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BGH · IV ZR 144/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 144/56

Rin Verfolgter, der im Jahre 1946 sich in einem DP-Lager in Westdeutschland aufgehalten.bat und vor dem 1, Januar 1947 aus Westdeutschland aus-, gewandert ist, kann Entschädigungsansprüche auf Grund des § 4 Abs 1 Hr 1 Buchst c BEG gegen das Land, in dem er sich, im Jahre 1946 auf gehalten hat, nicht erheben. September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. v, Werner, Wüstenberg und Br. Spreng für Recht erkannt: Im Jahre 1946 hat er sich in einem LP-Lager im Gebiete des beklagten Landes befunden, er ist jedoch bereits vor dem 1. 2. Las Berufungsgericht hält den Kläger nicht für berechtigt, Entschädigungsansprüche gegen das.beklagte Land geltend zu machen. La der Kläger sich im Gebiete des beklagten Landes lediglich in einem LP-La-ger aufgehalten habe, könne er gegen das beklagte Land Ansprüche nur erheben, wenn die Voraussetzungen des (KzW 1955, 22032) die Auffasaimg, daß auch der Aufenthalt in einem DP-Lager im Geltungsbereich des BErgG die Anwendung des § 8 Abs .1 Hr 2 BErgG rechtfertigen könne und daß der Aufenthalt des Klägers in dem DP-I»ager im Gebiete des beklagten Landes unabhängig davon, ob DP-Lager als exterritorial anzusehen seien, ein dauernder Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmungen gewesen sei* Hachdem durch das Änderungsgesetz vom 29, Juni 1956 das BErgG als 3EG eine neue Passung erhalten hat, sind dessen Bestimmungen auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch entsprechend dem Art III Hr 9 Abs 2 des Änderungsgesetzes anzuwenden. Hach diesen Vorschriften ist Schuldner eines Entschädigungsanspruchs das Land, dessen Entschädigungsbehörden gemäß §§ 185, 232 BEG zuständig sind (vgl hierzu auch die Entscheidung des erkennenden Senats in RzW 1956, 1762^)u Hiernach ist die Zuständigkeit davon abhängig, welcher der in § 4 BEG bezw, § 8 BErgG geregelten Pälle vorliegen» Demgemäß würde das beklagte Land Schuldner des Klägers sein, wenn dieser sich am 1. Auf die Bestimmung des § 185 Abs 2 Nr 3 in Verlandung mit § 4 Abs 1 Nr 1 Buchstabe c BEG bezw, § 89 Abs 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 8 Abs 1 Nr 2 BErgG kann der Kläger sich nicht berufen. 2war war im Bundesergän2ungsgesetz die Präge, ob der Aufenthalt in einem DP-Lager auch als dauernder Aufenthalt im Sinne des § 8 Abs 1 Nr 1 bis 5 BErgG angesehen werden konnte, nicht ausdrücklich geregelt. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob etv/a die Dauer des Aufenthalts des Klägers in* .dem DP-Lager im beklagten Lande den Erfordernissen entsprochen hätte, die der erkennende Senat in seinem Urteil RzW 1955, 220^ hinsichtlich eines mehr als 4-jährigen Aufenthalts in einem Konzentrationslager bejaht hat.

