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BGH · IV KB 144/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV KB 144/58

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine Haftent-schädigung von 5*400 DM zu zahlen. Zu Unrecht rügt die Klägerin mit der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe auf Grund seiner Annahme zu Unrecht gefolgert, sie habe unrichtige Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, wie dies § 7 BEG als Voraussetzung für die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen Versagung des Anspruchs normiere. 2.) Mit Recht ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, die Angaben der Klägerin über ihren Aufenthalt am 1 . Nun hatte die Klägerin nach den einwandfrei getroffenen Feststellungen allerdings ihren letzten dauernden Aufenthalt vor der Auswanderung im Gebiet des beklagten Landes, so daß sie gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG (früher § 8 Abs. 1 Nr. 2 BErgG) Anspruch auf Entschädigung hat. Mit Recht weist aber das Berufungsgericht darauf hin, daß im Zeitpunkt der Klageerhebung Meinungsverschiedenheiten darüber bestanden, ob ein BP seinen Entschädigungsanspruch allein auf die für heimatlose Ausländer (displaced persons) geltende Sönder-vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 HEG (früher § 8 Abs, 1 Nr.6 BErgG) stützen können oder ob für ihn auch die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG (früher § 8 BErgG) zu gelten hätten. Wenn die Klägerin bei dieser Sachund Rechtslage über den Zeitpunkt ihrer Auswanderung unrichtige Angaben gemacht hat, so betreffen diese Angaben den Grund des Anspruchs und sind gemacht worden, um Entschädigung zu erlangen, Unrichtig ist in diesem rechtlichen Zusammenhang die Meinung der Klägerin, eine Versagung des Anspruchs wegen un-richtigter Angaben gemäß § 7 BEG könne deshalb nicht in Fra-ge kommen, weil nach richtiger Rechtsauffassung ihre Anspruchsberechtigung von dem Zeitpunkt ihrer Auswanderung un- Der Anspruch kann vielmehr bereits dann versagt werden, wenn der Antragsteller über Grund und Höhe des Schadens unrichtige Angaben gemacht oder zugelassen hat, ohne daß es darauf ankäme, daß diese unrichtigen Angaben für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch von Bedeutung sind. Diese Vorschrift besagt nichts darüber, ob beide Entschädigungsorgane, nämlich die Entschädigungsbehörden und die Entschädigungsgerichte, zur Versagung des Anspruchs berechtigt sind oder ob etwa nur die Behörde ihr Ermessen nach § 7 BEG ausüben kann, kein Zweifel kann darüber bestehen, daß die Ent- Das ergibt sich aus den Vorschriften des Gesetzes, insbesondere auch aus den §§ 201 und 211 BEGÖ Hach der letztgenannten Bestimmung hat, wenn die Entschädigungsbehörde ihr Ermessen ausübt, das Entschädigungsgericht nur zu prüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. 1. Kann die Entsdhädigungsbehörde von dem ©hr zustehenden Ermessen auch dann noch Gebrauch machen, wenn der Berechtigte auf die Leistung der Entschädigung Klage erhoben hat, und 2. Kann das Gericht über die völlige oder teilweise Versagung der Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 7 BEG nach eigenem Ermessen entscheiden, wenn die Entschädigungsbehörde bis zur Entscheidung über die Versagung nicht befunden hat* Zur ersten Präge hat der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Entschädigungsbehörde eine Emiessens-entscheidung auch dann noch treffen kann, wenn der Entschädigungsanspruch rechtshängig geworden ist. Eie Ent&ehädigungs-behörde ist, worüber Einverständnis besteht, wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens auch nach klageweiser Geltendmachung des Anspruchs nicht darauf beschrankt, den Anspruch im gerichtlichen Verfahren ganz oder teilweise anzuerkennen, sofern sich auf Grund neuer Feststellungen oder