richtsverfahren und die Überwachung der Besuche bei einem verhafteten Angehörigen sind Verfolgungsmaßnahmen, wenn sie aus den Gründen des § 1 BEG in einer Weise erfolgt sind, die sonst im Rahmen solcher Verfahren nicht üblich ist, und wenn sie einen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Angriff auf die Würde der betroffenen Personen enthalten. Die Entscheidung, ob ein anlagebedingtes Leiden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist, setzt die Feststellung voraus, welche Umstände außer der körperlichen Anlage für die Entwicklung des Leidens ursächlich gewesen sein können und welche von diesen Umständen gegen die geschädigte Person gerichtete Verfolgungsmaßnahmen waren. Die Klägerin, die 1939 in Hamburg geblieben war, fuhr, als ihr Mann verhaftet wurde, nach Sie wohnte in dem von ihrem Ehemann gemieteten Zimmer und besuchte ihn täglich in der Haftanstalt. Ka hat angenommen, daß di*| gegen sie gerichteten Maßnahmen nicht nur Verfolgungsmaßnabfock/ gegen ihren Bhemann, sondern auch konkrete und individuell I gegen sie selbst gerichtete Maßnahmen gewesen seien» Desweg< hat das Berufungsgericht ihrem Klagantrag entsprochen. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen stützen diese rechtliche Schlußfolgerung nicht wegen aller vom Berufungsgericht angeführten, gegen die Klägerin ergriffenen Maßnahmen, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Leiden der Klägerin ein anlagebedingtes. Um diese Feststellung treffen zu können, ist es erforderlich, zunächst festzustellen, welche einzelnen Umstände außer der körperlichen Anlage für das Leiden ursächlich gewesen sein können und welche von diesen Umständen gegen die Klägerin gerichtete Verfolgungsmaßnahmen waren. Das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergibt, daß die Vernehmungen der Klägerin anläßlich des gegen ihren Ehemann anhängigen Strafverfahrens und die Überwachung ihrer Besuche bei ihrem in Haft befindlichen Ehegatten auch eine unmittelbar gegen sie gerichtete Verfolgung*4 durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen waren. Ohne daß solche besonderen Tatsachen vorliegen, kann die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung über die unmittelbare eigene Verfolgung der Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht getroffen werden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben bisher nicht, daß die Vernehmung der Klägerin und die Überwachung ihrer Besuche bei ihrem Ehegatten unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt sind und daß die ausführenden Organe diese Maßnahmen ergriffen haben, um dadurch die Klägerin zu treffen. Eine dahingehende Feststellung könnte nur getroffen werden, wenn die Vernehmung der Klägerin und die Uber wachung ihrer Besuche in einer Weise erfolgt wäre, wie sie sonst im Rahmen solcher Verfahren nicht üblich ist, und wenn sie einen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren An* griff auf die Würde der Person der Klägerin enthalten hätten. Wenn eine dahingehende Feststellung getroffen «wäre, hätt weiter festgestellt werden müssen, ob die Klägerin in dieser Weise verfolgt worden ist, weil sie von den ausführenden Organen selbst als eine politi&che Gegnerin des Nationalsozialismus angesehen wurde oder weil sie die Ehefrau ihres angeklagten Ehemannes war. Der Umstand allein, daß der Ehemann der Klägerin wegen Wehrkraftzersetzung und Feindbegünstigung zu dem Tode verurteilt worden ist, rechtfertigt diese Feststellung noch nicht. Sollte auf Grund der neuen Verhandlung festgestellt werden, daß die Klägerin verfolgt worden ist, weil sie einem Verfolgten, ihrem Ehemann, nahegestanden hat, dann wäre sie nicht nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen, weil ihr Ehemann mehr als ein nur nominelles Parteimitglied gewesen ist. Die Klägerin macht nicht Ansprüche ihres Ehemannes geltend, sondern Ansprüche aus der gegen sie selbst gerichteten Verfolgung. Sie ist nicht nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen. Daß wegen der Verfolgung ihres Ehemannes von diesem selbst oder von seinen Erben nach § 6 BEG keine Ansprüche geltend gemacht werden können, berührt nicht ihre Ansprüche, die ihr wegen der gegen sie persönlich gerichteten Verfolgung zustehen.
