b) Im Sinne des § 57 BEG sind Aufwendungen für die Auswanderung nur solche, die unmittelbar die Auswanderung betreffen, nicht dagegen solche, die die Auswanderung ermöglichen sollen oder eine Polge der Auswanderung sind. Sind zur Bezahlung der Geldstrafe Beträge in ausländischer Währung entrichtet worden, so sind diese Beträge in Reichsmark zu dem am Tage ihrer Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurs zu berechnen und der sich so ergebende KU-Betrag in D-Mark im Verhältnis von 10 : 2 umzurechnen. - Prozeß bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«4flMfc in hat der IVe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr.v.Werner und Maaß für Recht erkannt: Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger, die nach dem Tode ihres Erblassers den Rechtsstreit aufgenommen haben, eine Verurteilung des beklagten Landes zu einer Zahlung der restlichen 8.841,-DM, hilfsweise von 3.841,- DM. 3- Rechtlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den durch die Zahlung von 10.000 sfr, entstandenen Schaden als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht betrachtet hat (vgl. 4c Das Berufungsgericht und 'ihm folgend die Revision gehen davon aus, daß der Schaden als solcher durch die Entrichtung einer Geldstrafe entstanden ist. In dem hier zur Entscheidung stehenden Pall handelt es 3ich um einen Schaden, der lediglich durch die Auferlegung einer Geldstrafe und deren Entrichtung entstanden ist, und zwar durch die Überweisung von 10.000 sfr, zu deren Zahlung anstelle einer Geldstrafe von 5.720,- HM der Verfolgte sich in der ünterwerfungsVerhandlung vom 9. Es ist daher nicht zu prüfen, ob durch die Aufbringung und Überweisung der Schweizer Pranken der Verfolgte in seinem im Altreich oder im Ausland belegenen Vermögen geschädigt worden ist oder ob es sich hierbei um durch die Auswanderung dem Verfolgten entstandene notwendige Aufwendungen im Sinne des § 57 Abs. 2 BEG gehandelt haben könnte. Gemäß § 61 BEG hat der scnädigung für aus Verfolgungsgriinden inm auferlegte und entrichtete Geldstrafen* Voraussetzung hierfür ist nach Abs* 1 Satz 2 dieser Bestimmung, daß die Geldstrafe im Altreichsgebiet bezahlt oder beigetrieben worden istc Dies ist unbedenklich zu bejahen, da die dem Erblasser der Kläger auferlegten 10,000 sfr an die Reichsbank in Berlin bezahlt worden sind. Es ist .jedoch der auch von den Gerichten der Vorinstanzen gebilligten Hechtsauffassung, daß entsprechend dem § 11 Abs, 1 BEG (früher § 6 Abs. 1 BErgG) der zur Zahlung der Geldstrafe auf gewendete Betrag von jLO.OOO sfr zu dem Kurse des damaligen Zahlungstages in RM zu berechnen und der sich so mit 5.795,- RM ergebende Betrag im Verhältnis von 10 : 2 in 1.159,- DI* umzurechnen sei. Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß der dem Verfolgten entstandene Schaden höher als 5.795,- Wi gewesen sei, da von ihm 1C.0C0 sfr aufgebracht worden seien und diese einen bedeutend höheren tfert als ein zu dem damaligen amtlichen RK-Zwangskurs umgerecfcneter RK-Betrag gehabt hätten. Abgesehen davon, daß die ihm auferlegte Strafe in der ,&it-richtung eines Geldbetrages bestanden hat, ergibt sich dies daraus, daß das BEG als Entschädigung einen Geldanspruch gewährt (vgl, die Entscheidung des Senats vom 17- April 1957 - IV ZR 259/56 - abgedruckt in RzV/ 57 s 281 sowie Zorn in der An. zu RsW 57, 123 und Schwarz in der Anm* zu RzW 56* 335^ und 57; 254)c Da die Geldstrafe im Jahre 1940 entrichtet isxv handelt es sich auch um einen Anspruch für die Zeit vor der Währungsumstel-lung« Entsprechend der ausdrücklichen Bestimmung des § 11 Abs« 1 BEG sind aber solche Ansprüche in RM zu berechnen* Bas hat der erkennende Senat bereits zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 6 Abs«. Bie Umrechnung in KM kann nun entgegen den Ausführungen der Revision nicht unter Zugrundelegung der damaligen Kaufkraft der Ria im Aus land , sondern nur zu dem am Tage der Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurse erfolgen* Abgesehen davon, daß nur auf diese Weise eine klare und sichere Grundlage für die Berechnung der Entschädigungen vorhanden ist, geht auch das BEG erkennbar von dieser Art der Berechnung als Regel aus* Bas ergibt sich vor allem aus der Bestimmung des § 56 Abs* 3 BEG? im Zeitpunkt der Zahlung der Geldstrafe 10cOOO sfr der Gegenwert für die 5.795,- RM waren, hat das Berufungsgericht zu Recht als Entschädigung nur 20 v.il, dieses RM-Betrages = *.11159,- DM zugebilligt.