einer Änderung ihrer Rechtsauffassung die ganze oder teilweise Berechtigung des Anspruchs ergibt» Vielmehr kann die Behörde auch dann noch einen Bescheid zu Gunsten des Antragstellers erlassen, obwohl das Verfahren beim Gericht schon anhängig ist» Ebenso muß sie aber auch noch während des gerichtlichen Verfahrens einen zu Gunsten des Antragstellers erlassenen Bescheid, der dem Anspruch teilweise entsprochen hat, unter den Voraussetzungen des § 7 BEG widerrufen können» Auch läßt sich aus § 201 BEG eine zeitliche Schranke für die Ausübung des Y/iderrufs-reclits wenigstens solange nicht entnehmen, als nicht über den Entschädigungsanspruch ein rechtskräftiges Erkenntnis des Gerichts vorliegt * Es ist daher das Recht der Entschädigungsbehörde zu bejahen, nach Klageerhebung eine Ermes-sensentscheidung gemäß § 7 BEG zu treffen* 4.) Eie zweite noch offene Frage ist dahin zu beantworten, daß das Entschädigungsgericht über die Versagung des Anspruchs aus den Gründen des § 7 BEG auch dann nicht nach eigenem Enaessen entscheiden kann, wenn die Entschädigungs-behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt hat» Eas ergibt sich aus der Vorschrift des § 21! nach ihrem Ermessen zu handeln, das Entschädigungsge-richt nur zu prüfen hat, ob die SntSchädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zv/eelc der Ermächtigung nicht entsprechenden Y/eise Gebrauch gemacht hat, so bringt der Gesetzgeber mit dieser Regelung zu dem Ausdruck, da$ das Entschädigungsgericht dann, wenn es sich um die Anwendung des § 7 aaO handelt, in seiner Entscheidungsbefugnis auf die in § 211 normierte Nachprüfung beschränkt bleiben soll* Daß nur das Land zur Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 7 BEG berechn tigt sein soll, muß auch deshalb angenommen werden, weil es zu einer Ermessens ent Scheidung vermöge seiner umfangreichen . Kenntnis der Ent Schädigungsanträge am besten in der Lage ist« Denn sämtliche Entschädigungsanträge werden von der Entschädigungsbehörde als der Vertreterin des in Anspruch genommenen Landes behandelt, während vor die Entschadigungs-gericlite nur die Fälle kommen, in denen der Antragsteller mit der Entscheidung der Entschädigungsbehörde nicht einverstanden ist* Der Grundsatz der einheitlichen Ausübung der Verwaltung und der gleichmäßigen Ausübung des Ermessens würde gefährdet werden, wenn neben den Entschädigungsbehörden auch die Entschädigungsgermchte berechtigt sein würden, den Entschädigungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 7 BEG ganz oder teilweise zu versagen* Denn es besteht keine Gewähr dafür, daß Verwaltungsbehörden und Gerichte ihr Ermessen nach den gleichen Grundsätzen ausüben würden. Die Untschadigungsgerlelite werden in den Fällen, in denen eine Versagung dos Entschädigungsanspruchs gemäß § 7 BEG nach deai tatsächlichen Umständen des Falles in Betracht kommen kann, im Rahmen ihrer Prozeßführungsbefugnis dem Land die Ausübung des Ermessens anheimstellen» Öbt das Land gleichwohl sein Ermessen nicht aus, so muß das Gericht ohne Berücksichtigung der dem Lnnd zustehenden Versagungsmöglicli? 5.) Hat danach das Berufungsgericht zu Unrecht sein Ermessen gemäß § 7 BEG ausgeübt, so muß der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Inhalt der Akten nicht feststeht, ob das Land eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Januar 1947 unrichtige Angaben gemacht und sich unrichtigter Zeugenaussagen bedient habe”» Nach der genannten Vorschrift mußte der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Anspruchsberechtigte sich, um Entschädigungsleistungen zu erlangen, vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes unlauterer Mittel bedient oder wissentlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hatte, Für eine Ermessensausübung war kein Raum, und die Stellungnahme des beklagten Landes im