Der Kläger hat im Sommer I960 Klage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG erhoben« Die Klage ist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf von 21. In den Ent-scheidungsgründen ist ausgeführt, die ehelichen Streitigkeiten seien eine Folge der langjährigen, ehewidrigen und ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Frau Der Kläger sei beweisfällig dafür geblieben, daß die Beklagte durch schwere Eheverfehlungen die Ehe schuldhaft zerrüttet habe. Während dieses Rechtsstreits, nämlich am 7» Dezember I960, hat die Beklagte den Kläger bei der Kriminalpolizei in Düsseldorf angezeigt, weil er vor einigen Jahren unzüchtige Handlungen mit mehreren Kindern vorgenommen habe. Sie hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und vorgetragen, der Kläger unterhalte seit Jahren ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu Frau CflBV« Er habe sein Vermögen der Tochter dieser Frau übertragen, um sich selbst mittellos zu machen,und sodann den Offenbarungseid geleistet. anzeigc habe sie nicht aus Rachsucht erstattet, sondern infolge der Aufregung, die durch den damaligen Tod ihres Soh-nes und das ehezerstörende Verhalten des Klägers bedingt gewesen seio Sie sei bereit, dem Kläger alles Geschehene zu verzeihen, wenn er die Beziehungen zu Frau Cordes abbrcche und wieder zu ihr, der Beklagten, zurückfihde?». Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, ihre Depression und Erregungszustände hätten im Spätherbst I960 und in der ersten Hälfte des Jahres 1961 einen solchen Grad erreicht ge habt, daß sie für die Erstattung der Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden könne. Io Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugclas-sen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs» 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Präge handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist« Diese Nachprüfung umfaßt auch die Präge, ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare Ehe-zerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überv/iegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 38, 116)o Der Kläger habe die Beklagte nach deren Vortrag im April 1959 schwer mißhandelt, als sie ihm wegen seines Verhaltens zu Frau CflB^Vorwürfe gemacht habe. Auch habe die Beklagte die Zeugin nicht zur Erstattung einer Strafanzeige gegen den Kläger aufgefordert. Die Abweisung der Klage, soweit diese auf § 48 EheG gestützt ist, hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen begründet: Zwar lebten die Parteien seit mehr als 3 Jahren getrennt. Die Ehe dürfe jedoch gegen den Widerspruch der Beklagten nicht geschieden werden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe und die Beklagte weiterhin an der Ehe feothalte, Sie habe auf ihre Einstellung als Katholikin zur Ehe hingewiesen und erklärt, sie sei bereit, den Kläger alles zu verzeihen, wenn er die Beziehungen zu Prau CflHi aufgebe und zu ihr zurückfinde« Ihre Strafanzeige, die sie im Zustand der Depression und Erregung erstattet habe, recht-fertige nicht die Feststellung, daß ihr die Bindung an die Ehe fehle« a) Der Kläger beruft sich für sein Scheidungsbegehren auf die von der Beklagten erstattete Strafanzeige -und die vorangegangenen Drohungen mit einer solchen Anzeige« Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verstoßen* Rechtlich zutreffend ist es davon ausgegangen, daß die von der Beklagten erstattete Strafanzeige nicht der Wahrung berechtigter Interessen gedient hat und daher eine eheliche Verfehlung der Beklagten darstellt. Es hat jedoch weiter ausgeführt, daß die Beklagte damals krank war und die Strafanzeige in einem durch den Kläger verursachten Zustand der Aufregung und Verzweiflung erstattet hat, und daß daher das Scheidungsbegehren des Klägers gemäß § 43 Satz 2 EheG sittlich nicht gerechtfertigt ist» Nun sind zwar bei der nach § 48 Abs. 2 EheG gebotenen Prüfung der Frage, ob der die Scheidung begehrende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, die für ein Scheidungsbegehren nach § 43 EheG in Betracht kommenden Maßstäbe nicht ohne weiteres und nicht ausschließlich anzuwenden (IM Nr. 57 und 61 zu § 48 Abs. 2 EheG; BGHZ 39, 191 , 195)«. Hier hat zwar das Berufungsgericht seine Feststellung, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, auf