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BGH

Gericht: BGH

Derselbe muss für dieses bebaute Grundstück mit Garten, Werkstatt, Kreissäge, Kelter sowie sämtlicher Kellerküfergeräte an seine Schwestern 5"000,— RU - fünftausend Reichsmark - in b-r auszahlen» Der Letztlebende bleibt in vollem und ungestörtem Besitz unseres gemeinschaftlichen Vermögens, er kann Grundstücke nach freiem Willen verkaufen» Die Kinder sind nicht berechtigt, die Errichtung eines Inventars oder Sicherstellung des Nachlasses zu fordern”. Der Kaufpreis wurde mit einer angeblichen Forderung des beklagten Ehernennes in Höhe von 1,000,— RU aus einem Darlehen, das er im Jahre 1946 seinem Schwiegervater zu dem Ankauf eines Ochsen gegeben haben will, verrechnet. Auch die Veräusserung des Inventars sei daher unentgeltlich und darIber hinaus ebenfalls in der Absicht, den Kläger zu 1 bezw. Im ibrigen habe das gemeinschaftliche Testament dem 'Lberlebenden Ehegatten das freie Verfügungsreoht 'iber den Nachlass und sein Vermögen Vorbehalten, Die Übereignung der V/einbergparzellen und des Inventars sei nicht unentgeltlich erfolgt. Der zu dem Keller- und Küfereigerät gehörende Schichtenfilter gehöre nicht zu dem Nachlass, sondern sei Eigentum der Beklagten zu 2, Einer Herausgabe des Hausgrundstäcks ständen die Vorschriften über den Uieterschutz entge-geri. Der beklagte Ehemann wurde zur Herausgabe des Kellerund X’ifereiinventars an den Kläger zu 1, des übrigen Haus inventars an die Erbengemeinschaft verurteilt. Ferner wur den beide Beklagte verurteilt, die vier V/einbergparzellen an die Erbengemeinschaft, das Hausgrundstück mit Ausnahme der von den Beklagten bewohnten Räume ah den Kläger zu 1 herauszugebon. Schichtenfilters wurde der Kläger zu 1 abgewiesen, ebenso mit dem Räumungs- und Herausgabeanspruch bezüglich der von den Beklagten bewohnten Räume des Hausgrundst’icks. Das Oberlande sgericht hat die Berufung der Beklagten zuräckgewiesen und auf die Berufung des Klägers zu 1 den beklagten Ehemann auch zur Herausgabe des Schichtenfilters verurteilt. Kit der Klage werden zunächst persönliche Ansprüche des Hägers zu 1 geltend gemacht, die gegen die beklagte Ehefrau auf Übereignung .des Hausgrunds tucks in R^HfllH^ U^HBgasse ^ gegen den beklagten Ehemann auf Herausgabe von Keller- und Klfereigeräten und gegen beide Beklagten auf Herausgabe des genannten Hausgrundstäcks an den Kläger-gerichtet sind. Ferner werden von den Klägern Ansprüche der Erbenge-:.ieinschaft auf Ableben des Josef eingeklagt, und zwar gegen die beklagte Ehefrau auf Übereignung von 4 ‘„einbergparzellen. gegen den beklagten Ehemann auf Herausgabe von Betriebsinventar und gegen beide Beklagte auf Herausgabe der 4 genannten Grundstücke an die Erbengemeinschaft • 1) Das Berufungsgericht hat die letztwillige Bestimmung, wonach der Kläger zu 1 "gegen seine Schwestern als alleiniger Erbe des Hausgrundstäcks in Frage kommen" und dafür sowie für die dazugehörigen Kellerei- und Küfergeräte 5.000,— RU zahlen soll, als Vorausvermächtnis im Sinne des § 2150 BGB ausgelegt. Da das Hausgrundstück mangels entsprechender Eintragung im Grundbuch nicht Eigentum der Beklagten zu 2 geworden sei und demgemäß in den Jachlaß falle, hält es den Anspruch des Klägers zu 1 gegen die beklagte Ehefrau als die einzige zur Übertragung nicht bereite kiterbin gemäß § 2174 363 für begründet« Diese Auffassung ist rechtsirrig« Nach