Nachschlagewerks Amtliche Sammlung 3a nein 2518 069 BEG § 2 Die Vernehmung von Zeugen in einem Straf- oder Partcige-s. richtsverfahren und die Überwachung der Besuche bei einem verhafteten Angehörigen sind Verfolgungsmaßnahmen, wenn sie aus den Gründen des § 1 BEG in einer Weise erfolgt sind, die sonst im Rahmen solcher Verfahren nicht üblich ist, und wenn sie einen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren Angriff auf die Würde der betroffenen Personen enthalten. Die Entscheidung, ob ein anlagebedingtes Leiden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist, setzt die Feststellung voraus, welche Umstände außer der körperlichen Anlage für die Entwicklung des Leidens ursächlich gewesen sein können und welche von diesen Umständen gegen die geschädigte Person gerichtete Verfolgungsmaßnahmen waren. BGH, Urt. v* 11. November I960 - IV ZB 144/60 - GIG Hamburg LG Hamburg IV ZB 144/60 Verkündet am 11« November I960 Hoffmeister, Justizangestellter ale Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsetreit der Freien und Hansestadt Hamburg, gesetzlich! vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung -^in Hamburg 36, Drehbahn 34, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« in Karlsruhe - gegen Frau Anneliese Nil geb. in H( Klägerin und Bevisionsbeklagte, - ProaeSbevollmäehtigte: Rechtsanwälte Dr. und M> fttKMtb in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr« Loewenheim für Recht erkannt: Das Urteil des 9» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23» Dezember 1959 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. v* Von Rechts wegen T <r Tatbestand: ♦ Die am 11. Juni 1899 geborene Klägerin ist die Witwe des früher in Hamburg wohnhaften Exportkaufmanns Gustav Dieser war Mitglied der NSDAP und zuletzt Blockleiter. 1939 wurde er nach Danzig dienstverpflichtet. Dort machte er wiederholt kritische Bemerkungen über die Kriegsführung und die Aussichten des Krieges. Deswegen wurde er 1943 verhaftet und am 29. März 1944 vom Volksgerichtshof wegen Wehrkraftzersetzung und Feindbegünstigung zu dem Tode verurteilt. Das Urteil ist am 8. Mai 1944 vollstreckt worden. Die Klägerin, die 1939 in Hamburg geblieben war, fuhr, als ihr Mann verhaftet wurde, nach Sie wohnte in dem von ihrem Ehemann gemieteten Zimmer und besuchte ihn täglich in der Haftanstalt. Im Januar 1944 kehrte sie nach Hamburg zurück. Daß ihr Ehemann hingerichtet worden war, erfuhr sie am 18. Mai 1944 dadurch, daß ihr die Rechnung über die Kosten der Urteilsvollstreckung übersandt wurde. Die Klägerin begehrt Entschädigung für einen Gesundheitsschaden. Sie hat behauptet, auch gegen sie selbst seien nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen gerichtet worden. Bereits Anfang 1940 sei sie in Hamburg zu dem Kreisleiter bestellt worden, weil sie wiederholt einem jüdischen Nachbarn ^ behilflich gewesen sei. Später hätte sie mehrfach bei der Kreisleitung erscheinen müssen wegen des gegen ihren Ehemann anhängigen Strafverfahrens. Infolge dieser Vernehmungen habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten. Bei den Besuchen ihres Ehemanns in der Haftanstalt im Winter 1943/44 sei sie stets von einem Gestapobeamten überwacht und abends auf dem Heimweg auch von einem Beamten der Gestapo begleitet worden. Ende Januar 1944 habe eine Dienststelle der NSDAP ihren Vermieter in gezwungen, sie aus der Wohnung zu weisen. Darauf sei sie nach Hamburg zurückgekehrt. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie wegen Schadens an der Gesundheit a) für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31* Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung, b) vom 1. November 1953 eine Rente zu zahlen, und zwar beides unter Rinstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und unter Zugrunde* legung eines Hundertsatzes von 30 bei einer Beeinträchtigung der Srwerbsfähigkeit von 30 v.H. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen» Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Antrag der Klägerin erkannt» Die Revision ist durch den erkennenden Senat zugelassen worden» Das beklagte Land hat Revision eingelegt und verfolgt seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter» Kntscheidungsgründe: Die Revision ist begründet, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Behauptungen der Klägerin zutreffend seien. Ka hat angenommen, daß di*| gegen sie gerichteten Maßnahmen nicht nur Verfolgungsmaßnabfock/ gegen ihren Bhemann, sondern auch konkrete und individuell I gegen sie selbst gerichtete Maßnahmen gewesen seien» Desweg< hat das Berufungsgericht ihrem Klagantrag entsprochen. ~ 4 - Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen stützen diese rechtliche Schlußfolgerung nicht wegen aller vom Berufungsgericht angeführten, gegen die Klägerin ergriffenen Maßnahmen, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Leiden der Klägerin ein anlagebedingtes. Gemäß § 34 BBG, § 4 der 2. DV-BEG muß festgestellt werden, ob dieses Leiden durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist. Denn nur dann kann die Klägerin wegen dieses Leidens eine Entschädigung beanspruchen. Um diese Feststellung treffen zu können, ist es erforderlich, zunächst festzustellen, welche einzelnen Umstände außer der körperlichen Anlage für das Leiden ursächlich gewesen sein können und welche von diesen Umständen gegen die Klägerin gerichtete Verfolgungsmaßnahmen waren. Hur diese Umstände können nach § 4 der 2. DV-BEG berücksichtigt werden. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht nicht in ausreichendem Maße getroffen. Das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergibt, daß die Vernehmungen der Klägerin anläßlich des gegen ihren Ehemann anhängigen Strafverfahrens und die Überwachung ihrer Besuche bei ihrem in Haft befindlichen Ehegatten auch eine unmittelbar gegen sie gerichtete Verfolgung*4 durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen waren. Ohne daß solche besonderen Tatsachen vorliegen, kann die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung über die unmittelbare eigene Verfolgung der Klägerin durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nicht getroffen werden. Darin, daß Personen im Zusammenhang mit einem gegen einen Angehörigen anhängigen Strafverfahren vernommen werden und daß ihre Besuche bei dem in Haft befindlichen Angehörigen überwacht werden, liegt in der Regel noch keine unmittelbar gegen sie gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (BGH RzW 1958, 301). M ^ «M» Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben bisher nicht, daß die Vernehmung der Klägerin und die Überwachung ihrer Besuche bei ihrem Ehegatten unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt sind und daß die ausführenden Organe diese Maßnahmen ergriffen haben, um dadurch die Klägerin zu treffen. Eine dahingehende Feststellung könnte nur getroffen werden, wenn die Vernehmung der Klägerin und die Uber wachung ihrer Besuche in einer Weise erfolgt wäre, wie sie sonst im Rahmen solcher Verfahren nicht üblich ist, und wenn sie einen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren An* griff auf die Würde der Person der Klägerin enthalten hätten. Wenn eine dahingehende Feststellung getroffen «wäre, hätt weiter festgestellt werden müssen, ob die Klägerin in dieser Weise verfolgt worden ist, weil sie von den ausführenden Organen selbst als eine politi&che Gegnerin des Nationalsozialismus angesehen wurde oder weil sie die Ehefrau ihres angeklagten Ehemannes war. Für diesen letzten Fall hätte schließlich weiter festgestellt werden müssen, ob dieser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist. Hiervon ist das Berufungsgericht auagegangen, ohne die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen. Der Umstand allein, daß der Ehemann der Klägerin wegen Wehrkraftzersetzung und Feindbegünstigung zu dem Tode verurteilt worden ist, rechtfertigt diese Feststellung noch nicht. Es ist notwendig, fest zustellen, welche Äußerungen des Ehemanns der Klägerin Anlaß für seine Verurteilung gegeben haben und wie der Volksgerichtshof diese Äußerungen in dem Strafverfahren gegen den Ehemann der-Klägerin gewertet.hat, ob er sie als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft des angeklagten Ehemannes oder nur als wehrkraftzersetzende und feindbegünstigende Unmutsäußerungen eines unzufriedenen Parteigenossen und Funktionärs angesehen hat. Im letzteren Falle wäre der Ehemann der Kläge* rin nur dann ein Verfolgter im Sinne des § 1 BEG, wenn er di« ihm zur Last gelegten Äußerungen entgegen der Überzeugung des Volksgerichtshofs getan hätte, um dadurch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu bekämpfen (§1 Abs* 3 Nr. 2 BEG). Nur unter diesen Voraussetzungen hätte die Klägerin dann einem Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG nahegestanden. Wegen dieser fehlenden Feststellungen muß das angefoch-tene Urteil aufgehoben werden. Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit der Sachverhalt in den angegebenen Richtungen weiter geklärt werden kann. Sollte auf Grund der neuen Verhandlung festgestellt werden, daß die Klägerin verfolgt worden ist, weil sie einem Verfolgten, ihrem Ehemann, nahegestanden hat, dann wäre sie nicht nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen, weil ihr Ehemann mehr als ein nur nominelles Parteimitglied gewesen ist. Die Klägerin macht nicht Ansprüche ihres Ehemannes geltend, sondern Ansprüche aus der gegen sie selbst gerichteten Verfolgung. Sie ist nicht nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen. Daß wegen der Verfolgung ihres Ehemannes von diesem selbst oder von seinen Erben nach § 6 BEG keine Ansprüche geltend gemacht werden können, berührt nicht ihre Ansprüche, die ihr wegen der gegen sie persönlich gerichteten Verfolgung zustehen. Obwohl der Ehemann der Klägerin selbst nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen 1 ist, kann er doch Verfolgter im Sinne des BEG gewesen sein, so daß eine ihm nahestehende Person deswegen Ansprüche nach § 1 Abs. 2 Nro 3 BEG haben kann (LM BEG 1956 § 6 Nr. 15)« Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Johannsen Wttstenberg Maaß Dr. Loewenhei«