das im Rahmen der Prüfung nach § 43 EheG erörterte Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt. Gleichwohl ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zulässig ist, rechtlich zu billigen» Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger bereits vor Erstattung der Strafanzeige seitens der Beklagten sich eines jahrelangen Treubruchs schuldig gemacht, die Beklagte mißhandelt und wiederholt beschimpft und sie schließlich verlassen. Diese Feststellungen lassen erkennen, daß der Kläger sich im Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bereits von der Beklagten losgesagt hatte» Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in dem der Strafanzeige vorangegangenen Verhalten des Klägers die entscheidende Ursache Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den vorn Kläger zur Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten für die Strafanzeige beantragten Sachverstän-digenbeweis nicht erhoben. Der der Scheidung widersprechende Ehegatte ist an die Ehe gebunden, wenn in ihm trotz der Enttäuschungen und des Leides, das ihm der andere an der Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend schuldige Teil zugefügt hat, ein Restbestand an ehelicher Gesinnung erhalten geblieben ist, der das Bewußtsein einer im gewissen Umfang noch weiter bestehenden Mitverantwortung für das Schicksal des Ehepartners hat bestehen lassen und der es bewirkt, daß in ihm die Möglichkeit einer inneren Wiederbegegnung mit dem Ehepartner erhalten geblieben ist« Bei dem widersprechenden Ehegatten muß ferner die Bereitschaft vorhanden sein, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, sofern das in einer seiner Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Senats (LM Nr. 56 zu § 48 Abs. 2 EheG) die Erstattung einer Strafanzeige, mag ihr auch unter Berücksichtigung aller Umstände keine entscheidende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beigemessen werden können, gegen eine Bindung an die Ehe sprechen kann. Dem Scheidungß-begehron des aus der Ehe hinausstrebendon Ehegatten, der die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat, kann der andere Ehegatte nicht mit der bloßen Behauptung entgegentreten, er fühle sich noch an die Ehe gebunden und sei bereit, diese fortzusetzen, wenn er auf die Kränkung in einer so bedenklichen Weise geantwortet hat« Hier hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt, daß die von der Beklagten erstattete Strafanzeige gegen die Bindung der Beklagten an die Ehe sprechen kann« Es hat jedoch der Beklagten zugute gehalten, daß sie die Anzeige im Zustand der Depression und Erregung erstattet hat« Damit hat es die Strafanzeige als Ausfluß eines Ausnahmezustandes gewertet und folglich die Frage, ob hieraus auf eine mangelnde Bindung der Beklagten an die Ehe geschlossen werden kann, verneint« Eine solche tatrichterliche Würdigung ist an sich rechtlich möglich« Bei dieser Würdigung hat jedoch das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht berücksichtigt, daß nach seinen RestStellungen die Beklagte dem Kläger bereits im Jahre 1958, also zu einer Zeit, für die ein Depressionc-und Erregungszustand der Beklagten nicht festgestellt ist, gedroht hat, sie werde ihn ins Zuchthaus bringen« Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung dieser bereits vor Jahren von der Beklagten ausgesprochenen Drohung zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob die Erstattung der Strafanzeige nur Ausfluß eines momentanen Zustandes der Depression und Erregung der Beklagten war und folglich nicht als Ausdruck des Fehlens der Bindung der Beklagten an die Ehe gev/ertet werden kann, gekommen wäre« Nach allem bedarf es einer erneuten Prüfung der Frage, ob die Beklagte mit der Erstattung der Strafanzeige kundgetan hat, daß auch sie die Bindung an die Ehe verloren hat« Hierfür ist es nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 38, 116, 122) Dabei wird das Berufungsgericht auch in Erwägung ziehen müssen, daß die Beklagte nicht nur die Anzeige, die schließlich zur Einstellung des Verfahrens führte, erstattet hat, sondern der Kriminalpolizei weitere, der Verurteilung des Klägers zugrundeliegende Straf-