der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments durch das Berufungsgericht ist dem Kläger zu 1 ein bestimmter Gegenstand, nämlich das liausgrundstück DiQg^gassefe in als Vermächtnis zugewandt worden. Ein solches Vermächtnis ist unwirksam, wenn der vermachte Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, daß die Zuwendung auch für den Fall erfolgt ist, daß der Gegenstand nicht zur Erbschaft gehört (§ 2169 Abs 1 BGB). Nach § 2169 Abs 4 BGB gelten aber als nicht zur Erbschaft gehörig durch Vermächtnis zugewandte Gegenstände, zu deren Veräusserung der Erblasser verpflichtet ist, Bas Vermächtnis ist daher insoweit unwirksam (§ 2169 Abs 1 BGB), da Feststellungen, dass die Zuwendung auch far den Fall gemacht worden ist, dajs das Hausgrundstäck nicht zur Erbschaft gehört, vom Oberlandesgericht nicht getroffen sind. Ber Anspruch des Klägers zu 1 könnte allerdings befindet sein, vjenn, wie das Landgericht angenommen hatte, die Veräusserung durch den Erblasser in der Absicht, den Kläger zu 1 zu beeinträchtigen, vorgenommen wurde, da, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, die für den Erbvertrag geltenden Vorschriften der j§ 2237» 2233 3G3 auf bindend gewordene Verfügungen gemeinschaftlicher Testamente (§§ 2270, 2271 BGB) Anwendung finden* l)as Berufungsgericht hat - von seinem RechtsstandpunkL aus' folgerichtig - von einer Feststellung der BeeintrÜcK’-tigungsabsicht des Erblassers ausdrücklich abgesehen, Bas angefochtene Urteil muss daher insoweit zu dem Zweck der Nachholung der erforderlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden*. 2») Von Rechtsirrtum beeinflusst ist die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insoweit, als es dem iCläger zu 1 den gegen den beklagten Ehemann erhobenen Anspruch auf Herausgabe der Kellerei- und KÜfergeräte zuerkannt hat. der Absicht, den Kläger zu 1 zu beeinträchtigen, auf den beklagten Ehemann Übertragen worden seien» Dem Kläger als Vermächtnisnehmer stehe gegen den beklagten Ehemann daher ein HerausgabeanSpruch gemäss § 2288 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit §,*2287 BGB zu* Da der Kläger zu 1 die Stellung eines Erben gemäss § 2287 BGB habe, dürfe er dadurch nicht schlechter gestellt werden, dass er gleichzeitig Vermächtnisnehmer sei. Ist der Kläger aber insoweit Vermächtnisnehmer, so ist er auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als ’’Vertragserbe” (§ 2287 in Verbindung mit §§ 2270, 2271 3:, dadurch schlechter gestellt, dass er sich nur hilfsweise an den Beschenkten halten kann. Der vom Xläger zu 1 erhobene Anspruch könnte daher nur begründet sein, wenn er zuvor erfolglos versucht hätte, von der Erbengemeinschaft Ersatz zu erlangen* Ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; auch insoweit musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. Aufl § 1939 Anm 18) und die von dem Kläger zu erbringende Leistung an seine Schwestern nach dem offensichtlichen Villen der Erblasser aus dem Vermögen des Bedachten erfolgen soll. Venn man nicht annehmen will, dass das dem Kläger zu 1 zugewandte Vermächtnis nicht unmittelbar auf die Übertragung des Eigentums an der Hofreite gerichtet ist, sondern die Pflicht der Erben zu dem Gegenstand hat, dem Kläger dieses Grundstück zu verkaufen, so liegt doch zu dem mindesten hier eine bedingte Zuwendung derart vor, daß der Kläger zu 1 das Grundstück nur unter der Bedingung