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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12» Juli 1963 aufgehoben, soweit über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Kapitalentschädigung und einer Rente sowie auf Zubilligung eines Heilverfahrens wegen vegetativer oder neuro-vegetativer Störungen für die Zeit nach dem 30« September 1945 entschieden ist und der Klägerin samtverbindlich mit ihrem Ehemann Siegfried AflHife die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits auferlegt -worden sind. lebten bis 1939 lange Jahre in Stuttgart, wo der Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ange-moldet. Die Klägerin und ihr Ehemann haben mit der Klage ihre Ansprüche auf Zubilligung einer Kapitalentschädigung, einer Rente und eines Heilverfahrens weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat die vertrauensärztlicbe Untersuchung der Klägerin durch Dr, Riesenfolcl, Facharzt für innere Krankheiten in New York, angeordnet« Dieser hat ein röntgenologisches Zusatzgutachten von Dr* Taterka eingeholt und sodann in seinem Gutachten auegeführt, die bei der Klägerin jetzt bestehenden desundheitssehäden seien nicht als verfolgungsbedingt anzusehen; lediglich ein allgemeiner körperlicher und seelischer Erschöpfungszustand in der Zeit vom 1, Juli 1939 bis zu dem 31. Der Gutachter Dr0 Könner, Facharzt für innere Krankheiten und Lungenkrankheiten, ist zu dem Ergebnis gekommen,daß die vegetativen bzw„ neuro-vegetativen Störungen der Klägerin für die Zeit von Oktober 1938 bis September 1945 als verfolgungsbedingt anzusehen seien, sofern die Haft in Ferramonti als verfolgungsbedingt gelten könne, und eine Erwerbsminderung in Höhe von 20 > verursacht hätten. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und festgestellt, daß der Klägerin wegen verfolgungsbedingter vegetativer bzw. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin und ihrem Ehemann als Gesamtschuldnern auferlegf.Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die im 2. 1o Nach der Auffassung des Berufungsgerichts bestand für die Klägerin seit dem Inkrafttreten der Nürnberger Gesetze am 15* September 1955 eine individuelle und konkrete Verfolgungslage. Von den bei der Klägerin festgestellten Leiden hat es, gestützt auf das von Dr. Könner erstattete Gutachten, lediglich die vegetativen bzw. neuro-vegetativen Störungen der Klägerin für die Zeit von Oktober 1938 bis September 1945 als verfolgungsbedingt angesehen. Hierzu hat es ausgeführt: Die vegetativen Störungen der Klägerin seien bereits ab Oktober 1938 zu entschädigen, weil der Klägerin zu diesem Zeitpunkt durch die verfolgungsbedingte Abschiebung ihres Ehemannes nach Polen die eigene Rechtlosigkeit besondere deutlich geworden sei und dies sich auf ihr vegetatives Nervensystem krankheitsfördernd ausgewirkt habe. Wegen dieser Störungen stehe der Klägerin für die.Zeit vom h Oktober 1938 bis zu dem 30. Die Revision ist daher unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Heilbehandlung wegen der anderen, von 3. Dagegen ist die Revision begründet, soweit sie sich gegen die Verneinung der Ansprüche der Klägerin auf Xapi-talentschädigung und Rente sowie auf eine Heilbehandlung wegen vegetativer bzw. Bei der Art der von der Klägerin geklagten neuro-vegetativen Störungen muß es grundsätzlich dem Tatrichter überlassen bleiben, ob er sich mit dem Gutachten eines Facharztes für innere Krankheiten begnügt und diesem die nötige Fachkunde, auch zu Grenzfragen seines Fachgebiets Stellung zu nehmen, zutraut, oder die Hinzuziehung eines Facharztes für Nervenkrankheiten für geboten hält. Der Sachverständige hat seine Auffassung, daß die neuro-vegetativen Störungen nur bis einschließlich September 1945 als verfolgungsbedingt anzusehen seien und daß die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung mit 20 i> anzusetzen sei, damit begründet, daß derartige Störungen auch bei der Beeinflussung durch äußere Faktoren immer eine vorgegebene Konstitution zur Demgemäß hat der Sachverständige die bei der Klägerin anhaltenden vegetativen Störungen, die nach seiner Auffassung auch weitei'hin eine Erwerbsminderung von 20 C/S verursachen, für die Zeit ab Oktober 194 5 nicht mehr als verfolgungsbedingt angesehen. War dies nicht der Fall, so ist zu prüfen, ob es sich um ein anlagebedingtes Leiden handelt und ob dieses Leiden im Sinne des §T4* ..2, 'DV-BEG durch das .Verfolgung* Dabei ist zu beachten, daß als wesentlich die auf nationalsozialistischen