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BGH · IY ZR 444/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 444/63

in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die nünd licho Verhandlung vom 22» April 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannscn, Y/ilden, Br« Loewenheim und Br. Graf für Recht orkönnt: 1949 und, zuletzt, im Jahre 1951, als er von der Vermieterin des Grundstücks, auf dem die Baracke in HflB-MIB stand, wegen rückständiger Miete auf Räumung verklagt wurde« ln DflHP bewohnte der Kläger zunächst ein Zimmer, das er im Jahre 1951 räumen mußte, da die Decke einstürzto. Biese Zerrüttung habe die Beklagto mindestens überwiegend verschuldet» Sie habe sich nach seiner Übersiedlung nach nicht mehr um ihn gekümmert und es auch abgelehnt, ihm mit den Kindern dorthin zu folgen. Hierzu hat sie vorgetragen: Bei dem Versprechen des Klägers, seine Familie auf schnellstem Wege nachzuholen9 sei es geblichen« Als sie im Jahre 1952 die Wohnbaracke in habe abbrechen lassen, habe ihr der Kläger auf Anfrage erklärt, er habe etwas anderes zu tun, als sich um den Aufbau der Baracke zu kümmern. Im Berufungsr:echtszug hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die Zerrüttung der Ehe sei darauf zurück-zuführen, daß die Beklagte soine wiederholten Aufforderungen, zu ihm nach zu kommen, abgelehnt habe« Diese ablehnende Haltung der Beklagten ergebe sich aus ihren vier Briefen vom 10« November 1953* Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs« 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch dio Revision und dor Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als os sich um dio Frage handelt, ob der von der Beklagten gegon die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist. a) Bas Berufungsgericht hat das alleinige Verschulden des Klägers an der Bhezerrüttung mit der Er*» wägung bejaht, daß der Klägor sich innerlich von der Beklagten abgewandt habo, ohno daß ihm die Beklagte hierfür einen Grund gegeben habe « Es hat ausgeführt * der Kläger habo es unterlassen, für soine Familie oine angemessene Unterkunft zu beschaffen« Auch habe er soine Familie seit dem Jahre 1931 in nicht mehr be- auf die nicht ausreichenden UnterhaltsZahlungen des Klägers sei in der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung und eines Urteils auf Unterhaltsleistung keine Eheverfehlung der Beklagten zu erblicken» Dasselbe gelte auch für die vier kurzen Briefe der Beklag aus den Jahren 1953 ff* Der Beklagten müsse zugute gehalten werden, daß der Kläger sich damals schon nicht um sie und die Kinder gekümmert habe» Auch sei nicht erwiesen» daß der Kläger die Beklagte aufgefordert habe zu ihm nach DflHHHB zu kommen» und daß die Beklagte dies abgelehnt habe» Die Beklagte habe bei ihrer Vernehmung eine solche Aufforderung bestritten» Die beiden Söhne hätten die Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Zwar hat nach dem Gesetz der der Scheidung widersprechende Ehegatte zu beweisen» daß eine bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem dio Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 39, 26, 34)« Hier hat jedoch das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum diesen Beweis als geführt erachtet» Der Kläger hat sich nach den auf Grund seiner eigenen Bekundungen getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 1936» als die Beklagte erstmals einen Unterhaltotitol gegen ihn erwirkte, innerlich von der Beklagten abgewandt und ist seither nicht mehr bereit, dio Ehe mit ihr fortzusetzen. Rochtsfehlor erkennen lassen und auch von dor Revision nicht angegriffen werden* handelte die Beklagte im Hinblick auf das vorangegangeno Verhalten des Klägors nicht ehewidrig* als sic im Jahre 1956 gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung ihres Unterhaltsanspruehs in Anspruch nahm. Das Berufungsgericht hat daher rechtlich zutreffend festgestollt* daß der Kläger* der bereits seit dem Jahre 1991 seine