landgerichtlichen Verfahren kann schon aus diesem Grund nicht als Ausübung eines ihm nach dem Bundes ent schä-digungsgesetz zustehenden Brassens angesehen werden» Es sprechen jedoch bestimmte Umstände dafür, daß der Beklagte auch eine Ermessenentscheidung nach dem Bundes ent s chädigungs-gesetz gemäß § 7 hat treffen wollen. Nach den Feststellungen des Berufungsgeriehts hat das beklagte Land die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin am 1. Nicht aber wendet das beklagte Land auch ein, was die Voraussetzung ftir eine Versagung des Anspruchs nach § 7 BEG sein würde, daß die Klägerin über ihren Aufenthalt vorsätzlich oder doch grob fahrlässig-unrichtige oder irreführende Angaben gemacht oder zugelassen habe» Die Parteien haben aber über den von dar Klägerin geltend gemachten "Entschädigungsanspruch den gerichtlichen Vergleich vom 7.' Dezember 1956 geschlossen, in dem die Ansnruchs-berechtigung der Klägerin auf Grund des § 4 Abs. 1 Ziff* 2 BEG anerkannt und ihr in Anwendung des § 7 BSE eine Haft-entschädigimg far 36 Konnte zugebilligt wurde.

Zitierte Normen: § 7 BEG § 8 BWGöD § 7 BEG
LandBEGangebenEntschädigungsanspruchAnspruchEntschädigungsbehördeErmessenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung% nein
2514 058
Gesetz% Rechtssatzs
BEG §§ 7, 211
1)	Die Ent s c hä di gungsh ehö rde ist auch noch wah-rend des gerichtlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung berechtigt, eine Ermessensentscheidung nach § 7 BEG zu treffen»
2)	Ras Gericht ist auch dann nicht berechtigt,
„ eine Ermessensentscheidung nach § 7 BEG zu
 treffen, wenn die Entschädigungsbehörde ihrerseits ihr Ermessen nicht ausgeübt hat»
BOH, Ort. vom 12. Bovember 1958 - IV KB 144/58. OÜÖ München
 Verkündet
aj^2, November 1958
Justizangestellter als Urkundsbeamter der &e gchaft ssteile
 Im Kamen des Volkes
 In dem Sntschädigungsrechtsstreit
 des Freistaats Bayern, vertreten durch d-j.s Bayerische 8taats*iiiniot*»riiua der Finanzen in« hünchen.
Beklagten, Revisionsklägers und Anschliißrevisio'hsbeklagten,
~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
m
gegen
 Kluger
Israel,
 Kr. ®/l,
Klägerin, Hevisionsbeklagte und Ans chlußrevi s i onsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Walter
 Istraßetffe -
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1958 unter der Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim
* für Recht erkannt s
Auf die Revision und die Anschlußrevision wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 11. Oktober 1957 aufgehoben. Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und. Ent Scheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtssuges,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin hat beim Landesentschädigungsamt in München Entschädigungsansprüche wegen einer Freiheitsentziehung von 65. Uonaten in Höhe von 9«750 DM geltend gemacht. Da das bayerische Landes entschädigungsamt eine Entscheidung über diesen Antrag nicht getroffen hat, hat sie Klage beim Landgericht in München erhoben. Durch das Urteil des Landgerichts ist die beantragte Entschädigung in vollem Umfang versagt worden, weil die Klägerin Uber ihren Aufenthaltsort am 1. J.a-nuar 1947 sowohl selbst unrichtige Angaben gemacht, als auch solche zugelassen habe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine Haftent-schädigung von 5*400 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewie-sen* Es sieht den Verstoß der Klägerin gegen die ihr obliegende Wahrheitspflicht nicht als so schwer an, um ihr die Entschädigung in vollem Umfang zu versagen. Es hat der Klägerin eine Entschädigung für eine Haftzeit von 36 Monaten sugebilligt.
Mit der Revision, die der erkennende Senat gegen das Urteil des Berufungsgerichts durch Beschluß vom 23. April 1958 sugelassen hat, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter.
