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BGH · IV ZR 144/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 144/64

Ras Berufungsgericht geht davon aus, der Klägerin könne möglicherweise ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zustehen, so daß ein Härteausgleich ausgeschlossen sei. Rer Klägerin stehe zwar kein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Berufsschadens, der durch die Entlassung aus dem Schuldienst verursacht sei, zu. Das der Klägerin zugefügte Unrecht sei nicht vom deutschen Staat oder durch eine vom deutschen Staat g deckte nationalsozialistische Organisation, sondern außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches von einem souveränen, in seinen Entschließungen unabhängigen Staat verübt worden. Der Klägerin könne aber möglicherweise ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aus einem anderen tatsächlichen Umstand und anderen rechtlichen Gesichtspunkten zustehen. Es erübrige sich, der Klägerin die Ergänzung ihres Sachvortrags anheimzugeben, denn im vorliegenden Rechtsstreit sei nur darübez' zu entscheiden, ob der Klägerin wegen ihrer Entlassung; aus dem Schuldienst ein Härteausgleich gewährt werden könne * Wenn die Klägerin infolge- drohender Gewaltmaönahmen ausgewandert sei und dadurch einen Berufsschäden erlitten habe, könne ihr ein Entschädigungsanspruch zustehen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil über die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei, ob ein auf der Auswanderung beruhender Berufsschäden im Rahmen eines Rechtsstreits über den Härteausgleich geprüft werden könne, oder ob die Klägerin wegen eines solchen Schadens bei der Entuchädigungsbehörde einen erneuten Antrag auf Entschädigung stellen müsse. Die Klägerin ist durch die Beschränkung der Zulassung der Revision nicht gehindert, das Urteil des Berufungsgerichts auch aus anderen Gründen anzugreifen (BGH RzW 1958, 68) . Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Klägerin wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem Judentum ihre Anstellung als Lehrerin in der Slowakei verloren hat. Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe möglicherweise ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu und dies hindere die Zuerkennung eines Härteausgleichs, kann nicht beigetreten werden. Zunächst hat das Berufungsgericht zu Hecht einen Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens infolge der Entlassung der Klägerin aus dem Schuldienst verneint. Danach kann wegen eines deutschen Staatsunrechts, das darin liegt, daß andere selbständige Staaten zu Gewaltmaßnahmen veranlaßt worden sind, ein Entschädigungsanspruch nicht geltend gemacht werden, denn in diesen Fällen trifft ein erheblicher Teil der Verantwortung den ausländischen Staat. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin könne aber wegen der Auswanderung ein Anspruch auf Entschädigung für einen Schaden im beruflichen Fortkommen ustehen, begegnet dagegen duxchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der von der Klägerin im Vorprozeß geltend gemachte Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ist rechtskräftig zurückgewiesen worden. Dies folgt daraus, daß das BEG, wie sich aus den für die Stellung von Entschädigungsanträgen in § 189 BSG vorgesehenen Fristen und der in § 179 BSG angeordneten besonders beschleunigten Durchführung der Sntschädigungsverfahren ergibt, möglichst bald abschließend die Entschädigung geregelt haben will (BGH LM Kr. 4 zu § 195 BKG 1956 « RzW i960, 37 Nr. 32). Schon aus diesem Grunde kann die Klägerin im Rechtsstreit über den von ihr beantragten Härteausgleich nicht mehr auf einen möglicherweise bestehenden Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen verwiesen werden. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Schaden nicht mehr mit der Entlassung aus dem Schuldienst, sondern mit der Auswanderung wegen drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen begründet wird (BGH LM Hr. 36 zu § 210 BEG 1956). Das Berufungsgericht konnte danach den von der Klägerin begehrten Härteausgleich nicht mit der Begründung verweigern, die Klägerin habe möglicherweise einen Entschädigungsanspruch, weil sie infolge der Auswanderung im beruflichen Fortkommen geschädigt worden sei. Die Klägerin ist zwar möglicherweise durch drohende nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zur Auswanderung bestimmt und dadurch geschädigt worden. Die Frac,e, ob der Klägerin wegen einer Schädigung im Sinne des § 171 3EG ein Härteausgleich zu bewilligen ist, kann dabei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Entlassung aus dem Schuldienst gesehen werden. Vielmehr muß geprüft werden, ob die Klägerin nach ihrem Vortrag durch die verfolgungsbedingte Auswanderung überhaupt einen Schaden erlitten hat und dadurch im Sinne des § 171 BEG geschädi^ t worden ist. Wegen dieses rechtlichen Charakters sind die Entachädigungsgerichte nur berechtigt zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH LM Nr. 22 zu BEG § 171).