Gev/altraaßn^hmen beruhende Ursache dann anzusehen ist, wenn sie mindestens zu einem Viertel zur Entstehung des Leidens beigetragen hat (Senatsurteile RzW 1962, 425 Nr, 30 - mit weiteren Nachweisen - und 1-964, 137 Nr« 35). Dann wäre das Leiden insgesamt zu entschädigen« Es ist die Möglichkeit nicht von vornherein auszuschließen, daß für diesen Fall der Sachverständige - sei es der bisher gehörte Sachverständige, sei es ein anderer Gutachter - zu einer anderen, der Klägerin günstigeren Beurteilung des verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrades gekommen wäre, den Dr, Könner auf Grund der Annahme einer verfolgungsbedingten vorübergehenden Verschlimmerung mit 20 angesetzt hat. Der Sachverständige hat ferner der Meinung Ausdruck verliehen, die vegetativen Störungen dürften für die Zeit ab Oktober 1945 nicht mehr auf die Verfolgung, sondern auf verfolgungsfremde Einflüsse zurückzuführen sein. Das Berufungsgericht hat eine solche Erörterung ersichtlich für entbehrlich erachtet,, weil es, gestützt auf das Outachten des Sachverständigen und auf seine eigene richterliche Erfahrung, die Auffassung vertritt, daß Leiden der festgestellten Art spätestens binnen eines Zeitraums von zwei Jahren abklingen*. Bei der Entscheidung der Präge, für welchen Zeitraum nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen als für das leiden ursächlich anzusehen sind, kann es auch von Bedeutung sein, ob das leiden durch die Verfolgung nur vorübergehend‘verschlimmert oder manifest geworden ist. Wie in dieser Entscheidung ausgeführt ist, wird eine abgrenzbare Verschlimmerung möglicherweise dann, wenn die für diese Verschlimmerung verantwortliche Ursache wegfällt, nicht in dem zeitlichen Umfang fortwirken, wie es der Pall ist, wenn bei einem anlagebedingten leiden, das durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht worden ist, der Verfolgungstatbestand wegfällt. Die Frage, von welchem Zeitpunkt an die vegetativen Störungen der Klägerin nicht mehr auf Verfolgungseinflüsse zurückzuführen sind, bedarf daher einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter. 4o Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil, soweit es den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente verneint und ein Heilverfahren wegen neuro-vegetativer Störungen für die Zeit ab Oktober 1945 abgelehnt hat, keinen Bestand haben» Es muß daher insoweit aufgehoben und zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Die vveitergehende Revision muß zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 225 BEG
sachverständigStörungVerfolgungBerufungsgerichtEhemannErwerbsminderungLeidKlägerinUrsacheRevision

Volltext der Entscheidung

2029 072
/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TV_2H 143/64
URTEIL	Verkündet	am
5, Mai "965 Broeske Justiaangestellt
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entscbädigungerechtsstreit
 der Frau Bertha
B
, USA,
, ^Pth Avenue
>
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt 2)
gegen
 das Land Bad en - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsonv.-alt Br»
Der IV. Zivilsenat des Bundespricht shofe hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 'S 965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Y/üsten-berg, Maaß, Y/ilden und Dr. Graf
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12» Juli 1963 aufgehoben, soweit über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Kapitalentschädigung und einer Rente sowie auf Zubilligung eines Heilverfahrens wegen vegetativer oder neuro-vegetativer Störungen für die Zeit nach dem 30« September 1945 entschieden ist und der Klägerin samtverbindlich mit ihrem Ehemann Siegfried AflHife die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits auferlegt -worden sind.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
3 -
Tatbestand :
Die am
1898 in Krakau geborene jüdische
 Klägerin und ihr gleichfalls jüdischer Ehemann Siegfried
 Ehemann zunächst ein Wäacheversandgeschäft betrieb und ab Mai 1931 in einem Kaufhaus als Lagerverwalter und Disponent tätig war. Ende Oktober 1938 wurde der Ehemann nach Polen abgeschoben; er durfte jedoch am 11* Juni 1939 auf Grund einer von den deutschen Behörden erteilten befristeten ’’Erlaubnis zur vorübergehenden Rückkehr” nach Deutschland einreisen. Am 31« März 1939 erging gegen die Klägerin ein Aufenthalteverbot. Am 24 * Juli 1939 verließ sie mit ihrem Ehemann und einem damals 10 Jahre al ten Sohn das Reichsgebiet und begab sich nach Mailand.