Die Klägerin hat Anschluß revision eingelegt und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben, als es die Klage abgev/iesen und die Berufung zurückgewiesen hat, und das beklagte Land zu verurteilen, ihr über den zu-erkannten Betrag von 5.400 DM hinaus weitere 4.350 DM fcu zahlen.
 
Beide Parteien beantragen, die Revision der anderen Partei mirückzuweisen„
Ent s chei dungsgründe s
Auf die Revision und Anschlußrevision ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung ein die Berufungsinstanz zurtickzuverweisen
1.) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin über ihren Aufenthaltsort am 1. Januar 1947 sowohl selbst vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht, als auch solche Angaben dritter Personen zugelassen hat. Zu Unrecht rügt die Klägerin mit der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe auf Grund seiner Annahme zu Unrecht gefolgert, sie habe unrichtige Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, wie dies § 7 BEG als Voraussetzung für die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen Versagung des Anspruchs normiere. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtsirrtumsfrei. Ohne Reehtsirrtum hat das Berufungsgericht auf Grund der Angaben der Klägerin und des von Amts wegen ermittelten Sachverhalts festgestellt, daß die Klägerin vorsätzlich oder zu demindest grob fahrlässig gehandelt hat. Soweit sich die Klägerin mit ihrem gegen diese Feststellungen gerichteten Angriffen gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, sie habe sich nicht am 1. Januar.1947 in Arnberg aufgehalten, greift sie die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Hiermit kann sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden. Dafür, daß die Be-weiswürdigung des Berufungsgerichts an rechtserheblichen ilängeln leidet, ergeben Tatbestand und Bnt scheidungsgründe des 3erufungsurteils nichts« Auch die Ausführungen des Be-
 
rufungsgerichts darüber» daß die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe, sind rechtlich nicht zu beanstanden* Das gleiche gilt von der Peststellung des Beru? fungsgerichts, die Klägerin habe es auch zugelassen, daß die Zeugen unrichtige Angaben über Grund und Höhe des Schadens gemacht hätten.
2.) Mit Recht ist das Berufungsgericht auch der Auffassung, die Angaben der Klägerin über ihren Aufenthalt am 1 . Januar 1947 beträfen den Grund des Schadens. Denn der Anspruch auf Entschädigung besteht gemäß § 4 Abs. 1 BEG (früher § 8 Abs. 1 BErgG) nur, wenn der Verfolgte die Stichtagsvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt. Nun hatte die Klägerin nach den einwandfrei getroffenen Feststellungen allerdings ihren letzten dauernden Aufenthalt vor der Auswanderung im Gebiet des beklagten Landes, so daß sie gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG (früher § 8 Abs. 1 Nr. 2 BErgG) Anspruch auf Entschädigung hat. Mit Recht weist aber das Berufungsgericht darauf hin, daß im Zeitpunkt der Klageerhebung Meinungsverschiedenheiten darüber bestanden, ob ein BP seinen Entschädigungsanspruch allein auf die für heimatlose Ausländer (displaced persons) geltende Sönder-vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 HEG (früher § 8 Abs, 1 Nr.6 BErgG) stützen können oder ob für ihn auch die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG (früher § 8 BErgG) zu gelten hätten. Wenn die Klägerin bei dieser Sachund Rechtslage über den Zeitpunkt ihrer Auswanderung unrichtige Angaben gemacht hat, so betreffen diese Angaben den Grund des Anspruchs und sind gemacht worden, um Entschädigung zu erlangen, Unrichtig ist in diesem rechtlichen Zusammenhang die Meinung der Klägerin, eine Versagung des Anspruchs wegen un-richtigter Angaben gemäß § 7 BEG könne deshalb nicht in Fra-ge kommen, weil nach richtiger Rechtsauffassung ihre Anspruchsberechtigung von dem Zeitpunkt ihrer Auswanderung un-
 
