hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24® September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr„Kregel, Dr0v0Werner und Scheffler für Recht erkannt? November 1954 zugestellte Urteil des 2, Zivil-Senats des Oberlandesgerichts in Celle wird insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Rente wegen gesundheitlicher Schäden zurückgewiesen hat. November 1948 ab zugesprochen* Durch einen neuen Bescheid vom 23- Januar 1951 wurde diese Rente bis zu dem 28« Februar 1951 befristet und ihre Weiterzahlung davon abhängig gemacht, dass der Kläger sich bis dahin wegen des Mastdarmvorfalls operieren lasse, um seine Erwerbsunfähigkeit zu mindern« Eine Haftentschädigung lehnte der Kreissonderhilfsausschuss durch Bescheid vom 15o Februar 1951 ab* Der Landesausschuss hat daraufhin die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen, den Bescheid vom 22o Juni 1949 aufgehoben und einen Antrag auf Geschädigtenrente abgewiesen» I, Gegen die Überleitung der vom Kläger ursprünglich gegen den Niedersächsischen Landesausschuss erhobenen Klage in eine solche gegen das beklagte Land bestehen, wie bereits in der Entscheidung des Senats vom 4« Mai 1955 - NJW RzW 1955* 255*^ - ausgeführt ist, rechtlich keine Bedenken» Westfalen Uber das Beanstandungsrecht in Haftentschädi-gungssachen für nichtig erklärt hat, hält das Oberlandes-gericht sich nicht für gebunden* Es meint, die Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts treffe, wie in einer Entscheidung desselben Senats des Oberlandesgerichts vom 2. IIIo Entscheidend ist daher, da Tatsachen nicht behauptet oder ersichtlich sind, die eine Anwendung des § 95 BEG rechtfertigen könnten, ob die Verhältnisse, die für die Zuerkennung der Rente zugunsten des Klägers maßgebend waren, sich seit Erlass des Bescheides vom 22. hältnisse, wie sie bei Erlass dieses Bescheides bestanden haben, gegenüber den Verhältnissen, wie sie bei Erlass des Urteils des Berufungsgerichts Vorlagen, wesentlich geändert haben, Feststellungen in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht - nach dem von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt folgerichtig - nicht getroffen«. Da zur Vornahme der hiernach erforderlichen Feststellungen das Berufungsurteil, soweit es angefochten ist, aufgehoben werden musste, erübrigte sich eine Entscheidung, ob die von der Revision ausserdem noch erhobenen Rügen aus §§ 286 und 287 ZPO begründet sind.
IV Jtt 444/55 Verkündet 2474 005 am 24» September 1955 Schcrm. JustizangestQ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit des Kaufmanns Walter M Klägers und Revisionsklägers ■ Prozessbevollmächtigter 1 Rechtsanwalt gegen das Land Hiedersachsen, vertreten durch den Regierungsprä • sidenten in Hildesheim, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozess bevollmächtigter s Rechtsanwalt - * hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24® September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr„Kregel, Dr0v0Werner und Scheffler für Recht erkannt? Bas den Parteien an Verkundungs Statt am 22„/25. November 1954 zugestellte Urteil des 2, Zivil-Senats des Oberlandesgerichts in Celle wird insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Rente wegen gesundheitlicher Schäden zurückgewiesen hat. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,, Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei„ Von Rechts wegen - 2 Tatbestand? Der im Jahre 1895 geborene Kläger ist durch Urteil des Sondergerichts in Schwerin vom 15o April 1935 wegen eines Vergehens aus § 185 StGB mit 6 Monaten Gefängnis bestraft worden« Mach der Behauptung des Klägers ist seine Bestrafung wegen Beleidigung des damaligen Ministerpräsidenten Göring erfolgt« Die Strafe hat der Kläger vom 15o April bis 15« Oktober 1935 verbüsst« Das Strafurteil ist bisher nicht aufgehoben« Der Kläger behauptet, er habe infolge der Vernehmungen während des Ermittlungsverfahrens einen Nervenzusammenbruch erlitten, ferner habe er sich durch die schwere Arbeit im Gefängnis einen Mastdarmvorfall zugezogen. Dadurch sei er in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 VoHo beeinträchtigt* Er begehrt die Zahlung einer Rente vom 1* April 1951 ab sowie eine HaftentSchädigung in Höhe*, von 900,— DM* Der Kreissonderhilfsausschuss hat ihm durch rechtskräftigen Bescheid vom 22« Juni 1949 eine Geschädigtenrente vom 1. November 1948 ab zugesprochen* Durch einen neuen Bescheid vom 23- Januar 1951 wurde diese Rente bis zu dem 28« Februar 1951 befristet und ihre Weiterzahlung davon abhängig gemacht, dass der Kläger sich bis dahin wegen des Mastdarmvorfalls operieren lasse, um seine Erwerbsunfähigkeit zu mindern« Eine Haftentschädigung lehnte der Kreissonderhilfsausschuss