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BGH

Gericht: BGH

Weil der Kläger und sein Schwager als Juden verfolgt wurden» veräußerten sie im Juni 1938 das Geschäft mit Warenlager» Inventar und zwei Kraftwagen» aber ohne Außenstände und Schulden an die von zwei ihrer ehemaligen Angestellten gegründete offene Handelsgesellschaft Ratb-geber St Hergenröder für 155 619 HM* Im folgenden Jahre erwarb die neugegründete Gesellschaft auch das dem Kläger und seiner Ehefrau gehörende Geschäftsgrundstück. Bern Kaufmann HflBBBB) wurde gestattet, das Geschäft unter der alten Firma mit einem Nachfolgezusacz fortzuführen* Er verpflichtete sich, an den Kläger und seine Ihefrau bis zu dem Tode des Längstlebenden jährlich 30 # des Jahresgewinnes, mindestens jedoch 3 600 i>if, zu zahlen* Hergenröder durfte vor Berechnung dieses Gewinnanteiles als Vergütung für seine Tätigkeit 6 000 BH vom Gewinn absetzen* 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger, der 1938 aus seiner selbständigen Brwerbstätigkeit »verdrängt wurde, die von ihm gewählte Rente nicht zu, weil er im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts durch die Gewinnbeteiligung eine ausreichende und nachhaltige Versorgung aus der von ihm früher ausgeübten Erwerbstätigkeit erhält (§82 Satz 3 BüG, § 21 Abs* 3 der 3* DV-BEG). Durch den Verzicht auf die Rückerstattung des Unternehmens durch Hergenröder und die Beteiligung am Gewinn ist der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts so gestellt worden, als hätte er das Unternehmen auf Übertragen und anstelle eines Kaufpreises eine Beteiligung an den künftigen Gewinnen erhalten«Bine solche übergabevereinbarung ist, wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, rechtlich nicht anders zu beurteilen als die Altersversorgung in einem Altenteilsvertrag (RzW 1961, 559 Nr. 24). a) Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Rente versagt, weil es der Ansicht ist, daß die Gewinnanteile, die er seit 1949 von erhält und die ihm und seiner Ehefrau eine ausreichende und nachhaltige Altersversorgung bieten, noch zu einem wesentlichen Veile auf der kaufmännischen Tätigkeit beruhen,die der Klüger bis zu dem Jahre 1938 - dem Jahr der Entziehung - in seinem Geschäft geleistet hatte. Es ist zweifelhaft, ob ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der vom Kläger bis 1938 ausgeübten Tätigkeit und den von Hergenröder nach 1949 erzielten Gewinnen festgestellt werden kann. Bei einem solchen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang kann angenommen werden, wie in dem genannten Urteil ausgefllhrt wird, daß die Tätigkeit des Betriebsinhabers vor der Hof-Ubergabe auf die Erträge nach diesem Zeitpunkt fortwirkt. b) Auf die Frage, ob die in dem Unternehmen nach Abschluß des Vergleiches erzielten Gewinne noch zu einem wesentlichen Teile auf der vom Kläger geleisteten Tätigkeit beruhten, kommt es jedoch aus Recbtsgründen nicht an, weil das Berufungsgericht die Vorschrift des § 82 Satz 3 B£G zu eng ausgelegt hat* Nach dieser Bestimmung steht dem Verfolgten das Recht, anstelle der Kapitalentschädigung die Rente zu wählen, nicht zu, wenn er für sein Alter durch eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Nrwerbs-tätigkeit gesichert ist. Ob diese Sicherung des Lebensabends im Binzelfall gegeben ist, kann nicht nur dann angenommen werden, wie das Berufungsgericht und die Revision meinen, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 bis 5 der 3* BV-BKG vorliegen. Hat aber die Vorschrift des § 21 Abs. 3 der 3, DV-BEG nur diesen begrenzten, fUr die Altersversorgung der in einer selbständigen Erwerbstätigkeit stehenden Verfolgten \,cnig typischen Anwendungsbereich, so kann aus ihr nicht gefolgert werden, daß eine Versorgung aus der frÜber aus-geübten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Satz 3 BEG nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 aaO gegeben sein kann. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß der Kläger für sich und seine Ehefrau auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit eine nachhaltige und ausreichende Altersversorgung geschaffen hat. Bas Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Kläger die Rückerstattung des Geschäfts nach den Vorschriften des Rückerstattungsgesetzes für die amerikanische Zone durchsetzen und dann das Geschäft selbst fortführen konnte. Biese Möglichkeiten konnte das Berufungsgericht erwägen, sie schieden nicht deshalb von vornherein aus, wie die Revision meint, weil der Kläger bei Abschluß des Vergleiches nahezu 60 Jahre alt und mit den geschäftlichen Verhältnissen und den Lebensbedingungen in Bamberg seit langem nicht mehr vertraut war. Verzichtete der Kläger aus naheliegenden und verständlichen GrUnden darauf, seine frühere Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen, und übertrug er das Geschäft gegen eine jährliche, bis zu dem Tode des letztlebenden Ehegatten auszuzahlende Beteiligung von 30 $6 am Bilanzgewinn auf Hergenröder, so liegt darin eine sachgemäße wirtschaftliche Sicherung für das Alter« Sie beruht nicht nur auf der Verwertung der damals im Geschäft vorhandenen Vermögenswerte, sondern auch auf der Verwertung der Gewinnchancen, die mit der Wiederaufnahme der Erwerbstatigkeit verbunden war« Für die Anwendung des § 62 Satz 3 BEG ist eine solche Sicherung des Lebensabends zu berücksichtigen, wenn sie als ausreichend und nachhaltig anzusehen ist« Baß das im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts der Fall war, bat der Berufungsrichter festgestellt« Die Einwände der Revision richten sich in diesem Punkte nur gegen die Beweiswürdigung des Tatriehters« Hiermit kann der Kläger in diesem Rechts-zug ebensowenig gehört werden wie mit dem Vortrag neuer Tatsachen«

