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BGH · IV ZR 144/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 144/61

hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10* November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Br« Graf für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Aus Furcht vor Verfolgungen durch die Nationalsozialisten gab sie im Laufe des Jahres 1932 diese Stelle auf und begab sich nach Paris. Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen; Sie sei erst Ende 1932 oder Anfang 1933 ausgewandert. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in den mittleren Dienst und unter Festsetzung des Entschädigungszeitraums auf die Zeit vom 1. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine KapitalentSchädigung von 36,039,60 DM für Schaden im beruflichen Portkommen zu zahlen. Nur aus Sicherheitsgründen habe sie sich in Paris von der Deutschen Botschaft einen Reisepaß ausstellen lassen, um sich mit Hilfe der französischen Visa für den äußersten Pall in Frankreich die *Aufenthaltsmöglichkeit zu sichern. Zumindest für die Zeit ab 1, Januar 1938 könne unterstellt werden, daß sie von der Vermittlung eines Arbeitsplatzes ausgeschlossen gewesen sei. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin bereits vor dem 30. Zeitpunkt, in dem die Klägerin ihre Stelle bei dem Fechtmeister aufgegeben und Deutschland verlassen hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt* Denn es ist von der Auffassung ausgegangen, daß in der Zeit vor der sog» Machtübernahme noch keine Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG gegen einen Verfolgten gerichtet werden konnten, die vor dem 30* Januar 1933 ausgewanderte Klägerin ihre berufliche Existenz also nicht durch eine solche Maßnahme verloren hat* zu dem Begriff der Veranlassung oder Billigung im Sinne des § 2 BEG die im Urteil des erkennenden Senats vom 25* Januar 1957 - IV ZR 289/56 LM Kr. 2 zu § 2 BEG 1956 = RzW 1957, 150 Nr. 23 dargelegten Grundsätze)„War dies der Pall und mußte die Klägerin damit rechnen, daß die gegen sie wegen ihrer Abstammung geplanten Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bevorstanden und hätte sie sich gegen diese wegen des Versagens der zuständigen örtlichen Behörden nicht durch Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes schützen können, so ist sie, wenn sie deshalb ihre Stellung aufgab und ausv/anderte, durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen in ihrem beruflichen Portkommen geschädigt worden»

Zitierte Normen: § 2 BEG
LandZeitDeutschlandBEGBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 144/61
Verkündet am 15. November 1961 Schorm, Justizangestellter al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2519 001
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Er; P
geb
 Hue de
 Klägerin und Kevisionsklägerin, - Prozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt	in
 gegen
das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Y/iesbaden, Luisenstraße 13,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr. tfHUinfHHI
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10* November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Br« Graf
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/M. vom 23o Dezember I960 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die im Jahre 1905 geborene jüdische Klägerin war bis zu ihrer Eheschließung im Jahre 1925 als Buchhalterin in verschiedenen Firmen tätig und arbeitete dann im Geschäft ihres Ehemannes. Die Ehe wurde im Jahre 1932 geschieden.
Schon einige Zeit vorher hatte die Klägerin Büroarbeiten für den Universitätsfechtmeister übernommen. Aus Furcht vor Verfolgungen durch die Nationalsozialisten gab sie im Laufe des Jahres 1932 diese Stelle auf und begab sich nach Paris. Dort arbeitete sie, ohne Arbeitserlaubnis, gegen geringes Entgelt, wurde ira Jahre 1940 interniert und lebte ab 1941 bis zur Befreiung in der Illegalität.
Die Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen begehrt. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt, weil im Jahre 1932 in Frankfurt/Main noch geordnete rechtliche Verhältnisse geherrscht hätten, die Klägerin also nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen beruflich geschädigt worden sei.
Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen; Sie sei erst Ende 1932 oder Anfang 1933 ausgewandert. Damals seien in Frankfurt/Main Übergriffe auf Juden bereits an der Tagesordnung gewesen. Sie habe zu dieser Zeit Beziehungen zu einem SA-Mann unterhalten, der deshalb von seiten der Parteileitung Schwierigkeiten bekommen habe. Von diesem sei sie auch davon unterrichtet worden, daß sie auf der "Schwarzen Liste" stehe. Daraufhin sei sie nach Frankreich geflüchtet.
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in den mittleren Dienst und unter Festsetzung des Entschädigungszeitraums auf die Zeit vom 1. Januar 1933 bis zur Gegenwart zu verurteilen.
Daa Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine KapitalentSchädigung von 36,039,60 DM für Schaden im beruflichen Portkommen zu zahlen.
Sie hat im Berufungsrechtszug vorgetragen, sie habe ' ihren Y/ohnsitz in Deutschland erst im September 1938 aufge-geben. Nur aus Sicherheitsgründen habe sie sich in Paris von der Deutschen Botschaft einen Reisepaß ausstellen lassen, um sich mit Hilfe der französischen Visa für den äußersten Pall in Frankreich die *Aufenthaltsmöglichkeit zu sichern. Sie würde in Deutschland keine Arbeitsmöglichkeit erhalten haben, auch wenn sie sich otändig in Deutschland aufgehalten hätte. Zumindest für die Zeit ab 1, Januar 1938 könne unterstellt werden, daß sie von der Vermittlung eines Arbeitsplatzes ausgeschlossen gewesen sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin bereits vor dem 30. Januar 1933 aus Deutschland ausgewandert. Den genauen
.....
 
