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BGH · IV ZR 143/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 143/95

WG § 102 Der Umstand, daß sich in einer dem Versicherungsfall nachfolgenden Zwangsversteigerung die mangelnde Werthaltigkeit eines Grundpfandrechts ergeben hat, kann den mit dem Versicherungsfall bereits entstandenen Anspruch des Grundpfandgläubigers nach §§ 102 Abs.1, 107b WG auf bedingungsgemäße Entschädigungsleistung des Versicherers nicht berühren. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Brandschadens auf Versicherungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung in Anspruch, die der frühere Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks in MeflHBMMBi (eingetragen im Grundbuch von WeifllHflHHHfcBd. 11§, Bl. 4l4fc) im Jahre 1988 bei der Beklagten genommen hatte. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, auf die Klägerin habe beim Erwerb des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung ein Anspruch des früheren Grundstückseigentümers gegen die Beklagte auf Brandentschädigung nicht übergehen können. Aber auch ein Anspruch der Grundpfandgläubigerin (Streithelferin) gegen die Beklagte, den die Klägerin geltend machen könnte, bestehe nicht. Zwar bleibe nach dieser Vorschrift die Verpflichtung des Gebäudeversicherers zur Zahlung der Brandentschädigung gegenüber dem Grundpfandgläubiger (§§ 102, 107b WG) auch dann bestehen, wenn der Versicherer wegen des Verhaltens Nach § 1127 Abs. 1 BGB erstrecke sich die Forderung des Gläubigers des Grundpfandrechts auch auf den Anspruch des Eigentümers gegen den Gebäudeversicherer. a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß auf die Klägerin ein Anspruch des früheren Grundstückseigentümers gegen die Beklagte nicht übergegangen ist. aa) Bei dem Anspruch des Grundpfandgläubigers aus § 102 Abs. 1 WG handelt es sich nicht um ein von dem Grundstückseigentümer abgeleitetes, sondern um ein selbständiges, unmittelbares Recht des Grundpfandgläubigers, das an die Stelle der pfandweisen Haftung der Brandentschädigung getreten ist. Der Anspruch des Grundpfandgläubigers gegen den Versicherer wird begrenzt durch den Betrag des Grundpfandrechts nebst Zinsen und Kosten einerseits und durch den vom Versicherer bedingungsgemäß zu ersetzenden Schaden andererseits (vgl. Grundsätzlich entsteht mit Eintritt des Versicherungsfalles ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, der demgemäß dem Grundpfandgläubiger haftet. Bei dem Anspruch aus § 102 Abs. 1 WG handelt es sich also nicht um einen erst später - etwa mit Feststellung der Leistungsfreiheit des Versicherers - entstehenden Anspruch (RGZ 151, 389, 392). Er ist im vorliegenden Falle also mit dem Brand des Gebäudes und vor der Zwangsversteigerung des Grundstücks in den oben aufgezeigten Grenzen entstanden. cc) Der Umstand, daß sich in einer dem Versicherungsfall nachfolgenden Zwangsversteigerung die mangelnde Wert-haltigkeit des Grundpfandrechts ergeben hat, kann den mit dem Versicherungsfall bereits entstandenen Anspruch des Grundpfandgläubigers nach §§ 102 Abs.1, 107b WG auf bedingungsgemäße Entschädigungsleistung des Versicherers nicht berühren, ihn insbesondere nicht entfallen lassen. Aus den §§ 102 Abs.1, 107b WG ergibt sich, daß der Grundpfandgläubiger die gleichen Rechte haben soll wie bei Be- Ist der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, der dem Grundpfandgläubiger haftet, entstanden, kommt es für dessen rechtliches Schicksal nicht darauf an, ob das Grundpfandrecht im sichernden Grundstück ausreichende Deckung fand. Nichts anderes gilt für den mit dem Versicherungsfall entstandenen Anspruch aus § 102 Abs. 1 VVG, wenn das Grundstück nach dem Versicherungsfall nicht zur Zwangsversteigerung gelangt. Mithin kommt es auf diesen Umstand auch dann nicht an, wenn das Grundstück nach Eintritt des Versicherungsfalles zwangsversteigert wird und sich dabei die mangelnde Werthaltigkeit des Grundpfandrechts ergibt. Auch schützenswerte Interessen des Versicherers gebieten es nicht, den Einwand mangelnder Werthaltigkeit des Grundpfandrechts auf den Anspruch aus § 102 WG durchschlagen zu lassen oder die Vorschrift - wie das Berufungsgericht meint - einschränkend zu interpretieren. War der - nicht zuletzt auch durch das versicherte Gebäude bestimmte - Wert des Grundstücks so beschaffen, daß er das Grundpfandrecht nicht zu decken vermochte, wird das grundsätzlich auch in der Höhe des vom Versicherer zu ersetzenden Schadens seinen Niederschlag finden, damit aber zugleich im Rahmen des Anspruchs aus § 102 Abs. 1 WG anspruchsbegrenzend wirken. Selbst wenn - was offenbleibt - § 55 WG ein sogenanntes Bereicherungsverbot entnommen werden könnte, haftet der Versicherer auch im Rahmen des § 102 Abs. 1 WG grundsätzlich nicht über den durch den Versicherungsfall eingetretenen Schaden hinaus.