abhängig 3ei , sich ihr Anspruch vielmehr bereits daraus ergebe; daß sie vor ihrer Auswanderung ihren letzten dauernden Aufenthalt im Gebiet des beklagten Landes gehabt habe,
 Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat; will die Vorschrift des § 7 BEG Verstöße gegen die im Entschadigungsverfahren in erhöhtem Maße bestehende Wahrheitspflicht der Anspruchstell er ähnden* Die Entschädigungs-gerichte sind in zahlreichen Entschädigungsverfahren fast ausschließlich auf die Angaben der Anspruchsteller angewiesen da ausreichende Beweismittel bei der Dauer der seit der Verfolgung abgelaufenen Zeit und der Undurchsichtigkeit der Verfolgungsmaßnahmen vielfach nicht mehr vorhanden sind Die Vorschrift des § 7 HEG soll, wie van Dam/Loos BEG § 7 Anm* 1 richtig ausführen, einen Siegel gegen unlauteres Verhalten und unwahre Angaben vorschieben, sie soll die dem Verfolgten nach der Hatur der Sache obliegende Wahrheitspflicht gewissermaßen mit einer gesetzlichen Sanktion v^rsel:en0 Es ist daher nicht entscheidend, ob eine wahrheitsgemäße Darlegung des Verfolgungstatbestandes und der übrigen ent schei dungs -erheblichen Tatsachen zu einer Ablehnung des Anspruchs geführt hätte. Der Anspruch kann vielmehr bereits dann versagt werden, wenn der Antragsteller über Grund und Höhe des Schadens unrichtige Angaben gemacht oder zugelassen hat, ohne daß es darauf ankäme, daß diese unrichtigen Angaben für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch von Bedeutung sind.
3*) Der Rechtsstreit ist jedoch an die Vorinstanz zu-rückzuv/eisen, weil das Ermessen im Rahmen des § 7 BEG nicht durch das Berufungsgericht ausgeübt werden konnte. Diese Vorschrift besagt nichts darüber, ob beide Entschädigungsorgane, nämlich die Entschädigungsbehörden und die Entschädigungsgerichte, zur Versagung des Anspruchs berechtigt sind oder ob etwa nur die Behörde ihr Ermessen nach § 7 BEG ausüben kann, kein Zweifel kann darüber bestehen, daß die Ent-
 
Schädigungsbehörde zur Ausübung des Ermessens berechtigt ißt solange das Verfahren bei ihr anhängig ist. Das ergibt sich aus den Vorschriften des Gesetzes, insbesondere auch aus den §§ 201 und 211 BEGÖ Hach der letztgenannten Bestimmung hat, wenn die Entschädigungsbehörde ihr Ermessen ausübt, das Entschädigungsgericht nur zu prüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dagegen ist das Entsckädigungß-gericht, wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, nicht berechtigt, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Entschädigungsbehörde zu setzen (vgl* BGH vom 25. Januar 1957 - IV ZR 222/56 -, abgedruckt in .RzW 1957, 120 und BGH vom 8. Eovember 1957 - IV ZR 152/57 abgedruckt in RzW 1958, 101). Insoweit ist die Rechtslage im Gesetz eindeutig geregelt. Offen bleiben jedoch zwei Prägens
1.	Kann die Entsdhädigungsbehörde von dem ©hr zustehenden Ermessen auch dann noch Gebrauch machen, wenn der Berechtigte auf die Leistung der Entschädigung Klage erhoben hat, und
2.	Kann das Gericht über die völlige oder teilweise Versagung der Entschädigung unter den Voraussetzungen des § 7 BEG nach eigenem Ermessen entscheiden, wenn die Entschädigungsbehörde bis zur Entscheidung über die Versagung nicht befunden hat*
Zur ersten Präge hat der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Entschädigungsbehörde eine Emiessens-entscheidung auch dann noch treffen kann, wenn der Entschädigungsanspruch rechtshängig geworden ist. An dieser Rechtsauffassung ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten. Wenn sich auch das Entschädigungsverfahren nach § 174 BEG in das Verfahren vor den Entschädigungsbehörden und das vor den
 