Zeitpunkt, in dem die Klägerin ihre Stelle bei dem Fechtmeister	aufgegeben und Deutschland verlassen hat, hat
 das Berufungsgericht nicht festgestellt* Denn es ist von der Auffassung ausgegangen, daß in der Zeit vor der sog» Machtübernahme noch keine Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG gegen einen Verfolgten gerichtet werden konnten, die vor dem 30* Januar 1933 ausgewanderte Klägerin ihre berufliche Existenz also nicht durch eine solche Maßnahme verloren hat*
Die Revision wendet sich mit Recht gegen diese Auffassung, die in Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht. Wie der Senat im Urteil vom 6. Juli I960 - IV ZR 51/60 -, LM Nr. 15 zu § 2 BEG 1956 = RzW I960, 496 Hr. 7 unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Bundesentschädigungsgesetzes dargelegt hat, können die letzten Monate vor der sog. Machtübernahme mit Rücksicht auf das damals gegebene Versagen des Staatsapparates in die Verfolgungszeit einbezogen werden. Gewaltmaßnahmen, die in der Zeit vom Sommer 1932 im Gebiet des Deutschen Reiches gegen einen Verfolgten gerichtet worden sind und die Voraussetzungen des § 2 BEG erfüllen, können daher einen Entschädigungsanspruch auslösen. Es kommt nicht darauf an, ob die Maßnahmen in einem nationalsozialistisch regierten Land oder in einem Gebiet ergriffen wurden, in dem die nationalsozialistische Gewaltherrschaft schon tatsächlich bestand.
Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, wann die Klägerin dCn Entschluß zur Aufgabe ihrer Stellung und zur Auswanderung faßte und ob dieser Entschluß darauf beruhte, daß die Klägerin auf eine "Schwarze Liste" gesetzt wurde. Weiter hätte es einer Untersuchung der Frage bedurft, ob es sich bei der Erstellung dieser "Schwarzen Liste” um den vorbereitenden Teil einer von den überörtlichen oder örtlichen Dienststellen oder Amtsträgern der NSDAP oder einer
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ihrer Gliederungen gelenkten oder gebilligten, für die nächste Zukunft geplanten Aktion gegen einen aus den Gründen des § 1 BEG diskriminierten Personenkreis handelte (vgl. zu dem Begriff der Veranlassung oder Billigung im Sinne des § 2 BEG die im Urteil des erkennenden Senats vom 25* Januar 1957 - IV ZR 289/56 LM Kr. 2 zu § 2 BEG 1956 = RzW 1957, 150 Nr. 23 dargelegten Grundsätze)„War dies der Pall und mußte die Klägerin damit rechnen, daß die gegen sie wegen ihrer Abstammung geplanten Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bevorstanden und hätte sie sich gegen diese wegen des Versagens der zuständigen örtlichen Behörden nicht durch Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes schützen können, so ist sie, wenn sie deshalb ihre Stellung aufgab und ausv/anderte, durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen in ihrem beruflichen Portkommen geschädigt worden»
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen getroffen werden können.
Ascher Raske Johannsen Maaß Er. Graf