erhalten soll, dass er an die beiden Schwestern den Beitrag von 5.000,— RLI (EU) zahlt, l'ua Berufungugevicui hätte daher prüfen müssen, welche Bedeutung der fraglichen TestsmentsbeStimmung zukommt. II, Die Ansprüche der Erbengemeinschaft auf Ableben mmmrnmmmm* «mmm>«p»* mmm~m ««imimwp • lr««Ni* mmmm» p» *p»Wp^ «•» «m» —iimi wrnmmmmm des Josef R^MMfcs Das Berufungsgericht hat festgestellt, daiB die Erbeinsetzung der Parteien, der Binder der Erblasser, zur Erbeinsetzung des Vaters R^HHb durc^ seine ^lle“ frau im Verhältnis der Abhängigkeit im Sinne der §§ 2270, 2271 3G3 stehe, Leiter hat es festgestellt, daß sowohl der Verkauf der vier \7einbergparzellen an die beklagte Ehefrau als auch die Verüusserung des Hofinventars an den beklagten Ehemann Scheingeschäfte zur Verdeckung der in '.Wirklichkeit vorgenommenen Schenkungen darstellten (§ 117 3C3) und diese Schenkungen in der Absicht erfolgt seien, die Sclilußerben zu beeinträchtigen.

Zitierte Normen: § 2150 BGB § 139 ZPO
GegenstandEhefrauBGBbeklagenBerufungsgerichtErblasserErbengemeinschaftKlägerHerausgabe

Volltext der Entscheidung

/
OlO
IV ZR 14,4/51
Verbindet am 8. Zai 1952 Klett, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Uamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	des Kellermeisters Johann W
2.	dessen Ehefrau Klara geh. Ri
 Beklagten und Revisionskläger, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
2,
Winzer und Käfer Josef casse
 die Ehefrau Rl
 geb
des Xäfermeisters Ri
 Eli sabeth
 Kläger und Revisionsbeklagten
- Prozessbe'/ollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.-
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mändliche Verhandlung vom 28. April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Br. Hartz, Dr.v. Werner und Scheffler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 12. Marz 1951 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweitepVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-geri cht zuräckverwie sen•
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
mmmmm f w* m tm + m+w+mm

Die Kläger sowie die Beklagte zu 2 sind die Abkömmlinge der Eheleute Josef RpHHflpund Anna Maria geh, KflHB -n	Der	Beklagte	zu	2.	ist	der	Ehemann
 der Beklagten zu 2*
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Am 30a April 1941 errichteten die Eheleute Josef ein Privafschriftliches gemeinschaftliches Testament, das in seinem entscheidenden Teil folgenden hortlaut hat*
”Y/ir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Tode des Letztlebenden von uns, fällt unser gesamter Nachlass an unsere Kinder;
1.	ElisabethRÄpHI, Ehefrau des Max	hier
2.	Josef R^H|Briedig,'
3* Klara RvHK; Ehefrau des Johann Werner, hier, sämtlich volljährig,
 zu.
Unser Sohn Josef	soll	gegen seine Schweste r-,
als alleiniger Erbe des HaugrundstUcks, Uppgasse p, in Präge kommen. Derselbe muss für dieses bebaute Grundstück mit Garten, Werkstatt, Kreissäge, Kelter sowie sämtlicher Kellerküfergeräte an seine Schwestern 5"000,— RU - fünftausend Reichsmark - in b-r auszahlen» Der Letztlebende bleibt in vollem und ungestörtem Besitz unseres gemeinschaftlichen Vermögens, er kann Grundstücke nach freiem Willen verkaufen» Die Kinder sind nicht berechtigt, die Errichtung eines Inventars oder Sicherstellung des Nachlasses zu fordern”.
Am 12» Januar 1944 starb die Mutter5 der Vater, dei die Erbschaft annahm, starb am 30» Dezember 1948.