QSf i it BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 144/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 12o Oktober 1906 Broeske Justizangcstellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Rentners Peter Jooef IstraßeSl Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr, gegen die gcb. Ehefrau Christine Petronella Gertrud K El Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr 2 Ä. «5. Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Dr« Graf und von der Mühlen für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15» April 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 14« November 1931 vor dem Standesbeamten in Düsseldorf-Nord die Ehe geschlossen« Der Kläger ist am fllHHIK 1903 geboren, die Beklagte am (BHHB 1906« Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der am 25» November 1959 im Alter von 27 Jahren gestorben ist« Der letzte eheliche Verkehr hat nach dem Vortrag des Klägers Ende des Jahres 1958, nach der Darstellung der Beklagten in der Osterzeit I960 stattgefunden« Am 15» August I960 hat der Kläger die eheliche Wohnung verlassen« Seitdem leben die Parteien getrennt« Der Kläger hat im Sommer I960 Klage auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG erhoben« Die Klage ist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf von 21. April 1961 rechtskräftig abgewiesen worden. In den Ent-scheidungsgründen ist ausgeführt, die ehelichen Streitigkeiten seien eine Folge der langjährigen, ehewidrigen und ehebrecherischen Beziehungen des Klägers zu Frau Der Kläger sei beweisfällig dafür geblieben, daß die Beklagte durch schwere Eheverfehlungen die Ehe schuldhaft zerrüttet habe. Während dieses Rechtsstreits, nämlich am 7» Dezember I960, hat die Beklagte den Kläger bei der Kriminalpolizei in Düsseldorf angezeigt, weil er vor einigen Jahren unzüchtige Handlungen mit mehreren Kindern vorgenommen habe. Die Staatsanwaltschaft in Düsseldorf hat am 14. Juli 1961 das Verfahren, soweit es unzüchtige Handlungen des Klägers mit dem Kinde B. betraf, eingestellt, weil die behaupteten Straftaten länger al3 zehn Jahre zurücklägen und die Strafverfolgung deshalb verjährt sei (Az. $ Js 959/61 J Sch, Bl. 1, 7 H. Soweit die Anzeige der Beklagten unzüchtige Handlungen des Klägers mit den Kindern D., M. und V. betraf, hat die Kriminalpolizei gesonderte Ermittlungen durchgeführt. Der Kläger ist durch rechtskräftiges Urteil des Jugendschöffengerichts in Düsseldorf vom 8, Januar 1962 wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen (V. u. D., begangen in den Jahren 1952 und 1954) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt worden« Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist auf die Dauer von 5 Jahren zur Bev/ährung ausgesetzt worden (Az.: 5 Ls 68/61). Mit der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Klage vom 1. März 1962 hat der Kläger erneut die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG, hilfs-weise ohne Verschulden gemäß § 48 EheG, begehrt« Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe die Strafanzeige gegen ihn aus Haß und Rachsucht erstattet« Sic habe bereits in den Jahren 1951 und 1952 durch die als Zeugen benannten Mütter der betroffenen Kinder von den der Strafanzeige zugrunde liegenden Tatbeständen erfahren. Sie habe ferner eine dieser Mütter, die Zeugin V^||im Jahre 1961 zur Erstattung ihrer Strafanzeige veranlaßt« Jahre hindurch habe sie ihm, dem Kläger, gedroht, sie werde ihn ins Zuchthaus bringen« Vor seiner Verurteilung habe sie den Zeugen GflHp von den strafbaren Handlungen berichtet. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfcj-weise, das überwiegende Verschulden des Klägers auszusprechen und seine Schuld wegen Ehebruchs mit Frau festzustel- len, weiter hilfsweise für den Fall der Scheidung aus § 48 EheG, das Verschulden des Klägers auszusprechen« Sie hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und vorgetragen, der Kläger unterhalte seit Jahren ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu Frau CflBV« Er habe sein Vermögen der Tochter dieser Frau übertragen, um sich selbst mittellos zu machen,und sodann den Offenbarungseid geleistet. Ihr, der Beklagten, zahle er keinen Unterhalt, während er Frau C|^H| einen Personenkraftwagen und einen Persianermantel geschenkt und für das Zusammenleben mit ihr ein Wohnzimmer gekauft habe« Wahrheitsv/idrig habe er behauptet, sie, die