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BGH · IV ZR 144/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 144/04

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde greift schließlich auch die Feststellung am Ende des ersten Absatzes auf Seite 7 des Berufungsurteils nicht an, daß die Klägerin selbst bereits im April 1997 die Mangelhaftigkeit der Rotorblätter der Lieferfirma gegenüber gel- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
FeststellungLieferfirma20ZPOBeschwerdeRotorblätternKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 144/04
vom 20. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
 Seiffert, Wendt und Felsch
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf den Vortrag der Klägerin, sie habe wegen der im Februar 1997 vorgenommenen Änderungen an den Rotorblättern auf deren Haltbarkeit vertrauen dürfen und sei auch nicht vor einer Inbetriebnahme Anfang Mai 1997 gewarnt worden, kam es für das Berufungsgericht nicht an: Nach seinen Feststellungen war das Auftreten der später an den Rotorblättern festgestellten Schäden für die Klägerin gleichwohl nicht unvorhersehbar, nachdem die Lieferfirma einen Austausch auch der bei der Klägerin montierten Rotorblätter am 23. April 1997 angekündigt hatte (Berufungsurteil S. 7 vorl. Abs.). Die Beschwerde greift schließlich auch die Feststellung am Ende des ersten Absatzes auf Seite 7 des Berufungsurteils nicht an, daß die Klägerin selbst bereits im April 1997 die Mangelhaftigkeit der Rotorblätter der Lieferfirma gegenüber gel-
tend gemacht habe. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 345.888 €
Terno
 Dr. Schlichting
 Seiffert
Wendt
 Felsch