Bntschädigungsgerichten gliedert, so bleibt gleichwohl das Entschädigungsverfahren ein einheitliches Verfahren, das mit der Äntragstellung bei der Entschädigungsbehörde beginnt und mit der rechtskräftigen Zuerkenmmg oder Ablehnung des erhobenen Anspruchs endet.. Eie Ent&ehädigungs-behörde ist, worüber Einverständnis besteht, wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens auch nach klageweiser Geltendmachung des Anspruchs nicht darauf beschrankt, den Anspruch im gerichtlichen Verfahren ganz oder teilweise anzuerkennen, sofern sich auf Grund neuer Feststellungen oder einer Änderung ihrer Rechtsauffassung die ganze oder teilweise Berechtigung des Anspruchs ergibt» Vielmehr kann die Behörde auch dann noch einen Bescheid zu Gunsten des Antragstellers erlassen, obwohl das Verfahren beim Gericht schon anhängig ist» Ebenso muß sie aber auch noch während des gerichtlichen Verfahrens einen zu Gunsten des Antragstellers erlassenen Bescheid, der dem Anspruch teilweise entsprochen hat, unter den Voraussetzungen des § 7 BEG widerrufen können»
Eies ergibt sich schon aus dem Zweck des Entschädigungsgesetzes, über den Entschädigungsanspruch mit möglichster Beschleunigung zu entscheiden. Auch läßt sich aus § 201 BEG eine zeitliche Schranke für die Ausübung des Y/iderrufs-reclits wenigstens solange nicht entnehmen, als nicht über den Entschädigungsanspruch ein rechtskräftiges Erkenntnis des Gerichts vorliegt * Es ist daher das Recht der Entschädigungsbehörde zu bejahen, nach Klageerhebung eine Ermes-sensentscheidung gemäß § 7 BEG zu treffen*
4.) Eie zweite noch offene Frage ist dahin zu beantworten, daß das Entschädigungsgericht über die Versagung des Anspruchs aus den Gründen des § 7 BEG auch dann nicht nach eigenem Enaessen entscheiden kann, wenn die Entschädigungs-behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt hat» Eas ergibt sich aus der Vorschrift des § 21! BEG» Wenn hier bestimmt ist, daß
 in den Fällen? in denen die Entschädigungsbehörde ermächtigt ist. nach ihrem Ermessen zu handeln, das Entschädigungsge-richt nur zu prüfen hat, ob die SntSchädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zv/eelc der Ermächtigung nicht entsprechenden Y/eise Gebrauch gemacht hat, so bringt der Gesetzgeber mit dieser Regelung zu dem Ausdruck, da$ das Entschädigungsgericht dann, wenn es sich um die Anwendung des § 7 aaO handelt, in seiner Entscheidungsbefugnis auf die in § 211 normierte Nachprüfung beschränkt bleiben soll* Daß nur das Land zur Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 7 BEG berechn tigt sein soll, muß auch deshalb angenommen werden, weil es zu einer Ermessens ent Scheidung vermöge seiner umfangreichen . Kenntnis der Ent Schädigungsanträge am besten in der Lage ist« Denn sämtliche Entschädigungsanträge werden von der Entschädigungsbehörde als der Vertreterin des in Anspruch genommenen Landes behandelt, während vor die Entschadigungs-gericlite nur die Fälle kommen, in denen der Antragsteller mit der Entscheidung der Entschädigungsbehörde nicht einverstanden ist* Der Grundsatz der einheitlichen Ausübung der Verwaltung und der gleichmäßigen Ausübung des Ermessens würde gefährdet werden, wenn neben den Entschädigungsbehörden auch die Entschädigungsgermchte berechtigt sein würden, den Entschädigungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 7 BEG ganz oder teilweise zu versagen* Denn es besteht keine Gewähr dafür, daß Verwaltungsbehörden und Gerichte ihr Ermessen nach den gleichen Grundsätzen ausüben würden. - Schließlich folgt auch aus der Natur des in § 7 BEG bestimmten Ermessens, daß nur die das in Anspruch genommene Land repräsentierende Entschädigungsbehörde dieses Ermessen ausüben soll«. Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen das Land. Das Land muß daher auch darüber entscheiden können, ob es den Verstoß des Antragstellers gegen die Wahrheitspflicht als so schwer ansieht, daß es den Entschädigungsanspruch? der an
 