Beklagte, habe ihm hach dem Leben getrachtet. Die Straf- 5 anzeigc habe sie nicht aus Rachsucht erstattet, sondern infolge der Aufregung, die durch den damaligen Tod ihres Soh-nes und das ehezerstörende Verhalten des Klägers bedingt gewesen seio Sie sei bereit, dem Kläger alles Geschehene zu verzeihen, wenn er die Beziehungen zu Frau Cordes abbrcche und wieder zu ihr, der Beklagten, zurückfihde?». Bas Landgericht hat die Klage abgewieseno Mit der Berufung hat der Kläger sein Scheidungsbegehren aus § 43 EheG, hilfsweise aus § 48 EheG, weiterverfolgt. Die Beklagte hat ihren Widerspruch gegen die Scheidung aufrecht erhalten und demgemäß die Zurückweisung der Berufung beantragte Hilfsweise hat sie Widerklage mit dem Antrag erhoben, die Ehe aus § 42 EheG zu scheiden und Prau Maria CflHB als Ehebrecherin festzustellen. Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, ihre Depression und Erregungszustände hätten im Spätherbst I960 und in der ersten Hälfte des Jahres 1961 einen solchen Grad erreicht ge habt, daß sie für die Erstattung der Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden könne. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbe-gehren aus § 48 EheG weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Io Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugclas-sen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs» 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Präge handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist« Diese Nachprüfung umfaßt auch die Präge, ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare Ehe-zerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überv/iegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 38, 116)o II. Die Revision ist begründet. 1o Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, daß das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren unbegründet sei. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe die Strafanzeige nicht in Wahrung berechtigter Interessen erstattet. Die behaupteten, 7 Jahre zurückliegenden unzüchtigen Handlungen hätten fremde Kinder betroffen. Die Beklagte habe seit Jahren davon Kenntnis gehabt. Ihr Handeln stelle eine eheliche Verfehlung dar. Diese könne ihr aber unter den gegebenen Umständen nicht als Scheidungsgrund zur Last gelegt werden. Prau CflH^habe bei ihrer Vernehmung im Vorprozeß am 1ü. Januar 1961 bekundet, daß sie den Kläger seit 7 Jahren kenne. Auf die Frage nach ehewidrigen und ehebrecherischen Beziehungen zu ihm habe sie die Aussage verweigert. Aus den Be- kundungen weiterer Zeugen ergebe sich das Bestehen langjähriger unerlaubter Beziehungen zwischen dem Kläger und Frau Durch diese ehezerrütt enden Beziehungen seien Streitigkeiten zwischen den Parteien entstanden. Der Kläger habe die Beklagte nach deren Vortrag im April 1959 schwer mißhandelt, als sie ihm wegen seines Verhaltens zu Frau CflB^Vorwürfe gemacht habe. Nach einer Bescheinigung des Arztes Dr. Becker vom 30. August I960 sei die Beklagte vom Ho April bis zu dem 12. Mai 1959 wegen einer KopfPlatzwunde und Gehirnerschütterung behandelt worden und habe infolge der Gehirnerschütterung und der langanhaltenden Kopfschmer-zen und Schwindelgefühle fast 4 Wochen strenge Bettruhe halten müssen. Außerdem habe der Kläger nach der Bekundung der Zeugin Baf^p die Beklagte am 9« August I960 als "alte Sau” und "Hure” beschimpft und gesagt, er bringe sie noch ins Zuchthaus. Nach der weiteren Bekundung der Zeugin habe der Kläger immer solche Ausdrücke gegen die Beklagte gebraucht. Dies ergebe sich aus den früheren Scheidungsakten. Am 13. August I960 habe der Kläger die eheliche Wohnung verlassen. Noch im Jahre 1964 habe er geschlechtlichen Verkehr mit Frau oa^ gehabt. Durch sein langjähriges ehebrecherisches Verhältnis mit dieser Frau habe der Kläger schwer gegen die eheliche Treupflicht verstoßen. Auch die Beschimpfungen und Mißhandlungen seien schwere EheVerfehlungen. Die Beklagte stehe seit dem 12. August I960 in der Behandlung der Nerven-fachärztin Dr. Reinhardt in Düsseldorf wegen Herz- und Kreislauf-Insuffizienz und neurotischer Depression mit Erregungszuständen. Dieser Zustand habe auch im Dezember I960 Vorgelegen. Die Beklagte sei u.a. am 28. November und 9- Dezember I960 in der Praxis der Ärztin gewesen. Dies habe die