Zitierte Normen: § 189 SaarBSG § 210 BEG § 225 SaarBSG
SlowakeiStaatBerufungsgerichtEntschädigungAnspruchAuswanderungLehrerinKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2029 073
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
5. Mai 1965 Broeske Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsreehtsstreit
IV ZR 144/64
URTEIL
der Lehrerin Livia
 Straßei
»
Klägerin und Revisionsklägerin,
 ProzeßbeVollmachtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wieder-
gutmachung und verwaltete Vermögen in
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IV,. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr* Graf
 für Hecht erkannt:
Auf die KhV^siön der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 1963 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die	in	Banska	Bystrica	(Slowakei)
geborene Klägerin ist Jüdin.
In den Jahren 1935 bis 1938 war sie an verschiedenen Schulen der Slowakei als Lehrerin tätig. Durch Urkunde des Ministeriums für Schulwesen in Preßburg vom 30. Juli 1938 wurde sie mit Wirkung vom 20. Juni 1938 zur definitiven Lehrerin bestellt. Durch Verfügung des Schulinspektorats
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in Banska Bystrica vom 20. Oktober 1938 wurde sie der staatlichen Bürgerschule in Slow. Lupec für die Zeit des Bedarfs als überzählige Kraft zugeteilt. Mit Verfügung derselben Dienststelle vom 21. Dezember 1938 wurde die Klägerin von weiteren Diensten an der Schule mit der Begründung enthoben, die früheren Anordnungen seien durch den Dienstantritt eines.anderen Lehrers fortgefallen. Danach ist die Klägerin in der Slowakei nicht mehr als Lehrerin tätig gewesen.
Am 1. September 1939 ist die Klägerin zusammen mit ihrem zweiten Ehemann, mitcdem sie anj 1. März 1939 die Ehe geschlossen hat, nach Palästina ausgewandert. Im «Jahre 1949 fand sie eine Beschäftigung als Lehrerin und wurde im «Jahre 1957 als definitive Lehrerin vom Staat Israel angestellt.
Die Klägerin hat im Jahre 1957 Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen beantragt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag zurückgewiesen. Die Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben.
Nachdem ihr im Vorprozeß erhobener Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden rechtskräftig abgewiesen war, begehrt die Klägerin nunmehr einen Härteausgleich.
Durch Bescheid vom 13. Januar 1961 hat die Entachädi-gungsbehörde den Antrag abgelehnt. Ihre Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Kevision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt.
Sie verfolgt ihren Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs weiter. Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten lassen.
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Entscheidungsgründe;
Me Revision ist begründet.
Ras Berufungsgericht geht davon aus, der Klägerin könne möglicherweise ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zustehen, so daß ein Härteausgleich ausgeschlossen sei. Dazu hat es ausgeführt:
Rer Klägerin stehe zwar kein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Berufsschadens, der durch die Entlassung aus dem Schuldienst verursacht sei, zu. Selbst wenn unterstellt werde, da* die Klägerin als Jüdin ihre Anstellung als Lehrerin verloren habe, sei der Anspruch unbegründet. Das der Klägerin zugefügte Unrecht sei nicht vom deutschen Staat oder durch eine vom deutschen Staat g deckte nationalsozialistische Organisation, sondern außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches von einem souveränen, in seinen Entschließungen unabhängigen Staat verübt worden. Bis Ende 19^8 sei die CSR, zu der die Slowakei noch staats- und völkerrechtlich gehört habe, noch souverän gewesen. Soweit die im Anschluß an das Münchener Abkommen vom 29./30. September 1958 gebildete autonome Begierung der Slowakei der Klägerin Unrecht zugefügt habe, sei auch das das Unrecht eines unabhängigen ausländischen Staates gewesen.