Zwischen dem Kläger zu 1 und seinem Vater bestanden bereits zu Lebzeiten der Mutter Spannungen, die sich
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nach dem Tode der Mutter verschärften» Von den beiden Schwestern des Klägers stand die Klägerin zu 2 auf seiner, die Beklagte zu 2 auf des Vaters Seite9 Der Ehemcnn der Beklagten zu 2, der Beklagte zu 1, der früher bei der Staatsdomäne in EHipl als Kellermeister angestellt war.
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frnd nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft i:r. Jahre 19^5 Aufnahme im Haushalt seines Schwiegervaters, wo er und die sich schon vorher dort aufhaltende Beklagte zu 2 seit 1* Oktober 1945 Johnung und Verpflegung erhielten und im väterlichen Betrieb tätig waren. Lohnzahlungen erhielten die Beklagten nicht.
Die Zwistigkeiten zwischen dem Kläger zu 1 und seinem Vater entwickelten sich zu offener Feindschaft, als der Kläger anlässlich eines Streits mit seinem Vater im September 1945 erklärte, dass er das elterliche Haus eher anstecken würde, als dass der beklagte Ehemann hin-leinkomme, und als am 11. Oktober 1945 die Scheune des elterlichen Anwesens niederbrannte, woraufhin der Vater den Sohn der Brandstiftung bezichtigte. Ein staatsanwaltliches Srmittlungsverfahren gewen den Kläger zu 1) wurde mangels Beweises eingestellt. Der Kläger zu 1 betrieb sodann in den Jahren 1946 - 1948 erfolglos ein Entmündigungsverfahren gegen den Erblasser.
Dieser verkaufte durch notariellen Vertrag vom 12. August 1947 das auf seinen und seiner Ehefrau iamen im Grundbuch eingetragene üausgrundstück in flfcgasse £, an die beklagte Ehefrau für 7.000,— TAI. Die Auflassung wurde a« 9* September 1948 erklärt. Die Eintragung im Grundbuch ist noch nicht erfolgt. Die Zahlung des Kaufpreises steht noch aus.
Weiterhin verkaufte der Erblasser durch notariellen Kaufvertrag vom 19.-Juni 1948 vier auf seinen Namen im Grundbuch eingetragene 7/einbergparzellen in für 850,— RH an die beklagte Ehefrau. Auflassung und Eintragung im Grundbuch sind erfolgt. Der Kaufpreis wurde mit einer angeblichen Forderung des beklagten Ehernennes
 in Höhe von 1,000,— RU aus einem Darlehen, das er im Jahre 1946 seinem Schwiegervater zu dem Ankauf eines Ochsen gegeben haben will, verrechnet.
Schliesslich veriiusserte der Erblasser an den beklagten Ehemann durch 6 privatschriftliche Kaufund Jbereig-nungsverträge in der Zeit vom 4. August 1946 bis 22. Dezember 1948 eine ganze *Reihe von Kellerei- und IC’ifereige-rilten sowie lebendes . und totes Inventar und Vorräte des landwirtschaftlichen Betriebes. Der Kaufpreis wurde mit angeblichen Lohnanspr'tchen der Beklagten f’ir im väterlichen 3etrieb geleistete und noch zu leistende Arbeit verrechnet.
Die Kläger behaupten, das Hausgrundstäck sei dem Kläger als Vorausvermüchtnis zugedacht gewesen. Die Ver-äusserung an die beklagte Ehefrau sei in der Absicht,
 Ihn zu beeinträchtigen, erfolgt. Die Veräusserung der •teinbergparzellen sei ebenfalls in Beeinträchtigungsabsicht vorgenommen und äberdies unentgeltlich, da eine %
Derlehensforderung des Beklagten zu 1 gegen den Erblasser nicht bestanden habe. Lohnforderungen der Beklagter hätten ebenfalls nicht bestanden. Auch die Veräusserung des Inventars sei daher unentgeltlich und darIber hinaus ebenfalls in der Absicht, den Kläger zu 1 bezw. beide iCläger zu beeinträchtigen, vorgenommen worden.