Familie nicht mehr in besuchte und der Beklagten allein die Sorge für die Kinder überlioß* sich grundlos von der Beklagten abgewandt und dadurch schuldhaft die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt hat. Ob ein Verschulden des Klägers auch darin zu erblicken ist, daß er nicht für qihe^ausreichonde Unterkunft der Pamilio in Düsseldorf gesorgt hat, kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben* ^ e) Die Rüge der Revision* das Beruftangsgericht habe verkannt, daß die Ungeklärtheit der Präge* ob der Kläger die Beklagte vergeblich zur Übersiedlung aufgefordert hat* zu Lasten der Beklagten gehe* ist gleichfalls unbegründet. Einmal können schuldhafte Handlungen* die der beklagte Ehegatte nach der Behauptung des Klägers begangen hat«, als Zerrüttungsursachen nur berücksichtigt worden* wenn sie voll bewiesen sind (Senatsurteil LM Nr. 22 zu § 48 Abs. 2 EheG). Es hat zwar ausgeführt* die Behauptung dos Klägers , er habe die Beklagte aufgefordert * zu ihm nach DflflflHB zu kommen* und die Beklagte habe dies abgelehnt* sei nicht erwiesen. dor Beklagten9 die vorneint hat9 jowoils eine solche Aufforderung erhalten zu haben, und den Aussagen der beiden Söhne, die die Darstellung des Klägers nicht bestätigt haben, Glauben geschenkt und damit als erwiesen angesehen hat, daß eine solche Aufforderung des Klägers an dio Beklagte nicht ergangen ist» Nach allem kann es hier auf die Frage der Beweislast nicht ankommen« Die weiteren Angriffe der Bevision gegen die Tatsachenund Bewoiswürdigung des Berufungsgerichts sind gleichfalls unbegründet» Die Hilfserwägungen, mit denen das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Briefes vom 26» Januar 1955 zu dom Ergebnis gelangt ist, daß der Kläger hierin keine ernsthafte und endgültige Ablehnung der Beklagten erblicken konnte, vielmehr angesichts der daraus sich ergebenden Niedergeschlagenheit und Not der Beklagten diese hätte aufsuchen müssen, lassen gleichfalls keinen Hechtsfehlcr erkennen» Die Bevision macht ferner mit der Büge aus § 286 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe bei dieser Würdigung den Inhalt der vier im Berufungsrechtszug überreichten kurzen Briefe der Beklagten übersehen» Auch diese Büge ist unbegründet» Einmal hat das Berufungsgericht diese vier Briefe im Zusammenhang mit der Frage, ob in ihnen eine Eheverfehlung zu erblicken ist, gewürdigt und diese Frage mit Rücksicht darauf, daß der Xläger sich damals schon jahrelang nicht um die Beklagte und die Kinder gekümmert habe,* verneint» Im übrigen ist aus dem Inhalt dieser vier Briefe nicht zu ersehen, daß der Kläger die Beklagte in dieser Zeit zur Übersiedlung nach in dem sich der Kläger von der Beklagten abgewandt und die Bereitschaft zur Fortsetzung der Bhe verloren hat* Zu dieser. die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus einem 5 x 4?50 m großen Kaum samt Anbau mit Toilette und Schuppen besteht« Nach den Brwägungcn des Berufungsgerichts war diese Wohnung nicht gooignet, auch noch die Beklagte mit den drei Kindern aufzunehmen« Die Revision greift zwar diese Erwägungen mit der Rüge aus § 286 ZPO an? e) Bas Berufungsgericht hat die Feststellung, daß dio Beklagte die Bindung an die Ehe verloren habe und auch nicht bereit sei, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, nicht treffen können» Es hat den Angaben der Beklagten, daß sie an der Ehe festhalten wolle, Glaubon geschenkt« Pa auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, muß dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 286 ZPO § 48 EheG
BarackeKindBerufungsgerichtParteiEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2539 085
IY ZR 444/63
Verkühdet am 29* April 1964 Broosko? Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 dos Malormeisters Johann Bibo
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Bevisionsklägors,
 Rechtsanwälte Prof» Br» und Br » flP in
 gegen
seine Ehefrau Caroline Friederike
 gob» ZflBP* RpHB» Bfl^PNtraße flP?