Zitierte Normen: § 185 BEG
BErgGLandDP-LagerBEGBestimmungBrAufenthaltKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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Ficht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz8 EBG*§§ 4, 185
Rechtssatz? Rin Verfolgter, der im Jahre 1946 sich in einem DP-Lager in Westdeutschland aufgehalten.bat und vor dem 1, Januar 1947 aus Westdeutschland aus-, gewandert ist, kann Entschädigungsansprüche auf Grund des § 4 Abs 1 Hr 1 Buchst c BEG gegen das Land, in dem er sich, im Jahre 1946 auf gehalten hat, nicht erheben.
Aktenzeichens IV ZR 144/56
Urteil des BGH vom 29. September 1956 OLG Frankfurt
 Verkündet It* Protokoll am 29. Sept. 1956
Schorm, Just. Angest. als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Angestellten Joseph C	*	früher	K^|^,
#	Ave,	USA,
Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden,
 Beklagten und Äevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Br.
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 29. September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. v, Werner, Wüstenberg und Br. Spreng
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das den Parteien an VerkÜndungs Statt am 30. November/l. Bezember 1955 zugestellte Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in 1‘rankfurt/teain wird zurückgewiesen.
Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Der im Jahre 1904 geborene Kläger, der polnischer Staatsangehöriger war und seinen V/ohnsitz in Polen hatte und jetzt in den Vereinigten Staaten von Nordamerika lebt, macht einen Anspruch auf HaftentSchädigung für die Zeit vom 22. Juni 1942 bis zu dem 1. April 1945 geltende Br behauptet, während dieser Zeit infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen in einem Ghetto und in einem Konzentrationslager in Polen seiner Preiheit beraubt gewesen zu sein. Im Jahre 1946 hat er sich in einem LP-Lager im Gebiete des beklagten Landes befunden, er ist jedoch bereits vor dem 1. Januar 1947 nach den Vereinigten Staaten ausgewandert.
Die Entschädigungsorgane haben Ansprüche des Klägers gegen das beklagte Land abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. In dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin*waren die Parteien nicht vertreten^ sie haben übereinstimmend gebeten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Entscheidungsgründe t
1.	Dem Antrag auf Entscheidung ohne mündliche Verhandlung war gemäß § 209 Abs 3 Satz 2 BEG stattzugeben* 2
2.	Las Berufungsgericht hält den Kläger nicht für berechtigt, Entschädigungsansprüche gegen das.beklagte Land geltend zu machen. La der Kläger sich im Gebiete des beklagten Landes lediglich in einem LP-La-ger aufgehalten habe, könne er gegen das beklagte Land Ansprüche nur erheben, wenn die Voraussetzungen des
§ 8 Abs 1 Nr 6 BErgG vorlägen, d.h. der Kläger sich noch am 1. Januar 1947 in dem L?-Lager aufgehalten habe und seitdem entweder ausgewandert oder in die
 deutsche Hechts- oder Wirtschaftsordnung eingegliedert worden sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger aber nicht. Heben der in*§ 8 Abs 1 Hr 6 BErgG für DP-lagerinsassen getroffenen Begelung könnten die Bestimmungen des § 8 Abs 1 Hr 1 - 5 BErgG nicht zur Anwendung kommen. Im übrigen seien die in Deutschland befindlich gewesenen DP-Lager auch exterritorial gewesen, so daß ein Aufenthalt in diesen nicht einem Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes gleichgesetzt werden könne.
Die Revision vertritt insbesondere unter Berufung auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. April 1955. (KzW 1955, 22032) die Auffasaimg, daß auch der Aufenthalt in einem DP-Lager im Geltungsbereich des BErgG die Anwendung des § 8 Abs .1 Hr 2 BErgG rechtfertigen könne und daß der Aufenthalt des Klägers in dem DP-I»ager im Gebiete des beklagten Landes unabhängig davon, ob DP-Lager als exterritorial anzusehen seien, ein dauernder Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmungen gewesen sei*
Hachdem durch das Änderungsgesetz vom 29, Juni 1956 das BErgG als 3EG eine neue Passung erhalten hat, sind dessen Bestimmungen auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch entsprechend dem Art III Hr 9 Abs 2 des Änderungsgesetzes anzuwenden. Hach diesen Vorschriften ist Schuldner eines Entschädigungsanspruchs das Land, dessen Entschädigungsbehörden gemäß §§ 185, 232 BEG zuständig sind (vgl hierzu auch die Entscheidung des erkennenden Senats in RzW 1956, 1762^)u Hiernach ist die Zuständigkeit davon abhängig, welcher der in § 4 BEG bezw, § 8 BErgG geregelten Pälle vorliegen» Demgemäß würde das beklagte Land Schuldner des Klägers sein, wenn dieser sich am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager im beklagten Lande aufgehal-
 
ten hätte (§ 185 Abs 2 Nr 5 in Verbindung mit § 4 *
Abs 1 Nr 2 BEG bezw. § 89 Abs 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 8 Abs 1 Nr 6 BErgG)* Unstreitig ist dies nicht der Ball*
Auf die Bestimmung des § 185 Abs 2 Nr 3 in Verlandung mit § 4 Abs 1 Nr 1 Buchstabe c BEG bezw, § 89 Abs 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 8 Abs 1 Nr 2 BErgG kann der Kläger sich nicht berufen. 2war war im Bundesergän2ungsgesetz die Präge, ob der Aufenthalt in einem DP-Lager auch als dauernder Aufenthalt im Sinne des § 8 Abs 1 Nr 1 bis 5 BErgG angesehen werden konnte, nicht ausdrücklich geregelt. Wie sich jedoch aus der Begründung des Anderungsgesetzes (Bundestagsdrucksache Nr 1949 Seite 91) ergibt* hat das Bundesergänzungsgesetz, abgesehen von den Bestimmungen für besondere Verfolgtengruppen, DP-Lagerinsas-sen Entschädigungsansprüche nur zubilligen wollen, wenn sie die in seinem § 8 Abs 1 Nr 6 bestimmten Voraussetzungen erfüllen. Dies ist nunmehr durch die ausdrückliche Bestimmung in § 4 Abs 3 BEG klargestellt (vgl im übrigen auch Blessin-Wilden Seite 120 Anm 12 zu § 8 BErgG und Becker-Huber-Küster S 717 Anm 6 zu § 89 BErgG). Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob etv/a die Dauer des Aufenthalts des Klägers in* .dem DP-Lager im beklagten Lande den Erfordernissen entsprochen hätte, die der erkennende Senat in seinem Urteil RzW 1955, 220^ hinsichtlich eines mehr als 4-jährigen Aufenthalts in einem Konzentrationslager bejaht hat.
5
Eie Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 225 BEG, § 97 ZPO surückzuweisen,
 Schmidt Ascher v. Werner Wüstenberg Br, Spreng
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