Zitierte Normen: § 102 VVG § 1127 BGB § 61 WG § 1127 BGB § 102 VVG § 55 WG
WGGrundstückStreithelferinVersichererBerufungsgerichtZwangsversteigerungAnspruchVersicherungsfallKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ: _____________nein
WG § 102
Der Umstand, daß sich in einer dem Versicherungsfall nachfolgenden Zwangsversteigerung die mangelnde Werthaltigkeit eines Grundpfandrechts ergeben hat, kann den mit dem Versicherungsfall bereits entstandenen Anspruch des Grundpfandgläubigers nach §§ 102 Abs. 1, 107b WG auf bedingungsgemäße Entschädigungsleistung des Versicherers nicht berühren.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 1996 - IV ZR 143/95 - Saarländisches OL'
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 143/95
URTEIL
Verkündet am:
4. Dezember 1996 Wermes
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Immobilien GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Petra	Hqppttraße	tfl,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Streithelferin: Volksbank im Kreise Ol Vorstand, B]tfMBßtraße
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
e.G., vertreten durch den
 SchflBliBHh,
 Rechtsanwälte Dr.
gegen
 die RflBi Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Ta*MMstraße4|, VflBMi,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 und
Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1996
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. März 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Brandschadens auf Versicherungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung in Anspruch, die der frühere Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks in MeflHBMMBi (eingetragen im Grundbuch von WeifllHflHHHfcBd. 11§, Bl. 4l4fc) im Jahre 1988 bei der Beklagten genommen hatte. Im Grundbuch war in Abteilung III Nr. 6 eine Grundschuld der Volksbank SchJBHHBBI' (jetzt: Volksbank im Kreis O(0K| e.G.) von
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154.000 DM (nebst 15% Zinsen jährlich und 5% Nebenkosten einmalig) eingetragen.
Auf Antrag der Volksbank - der Streithelferin der Klägerin - gelangte das Grundstück am 10. Januar 1991 zur Zwangsversteigerung. Es wurde von der Klägerin zu einem Barmeistgebot von 175.000 DM ersteigert. Nach Abdeckung der Verfahrenskosten erhielt die Streithelferin einen Betrag von 173.364 DM. Mit einem weiteren Betrag von 88.403,90 DM, der ihr aufgrund der Grundschuld noch zustand, fiel die Grundpfandgläubigerin dagegen aus. Am Abend vor der Versteigerung des Grundstücks hatte dessen früherer Eigentümer das versicherte Wohngebäude in Brand gesetzt. Am Gebäude entstand erheblicher Schaden. Dieser Brandschaden war den Teilnehmern des Versteigerungstermins nicht bekannt.
Am 25. Januar 1991 trat die Streithelferin eine Forderung auf Brandentschädigung gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Am 13. März 1991 gewährte sie der Klägerin ein Darlehen über 175.000 DM, das der Finanzierung des Ersteigerungspreises für das Grundstück diente. Im Gegenzug trat die Klägerin den ihr abgetretenen Anspruch auf Brandentschädigung als Sicherheit für das gewährte Darlehen wieder an die Streithelferin ab. Aufgrund dieser mit der Streithelferin getroffenen Vereinbarungen sah die Klägerin davon ab, düli* Beschluß, mit dem ihr das Grundstück zugeschlagen weferden war,* anzufechten. Oie »Streithelferin ermächtigte die Klägerin schließlich, den Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Brandentschädigung im eigenen Namen geltend zu machen. ■ch*?	V*
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Die zunächst auf Zahlung von 175.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Antrag nur noch in Höhe von 88.403,90 DM - mithin in Höhe des Betrages, mit dem die Grundpfandgläubigerin in der Zwangsvollstreckung ausgefallen ist - weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch nach Maßgabe ihrer Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Das Berufungsgericht nimmt an, auf die Klägerin habe beim Erwerb des Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung ein Anspruch des früheren Grundstückseigentümers gegen die Beklagte auf Brandentschädigung nicht übergehen können. Da der frühere Eigentümer das Wohngebäude in Brand gesetzt habe, sei die Beklagte ihm gegenüber leistungsfrei geworden.