Beklagte und Revisionoboklogto,
- Prozeßbovollmächtigter5 Rechtsanwalt 3)r»
in
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die nünd licho Verhandlung vom 22» April 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannscn, Y/ilden, Br« Loewenheim und Br. Graf
 für Recht orkönnt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 23* April 1963 wird zurückgewiesen«
Bio Kosten der Rovision trägt der Kläger«
Von Reeht8 wegen
 Tatbestand:
Die Parteien, deutsche Staatsangehörige, haben am. 10. März 1934 vor dem Standesbeamten in	gehei-
ratet« Der Kläger ist 54 Jahre alt, die Beklagte 52 Jahre. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, zwei im Jahre 1935 geborene Söhne (Zwillinge) und eine im Jahre 1940 geborene Tochter« Der letzte eheliche Verkehr fand im Jahre 1950 statt*
im Jahre 1949 übersiedolte der Kläger im Einverständnis mit der Beklagten ins Rheinland, um dort Arbeit zu suchen. Für den Fall, daß ihm dies gelang* sollte nach der Vereinbarung der Parteien die Familie nachkommcn.
Dann sollte die dem Kläger gehörende Baracke, in der die Parteien mit den Kindern in	wohnten,	an
 den neuen Wohnsitz des Klägers geschafft werden» Der Kläger besuchte seine Familie in	Weihnachten
1949 und, zuletzt, im Jahre 1951, als er von der Vermieterin des Grundstücks, auf dem die Baracke in HflB-MIB stand, wegen rückständiger Miete auf Räumung verklagt wurde« ln DflHP bewohnte der Kläger zunächst ein Zimmer, das er im Jahre 1951 räumen mußte, da die Decke einstürzto. Daraufhin zog er zu dor damals 47 Jahre alten Beninerin	die	im gleichen Hause mit ihrem
 neunjährigen Sohn einen Raum bewohnte. Dort blieb der Kläger bis zu dem Jahre 1952. Um diose Zoit begann er, Fundamente in der BflH^WflMHH^bei	zu
 bauen, auf denen er die Baracko aufstöllen wollte« Dies wurde ihm mit Schreiben des Idegorachaftsdirefctoro der Stadt	vom	25« Februar 1953 verboten« Trotzdem
 
baute er dort mit eigenen Mitteln eine Baracke auf, in der er heute noch wohnt» Sein Vorhaben, die Baracke aus	nach	zu	schaffen,	mißlang	aus
 finanziellen Gründen» Die Beklagte, die inzwischen in zur Vorbereitung des Transportes die dortige Baracke abgerissen hatte, wurde von der Gemeinde HflP-in eine Kotwohnung eingewiesen»
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe gemäß § 48 EheG»
Er hat vorgetragen; Die Ehe sei infolge der langen Trennung unheilbar zerrüttet. Biese Zerrüttung habe die Beklagto mindestens überwiegend verschuldet» Sie habe sich nach seiner Übersiedlung nach	nicht	mehr
 um ihn gekümmert und es auch abgelehnt, ihm mit den Kindern dorthin zu folgen. So habe sie in einem an ihn geri toten Brief vom 26. Januar 1955 geschrieben: "Also was Du auch willst, mir doch egal« Da könntest Bu auch wer weiß was mieten, ich käme nicht mehr hin.1* Wiederholt habe sie ihn mit Uhterhaltsprozessen überzogen, obwohl er sich selbst völlig eingeschränkt und nach besten Kräften Unterhalt gezahlt habe» Schon im Jahre 1956 habe sie sich Britten gegenüber als Y/itv/o ausgegeben und ihn bei Anschaffungen als Mitkäufer bezeichnet»
Ber Kläger hat beantragt, die Ehe zu scheiden. Bio Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Sie hat der Scheidung widersprochen und geltend gemacht9 der Kläger habe allein die Zerrüttung der Ehe verschuldet. Hierzu hat sie vorgetragen: Bei dem Versprechen des Klägers, seine Familie auf schnellstem Wege nachzuholen9 sei es geblichen« Als sie im Jahre 1952 die Wohnbaracke in	habe	abbrechen lassen,
 habe ihr der Kläger auf Anfrage erklärt, er habe etwas anderes zu tun, als sich um den Aufbau der Baracke zu kümmern. Sie habe daraufhin 10 Sage mit den Kindern unter freiem Himmel nächtigen müssen, bis sie schließlich von der Gemeinde die Hotunterkunft erhalten habo. Bei ihrem Besuch in	habe	sie	feststellen
 müssen, daß der Kläger mit Frau OflBB ln wilder Ehe lebte. Bas habe ihr auch der Sohn Gerhard erzählt, den der Kläger im Jahre 1992 in BflHHÜ in einer Behr-stellc untergebracht habe. Bieser sei nach 4 Monaten angeekelt nach HflBP zurückgekehrt. niemals habe sic der Kläger auf gef ordert, hach DflU ^u kommen. Bor Brief vom 26. Januar 1955 sei aus ihrer damaligen Situation zu erklären« Sie sei in großer Hot gewesen.