Zitierte Normen: § 225 BEG
GeschäftTätigkeitBerufungsgerichtHergenröderErtragAltersversorgungKlägerRevisionErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

IV ZR 1 44/62
Verkündet am 30. November 1962 mMfc, Justizangestellte ols Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2449 037
Im Namen des Volkes
 In dem Entscbädigungsrecbtsstreit Herbert S	HflW	Brive,
 Klägers und Revisionsklägers, - prozeßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen
 Beklagten und Revisionsbefclagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind? liehe Verhandlung vom 28. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Jobannsen, Kaaß, Br. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9- Zivilsenat (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts MUnchen vom 11. Oktober 1961 wird zurUckgewiesen.
GerichtsgebUhren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1889 geborene Kläger war seit dem 1c Juli 1916 Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft B» SchflHR in fiMHS* Heben ihm war seit 1921 sein Schwager» der Kaufmann TIBM» Gesellschafter. Unter der genannten jj’irma wurde ein Einzel- und Großhandel mit Eisen- und Glaswaren betrieben. Die Einkünfte des Klägers als Mitunter nebmer beliefen sich in den Jahren 1935 bis 1938 auf nahezu 30 000 RM jährlich» Es wurden Uber 20 Angestellte beschäftigt.
Weil der Kläger und sein Schwager als Juden verfolgt wurden» veräußerten sie im Juni 1938 das Geschäft mit Warenlager» Inventar und zwei Kraftwagen» aber ohne Außenstände und Schulden an die von zwei ihrer ehemaligen Angestellten gegründete offene Handelsgesellschaft Ratb-geber St Hergenröder für 155 619 HM* Im folgenden Jahre erwarb die neugegründete Gesellschaft auch das dem Kläger und seiner Ehefrau gehörende Geschäftsgrundstück. Bei einem Einheitswert von 114 560 RM wechselte er für 65 000 RM den Eigentümer»
Der nach den Vereinigten Staaten ausgewanderte Kläger eröffnete 1940 in OflHHl (Californien) ein Eisen- und Haushaltswarengeschäft» dessen Erträge nach 1947 ständig zurückgingen» so daß es der Kläger nach einem größeren Verlust im Jahre 1954 aufgab;
Der Kläger» seine Ehefrau und der frühere Gesellschafter	forderten	1948	von	H^MBI	und	seinem
 Mitgesellschafter die Rückerstattung des Geschäfts und des Grundstücks nach den Vorschriften des amREG» Zur Abgeltung dieser Ansprüche schlossen die Beteiligten
 