durch Bescheid vom 15o Februar 1951 ab* Gegen beide Bescheide hat der Kläger Beschwerde beim Niedersächsischen Landesausschuss für Sonderhilfssachen eingelegt« In der Verhandlung vor diesem Ausschuss am - 3 ~ 38c November 1951 bat der Beauftragte des öffentlichen Interesses die Anfechtung des Bescheids des Kreisson derhilfsausschusses vom 22« Juni 1949 auf Grund des v 21 des HdsSHG erklärt.. Der Landesausschuss hat daraufhin die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen, den Bescheid vom 22o Juni 1949 aufgehoben und einen Antrag auf Geschädigtenrente abgewiesen» Die hiergegen erhobene Klage haben die Entschädigungsgerichte der Vorinstanzen abgewiesen, Hit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Hevision verfolgt der Kläger den üentenanspruch weiter» Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: I, Gegen die Überleitung der vom Kläger ursprünglich gegen den Niedersächsischen Landesausschuss erhobenen Klage in eine solche gegen das beklagte Land bestehen, wie bereits in der Entscheidung des Senats vom 4« Mai 1955 - NJW RzW 1955* 255*^ - ausgeführt ist, rechtlich keine Bedenken» IIo Las Oberlandesgericht ist der Auffassung, der rechtskräftige Bescheid des Kreissonderhilfsausschusses vom 22v Juni 1949 stehe der Versagung der geforderten Rente nicht entgegen, da dieser Bescheid rechtswirksam gemäß § 21 NdsSHG angefochten sei» Es ist der Ansicht, dass diese Bestimmung gegen das Grundgesetz nicht verstoße» An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1, Juli 1953 (BVerfG-EntScheidungen Band 2 S 380 f -NJW 1953« 1137), in dem dieses eine dem § 21 NdsSHG ähnliche Bestimmung eines Gesetzes des Landes Nordrhein- ■■ 4 - •• 4 - 2-7 Westfalen Uber das Beanstandungsrecht in Haftentschädi-gungssachen für nichtig erklärt hat, hält das Oberlandes-gericht sich nicht für gebunden* Es meint, die Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts treffe, wie in einer Entscheidung desselben Senats des Oberlandesgerichts vom 2. No/ember 1954 - 2 ü 140/54 - dargelegt sei. nicht zu. Ob der Auffassung des Berufungsgerichts Uber die Rechtsgültigkeit des § 21 NdsSHG zu folgen wäre und ob die Angriffe der Revision hiergegen berechtigt sind, kann jedoch dahinstehen. Wie der Senat bereits in seiner oben zu I angeführten Entscheidung ausgesprochen hat, ist der § 21 UdsSHG seinem Wesen nach eine verfahrensrechtliche Vorschrift, nämlich eine solche über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, die nach 5 104 BEG mit dem 1. Oktober 1953 aufgehoben ist und an deren Stelle die Vorschriften des BEG getreten sind. Soweit daher über eine Anfechtung auf Grund des § 21 NdsSHG noch nicht rechtskräftig entschieden war. muss der Widerruf eines rechtskräftigen Ent-schädigungsbescheides ausschliesslich nach Maßgabe der V§ 95s 96 BEG beurteilt werden. IIIo Entscheidend ist daher, da Tatsachen nicht behauptet oder ersichtlich sind, die eine Anwendung des § 95 BEG rechtfertigen könnten, ob die Verhältnisse, die für die Zuerkennung der Rente zugunsten des Klägers maßgebend waren, sich seit Erlass des Bescheides vom 22. Juni 1949 wesentlich geändert haben (§96 BEG). In dieser Hinsicht ist es aber unerheblich, ob die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung des Riedersächsischen Sonderhilfsausschusses in seinem Bescheid vom 22. Juni 1949 zutreffend ist, sondern wie dies der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 5* Februar 1955 A r7 - 1TJW RzW 55i 156^ - ausgesprochen hat, ob sich die Ver- hältnisse, wie sie bei Erlass dieses Bescheides bestanden haben, gegenüber den Verhältnissen, wie sie bei Erlass des Urteils des Berufungsgerichts Vorlagen, wesentlich geändert haben, Feststellungen in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht - nach dem von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt folgerichtig - nicht getroffen«. Sie sind aber erforderliche Sollte etwa nach Rechtskraft des Bescheides vom 22.. Juni 1949 die Möglichkeit eingetreten sein, die vorhandene verfolgungsbedingte Erwerbsunfähigkeit durch eine ärztliche Behandlung zu beheben, insbesondere durch eine einfache und gefahrlose Operation, die mit besonderen Schmerzen nicht verbunden ist und sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet, so könnte rechtlich darin eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse erblickt werden.. Da zur Vornahme der hiernach erforderlichen Feststellungen das Berufungsurteil, soweit es angefochten ist, aufgehoben werden musste, erübrigte sich eine Entscheidung, ob die von der Revision ausserdem noch erhobenen Rügen aus §§ 286 und 287 ZPO begründet sind. * Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 ZPO, Schmidt Ascher Kregel VoWerner Scheffler