Bor Sohn Johann habe an epileptischen Anfällen gelitten. Alle Sorge habe allein auf ihr gelastet. Bcr Kläger habe den Unterhalt häufig unpünktlich gezahlt und sie dadurch gezwungen, zunächst im Jahre 1956 eine einstweilige Verfügung und später, im Jahre 1959? ein Urteil auf Unter« haltsleietung zu erwirken. Sie habe sich wedor als Witwe ausgegeben noch Anschaffungen auf den Hamen des Klägers gemacht.
Bor Kläger hat bestritten, mit Frau	ein
 ehebrecherisches Verhältnis unterhalten zu haben. Biese habe ihn nur aus Nächstenliebe aufgenommen, weil er sein Zimmer habe räumen müssen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Im Berufungsr:echtszug hat der Kläger ergänzend vorgetragen, die Zerrüttung der Ehe sei darauf zurück-zuführen, daß die Beklagte soine wiederholten Aufforderungen, zu ihm nach	zu	kommen, abgelehnt
 habe« Diese ablehnende Haltung der Beklagten ergebe sich aus ihren vier Briefen vom 10« November 1953*
28« November 1953, 29. Januar 1954 und 20. Juli 1958, die keine Anrede enthalten hätten und in einem unfreundlichen Sone gehalten seien«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Hit der Revision verfolgt der Kläger sein Schoidunga begehren weiter«
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweioen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs« 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch dio Revision und dor Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als os sich um dio Frage handelt, ob der von der Beklagten gegon die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist. Dioso Nachprüfung umfaßt auch die Frage, ob die vom Berufungsgericht
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fostgestellte unheilbare Zerrüttung der She von dom die Scheidung begehrenden Shegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 38, 116)«
XI*
Die Revision ist unbegründet«
1. Das Berufungsgericht hat festgestollt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als droi Jahren aufgehoben ist und daß eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses vorliegt« Es hat aber dem Scheidungsbegehren dos Klägers nicht entsprochen, weil allein der Kläger die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe und woil nicht festgestellt
 worden könne, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe
«
und eine zu demutbare Bereitschaft fehle, die Ehe fortzusetzen«
2« Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe greifen nicht durch«
a) Bas Berufungsgericht hat das alleinige Verschulden des Klägers an der Bhezerrüttung mit der Er*» wägung bejaht, daß der Klägor sich innerlich von der Beklagten abgewandt habo, ohno daß ihm die Beklagte hierfür einen Grund gegeben habe « Es hat ausgeführt * der Kläger habo es unterlassen, für soine Familie oine angemessene Unterkunft zu beschaffen« Auch habe er soine Familie seit dem Jahre 1931 in	nicht	mehr	be-
sucht und der dort zurückgebliebenen Beklagten allein die Sorge für die drei Kinder überlassen« Im Hinblick
 
auf die nicht ausreichenden UnterhaltsZahlungen des Klägers sei in der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung und eines Urteils auf Unterhaltsleistung keine Eheverfehlung der Beklagten zu erblicken» Dasselbe gelte auch für die vier kurzen Briefe der Beklag aus den Jahren 1953 ff* Der Beklagten müsse zugute gehalten werden, daß der Kläger sich damals schon nicht um sie und die Kinder gekümmert habe» Auch sei nicht erwiesen» daß der Kläger die Beklagte aufgefordert habe zu ihm nach DflHHHB zu kommen» und daß die Beklagte dies abgelehnt habe» Die Beklagte habe bei ihrer Vernehmung eine solche Aufforderung bestritten» Die beiden Söhne hätten die Behauptung des Klägers nicht bestätigt. Die Beklagte und die beiden Söhne seien glaubwürdig«
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend» das Berufungsgericht habo die Beweislast verkannt. Zwar hat nach dem Gesetz der der Scheidung widersprechende Ehegatte zu beweisen» daß eine bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem dio Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 39, 26, 34)« Hier hat jedoch das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum diesen Beweis als geführt erachtet» Der Kläger hat sich nach den auf Grund seiner eigenen Bekundungen getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahre 1936» als die Beklagte erstmals einen Unterhaltotitol gegen ihn erwirkte, innerlich von der Beklagten abgewandt und ist seither nicht mehr bereit, dio Ehe mit ihr fortzusetzen. Zu einer solchen Rreisgabo der ehelichen Gooinnung gab ihm die Beklagte keinen begründeten Anlaß. Denn nach den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, die kein
 
Rochtsfehlor erkennen lassen und auch von dor Revision nicht angegriffen werden* handelte die Beklagte im Hinblick auf das vorangegangeno Verhalten des Klägors nicht ehewidrig* als sic im Jahre 1956 gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung ihres Unterhaltsanspruehs in Anspruch nahm.