Pur das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 1, Gesetz.- BEG §§ 56, 57, 59 und 61 Rechtssatz: a) Die in den §§ 59 und 61 BEG getroffene Regelung der Entschädigung für Sonderabgaben und Geldstrafen schließt eine Entschädigung dafür auf Grund der §§ 56 und 57 BEG aus. b) Im Sinne des § 57 BEG sind Aufwendungen für die Auswanderung nur solche, die unmittelbar die Auswanderung betreffen, nicht dagegen solche, die die Auswanderung ermöglichen sollen oder eine Polge der Auswanderung sind. 2«, Gesetz 5 BEG §§ 11, 61 Rechtssatz? Ansprüche aus Zahlung einer Geldstrafe sind Geldansprüche. Sind zur Bezahlung der Geldstrafe Beträge in ausländischer Währung entrichtet worden, so sind diese Beträge in Reichsmark zu dem am Tage ihrer Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurs zu berechnen und der sich so ergebende KU-Betrag in D-Mark im Verhältnis von 10 : 2 umzurechnen. Aktenzeichen: IV ZR 144/57 Urteil des BGH vom 18, September 1957 OIG Düsseldorf IV ZE 144/57 11 U (Butsch) 90/56 Verkündet am 18«September 1957 Schorm, Justizangest. als Urkuräsheamter der Geschäftsstelle lo 2 . 3. Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit / als Erben des verstorbenen Generaldirektors Moritz in V^Bf/liiechtenstein, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevcllmächtigter Rechtsanwalt Dr.W. gegen das Land Eordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister des Innern des Landes Hordrhein-V/estfalen in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeß bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«4flMfc in hat der IVe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr.v.Werner und Maaß für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5» Pebruar 1957 wird zurückgewiesen« Die außergerichtlichen Kosten der Revision haben die Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen tv' (P Tatbestand s Die Kläger sind die Erben des am 5. Juli 1956 verstorbenen, zuletzt in Liechtenstein wohnhaft gewesenen Ingenieurs Moritz G^HH^ Dieser war jüdischer Abstammung. Er hatte bis zu dem Jahre 1936 seinen Wohnsitz in D^|BHHBo Auf Grund ihm zugegangener Warnungen kehrte er damals von einer Geschäftsreise, die er ins Ausland gemacht hatte, nicht mehr nach Deutschland zurück, er ließ sich vielmehr in Holland nieder. Dort wurde er nach dem Einmarsch der deutschen Truppen auf Grund eines Steuersteckbriefes des Finanzamts Düsseldorf-Kord verhaftet und nach Düsseldorf gebracht. In einer Unterwerfungsverhandlung vom 9* Oktober 1940 mußte er sich verpflichten, wegen ihm zur Last gelegter Devisenvergehen eine Geldstrafe von 5*720,- RM durch eine effektive Zahlung von 10.000,- Schweizer Franken (sfr) zu entrichten. Den sfr-Betrag ließ er von seinem Konto bei der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich der Reichsbank in Berlin überweisen. Daraufhin wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. » . Als Entschädigung für diese Zahlung hat er einen Betrag von 10.000,- DK verlangt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm nur 1.159,- DK zugebilligt und die darüber hinausgehenden Ansprüche abgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage hatte weder vor dem Land- noch vor dem Oberlandesgericht einen Ex'folg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger, die nach dem Tode ihres Erblassers den Rechtsstreit aufgenommen haben, eine Verurteilung des beklagten Landes zu einer Zahlung der restlichen 8.841,-DM, hilfsweise von 3.841,- DM. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Knt s c heidunfigffrUnde i I* Gegen die Zuständigkeit der Gerichte des beklagten Landes und die Passiv-Legitimation des Landes bestehen nach $ 185 Abs* 2 Nr» 5 - nicht Er- 2, wie es in dem Be-rufungsurceil heißt - und nach § 188 BEG keine Bedenken, da der Erblasser der Kläger vor dem 31. Dezember 1952 aus dem Altreich ausgewandert ist* 2. Ebenso sind Bedenken gegen die Klageberechtigung der Kläger nicht zu erheben, da diese ihren Wohnsitz in Gebieten haben, mit deren Regierungen die Bundesrepublik diplomatische Beziehungen unterhält und die Entschädigungsansprüche des Verfolgten auf sie als Erben iiberge-gangen sind (vgl, § 4 Abs. 1 Nr. 1 c, § 13 BE<Gr). 3- Rechtlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den durch die Zahlung von 10.000 sfr, entstandenen Schaden als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht betrachtet hat (vgl. § 56 Abs. 4, § 65 BEG). 4c Das Berufungsgericht und 'ihm folgend die Revision gehen davon aus, daß der Schaden als solcher durch die Entrichtung einer Geldstrafe entstanden ist. Gleichwohl sind sie der Rechtsansicht, daß für die Entschädigung außer den Bestimmungen der §§ 59 bis 65 auch die Vorschriften der §§ 56 bis 58 zur Anwendung kommen können. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar gebraucht der § 1 BEG den Begriff des Vermögens in umfassendem Sinn. Der 2. Abschnitt des BEG enthält jedoch neben einer Regelung für allgemeine Vermögensschäden besondere Bestimmungen für einzelne Schadenstatbe- * o stände, so für zerstörtes, verunstaltetes oder preisgegebenes Eigentum in den £§ 51 bis 55, für entrichtete Son-derabgaoeu, Geldstrafen, Bußen und Kosten in den §§ 59 bis 63 und für Schädigung im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen in den §§ 64 bis 140, Infolgedessen kann, soweit ein so besonders geregelter Schadenstatbestand vorliegt, eine Entschädigung hierfür nur nach den jeweils für diesen besonderen .Schadenstatbestand gegebenen Vorschriften erfolgen. Die allgemein für Schaden an Vermögen in den §§ 56 bis 58 gegebenen Vcr Schriften sind daher nicht anwendbar (so auch Ble3sin-Wilden S 405, Übersicht 1- zu dem 5. Titel und S. 407 Anm. 1 zu § 56), In dem hier zur Entscheidung stehenden Pall handelt es 3ich um einen Schaden, der lediglich durch die Auferlegung einer Geldstrafe und deren Entrichtung entstanden ist, und zwar durch die Überweisung von 10.000 sfr, zu deren Zahlung anstelle einer Geldstrafe von 5.720,- HM der Verfolgte sich in der ünterwerfungsVerhandlung vom 9. Oktober 1940 verpflichten mußte. Es ist daher nicht zu prüfen, ob durch die Aufbringung und Überweisung der Schweizer Pranken der Verfolgte in seinem im Altreich oder im Ausland belegenen Vermögen geschädigt worden ist oder ob es sich hierbei um durch die Auswanderung dem Verfolgten entstandene notwendige Aufwendungen im Sinne des § 57 Abs. 2 BEG gehandelt haben könnte. Im übrigen müßte die Anwendung dieser Bestimmung daran scheitern, daß, wie sich aus der Begelung im § 59 BEG, insbesondere der für Reichsfluchtsteuern ergibt, der § 57 Abs. 2 BEG nur solche Aufwendungen erfassen will, die unmittelbar die Auswanderung betreffen, nicht dagegen solche, die die Auswanderung nur ermöglichen sollen oder eine Polge der Auswanderung sind* * verf^lgüe Anspruch auf Ent- Gemäß § 61 BEG hat der scnädigung für aus Verfolgungsgriinden inm auferlegte und entrichtete Geldstrafen* Voraussetzung hierfür ist nach Abs* 1 Satz 2 dieser Bestimmung, daß die Geldstrafe im Altreichsgebiet bezahlt oder beigetrieben worden istc Dies ist unbedenklich zu bejahen, da die dem Erblasser der Kläger auferlegten 10,000 sfr an die Reichsbank in Berlin bezahlt worden sind. Grundsätzlich steht daher den Klägern eine* Entschädigung zu. 6« Das beklagte Land hat seine i,ntschädigimgspflicht als solche auch nicht bezweifelt. Es ist .jedoch der auch von den Gerichten der Vorinstanzen gebilligten Hechtsauffassung, daß entsprechend dem § 11 Abs, 1 BEG (früher § 6 Abs. 1 BErgG) der zur Zahlung der Geldstrafe auf gewendete Betrag von jLO.OOO sfr zu dem Kurse des damaligen Zahlungstages in RM zu berechnen und der sich so mit 5.795,- RM ergebende Betrag im Verhältnis von 10 : 2 in 1.159,- DI* umzurechnen sei. Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, daß der dem Verfolgten entstandene Schaden höher als 5.795,- Wi gewesen sei, da von ihm 1C.0C0 sfr aufgebracht worden seien und diese einen bedeutend höheren tfert als ein zu dem damaligen amtlichen RK-Zwangskurs umgerecfcneter RK-Betrag gehabt hätten. * Der Rechtsensicht des Berufungsgerichts ist jedoch zuzustimmen. Der dem Verfolgten aus der Zahlung der Geldstrafe zustehende Anspruch ist ein Geldanspruch. Abgesehen davon, daß die ihm auferlegte Strafe in der ,&it-richtung eines Geldbetrages bestanden hat, ergibt sich dies daraus, daß das BEG als Entschädigung einen Geldanspruch gewährt (vgl, die Entscheidung des Senats vom 17- April 1957 - IV ZR 259/56 - abgedruckt in RzV/ 57 s 281 |M V •6 sowie Zorn in der Anm. zu RsW 57, 123 und Schwarz in der Anm* zu RzW 56* 335^ und 57; 254)c Da die Geldstrafe im Jahre 1940 entrichtet isxv handelt es sich auch um einen Anspruch für die Zeit vor der Währungsumstel-lung« Entsprechend der ausdrücklichen Bestimmung des § 11 Abs« 1 BEG sind aber solche Ansprüche in RM zu berechnen* Bas hat der erkennende Senat bereits zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 6 Abs«. 1 BErgG in seiner Entscheidung vom 12* Januar 1955 (abgedruckt in RzW x«7 55* 118^') ausgesprochen* Bie Umrechnung in KM kann nun entgegen den Ausführungen der Revision nicht unter Zugrundelegung der damaligen Kaufkraft der Ria im Aus land , sondern nur zu dem am Tage der Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurse erfolgen* Abgesehen davon, daß nur auf diese Weise eine klare und sichere Grundlage für die Berechnung der Entschädigungen vorhanden ist, geht auch das BEG erkennbar von dieser Art der Berechnung als Regel aus* Bas ergibt sich vor allem aus der Bestimmung des § 56 Abs* 3 BEG? nach der ein Verfolgter zu entschädigen ist, wenn er für den zu dem Transfer aufgewendeten Betrag weniger als 80 v*H* erhalten hat, den er erhalten hätte, "wenn er freie HM zu dem .jeweils geltenden amtlichen Kurs11 hätte transferieren können, Bas BEG will hiernach bei einem Transfer ins Ausland die RM als vollwertig zu dem amtlichen Kurs behandelt haben. Bann kann aber für eine RUckrechnung aus einer ausländischen Währung in RM grundsätzlich nichts anderes gelten (vgl, auch Blessin-Wilden S, 282 Anm* 4 zu § 11 und S. 463 Anm. 10 zu § 61 BEG)* Bie vom Obersten Rücker-stattungsgericht in seiner Entscheidung vom 11, April 1957 - RzW 1957> 226^ - für die Beurteilung der Ange-messaiheit des in Schweizer Pranken gezahlten Kaufpreises i vorgencmmenen Bewertung von Zahlungen ln ausländischer Y/ährung nach dem Kurs der Register-, Kredit-, Handels-, Effekten- oder Vorzugssperrmark betrifft nur Ansprüche auf Grund der Vcrsehriffcexi über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegensbände und besagt daher nichts für die Berechnung von Entschädigungen auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes. Da unstreitig unter Zugrundelegung des amtlichen Kurses des sfr zur KL! im Zeitpunkt der Zahlung der Geldstrafe 10cOOO sfr der Gegenwert für die 5.795,- RM waren, hat das Berufungsgericht zu Recht als Entschädigung nur 20 v.il, dieses RM-Betrages = *.11159,- DM zugebilligt. 7. Die Revision, mit der die Kläger die Zahlung einer höheren Entschädigung erstreben, war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEG zurückzuweisen. Schmidt Ascher Baske v.YJerner Maaß