den am 28* April 1930 von der Wiedergutmachungsbehörde beurkundeten Vergleich* In ihm wurden folgende Vereinbarungen getroffen: Bas Eigentum an dem im Jahre 1939 veräußerten Geschäftsgrundstück wurde auf die Eheleute Schubart zurückübertragen. Sie verzichteten auf die Herausgabe von Wutzungen und vermieteten es auf 13 Jahre an den Kaufmann	der	seit dem 1 • Januar 1949
die Firma RflBIHP & HfHUBV allein fortführte*
Nach Zii’fo 3 des Vergleiches verzichteten die früheren Gesellschafter der Firma B. SchflBÜ in BflHIII auf die Kückübertrsgung des Geschäfts und die Herausgabe der in der Entziehungszeit daraus gezogenen Nutzungen*
Bern Kaufmann HflBBBB) wurde gestattet, das Geschäft unter der alten Firma mit einem Nachfolgezusacz fortzuführen* Er verpflichtete sich, an den Kläger und seine Ihefrau bis zu dem Tode des Längstlebenden jährlich 30 # des Jahresgewinnes, mindestens jedoch 3 600 i>if, zu zahlen* Hergenröder durfte vor Berechnung dieses Gewinnanteiles als Vergütung für seine Tätigkeit 6 000 BH vom Gewinn absetzen*
Nach Ziff* 6 des Vergleichs gilt die Kückübertrsgung des Eigentums an dem Grundstück als Entschädigung für den damals zu niedrig'bemessendo Kaufpreis im Jahre 1939» ferner für den Verzicht auf die Hückübertragung des Geschäftes und den Verzicht auf die Herausgabe von Nutzungen aus dem Geschäft und dem Anwesen« Ber jährliche Gewinnanteil wird, wie es weiter in dem Vergleich heißt, dafür gewährt, daß der Vermögensstatus des Geschäftes am 31* Bezember 1948 durch eine sehr erhebliche Verringerung der Warenvorräte nicht mehr de® Wert der Warenvorräte beim Erwerbe des Geschäftes im Jahre 1938 entspricht.
Als Gewinnanteile erhielten der Kläger und seine Ehefrau in den Jahren 1949 bis 1957 rund 157 000 BM.
 
f*
Der Kläger fordert jetzt Entschädigung wegen der Verdrängung aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit. Anstelle der Kapitalentschädigung bat er die Rente gewühlt. Die Entucbädigungsbehörde bat den Antrag abgelehnt• Bio gegen diesen Bescheid erhobene Klage, mit der der j.läger in erster Linie die Höchstrente, hilfsweise eine Kcwitalentschädigung von 40 000 DM begehrt, wurde vom Landgericht abgewiesen« Auf die Berufung des Klägers bestätigte das Oberlandesgericht das Urteil des Landge-:-richts, soweit es dem Kläger die Rente versagt hatte, sprach ihm aber eine Kapitalentschädigung von 40 000 DÄ zu«
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf die Höcbstrente weiter»
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzu-v. eisen.
Entscheid ungsgründe:
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger, der 1938 aus seiner selbständigen Brwerbstätigkeit »verdrängt wurde, die von ihm gewählte Rente nicht zu, weil er im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts durch die Gewinnbeteiligung eine ausreichende und nachhaltige Versorgung aus der von ihm früher ausgeübten Erwerbstätigkeit erhält (§82 Satz 3 BüG, § 21 Abs* 3 der 3* DV-BEG). Die in dem Vergleich vom 28. April 1950 vorgesehene Gewinnbeteiligung beruht flach Ansicht des Berufungsgerichts wenigstens zu einem Teil auf den Ergebnissen der früheren Tätigkeit des Klägers in der Gesellschaft.
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Durch den Verzicht auf die Rückerstattung des Unternehmens durch Hergenröder und die Beteiligung am Gewinn ist der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts so gestellt worden, als hätte er das Unternehmen auf Übertragen und anstelle eines Kaufpreises eine Beteiligung an den künftigen Gewinnen erhalten«Bine solche übergabevereinbarung ist, wie in dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, rechtlich nicht anders zu beurteilen als die Altersversorgung in einem Altenteilsvertrag (RzW 1961, 559 Nr. 24).
2. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit im Ergebnis richtig entschieden.
a) Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Rente versagt, weil es der Ansicht ist, daß die Gewinnanteile, die er seit 1949 von	erhält und die ihm und
 seiner Ehefrau eine ausreichende und nachhaltige Altersversorgung bieten, noch zu einem wesentlichen Veile auf der kaufmännischen Tätigkeit beruhen,die der Klüger bis zu dem Jahre 1938 - dem Jahr der Entziehung - in seinem Geschäft geleistet hatte. Es ist zweifelhaft, ob ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der vom Kläger bis 1938 ausgeübten Tätigkeit und den von Hergenröder nach 1949 erzielten Gewinnen festgestellt werden kann. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht in diesem Punkte nicht ausreichend begründet, weil es nicht erörtert hat, Vielehen Einfluß die Erschütterungen und Handlungen der wirtschaftlichen Verhältnisse in den Jahren des Krieges und des Währungsverfalls im allgemeinen sowie die Änderungen in den Absatzverhältnissen des Unternehmens im besonderen auf die Erträge upd ihre Quellen ausgeübt haben. Die Auswirkungen dieser Faktoren können u. U. eine Feststellung, daß die nach 1949 erzielten Gewinne nooh auf der Tätigkeit des Klägers beruhen, ausschließen.
 