Der Kläger kann sich somit auf den von ihm angegebenen Grund der Preisgabe seiner ehelichen Gesinnung nicht berufen. Das Berufungsgericht hat daher rechtlich zutreffend festgestollt* daß der Kläger* der bereits seit dem Jahre 1991 seine Familie nicht mehr in	besuchte
 und der Beklagten allein die Sorge für die Kinder überlioß* sich grundlos von der Beklagten abgewandt und dadurch schuldhaft die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt hat. Ob ein Verschulden des Klägers auch darin zu erblicken ist, daß er nicht für qihe^ausreichonde Unterkunft der Pamilio in Düsseldorf gesorgt hat, kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben* ^
e) Die Rüge der Revision* das Beruftangsgericht habe verkannt, daß die Ungeklärtheit der Präge* ob der Kläger die Beklagte vergeblich zur Übersiedlung aufgefordert hat* zu Lasten der Beklagten gehe* ist gleichfalls unbegründet. Einmal können schuldhafte Handlungen* die der beklagte Ehegatte nach der Behauptung des Klägers begangen hat«, als Zerrüttungsursachen nur berücksichtigt worden* wenn sie voll bewiesen sind (Senatsurteil LM Nr. 22 zu § 48 Abs. 2 EheG). Im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts* im Zusammenhang gesehen* erkennen* daß dae Berufungsgericht diese Präge nicht als ungeklärt erachtet hat. Es hat zwar ausgeführt* die Behauptung dos Klägers , er habe die Beklagte aufgefordert * zu ihm nach DflflflHB zu kommen* und die Beklagte habe dies abgelehnt* sei nicht erwiesen. Aus den woitcren Ausführungon dos Berufungsgerichts geht jedoch hervor* daß es der.Aussage
 
dor Beklagten9 die vorneint hat9 jowoils eine solche Aufforderung erhalten zu haben, und den Aussagen der beiden Söhne, die die Darstellung des Klägers nicht bestätigt haben, Glauben geschenkt und damit als erwiesen angesehen hat, daß eine solche Aufforderung des Klägers an dio Beklagte nicht ergangen ist» Nach allem kann es hier auf die Frage der Beweislast nicht ankommen«
Die weiteren Angriffe der Bevision gegen die Tatsachenund Bewoiswürdigung des Berufungsgerichts sind gleichfalls unbegründet» Die Hilfserwägungen, mit denen das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Briefes vom 26» Januar 1955 zu dom Ergebnis gelangt ist, daß der Kläger hierin keine ernsthafte und endgültige Ablehnung der Beklagten erblicken konnte, vielmehr angesichts der daraus sich ergebenden Niedergeschlagenheit und Not der Beklagten diese hätte aufsuchen müssen, lassen gleichfalls keinen Hechtsfehlcr erkennen»
Die Bevision macht ferner mit der Büge aus § 286 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe bei dieser Würdigung den Inhalt der vier im Berufungsrechtszug überreichten kurzen Briefe der Beklagten übersehen» Auch diese Büge ist unbegründet» Einmal hat das Berufungsgericht diese vier Briefe im Zusammenhang mit der Frage, ob in ihnen eine Eheverfehlung zu erblicken ist, gewürdigt und diese Frage mit Rücksicht darauf, daß der Xläger sich damals schon jahrelang nicht um die Beklagte und die Kinder gekümmert habe,* verneint» Im übrigen ist aus dem Inhalt dieser vier Briefe nicht zu ersehen, daß der Kläger die Beklagte in dieser Zeit zur Übersiedlung nach
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aufgefordert habe« Boi dieser Sachlage bedurfte es keiner ausdrücklichen? erneuten Erörterung des Inhalte dieser Briefe bei Prüfung der Frage? ob die Beklagte eine Aufforderung des Klägers? zu ihm zu kommen? abgelohnt hat«