Die Kläger beantragen eine Verurteilung der beklagten Ehefrau zur ’bertragung des Eigentums an dem Hausgrund stick an den Kläger zu 1 und zur Übereignung der V/einberg-parzellen an die Erbengemeinschaft, ferner Verurteilung de beklagten Ehemannes zur Herausgabe des Keller- und K'iferei
 geräts an den Kläger zu 1 und des Übrigen Betriebsinventars an die Erbengemeinschaft sowie die Herausgabe des Ilausgrundstücks an den Kläger zu 1 und der lYeinbergpar-zellen an die Erbengemeinschaft,
 Die Beklagten, die Klagabweisung beantragen, sind der Ansicht, dass die Zuwendung des Hausgrundstücks an den Kläger zu 1 durch das gemeinschaftliche Testament der Eltern lediglich eine Teilungsanordnung darstelle«
Im ibrigen habe das gemeinschaftliche Testament dem 'Lberlebenden Ehegatten das freie Verfügungsreoht 'iber den Nachlass und sein Vermögen Vorbehalten, Die Übereignung der V/einbergparzellen und des Inventars sei nicht unentgeltlich erfolgt. Eine Beeinträchtigungsabsicht seitens des Erblassers habe nicht Vorgelegen. Der zu dem Keller- und Küfereigerät gehörende Schichtenfilter gehöre nicht zu dem Nachlass, sondern sei Eigentum der Beklagten zu 2, Einer Herausgabe des Hausgrundstäcks ständen die Vorschriften über den Uieterschutz entge-geri.
Das Landgericht hat die beklagte Ehefrau verurteilt, mit dem Kläger einig zu sein, dass das Eigentum an dem Hausgrundstück auf den Xläger zu 1, an den Vfeinbergpar-zeilen auf die Erbengemeinschaft hinter dem am 30. Dezember 1948 verstorbenen Josef	übergeht, und die
 erforderlichen Eintragungen im Grundbuch zu bewilligen. Der beklagte Ehemann wurde zur Herausgabe des Kellerund X’ifereiinventars an den Kläger zu 1, des übrigen Haus inventars an die Erbengemeinschaft verurteilt. Ferner wur den beide Beklagte verurteilt, die vier V/einbergparzellen an die Erbengemeinschaft, das Hausgrundstück mit Ausnahme der von den Beklagten bewohnten Räume ah den Kläger zu 1 herauszugebon. ZÄit dem Herausgabeanspruch bezüglich des
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Schichtenfilters wurde der Kläger zu 1 abgewiesen, ebenso mit dem Räumungs- und Herausgabeanspruch bezüglich der von den Beklagten bewohnten Räume des Hausgrundst’icks.
Der Kläger zu 1 und beide Beklagten haben hiergegen Berufung eingelegt. In der m'indlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger sein Rechtsmittel auf die Zurückweisung der Klage hinsichtlich des Herausgabeanspruchs auf den Schichtenfilter beschränkt. Das Oberlande sgericht hat die Berufung der Beklagten zuräckgewiesen und auf die Berufung des Klägers zu 1 den beklagten Ehemann auch zur Herausgabe des Schichtenfilters verurteilt.
Kit der Revision erstreben die Beklagten völlige Klagabweisung. Die Kläger beantragen, die Revision zu-r'i ckzuweisen.
Entseheidungsgründe:
Die formund fristgerecht eingelegte Revision rüg-1-Verletzung der §§ 139> 286 ZPO sowie des materiellen Rechts«. Es kann dahingestell -^bleiben, ob die verfahrenrechtlic>rr R'Igen berechtigt sind,/wegen Verletzung des materieller. Rechts das angefochtene Urteil aufgehoben werden muss.
Kit der Klage werden zunächst persönliche Ansprüche des Hägers zu 1 geltend gemacht, die gegen die beklagte Ehefrau auf Übereignung .des Hausgrunds tucks in R^HfllH^ U^HBgasse ^ gegen den beklagten Ehemann auf Herausgabe von Keller- und Klfereigeräten und gegen beide Beklagten auf Herausgabe des genannten Hausgrundstäcks an den Kläger-gerichtet sind.