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ln Gegensatz zu dem hier festgestellten Sachverhalt war dQi Verfolgte in dem vom Senat in der Sache IV ZR 182/60 (RziY 1961, 539 Nr. 24) entschiedenen Rechtsstreit bis zun Zeitpunkt der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes als Betriebsinbaber tätig geblieben. Bei einem solchen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang kann angenommen werden, wie in dem genannten Urteil ausgefllhrt wird, daß die Tätigkeit des Betriebsinhabers vor der Hof-Ubergabe auf die Erträge nach diesem Zeitpunkt fortwirkt. Lagen aber zwischen der Aufgabe der eigenen Tätigkeit und der unter Verzicht auf die Rückerstattung vereinbarten Gewinnbeteiligung fast 12 Jahre, so können die in der genannten .Entscheidung ausgesprochenen Gedanken nicht ohne weiteres auf den hier zu entscheidenden Rail übertragen werden.
b) Auf die Frage, ob die in dem Unternehmen nach Abschluß des Vergleiches erzielten Gewinne noch zu einem wesentlichen Teile auf der vom Kläger geleisteten Tätigkeit beruhten, kommt es jedoch aus Recbtsgründen nicht an, weil das Berufungsgericht die Vorschrift des § 82 Satz 3 B£G zu eng ausgelegt hat* Nach dieser Bestimmung steht dem Verfolgten das Recht, anstelle der Kapitalentschädigung die Rente zu wählen, nicht zu, wenn er für sein Alter durch eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Nrwerbs-tätigkeit gesichert ist. Ob diese Sicherung des Lebensabends im Binzelfall gegeben ist, kann nicht nur dann angenommen werden, wie das Berufungsgericht und die Revision meinen, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 bis 5 der 3* BV-BKG vorliegen. Biese Vorschrift stellt auf Leistungen ab, die der Verfolgte auf Grund eines Bienst- oder Arbeitsverhältnisses erhält, sofern diese Leistungen nicht ausschließlich auf seinen Geldleistungen beruhen. Ba es sich bei der Anwendung des § 82
 
