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BGH · IV ZR 143/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 143/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter un$ die Richter Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 13. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 28. Die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt von dem Beklagten 82.080 DM nebst Zinsen als Maklerprovision. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter RflB der Klägerin handelte früher unter der nicht im Handelsregister eingetragen Firma "Finanzgruppe RflB". März 1988 bestätigte der Beklagte der "Finanzgruppe RflB" unter Bezug auf sein Schreiben vom 9. September 1990 an die Klägerin abgetreten: Gegenüber dieser abgetretenen Forderung beruft der Beklagte sich auf Verjährung. Das Landgericht hat der Klägerin 82.080 DM nebst 4% Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides aus abgetretenem Recht mit der Begründung zuerkannt, die Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Maklerprovision erst im Laufe des Jahres 1988 fällig geworden sei. Das Oberlandesgericht hat diesen Anspruch für verjährt gehalten und der Berufung des Beklagten stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Das Landgericht hat der Klägerin die Maklerprovision nebst Zinsen im Ergebnis mit Recht zuerkannt. 1. Der Anspruch auf Zahlung von 5% Maklerprovision zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 82.080 DM ist durch den Abschluß des vom Geschäftsführer der Klägerin nachgewiesenen oder vermittelten notariellen Kaufvertrags vom 23. Der von der Klägerin zu dem Jahresende 1989 beantragte Mahnbescheid hat den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen (§§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 693 Abs. 2 ZPO). Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien und den von ihnen eingereichten Unterlagen ist die Provisionsforderung vor dem Jahresende 1989 an die Klägerin stillschweigend abgetreten worden. Gerade für den vorliegenden Fall wird der stillschweigende Vollzug der Abtretung der streitigen Forderung belegt durch den späteren Schriftwechsel und den von der Klägerin gemäß Protokoll vom 14. Damit hat Raab den Vollzug der stillschweigenden Abtretung dem Beklagten gegenüber ausdrücklich dokumentiert. Für dieses von RflB unterschriebene Schreiben wurde ein Briefbogen der "Finanzgruppe RBB" mit dem Zusatz "Neufirmierung: FH GmbH ..." verwendet. März 1988 an die Klägerin adressiert und in der Anrede Herrn Raab persönlich angesprochen. 3. Danach kommt es auf die von der Revision gerügten Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Begründung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten keine Fälligkeitsabrede getroffen, ebensowenig an wie darauf, ob die Klägerin die Verjährung durch den am 29.