Ferner werden von den Klägern Ansprüche der Erbenge-:.ieinschaft auf Ableben des Josef	eingeklagt,
 und zwar gegen die beklagte Ehefrau auf Übereignung von 4 ‘„einbergparzellen. gegen den beklagten Ehemann auf Herausgabe von Betriebsinventar und gegen beide Beklagte auf Herausgabe der 4 genannten Grundstücke an die Erbengemeinschaft •
Io Die Ansprüche des Klägers zu, 1%^
1) Das Berufungsgericht hat die letztwillige Bestimmung, wonach der Kläger zu 1 "gegen seine Schwestern als alleiniger Erbe des Hausgrundstäcks in Frage kommen" und dafür sowie für die dazugehörigen Kellerei- und Küfergeräte 5.000,— RU zahlen soll, als Vorausvermächtnis im Sinne des § 2150 BGB ausgelegt. Da das Hausgrundstück mangels entsprechender Eintragung im Grundbuch nicht Eigentum der Beklagten zu 2 geworden sei und demgemäß in den Jachlaß falle, hält es den Anspruch des Klägers zu 1 gegen die beklagte Ehefrau als die einzige zur Übertragung nicht bereite kiterbin gemäß § 2174 363 für begründet«
Diese Auffassung ist rechtsirrig« Nach der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments durch das Berufungsgericht ist dem Kläger zu 1 ein bestimmter Gegenstand, nämlich das liausgrundstück DiQg^gassefe in	als
 Vermächtnis zugewandt worden. Ein solches Vermächtnis ist unwirksam, wenn der vermachte Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, daß die Zuwendung auch für den Fall erfolgt ist, daß der Gegenstand nicht zur Erbschaft gehört (§ 2169 Abs 1 BGB). Der Erblasser hat das Grundstück durch notariellen Vertrag
(§ 313 3GB) an die beklagte Ehefrau verkauft» Er war demnach zur Übereignung des Grundstücks an die beklagte Ehe-frau verpflichtet (§ 433 BGB). Nach § 2169 Abs 4 BGB gelten aber als nicht zur Erbschaft gehörig durch Vermächtnis zugewandte Gegenstände, zu deren Veräusserung der Erblasser verpflichtet ist, Bas Vermächtnis ist daher insoweit unwirksam (§ 2169 Abs 1 BGB), da Feststellungen, dass die Zuwendung auch far den Fall gemacht worden ist, dajs das Hausgrundstäck nicht zur Erbschaft gehört, vom Oberlandesgericht nicht getroffen sind.
Ber Anspruch des Klägers zu 1 könnte allerdings befindet sein, vjenn, wie das Landgericht angenommen hatte, die Veräusserung durch den Erblasser in der Absicht, den Kläger zu 1 zu beeinträchtigen, vorgenommen wurde, da, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, die für den Erbvertrag geltenden Vorschriften der j§ 2237» 2233 3G3 auf bindend gewordene Verfügungen gemeinschaftlicher Testamente (§§ 2270, 2271 BGB) Anwendung finden* l)as Berufungsgericht hat - von seinem RechtsstandpunkL aus' folgerichtig - von einer Feststellung der BeeintrÜcK’-tigungsabsicht des Erblassers ausdrücklich abgesehen,
 Bas angefochtene Urteil muss daher insoweit zu dem Zweck der Nachholung der erforderlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden*.