Satz 3 BEG um die Altersversorgung der Verfolgten handelt, die aus einer selbständigen Erwerbstätigteit verdrängt worden sind, wird diesen Verfolgten nur in seltenen Fällen ein Dienst- oder ArbeiteVerhältnis zu einer ausreichenden Altersversorgung verhelfen, £s ist dabei etwa an die Fälle zu denken, in denen Verfolgte, ehe sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnahmen, in einem Dienst- oder Arbeitsverbältnis standen, oder an solche Fälle, in denen Verfolgte nach* dem Ende der Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit noch eine .abhängige Tätigkeit aufnahmen, und aus diesem Rechtsverhältnis Versorgungsleistungen erhalten (vgl, van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm. 8, 9 zu § 82 S. 419)»
Hat aber die Vorschrift des § 21 Abs. 3 der 3, DV-BEG nur diesen begrenzten, fUr die Altersversorgung der in einer selbständigen Erwerbstätigkeit stehenden Verfolgten \,cnig typischen Anwendungsbereich, so kann aus ihr nicht gefolgert werden, daß eine Versorgung aus der frÜber aus-geübten Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Satz 3 BEG nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 aaO gegeben sein kann. Das Hecht, anstelle der Kapitalentschädigung die Rente zu wählen, ist vielmehr auch dann ausgeschlossen, wenn der Verfolgte durch eine zweckentsprechende, einer
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ordentlichen Wirtschaftsführung entsprechende Verwendung eines Teiles seiner Einkünfte aus seiner Erwerbstätigkeit für seinen Lebensabend gesorgt hat. Das hat der Senat schon mehrfach ausgesprochen} auf die in HzW 1961, 400 Nr. 33 und HzW 1961, 436 Nr. 25 abgedruckten Entscheidungen wird verwiesen. In der zuletzt genannten Entscheidung wird hervorgehoben, daß die Versorgung in derartigen Fällen auf die verschiedenste Weise gewährleistet sein kann.
Als eine solche Versorgung ist es auch anzusehen, wenn ein Verfolgter die Einkünfte aus seiner Erwerbstätigkeit dazu benutzt, um beispielsweise Wertpapiere oder Grundstücke
 
zu kaufen, in dem Gedanken, aus den Erträgen dieser Kapitalanlagen seinen Lebensabend zu sichern. In einem solchen Palle stellen die Erträge keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.
c.) Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß der Kläger für sich und seine Ehefrau auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit eine nachhaltige und ausreichende Altersversorgung geschaffen hat. Bas Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Kläger die Rückerstattung des Geschäfts nach den Vorschriften des Rückerstattungsgesetzes für die amerikanische Zone durchsetzen und dann das Geschäft selbst fortführen konnte. Biese Möglichkeiten konnte das Berufungsgericht erwägen, sie schieden nicht deshalb von vornherein aus, wie die Revision meint, weil der Kläger bei Abschluß des Vergleiches nahezu 60 Jahre alt und mit den geschäftlichen Verhältnissen und den Lebensbedingungen in Bamberg seit langem nicht mehr vertraut war. Biesen Schwierigkeiten hätte der Kläger in gewissem Umfang durch die Einstellung und Mitarbeit eines fachkundigen leitenden Angestellten aus dem Wege gehen können. Auch wenn der Kläger bei einer solchen Gestaltung der Binge in den folgenden Jahren nicht die von HtfSBHBP erzielten Einkünfte verdient hätte, so hätten die Erträge des Geschäfts bei dem jahrelang anhaltenden günstigen Stande der Bauwirtschaft* es ermöglicht, beträchtliche Rücklagen für den Aufbau einer Altersversorgung abzuzweigen. Bas ergibt sich ohne weiteres aus der Höbe der Gewinne, die dem Kläger schon auf Grund des Vergleiches zustanden.
 
Verzichtete der Kläger aus naheliegenden und verständlichen GrUnden darauf, seine frühere Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen, und übertrug er das Geschäft gegen eine jährliche, bis zu dem Tode des letztlebenden Ehegatten auszuzahlende Beteiligung von 30 $6 am Bilanzgewinn auf Hergenröder, so liegt darin eine sachgemäße wirtschaftliche Sicherung für das Alter« Sie beruht nicht nur auf der Verwertung der damals im Geschäft vorhandenen Vermögenswerte, sondern auch auf der Verwertung der Gewinnchancen, die mit der Wiederaufnahme der Erwerbstatigkeit verbunden war« Für die Anwendung des § 62 Satz 3 BEG ist eine solche Sicherung des Lebensabends zu berücksichtigen, wenn sie als ausreichend und nachhaltig anzusehen ist« Baß das im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts der Fall war, bat der Berufungsrichter festgestellt« Die Einwände der Revision richten sich in diesem Punkte nur gegen die Beweiswürdigung des Tatriehters« Hiermit kann der Kläger in diesem Rechts-zug ebensowenig gehört werden wie mit dem Vortrag neuer Tatsachen«
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d) Bas Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Wahl der Rente nach § 82 Satz 3 aaO nicht erfüllt«
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Me Revision muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgevriesen werden.
Ascher	Johaonsen	Maaß Pr» Loewenbeim pr. Graf