Zitierte Normen: § 209 BGB
MaklerprovisionForderungFinanzgruppeRflBKlägerin

Volltext der Entscheidung

JO
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 143/92
URTEIL
Verkündet am:
13. Oktober 1993 Heinz
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der F(
GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Istraße 1, Gl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Thilo Fäj
 Istraße |,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
20
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter un$ die Richter Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1993
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. März 1992 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. Januar 1991 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt von dem Beklagten 82.080 DM nebst Zinsen als Maklerprovision. Der Beklagte beruft sich auf Verjährung. Die Parteien streiten darüber, ob es sich um eine Forderung der Klägerin handelte, oder ob der Anspruch erst nach Eintritt der Verjährung an die Klägerin abgetreten wurde.
3
Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter RflB der Klägerin handelte früher unter der nicht im Handelsregister eingetragen Firma "Finanzgruppe RflB". Mit Vertrag vom 10. April 1987 veräußerte er dieses Unternehmen an die Klägerin, die am 26. August 1987 durch den notariellen Gesellschaftsvertrag gegründet und am 15. Februar 1988 in das Handelsregister eingetragen wurde. Zwischenzeitlich, im Juni 1987, vereinbarte RflB mit dem Beklagten die Vermarktung einer von diesem erstellten Wohnungseigentumsanlage. Der Beklagte schrieb ihm unter der Anschrift "Finanzgruppe Raab" am 9. Juni 1987
"... ich bestätige unser Telefonat vom 5.6.1987, wonach ich Ihnen ... eine Verkaufsprovision von 5% netto Zusagen kann ..."
Durch den von Rfll nachgewiesenen oder vermittelten notariellen Vertrag vom 23. Dezember 1987 verkaufte der Beklagte mehrere Wohnungen und Garagen der Anlage für insgesamt 1,44 Mio. DM. Mit Schreiben vom 4. März 1988 bestätigte der Beklagte der "Finanzgruppe RflB" unter Bezug auf sein Schreiben vom 9. Juni 1987 den "derzeitigen Provisionsanspruch" mit 82.080 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Infolge Zahlungsunfähigkeit der Käuferin wurde der Kaufvertrag nicht durchgeführt und rückabgewickelt.
Am 29. Dezember 1989 beantragte die Klägerin unter Einzahlung des erforderlichen Kostenvorschusses den am 4. Januar 1990 erlassenen Mahnbescheid gegen den Beklagten, der diesem am 10. Januar 1990 zugestellt wurde. Der Beklagte meint, nicht die Klägerin, sondern allenfalls die Finanzgruppe RflQ sei Inhaberin der Forderung, weil im Zeit-
punkt des Veräußerungsvertrages vom 10. April 1987 der Provisionsanspruch noch nicht bestanden habe. Eine eventuell noch bestehende Forderung dieser Firma hat RflB im Hinblick darauf vorsorglich am 19. September 1990 an die Klägerin abgetreten: Gegenüber dieser abgetretenen Forderung beruft der Beklagte sich auf Verjährung.
Das Landgericht hat der Klägerin 82.080 DM nebst 4% Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides aus abgetretenem Recht mit der Begründung zuerkannt, die Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Maklerprovision erst im Laufe des Jahres 1988 fällig geworden sei. Das Oberlandesgericht hat diesen Anspruch für verjährt gehalten und der Berufung des Beklagten stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Entscheidunqsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Das Landgericht hat der Klägerin die Maklerprovision nebst Zinsen im Ergebnis mit Recht zuerkannt.
1.	Der Anspruch auf Zahlung von 5% Maklerprovision zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 82.080 DM ist durch den Abschluß des vom Geschäftsführer der Klägerin nachgewiesenen oder vermittelten notariellen Kaufvertrags vom 23. Dezember 1987 entstanden; er wurde darüber hinaus vom Beklagten mit dessen Schreiben vom 4. März 1988 ausdrücklich anerkannt. Die Nichtdurchführung und Rückabwick-
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lung des Kaufvertrages konnte ihn nicht berühren (st.
 Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 11.11.1992 - IV ZR 218/91 -WM 1993, 342 unter 2).
2.	Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Die Maklerprovision verjährt gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 7, 198, 201 BGB in zwei Jahren ab Schluß des Jahres, in dem sie fällig wurde (BGHZ 55, 340, 341). Die in den Vorinstanzen umstrittene Frage, ob die Maklerprovision erst im Laufe des Jahres 1988 fällig geworden ist, so daß'die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 1988 begann, kann offenbleiben. Auch wenn von Fälligkeit schon im Dezember 1987 ausgegangen wird, ist die Verjährung nicht eingetreten. Der von der Klägerin zu dem Jahresende 1989 beantragte Mahnbescheid hat den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen (§§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 693 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin war Berechtigte; die Provision stand nämlich nach dem unstreitigen Sachverhalt ihr jedenfalls im Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung zu.
Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien und den von ihnen eingereichten Unterlagen ist die Provisionsforderung vor dem Jahresende 1989 an die Klägerin stillschweigend abgetreten worden.
Der Geschäftsführer der Klägerin hat nur bis zur ersten Hälfte des Jahres 1987 unter der Firma "Finanzgruppe RIM" ein einzelkaufmännisches Maklerunternehmen betrieben. Seitdem ist er Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin. Diese befand sich seit dem Veräußerungsvertrag vom 10. April 1987 im Vorgründungsstadium. Sie wurde durch den notariellen Gesellschaftsvertrag vom 26. August 1987
JO
 
gegründet und am 15. Februar 1988 in das Handelsregister eingetragen. Schon die Gründungshandlungen des Geschäftsführers der Klägerin zeigen seinen Entschluß, seine Maklergeschäfte nunmehr über die zu gründende Gesellschaft abzuwickeln. Gerade für den vorliegenden Fall wird der stillschweigende Vollzug der Abtretung der streitigen Forderung belegt durch den späteren Schriftwechsel und den von der Klägerin gemäß Protokoll vom 14. Mai 1991 dem Oberlandesgericht vorgelegten Finanzierungsprüfungsauftrag mit Reservierung vom 13. Dezember 1987. Dieser Formularauftrag weist im Text mehrfach vorgedruckt ,die klagende Gesellschaft als Auftragnehmerin aus, während R|^B persönlich darin sich als "Vermittler" bezeichnet. Davon hat auch der Beklagte Kenntnis genommen. Er hat das Formular direkt neben einem Stempel der Klägerin als Verkäufer wegen eigener Zusatzpflichten mit unterschrieben. Zum späteren Schriftwechsel der Parteien kam es im Zusammenhang mit dem Anerkenntnis vom 4. März 1988. Dieses hatte der Beklagte gegenüber der "Finanzgruppe RflB" erklärt. In ihrer Antwort hat die Klägerin am 7. März 1987 wiederum darauf hingewiesen, daß "alle Abrechnungen und Schreiben - wie bereits Ihnen schon mitgeteilt - nicht über die FINANZGRUPPE	sondern über (die
 Klägerin) lauten" müssen. Damit hat Raab den Vollzug der stillschweigenden Abtretung dem Beklagten gegenüber ausdrücklich dokumentiert. Für dieses von RflB unterschriebene Schreiben wurde ein Briefbogen der "Finanzgruppe RBB" mit dem Zusatz "Neufirmierung: FH GmbH ..." verwendet. Diesen Abtretungsvorgang hat der Beklagte richtig gewertet. Er hat nämlich sein Antwortschreiben vom 9. März 1988 an die Klägerin adressiert und in der Anrede Herrn Raab persönlich angesprochen.
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3.	Danach kommt es auf die von der Revision gerügten Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Begründung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten keine Fälligkeitsabrede getroffen, ebensowenig an wie darauf, ob die Klägerin die Verjährung durch den am 29. Dezember 1987 beantragten Mahnbescheid als Einziehungsermächtigte unterbrechen konnte (BGHZ 78, 1).
Bundschuh	Dr.	Zopfs	Dr.	Ritter
.Dr. Schlichting	Terno