2») Von Rechtsirrtum beeinflusst ist die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insoweit, als es dem iCläger zu 1 den gegen den beklagten Ehemann erhobenen Anspruch auf Herausgabe der Kellerei- und KÜfergeräte zuerkannt hat. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die genannten Gegenstände vom Erblasser unentgeltlich und in
 
der Absicht, den Kläger zu 1 zu beeinträchtigen, auf den beklagten Ehemann Übertragen worden seien» Dem Kläger als Vermächtnisnehmer stehe gegen den beklagten Ehemann daher ein HerausgabeanSpruch gemäss § 2288 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit §,*2287 BGB zu* Da der Kläger zu 1 die Stellung eines Erben gemäss § 2287 BGB habe, dürfe er dadurch nicht schlechter gestellt werden, dass er gleichzeitig Vermächtnisnehmer sei. Ter Herausgabeanspruch gegen den beklagten Ehemann sei ihm daher gemäss § 2287 BG3 zuzubilligen, ohne dass von ihm zu verlangen sei', er müsse sich entsprechend der Vorschrift des § 2288 Abs 2 Satz 2 BGB zunächst an die Beklagte zu 2 halten, zu demal deren Ehemann der Beschenkte und der Besitzer der vermachten Gegenstände sei«
Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht nimmt selbst an, dass dem Kläger zu 1 die umstrittenen Gegenstände als Vermacht nis zugedacht waren. Ist der Kläger aber insoweit Vermächtnisnehmer, so ist er auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als ’’Vertragserbe” (§ 2287 in Verbindung mit §§ 2270, 2271 3:, dadurch schlechter gestellt, dass er sich nur hilfsweise an den Beschenkten halten kann. Denn bezüglich des von ihm geltend gemachten Anspruchs hat er die Eigenschaft des Vertragserben eben nicht. Die Anwendung des $ 2288 Abs 2 Satz 2 BGB stellt daher keine Benachteiligung des Klägers zu 1 dar, sondern umgekehrt würde ihm durch die vom Berufungsgericht zur Anwendung gebrachte Bestimmung des § 2287 BGB eine Vergünstigung gewährt, die sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt ferner insoweit rechtlichen Bedenken, als es nicht beachtet hat, dass der Klageantrag des Klä-
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gers zu 1 auf Herausgabe der Gegenstände im ganzen geht, während der Anspruch aus § 2287 BGB dem Lliterben nur ei-Len seinem Erbanteil entsprechenden Anteil an dem Gegenstand einräumt-
Der vom Xläger zu 1 erhobene Anspruch könnte daher nur begründet sein, wenn er zuvor erfolglos versucht hätte, von der Erbengemeinschaft Ersatz zu erlangen* Ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; auch insoweit musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.
3, ) Zu den dem beklagten Ehemann überlassenen Kellerund .C.lfereigerüten gehört nicht der Schichtenfilter "Op-timus", der nsch den Feststellungen des Berufungsgerichts \rom Erblasser erworben wurde und bis zu dem Eintritt des Erbfalls in dessen Eigentum geblieben ist. Insoweit wurde .der Anspruch des Klägers zu 1 aus § 2174 BGB begründet sein. Die Erwägungen des Berufungsgerichts unterliegen jedoch einem weiteren durchgreifenden rechtliche:.-
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Bedenken.
Hach dem Urteilstatbestand hat der Kläger für das Iiausgrundstiick und die dazugehörigen Keller- und Küferei-geriite seinen Schwestern 5*000,— RK zu bezahlen. Das Berufungsgericht würdigt diese letztwillige Bestimmung lediglich im Zusammenhang mit der Prüfung, ob hierdurch die Annahme eines Vorausvermächtnisses ausgeschlossen werde. Es unterlässt aber zu prüfen, welche Bedenken dieser von ihm angenommenen "Zahlungsverpflichtung" zukommt, und ob und inwieweit sie u.U. die Geltendmacliung der eingeklagten Ansprüche des Klägers zu 1 beeinflussen könnte.
 
Lurch letztwillige Verfügung können zwar schuldrecht-liche Verpflichtungen eines Erben oder Vermächtnisnehmers durch Anordnung eines Vermächtnisses oder Untervermächtnisses begründet werden* Eine solche durch Vermächtnis (üivfcerVermächtnis) begründete Verpflichtung des Klägers zu 1) kann hier schon deshalb nicht vorliegen, weil Ver-mächtniszuwendungen nur aus dem Nachlass des Erblassers erfolgen können (Staudinger BUB 10. Aufl § 1939 Anm 18) und die von dem Kläger zu erbringende Leistung an seine Schwestern nach dem offensichtlichen Villen der Erblasser aus dem Vermögen des Bedachten erfolgen soll.