Ärztin in einer vom Senat eingeholten eidesstattlichen Versicherung erklärt. V/enn die Beklagte bei dem festgestellten Verhalten 8 des Klägers und ihrem kranken Zustand die Strafanzeige erstattet habe, so könne diese Verfehlung das Scheidungsbegehren des Klägers nicht rechtfertigen» Der Kläger habe die Beklagte in einen Zustand der Aufregung, ja der Verzweiflung gebracht» In diesem Zustand habe die Beklagte die Strafanzeige erstattet* Das Scheidungsbegehren aus § 43 EheG sei daher gemäß Satz 2 dieser Vorschrift sittlich nicht gerechtfertigt. Dasselbe gelte für die Äußerung, die die Beklagte nach den Aussagen der Prau CMHfcund ihrer Tochter Prau St^^Pim Sommer 1958 getan habe* Danach habe sie in Gegenwart der beiden Zeuginnen Uber den Kläger geschimpft und erklärt, sie wolle ihn noch ins Zuchthaus bringen, dann wäre er die längste Zeit Spediteur gewesen* Auch diese Bemerkung der Beklagten sei aus dem ehewidrigen und ehebrecherischen Treiben des Klägers zu verstehen» Dem Zeugen GflHHfe gegenüber habe die Beklagte nach dessen Aussage nicht geäußert, sie v/ürde den Kläger ins Zuchthaus bringen. Der Zeugin V^HÜB sie nach deren Bekundung nichts da- von gesagt, daß sie von strafbaren Handlungen des Klägers gewußt habe. Auch habe die Beklagte die Zeugin nicht zur Erstattung einer Strafanzeige gegen den Kläger aufgefordert. Die Abweisung der Klage, soweit diese auf § 48 EheG gestützt ist, hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen begründet: Zwar lebten die Parteien seit mehr als 3 Jahren getrennt. Auch sei infolge der tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem V/esen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten. Die Ehe dürfe jedoch gegen den Widerspruch der Beklagten nicht geschieden werden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe und die Beklagte weiterhin an der Ehe feothalte, Sie habe auf ihre Einstellung als Katholikin zur Ehe hingewiesen und erklärt, sie sei bereit, den Kläger alles zu verzeihen, wenn er die Beziehungen zu Prau CflHi aufgebe und zu ihr zurückfinde« Ihre Strafanzeige, die sie im Zustand der Depression und Erregung erstattet habe, recht-fertige nicht die Feststellung, daß ihr die Bindung an die Ehe fehle« 2« Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allem stand« a) Der Kläger beruft sich für sein Scheidungsbegehren auf die von der Beklagten erstattete Strafanzeige -und die vorangegangenen Drohungen mit einer solchen Anzeige« Nach der Hechtsprechung des Senats (LM Nr« 56 und 65 zu § 46 Abs« 2 EheG) muß ein Ehegatte grundsätzlich auch von begründeten Strafanzeigen Abstand nehmen, da jode Strafverfolgung den Betroffenen in eine schwere Lage bringt und wirtschaftlich und gesundheitlich schwer schädigen kann« Die Gefahr eines solchen Schadens darf ein Ehegatte nur dann heraufbeschwören, wenn dies zur Wahrung eigener Hechte notwendig ist und weniger einschneidende Mittel nicht zur Verfügung stehen« Jedoch muß stets auch geprüft werden, ob die Anzeige eine Reaktion auf ein ehewidriges Verhalten des angezeigten Ehegatten darstellt und erst durch dieses auogc-löst worden ist« Ist dies der Fall, so wird die Anzeige vielfach, auch wenn sie ein unangemessenes Mittel des verletzten Ehegatten zur Wahrung seiner Hechte darstcllt und daher nicht zu billigen ist, an der überwiegenden Schuld des verletzten Ehegatten nichts ändern. 10 - Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verstoßen* Rechtlich zutreffend ist es davon ausgegangen, daß die von der Beklagten erstattete Strafanzeige nicht der Wahrung berechtigter Interessen gedient hat und daher eine eheliche Verfehlung der Beklagten darstellt. Es hat jedoch weiter ausgeführt, daß die Beklagte damals krank war und die Strafanzeige in einem durch den Kläger verursachten Zustand der Aufregung und Verzweiflung erstattet hat, und daß daher das Scheidungsbegehren des Klägers gemäß § 43 Satz 2 EheG sittlich nicht gerechtfertigt ist» Nun sind zwar bei der nach § 48 Abs. 2 EheG gebotenen Prüfung der Frage, ob der die Scheidung begehrende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, die für ein Scheidungsbegehren nach § 43 EheG in Betracht kommenden Maßstäbe nicht ohne weiteres und nicht ausschließlich anzuwenden (IM Nr. 57 und 61 zu § 48 Abs. 2 EheG; BGHZ 39, 191 , 195)«. Hier hat zwar das