Der Klägerin könne aber möglicherweise ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen aus einem anderen tatsächlichen Umstand und anderen rechtlichen Gesichtspunkten zustehen. Wenn die Klägerin nämlich infolge ihrer Auswanderung eine begonnene, ^beabsichtigte oder notwendige Berufstätigkeit in der Slowakei nicht mehr habe ausüben können,
 
könne darin eine neue, und zwar erstmals eine deutsche Verfolgung liegen. Nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen, die einem Vertriebenen einen Anspruch nach §§ 150 ff BEG gäben, seien nämlich nicht nur solche, die gegen e:einen Ausgewanderten bereits verübt worden seien, sondern auch solche, die ihm ernstlich drohten. Einen solchen Sachverhalt habe die Klägerin bisher zv/ar nicht vorgetragen. Es erübrige sich, der Klägerin die Ergänzung ihres Sachvortrags anheimzugeben, denn im vorliegenden Rechtsstreit sei nur darübez' zu entscheiden, ob der Klägerin wegen ihrer Entlassung; aus dem Schuldienst ein Härteausgleich gewährt werden könne * Wenn die Klägerin infolge- drohender Gewaltmaönahmen ausgewandert sei und dadurch einen Berufsschäden erlitten habe, könne ihr ein Entschädigungsanspruch zustehen. Die Gewährung eines Härteausgleichs setze aber voraus, daß dem Verfolgten kein Anspruch auf Entschädigung zustehe. Ob ein Entschädigungsanspruch wegen eines infolge der Auswanderung eingetretenen Berufsschadens bestehe, könne im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Darüber müsse zunächst die Entschädigungsbehörde entscheiden.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil über die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei, ob ein auf der Auswanderung beruhender Berufsschäden im Rahmen eines Rechtsstreits über den Härteausgleich geprüft werden könne, oder ob die Klägerin wegen eines solchen Schadens bei der Entuchädigungsbehörde einen erneuten Antrag auf Entschädigung stellen müsse.
Die Klägerin ist durch die Beschränkung der Zulassung der Revision nicht gehindert, das Urteil des Berufungsgerichts auch aus anderen Gründen anzugreifen (BGH RzW 1958, 68) .
Die- Rügen der Klägerin, die sich gegen die vom Berufungsgericht zunächst erörterte Möglichkeit richten, die Klägerin sei infolge ihrer Verheiratung freiwillig aus dem Schuldienst ausgeschieden und die Klägerin sei nicht aus dem Schuldienst schlechthin, sondern nur aus ihrer Beschäftigung in Slow, Lupec entlassen worden, sind gegenstandslos. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Klägerin wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem Judentum ihre Anstellung als Lehrerin in der Slowakei verloren hat.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe möglicherweise ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu und dies hindere die Zuerkennung eines Härteausgleichs, kann nicht beigetreten werden.
Zunächst hat das Berufungsgericht zu Hecht einen Entschädigungsanspruch wegen Berufsschadens infolge der Entlassung der Klägerin aus dem Schuldienst verneint. Dieser Anspruch ist im Vorprozeß rechtskräftig aberkannt worden.
Im übrigen hat der Senat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß nach dem 3EG, abgesehen von der ftfr Ansprüche auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens geltenden Sonderregelung, für Maßnahmen, die ein nach völkerrechtlichen Grundsätzen unabhängiger und in seiner Willensbildung freier Staat getroffen hat, Entschädigung nicht
 
geleistet wird, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Staat zu den Maßnahmen durch deutsche Dienststellen veranlaßt worden ist (BGH RzW 1963, 358 Nr. 9} 374 Nr. 24; 657 Nr. 2d;
1964, 505 Nr. 17; Urteile vom 14. Oktober 1964 - IV ZK 275/
63 - und vom 16. Dezember 1964 - IV ZR 9/64 -). In einer weiteren Entscheidung hat der Senat sich für diese Auffassung auf die Entstehungsgeschichte des § 2 3EG berufen (BGH RzW 1964, 505 Nr. 17). Danach kann wegen eines deutschen Staatsunrechts, das darin liegt, daß andere selbständige Staaten zu Gewaltmaßnahmen veranlaßt worden sind, ein Entschädigungsanspruch nicht geltend gemacht werden, denn in diesen Fällen trifft ein erheblicher Teil der Verantwortung den ausländischen Staat. Der Gesetzgeber hat sich außerstande gesehen, auch insoweit eine Verpflichtung zur Wiedergutmachung zu beründen. Rechtlich bedenkenfrei hat das Berufungsgericht angenommen, eine Abhängigkeit der C3R und der Slowakei von Deutschland auf Grund der gegebenen politischen Lage und die darauf beruhende Bereitwilligkeit, deutsche Anregungen zu befolgen, bedeute noch nicht, daß die in Betracht kommende Regierung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr souverän und zu eigener Villensbildung in der Lage gewesen ..