BGH · IV ZR 144/00 vom 23.05.2001
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Die Haftung aus §2219 BGB ergibt sich schon daraus, daß der Testamentsvollstrecker schuldhaft das Testament unzutreffend ausgelegt hat und daher seiner Pflicht, das Vermächtnis zugunsten der Klägerinnen zu erfüllen (§ 2203 BGB), nicht nachgekommen ist. Hier wußte der Testamentsvollstrecker nach dem Vorbringen der Beklagten jedoch, daß die Erblasserin erst zwei Jahre nach Errichtung des Testaments die Klägerinnen nicht mehr bedenken, aber eine Änderung ihres Testaments vermeiden wollte und daher die den Klägerinnen zugedachten Bankguthaben auf eine andere Bank übertragen hatte. Bei dieser Sachlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dem Testamentsvollstrecker als vormaligem Rechtsanwalt und Notar habe klar sein müssen, daß sich das Vermächtnis, so wie es im Testament ausgesetzt war, an den auf eine andere Bank transferierten Guthaben fortsetzte (§ 2173 Satz 2 BGB), und daß der spätere Sinneswandel der Erblasserin unbeachtlich war, weil sie ihr Testament nicht geändert hat.