Berufungsgericht seine Feststellung, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, auf das im Rahmen der Prüfung nach § 43 EheG erörterte Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt. Gleichwohl ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zulässig ist, rechtlich zu billigen» Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger bereits vor Erstattung der Strafanzeige seitens der Beklagten sich eines jahrelangen Treubruchs schuldig gemacht, die Beklagte mißhandelt und wiederholt beschimpft und sie schließlich verlassen. Diese Feststellungen lassen erkennen, daß der Kläger sich im Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bereits von der Beklagten losgesagt hatte» Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in dem der Strafanzeige vorangegangenen Verhalten des Klägers die entscheidende Ursache 11 für die Zerrüttung der Ehe gesehen und dem Kläger daher die Schuld an dieser Zerrüttung beigemessen hat. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst nicht vorgetragen hat, er hätte, falls die Strafanzeige nicht erstattet worden wäre, sein ehebrecherisches Verhältnis zu Frau CflHB aufgegeben und wieder zu der Beklagten zurückgefunden. Die Revision rügt zwar in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte dem Kläger jahrelang mit der Anzeige gedroht habe. Diese Rüge ist aber nicht begründet. Die Beweisaufnahme, auf die sich die Revision bezieht, hat insoweit nur ergeben, daß die Beklagte einmal, nämlich im Sommer 1958, in Gegenwart der Frau Cflll^pund ihrer Tochter eine öolche Drohung, nämlich, sie wolle ihn noch ins Zuchthaus bringen, ausgesprochen hat. Das Berufungsgericht hat, entgegen der Darstellung der Revision, diese Äußerung der Beklagten nicht übersehen, sie aber als Folge des damals schon gegebenen treuwidrigen Verhaltens des Klägers gewertet. Der Rüge ist sonach der Erfolg zu versagen. Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den vorn Kläger zur Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten für die Strafanzeige beantragten Sachverstän-digenbeweis nicht erhoben. Dieser Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ärztin Dr. Reinhardt hat in einer eidesstattlichen Versicherung vom 18. Dezember 1964- (GA Bl. 194) erklärt, die Beklagte sei wegen krankhaft-cerebraler, vorzeitiger Durchblutungsstörungen sowie wegen..einer fixierten neurotischen Depression als am 7* Dezember I960 vermindert zurechnungsfähig anzusehen, allerdings nicht in dem Sinne, daß ihre Kritik und Urteilsfähigkeit im täglichen Leben nicht doch ausgereicht haben dürfte. In Würdigung dieser Erklärung hat der Kläger im Schriftsatz vom 8. Ja- 12 nuar 1965 (GA Bl* 199) ausgeführt, hieraus* ergebe sieh nicht, daß die Beklagte für die Erstattung der Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden könne* Vorsorglich hat er die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu dieser Frage beantragt« Diesem Antrag mußte aber das Berufungsgericht nicht entsprechen* Denn es ist nicht davon ausgegangen, daß die Beklagte für die Erstattung der Strafanzeige nicht verantwortlich sei* Es hat lediglich diese Anzeige mit Rücksicht auf den durch den Kläger hervorgerufenen Erregungs- und Verzweiflungszustand der Beklagten milder beurteilt« Die Rüge ist sonach unbegründet« Nach allem hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht den Y/iderspruch der Beklagten als zulässig angesehen« b) Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, nicht fehlen, der rechtlichen Überprüfung nicht stand« Der der Scheidung widersprechende Ehegatte ist an die Ehe gebunden, wenn in ihm trotz der Enttäuschungen und des Leides, das ihm der andere an der Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend schuldige Teil zugefügt hat, ein Restbestand an ehelicher Gesinnung erhalten geblieben ist, der das Bewußtsein einer im gewissen Umfang noch weiter bestehenden Mitverantwortung für das Schicksal des Ehepartners hat bestehen lassen und der es bewirkt, daß in ihm die Möglichkeit einer inneren Wiederbegegnung mit dem Ehepartner erhalten geblieben ist« Bei dem widersprechenden Ehegatten muß ferner die Bereitschaft vorhanden sein, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, sofern das in einer seiner 13 - v Stellung als Ehegatte entsprechenden Weise geschehen