d) Bin für die Zerrüttung der Bhe ursächliches Verhalten der Beklagten kann auch hiebt darin erblickt werden? daß die Beklagte es unterlassen hat? auch ohne Aufforderung zu dem Kläger nach Düsseldorf zu kommen« In Betracht kommt hier nur die Zeit bis zu dem Jahre 1956? also bis zu dem Zeitpunkt? in dem sich der Kläger von der Beklagten abgewandt und die Bereitschaft zur Fortsetzung der Bhe verloren hat* Zu dieser. Zeit bewohnte der Kläger bereits die Baracke? die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus einem 5 x 4?50 m großen Kaum samt Anbau mit Toilette und Schuppen besteht« Nach den Brwägungcn des Berufungsgerichts war diese Wohnung nicht gooignet, auch noch die Beklagte mit den drei Kindern aufzunehmen« Die Revision greift zwar diese Erwägungen mit der Rüge aus § 286 ZPO an? das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers? damals seien die Kinder der Parteien bereits nicht mehr im gemeinschaftlichen Haushalt gewesen? nicht berücksichtigt. Es ist jedoch zu bedenken? daß die Beklagte zu demindest ein Kind? nämlich die damals noch nicht 16 Jahre alte Tochter der Parteien? mit nach	in	das	nur	aus einem Raum bestehende
 und somit nach den zutreffenden Feststellungen dos Berufeungogerichts nicht ausreichende Holzhaus hätte nehmen müssen. Es kommt sonach? entgegen der Meinung der Revision? nicht darauf an, ob die Wohnung wenigstens als Notwohnung für die Parteien selbst ausreichend gewesen wäre. Unter
 diesen Umständen kann darin, daß die Beklagte nicht unaufgefordert zu dem Kläger gekommen ist, kein Verschuld gesehen werden«
e) Bas Berufungsgericht hat die Feststellung, daß dio Beklagte die Bindung an die Ehe verloren habe und auch nicht bereit sei, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, nicht treffen können» Es hat den Angaben der Beklagten, daß sie an der Ehe festhalten wolle, Glaubon geschenkt«
Bio Frage, ob dem beklagten Ehegatten die Bindung an die Ehe fehlt, ist nach seiner Einstellung im Zeitpunkt der letzton mündlichen Verhandlung vor dem 3?at-Sachengericht zu beurteilen« Biese Einstellung ist nicht nur nach den Erklärungen, die der beklagte Ehegatte im Laufe des Rechtsstreits abgegeben hat, zu würdigen« Viol mehr ist bei der Feststellung, ob der beklagte Ehegatte sich noch odor nicht mehr an die Ehe gobunden fühlt, soin gesamtes bisheriges Verhalten zu berücksichtigen (Senatsurteil LH Nr« 55 zu § 48 Abs« 2 EheG)« Hier ergibt der Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils, daß das Berufungsgericht, entgegen der Meinung der Revision, die Einstellung der Beklagten, wie sie sich aus ihrem gesamten Verhalten ergibt, gewürdigt hat« Es hat, wie bereits dargelegt, sämtliche Briefe der Beklagten unter dem Gesichtspunkt, ob sio oino Eheverfehlung enthalten und damit eine ehefeindlicho Einstellung der Beklagten zeigen, erörtert« Es ist rechtlich unangreifbar daß das Berufungsgericht aus allem nicht den Schluß gezogen hat, daß bei der Beklagten jede Bindung an die Ehe geschwunden ist und ihr dio zu demutbare Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe fehlt«
?2 -
III.
Pa auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, muß dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher	Johannsen	Wilden
 Pr,
öewenheim

Pr • Graf