äre.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin könne aber wegen der Auswanderung ein Anspruch auf Entschädigung für einen Schaden im beruflichen Fortkommen ustehen, begegnet dagegen duxchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der von der Klägerin im Vorprozeß geltend gemachte Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ist rechtskräftig zurückgewiesen worden. Eine aoifcche Abweisung umfaßt, wie der Senat im Rz7 I960, 327 Nr. 40 ausgesprochen hat, grundsätzlich den gesamten Anspruch eines Verfolgten
 
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aus einem bestimmten, abgeschlossenen Schadenstatbestand', ' hier dem Schaden im beruflichen Fortkommen. Dies folgt daraus, daß das BEG, wie sich aus den für die Stellung von Entschädigungsanträgen in § 189 BSG vorgesehenen Fristen und der in § 179 BSG angeordneten besonders beschleunigten Durchführung der Sntschädigungsverfahren ergibt, möglichst bald abschließend die Entschädigung geregelt haben will (BGH LM Kr. 4 zu § 195 BKG 1956 « RzW i960, 37 Nr. 32). Mit diesem Ziel wäre es nicht zu vereinbaren, wenn bereits unanfechtbar geregelte Entschädigungsansprüche wegen einer bestimmten Schadensart neu aufgerollt werden könnten. Schon aus diesem Grunde kann die Klägerin im Rechtsstreit über den von ihr beantragten Härteausgleich nicht mehr auf einen möglicherweise bestehenden Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen verwiesen werden. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Schaden nicht mehr mit der Entlassung aus dem Schuldienst, sondern mit der Auswanderung wegen drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen begründet wird (BGH LM Hr. 36 zu § 210 BEG 1956).
Das Berufungsgericht konnte danach den von der Klägerin begehrten Härteausgleich nicht mit der Begründung verweigern, die Klägerin habe möglicherweise einen Entschädigungsanspruch, weil sie infolge der Auswanderung im beruflichen Fortkommen geschädigt worden sei. Die Klägerin ist zwar möglicherweise durch drohende nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zur Auswanderung bestimmt und dadurch geschädigt worden. Ein-.. Berufsschadensanspruch ist ihr jedoch rechtskräftig aberkannt .
Aus den dargelegten Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
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Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses Gericht die Voraussetzungen des von der Klägerin begehrten Härteau3gleichs erneut prüfen kann. Die Frac,e, ob der Klägerin wegen einer Schädigung im Sinne des § 171 3EG ein Härteausgleich zu bewilligen ist, kann dabei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Entlassung aus dem Schuldienst gesehen werden. Vielmehr muß geprüft werden, ob die Klägerin nach ihrem Vortrag durch die verfolgungsbedingte Auswanderung überhaupt einen Schaden erlitten hat und dadurch im Sinne des § 171 BEG geschädi^ t worden ist.
Bas Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits auch darauf hinzuwirken haben, daß die Klägerin ihren Klagantrag dahingehend klarstellt, daß keine bestimmte Leistung, sondern lediglich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verlangt wird. Denn auf die Bewilligung eines Härteausgleichs besteht kein Rechtsanspruch, die Entscheidung; liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde. Wegen dieses rechtlichen Charakters sind die Entachädigungsgerichte nur berechtigt zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH LM Nr. 22 zu BEG § 171). Keinesfalls darf das Gericht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Entschädigungs-
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behürde setzen. Deshalb kann mit der Klage keine bestimmte Leistung, sondern nur die Aufhebung des ablehnenden Bescheids verlangt werden. Zwar umfaßt ein Leistungsantrag in der huge 1 den weniger weit gehenden Antrag auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids, Eine Klarstellung ist aber angebracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BSG.
Ascher
 Wüstenberg	Maaß
 Wilden
Dr. Graf