sich nach den materiellen Vorschriften des Gesetzes berechtigt sein würde, ganz oder teilweise versagen will. Die Untschadigungsgerlelite werden in den Fällen, in denen eine Versagung dos Entschädigungsanspruchs gemäß § 7 BEG nach deai tatsächlichen Umständen des Falles in Betracht kommen kann, im Rahmen ihrer Prozeßführungsbefugnis dem Land die Ausübung des Ermessens anheimstellen» Öbt das Land gleichwohl sein Ermessen nicht aus, so muß das Gericht ohne Berücksichtigung der dem Lnnd zustehenden Versagungsmöglicli? keit über den Entschädigungsanspruch entscheiden. Dieselbe Auffassung vertritt Anders in BWQöD 2. Aufl. § 8 Bern. 4 a„E. auf Seite 151 für das nach § 8 Abs. 1 Satz 2 auszuübende Ermessen, wenn er ausführt, die nachzuholende oder neu zu treffende Eriaessensentscheidung müsse das Verwaltungsgericht der Wiodergutmachungsbehörde oder -Verwaltungsstelle überlassene Wenn in Fußnote 26 zu diesen Ausführungen gesagt wird, daß dies nicht für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gelte, so wird hierbei die Vorschrift des § 211 3EG übersehen, die auch anzuwenden ist, wenn die Ansprüche aus dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach Maßgabe besonderer landesrechtlicher Vorschriften (§§ 26, 32 BWGöD) vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
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5.) Hat danach das Berufungsgericht zu Unrecht sein Ermessen gemäß § 7 BEG ausgeübt, so muß der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, da es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Inhalt der Akten nicht feststeht, ob das Land eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Beklagte ausweislich des Tatbestands
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des Urteils vom 3« Juni 1955 die Abweisung der Klage "unter Verweisung auf § 2 BErgG- beantragt, weil die Klägerin über ihren Aufenthalt am 1. Januar 1947 unrichtige Angaben gemacht und sich unrichtigter Zeugenaussagen bedient habe”» Nach der genannten Vorschrift mußte der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Anspruchsberechtigte sich, um Entschädigungsleistungen zu erlangen, vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes unlauterer Mittel bedient oder wissentlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hatte, Für eine Ermessensausübung war kein Raum, und die Stellungnahme des beklagten Landes im landgerichtlichen Verfahren kann schon aus diesem Grund nicht als Ausübung eines ihm nach dem Bundes ent schä-digungsgesetz zustehenden Brassens angesehen werden» Es sprechen jedoch bestimmte Umstände dafür, daß der Beklagte auch eine Ermessenentscheidung nach dem Bundes ent s chädigungs-gesetz gemäß § 7 hat treffen wollen. Nach den Feststellungen des Berufungsgeriehts hat das beklagte Land die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin am 1. Januar 1947 sich noch in Amberg auf-gehalten habe» Die Angaben der Zeugen, warum sie sich noch so genau an den Aufenthalt der Klägerin zu diesem Zeitpunkt er innern könnten, seien nicht sehr überzeugend. In diesen Ausführungen kann die Ausübung des Ermessens und die Versagung der Entschädigung wegen unrichtiger oder irreführender Angaben der Klägerin allein allerdings nicht erblickt werden.