würde. Die Frage der Bindung des widersprechenden Ehegatten an die Ehe beurteilt sich nach seiner Einstellung in Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht. Ob der widersprechende Ehegatte sich noch oder sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt, ist jedoch unter Berücksichtigung seines gesamten Verhaltens festzustellen. Wenn auch die Erklärungen, die er dazu bei seiner Vernehmung dem Gericht gegenüber abgegeben hat, von erheblicher Bedeutung sein können, so dürfen sie doch nicht zur alleinigen Grundlage einer solchen Feststellung gemacht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Senats (LM Nr. 56 zu § 48 Abs. 2 EheG) die Erstattung einer Strafanzeige, mag ihr auch unter Berücksichtigung aller Umstände keine entscheidende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe beigemessen werden können, gegen eine Bindung an die Ehe sprechen kann. Ein Ehegatte, der ohne die Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen die Strafverfolgungsbehörde in Bewegung setzt und dadurch dem anderen Ehegatten erhebliche Nachteile bereitet, greift damit in aller Regel zu Mitteln, die erhebliche Zweifel an einer Bindung dieses Ehegatten an die Ehe rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn schwere Kränkungen des anderen Ehegatten den Anstoß zur Anzeige gegeben haben. Dem Scheidungß-begehron des aus der Ehe hinausstrebendon Ehegatten, der die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hat, kann der andere Ehegatte nicht mit der bloßen Behauptung entgegentreten, er fühle sich noch an die Ehe gebunden und sei bereit, diese fortzusetzen, wenn er auf die Kränkung in einer so bedenklichen Weise geantwortet hat« Hier hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt, daß die von der Beklagten erstattete Strafanzeige gegen die Bindung der Beklagten an die Ehe sprechen kann« Es hat jedoch der Beklagten zugute gehalten, daß sie die Anzeige im Zustand der Depression und Erregung erstattet hat« Damit hat es die Strafanzeige als Ausfluß eines Ausnahmezustandes gewertet und folglich die Frage, ob hieraus auf eine mangelnde Bindung der Beklagten an die Ehe geschlossen werden kann, verneint« Eine solche tatrichterliche Würdigung ist an sich rechtlich möglich« Bei dieser Würdigung hat jedoch das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht berücksichtigt, daß nach seinen RestStellungen die Beklagte dem Kläger bereits im Jahre 1958, also zu einer Zeit, für die ein Depressionc-und Erregungszustand der Beklagten nicht festgestellt ist, gedroht hat, sie werde ihn ins Zuchthaus bringen« Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung dieser bereits vor Jahren von der Beklagten ausgesprochenen Drohung zu einer anderen Beurteilung der Frage, ob die Erstattung der Strafanzeige nur Ausfluß eines momentanen Zustandes der Depression und Erregung der Beklagten war und folglich nicht als Ausdruck des Fehlens der Bindung der Beklagten an die Ehe gev/ertet werden kann, gekommen wäre« Nach allem bedarf es einer erneuten Prüfung der Frage, ob die Beklagte mit der Erstattung der Strafanzeige kundgetan hat, daß auch sie die Bindung an die Ehe verloren hat« Hierfür ist es nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 38, 116, 122) ohne Belang, ob der Verlust der Bindung auf dem schuldhaften Verhalten des klagenden Ehegatten beruht» Offenbart sich aber in einem früheren Verhalten des widersprechenden Ehegatten ein Verlust der ehelichen Gesinnung und damit der Bindung an die Ehe, so bedarf e3 einer besonders eingehenden Darlegung der Gründe, die dafür sprechen, daß dieser Ehegatte in der Folgezeit die Bindung an die Ehe wiedergewonnen hat* Nach allem bedarf die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe einer erneuten tatrichterlichen Würdigung» III» Aus den unter II 2 b dargelegten Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen werden» Dabei wird das Berufungsgericht auch in Erwägung ziehen müssen, daß die Beklagte nicht nur die Anzeige, die schließlich zur Einstellung des Verfahrens führte, erstattet hat, sondern der Kriminalpolizei weitere, der Verurteilung des Klägers zugrundeliegende Straf- 16 taten raitgeteilt hat, wie aus dem oben v/iedergegebenen Inhalt der beigesogonen Strafakten ersichtlich ist» Ascher Raske Wüstenberg Br o Graf von der Mühlen