Aber auch ein Anspruch der Grundpfandgläubigerin (Streithelferin) gegen die Beklagte, den die Klägerin geltend machen könnte, bestehe nicht. Er folge nicht aus § 102 WG. Zwar bleibe nach dieser Vorschrift die Verpflichtung des Gebäudeversicherers zur Zahlung der Brandentschädigung gegenüber dem Grundpfandgläubiger (§§ 102, 107b WG) auch dann bestehen, wenn der Versicherer wegen des Verhaltens
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des Versicherungsnehmers von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. Dem Wortlaut nach seien diese Voraussetzungen hier auch erfüllt. Der Zweck der Vorschrift erfordere aber eine einschränkende Interpretation. § 102 Abs. 1 VVG sei im Zusammenhang mit § 1127 BGB zu sehen. Nach § 1127 Abs. 1 BGB erstrecke sich die Forderung des Gläubigers des Grundpfandrechts auch auf den Anspruch des Eigentümers gegen den Gebäudeversicherer. Damit solle erreicht werden, daß der Grundpfandgläubiger bei Zerstörung oder Beschädigung des Gebäudes durch Brand keinen Nachteil erleide. Diese Regelung helfe allerdings dann nicht, wenn der Gebäudeversicherer gegenüber dem Eigentümer gemäß § 61 WG leistungsfrei sei. Dagegen wolle § 102 WG den Grundpfandgläubiger schützen; durch diesen Schutzzweck sei aber auch der Anwendungsbereich der Vorschrift begrenzt. § 102 WG schütze den Grundpfandgläubiger also insbesondere nicht davor, daß er mit seiner Forderung aus Gründen ausfällt, die mit dem Brand des Gebäudes nichts zu tun haben. So liege der Fall aber hier. Da im Versteigerungstermin niemand vom Brandschaden gewußt habe, sei es ausgeschlossen, daß der Brand des Hauses Einfluß auf den bei der Versteigerung erzielten Erlös gehabt habe.
2.	Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß auf die Klägerin ein Anspruch des früheren Grundstückseigentümers gegen die Beklagte nicht übergegangen ist. Zwar kann ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Brandentschädigung grundsätzlich lastenfrei auf den
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übergehen, der das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat (Senatsurteil vom 19, Februar 1981 - iVa ZR 57/80 - VersR 1981, 521 unter I, 1). Das gilt jedoch nicht, wenn der Gebäudeversicherer - wie hier - gegenüber dem Grundstückseigentümer leistungsfrei ist, also ein gestörtes Versicherungsverhältnis vorliegt.
Die Revision zieht das auch nicht in Zweifel.
b) Dagegen kann dem Berufungsgericht in seiner Auslegung des § 102 Abs. 1 WG nicht gefolgt werden.
aa) Bei dem Anspruch des Grundpfandgläubigers aus § 102 Abs. 1 WG handelt es sich nicht um ein von dem Grundstückseigentümer abgeleitetes, sondern um ein selbständiges, unmittelbares Recht des Grundpfandgläubigers, das an die Stelle der pfandweisen Haftung der Brandentschädigung getreten ist. Es geht demgemäß in der Zwangsversteigerung auch nicht auf den Erwerber über; es bleibt von der Zwangsversteigerung vielmehr unberührt (Senatsurteil vom 19. Februar 1981, aaO, unter I, 2). Der Anspruch des Grundpfandgläubigers gegen den Versicherer wird begrenzt durch den Betrag des Grundpfandrechts nebst Zinsen und Kosten einerseits und durch den vom Versicherer bedingungsgemäß zu ersetzenden Schaden andererseits (vgl. Kollhosser in Prölss/Martin, WG 25. Aufl. § 102 Anm. 5; Rainer Schmidt, Die rechtliche Stellung des Realgläubigers gegenüber dem Versicherer, S. 205).
bb) Dieser Anspruch des Grundpfandgläubigers aus § 102 Abs. 1 WG entsteht - wie das Berufungsgericht nicht aus-
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reichend in den Blick nimmt - bereits mit dem Versicherungsfall (vgl. RGZ 102, 350, 354; Kollhosser, aaO,
Anm. 4).