Venn man nicht annehmen will, dass das dem Kläger zu 1 zugewandte Vermächtnis nicht unmittelbar auf die Übertragung des Eigentums an der Hofreite gerichtet ist, sondern die Pflicht der Erben zu dem Gegenstand hat, dem Kläger dieses Grundstück zu verkaufen, so liegt doch zu dem mindesten hier eine bedingte Zuwendung derart vor, daß der Kläger zu 1 das Grundstück nur unter der Bedingung erhalten soll, dass er an die beiden Schwestern den Beitrag von 5.000,— RLI (EU) zahlt, l'ua Berufungugevicui hätte daher prüfen müssen, welche Bedeutung der fraglichen TestsmentsbeStimmung zukommt. Handelt es sich um eine Bedingung des Inhalts, dass eine Geltendmachung des Vermach tnisan Spruchs ein Angebot des Klägers zu 1 an die T.iterben, seine Schwestern, auf Zahlung von 5.000,— EK voraussetzt, so wäre, falls ein derartiges Angebot nicht vorliegt, der Klaganspruch unbegründet oder jedenfalls zur Zeit nicht begründet (vgl 0GHZ 1, 161 ff ^1657 ä KEL 1949 S 287 mit zustimmender Anmerkung von Boehmer). Peststellungen, ob ein solches Angebot des Klägers zu 1 erfolgt 1st, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
Auch aus diesem Grund konnte das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.
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II, Die Ansprüche der Erbengemeinschaft auf Ableben
 mmmrnmmmm* «mmm>«p»* mmm~m ««imimwp	• lr««Ni* mmmm» p» *p»Wp^	«•» «m» —iimi wrnmmmmm
 des Josef R^MMfcs
 Das Berufungsgericht hat festgestellt, daiB die Erbeinsetzung der Parteien, der Binder der Erblasser, zur Erbeinsetzung des Vaters R^HHb durc^ seine ^lle“ frau im Verhältnis der Abhängigkeit im Sinne der §§ 2270, 2271 3G3 stehe, Leiter hat es festgestellt, daß sowohl der Verkauf der vier \7einbergparzellen an die beklagte Ehefrau als auch die Verüusserung des Hofinventars an den beklagten Ehemann Scheingeschäfte zur Verdeckung der in '.Wirklichkeit vorgenommenen Schenkungen darstellten (§ 117 3C3) und diese Schenkungen in der Absicht erfolgt seien, die Sclilußerben zu beeinträchtigen. Den sich aus § 2287 3GB ergebenden Bereicherungsanspruch auf HUekäbertragung an die Erbengemeinschaft könnten die Kläger nach § 2039 3GB geltend machen. Das Berufungsgericht verkennt, daß der durch § 2287 BGB gewährte Bereicherungsanspruch nicht zun Nachlaß gehört, sondern den einzelnen Uiterben persönlich zusteht (RGZ 77, 75 ’ RG JV 1912, 142; RG Varn Rspr 1926, 188; SeuffArch 90 Br 55)- Die Verurteilung der Beklagten zur Übereignung und Herausgabe der Grundstücke und de3 Hausinventars an die Erbengeneinschaft steht mit der Rechtslage somit nicht in Einklang,
 Auch insoweit konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Gericht wird nunmehr unter den neuen rechtlichen Gesichtspunkten die Sachlage zu prlfen haben; hierbei wird es auch entsprechend der Vorschrift des § 139 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge durch die Kläger hinzuwirken haben.
III. Das angefochtene Urteil war daher in vollem Umfang
 
aufzuheben und die Sache zur anderveiten Verhandlung und Int scheic’ung, auch ‘Iber die Kosten des Revisionsverfahrens,^ das Berufungsgericht zur'ickzuverweisen.
Ascher	Raske	3>r. Hartz
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