Denn der Beklagte macht nur geltend, daß die Angaben der Klägerin über ihren Aufenthalt an 1» Januar 1947 nicht erwiesen seien. Nicht aber wendet das beklagte Land auch ein, was die Voraussetzung ftir eine Versagung des Anspruchs nach § 7 BEG sein würde, daß die Klägerin über ihren Aufenthalt vorsätzlich oder doch grob fahrlässig-unrichtige oder irreführende Angaben gemacht oder zugelassen habe»
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Die Parteien haben aber über den von dar Klägerin geltend gemachten "Entschädigungsanspruch den gerichtlichen Vergleich vom 7.' Dezember 1956 geschlossen, in dem die Ansnruchs-berechtigung der Klägerin auf Grund des § 4 Abs. 1 Ziff* 2 BEG anerkannt und ihr in Anwendung des § 7 BSE eine Haft-entschädigimg far 36 Konnte zugebilligt wurde. Hiernach waren also die unrichtigen Angaben der Klägerin für die Entscheidung des beklagten Landes , ihr nur eine Entschädigung für eine Freiheitsentsiehung von 36 Monaten zuzubilligen; zu dem mindesten mitursächlich. Wenn sodann das beklagte Land nach widerruf des Vergleichs durch die Klägerin Abweisung der Klage in vollem Umfang beantragt hat, so liegt die Annahme nicht entfernt, daß das Land sein Ermessen nunmehr dahin ausgeübt hat, der Klägerin die begehrte Entschädigung in . vollem Umfang 2u versagen. Ob diese Annahme im Hinblick auf den Vergleichsabschluß und den Antrag auf Klageabweisung begründet ist oder nicht, wird Gegenstand weiterer Feststellungen sein, sofern nicht das beklagte Land nunmehr eine eindeutige Ermessensentscheidung trifft. Das Gericht wird sich in seiner Entscheidungsbefugnis in den durch § 211 BEG gezogenen Grenzen zu halten haben. Aber auch dieser beschränkten Kacliprüfungsmöglichkeit kommt eine große materielle Bedeutung zu. Die Ausübung des Ermessens hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Entschädigungsanspruch ganz oder nur zu dem Teil versagt werden soll. Die Entscheidung muß daher ersichtlich machen, aus welchen Gründen die Entschädigungsbehörde in dem in Frage stehenden Fall zu einer völligen oder einer nur teilweisen Versagung des Anspruchs gekommen ist, wobei bei einer nur teilweisen Versagung auch erkennbar sein muß, warum ein der Höhe nach bestimmter Anspruchsteil versagt worden istr Bei ihrer Entscheidung muß die Entschädigungsbe-hörde sowohl objektive als auch subjektive Gesichtspunkte erwägen. So werden für die Entscheidung zu berücksichtigen sein das Ausmaß des Verstosses gegen die Wahrheitspflicht, die Erheblichkeit der unrichtigen oder irreführenden Angaben, die
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Länge der seit der Verfolgung abgelaufenen Zeit sowie auch die iMatur des in Frage stehenden Entschädigungsanspruchs. Während ein entschuldbarer Irrtum über die Dauer der Haftzeit nur selten vorliegen v/ird, kann sich der Anspruchstell er über den ursächlichen Zusammenhang ssines Gesundheitsschadens mit der Verfolgung leicht irrigen Vorstellungen hingeben* In subjektiver Hinsicht wird das Haß des Verschuldens des Antragstellers* die von ihm angewendeten Täuschungsmethoden sowie die Hartnäckigkeit, mit der er seine unrichtigen Angaben aufrechterhält, zu prüfen sein, Was das Haß des Verschuldens anlangt, so wird auch die Möglichkeit der Selbsttäuschung sowie von Erinnerungsfeh-lorn nicht unberücksichtigt bleiben können. Hur wenn die Ermessensentscheidung erkennen läßt, daß die Entschädigungsbe-hörde alle die in Betracht kommenden objektiven und subjektiven Umstände des Falles erwogen hat, ist das Gericht in die Lage versetzt zu entscheiden, ob sich die ErJaessensentscheidung im Rahmen der im § 211 BE G normierten Grenzen hält#
As eher	Johanns en	Maaß
 Wilden	Dr. Loewenheim