Hypotheken und Grundschulden erstrecken sich auch auf die Feuerversicherungssumme (§§ 1127 Abs. 1, 1192 BGB; vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 1991 - IV ZR 97/89 - VersR 1991, 331 unter I). Grundsätzlich entsteht mit Eintritt des Versicherungsfalles ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, der demgemäß dem Grundpfandgläubiger haftet. Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer gemäß § 61 WG leistungsfrei, "bleibt gleichwohl"
(§ 102 Abs. 1 Satz 1 WG) seine Verpflichtung gegenüber dem Grundpfandgläubiger "bestehen". Bei dem Anspruch aus § 102 Abs. 1 WG handelt es sich also nicht um einen erst später - etwa mit Feststellung der Leistungsfreiheit des Versicherers - entstehenden Anspruch (RGZ 151, 389, 392). Der Anspruch aus § 102 Abs. 1 WG entsteht vielmehr mit dem Versicherungsfall. Er ist im vorliegenden Falle also mit dem Brand des Gebäudes und vor der Zwangsversteigerung des Grundstücks in den oben aufgezeigten Grenzen entstanden.
cc) Der Umstand, daß sich in einer dem Versicherungsfall nachfolgenden Zwangsversteigerung die mangelnde Wert-haltigkeit des Grundpfandrechts ergeben hat, kann den mit dem Versicherungsfall bereits entstandenen Anspruch des Grundpfandgläubigers nach §§ 102 Abs. 1, 107b WG auf bedingungsgemäße Entschädigungsleistung des Versicherers nicht berühren, ihn insbesondere nicht entfallen lassen.
Aus den §§ 102 Abs. 1, 107b WG ergibt sich, daß der Grundpfandgläubiger die gleichen Rechte haben soll wie bei Be-
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stehen des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag (Senatsurteil vom 19. Februar 1981, aaO, unter II, 1). Ist der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, der dem Grundpfandgläubiger haftet, entstanden, kommt es für dessen rechtliches Schicksal nicht darauf an, ob das Grundpfandrecht im sichernden Grundstück ausreichende Deckung fand. Nichts anderes gilt für den mit dem Versicherungsfall entstandenen Anspruch aus § 102 Abs. 1 VVG, wenn das Grundstück nach dem Versicherungsfall nicht zur Zwangsversteigerung gelangt. Dafür, daß der Versicherer dem Anspruch des Grundpfandgläubigers in einem solchen Fall entgegenhalten könnte, das sichernde Grundstück habe schon vor dem Versicherungsfall das Grundpfandrecht nicht gedeckt, fehlt in der gesetzlichen Regelung des § 102 WG jedweder Anhalt. Mithin kommt es auf diesen Umstand auch dann nicht an, wenn das Grundstück nach Eintritt des Versicherungsfalles zwangsversteigert wird und sich dabei die mangelnde Werthaltigkeit des Grundpfandrechts ergibt.
Auch schützenswerte Interessen des Versicherers gebieten es nicht, den Einwand mangelnder Werthaltigkeit des Grundpfandrechts auf den Anspruch aus § 102 WG durchschlagen zu lassen oder die Vorschrift - wie das Berufungsgericht meint - einschränkend zu interpretieren. War der - nicht zuletzt auch durch das versicherte Gebäude bestimmte - Wert des Grundstücks so beschaffen, daß er das Grundpfandrecht nicht zu decken vermochte, wird das grundsätzlich auch in der Höhe des vom Versicherer zu ersetzenden Schadens seinen Niederschlag finden, damit aber zugleich im Rahmen des Anspruchs aus § 102 Abs. 1 WG anspruchsbegrenzend wirken. Auch der von der Revisionserwide-
rung angesprochene Gesichtspunkt eines Bereicherungsverbots stützt die vom Berufungsgericht erwogene Auslegung nicht. Selbst wenn - was offenbleibt - § 55 WG ein sogenanntes Bereicherungsverbot entnommen werden könnte, haftet der Versicherer auch im Rahmen des § 102 Abs. 1 WG grundsätzlich nicht über den durch den Versicherungsfall eingetretenen Schaden hinaus.
3.	Die Gründe der angefochtenen Entscheidung tragen daher die Abweisung der Klage nicht, so daß die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs	RiBGH	Dr.	Ritter
 ist wegen Krankheit verhindert zu unterschreiben.
Dr. Schmitz
 Terno
Seiffert