Dort konnte sie zusammen mit ihrer Familie zunächst unbehelligt leben. Am 11. Juni 1940 wurde sie, wie auch ihr Ehemann, festgenomraen und in das Lager Ferramonti/ Tarsia in Kalabrien verbracht. Dort waren die Eheleute bis September 1943 interniert. Nach ihrer Entlassung wanderten sie nach den USA aus, wo sie im November 1943 eintrafen.
Die Klägerin hat, ebenso wie ihr Ehemann, einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit geltend gemacht. Die Entschädigungsbehirde hat den Anspruch abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben.
lebten bis 1939 lange Jahre in Stuttgart, wo der
 Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ange-moldet. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei bis
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zu dem Jahre 1938 völlig gesund gewesen; nach der Ausweisung ihres Ehemannes nach Polen sei sie nervös geworden und habe an Kopfschmerzen und Migräne gelitten» In Ferramonti habe sie Atrnungsbeschwerden, mitunter Husten und mehrfach Dysenterie gehabt und unter dem heilen Klima gelitten.
Auch seien bei ihr eine Kyphoskoliose (Rückgratverkrümmung) und ein Ge bärmut tertnyom aufgetreten* Jetzt sei sie blutarm und habe häufig Anfälle von bronchiektatisehen Infektionen.
Die Entschädigurigsbehörde hat den Anspruch abgelehnt, ebenso den vom Ehemann der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schodens an Körper oder Gesundheit.
Die Klägerin und ihr Ehemann haben mit der Klage ihre Ansprüche auf Zubilligung einer Kapitalentschädigung, einer Rente und eines Heilverfahrens weiter verfolgt.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, beide Klagen abgewiesen.
Die Klägerin und ihr Ehemann haben Berufung eingelegt .
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr zu gewähren:
a)	Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 31. Oktober 1953
unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 40 eines Hundertsatzes von 35 ^ und einer Einstufung in die Beatntengruppe des mittleren Dienstes;
b)	Rente ab 1. November 1953 bis auf weiteres unter Zugrundelegung der in Ziff. a) genannten Voraussetzungen;
c)	Heilverfahren für alle Verfolgung,sbeding-, ten Leiden, insbesondere für hochgradige
 Kyphoskoliose, Bronchiektasen mit Folgeerscheinungen, psychische Störungen und G-ebärmuttermyom.
Das Berufungsgericht hat die vertrauensärztlicbe Untersuchung der Klägerin durch Dr, Riesenfolcl, Facharzt für innere Krankheiten in New York, angeordnet« Dieser hat ein röntgenologisches Zusatzgutachten von Dr* Taterka eingeholt und sodann in seinem Gutachten auegeführt, die bei der Klägerin jetzt bestehenden desundheitssehäden seien nicht als verfolgungsbedingt anzusehen; lediglich ein allgemeiner körperlicher und seelischer Erschöpfungszustand in der Zeit vom 1, Juli 1939 bis zu dem 31. Dezember 1949 sei als ve'rfolgungsbedingt anzuerkennen und habe eine Erwerbsminderung von 30 'p bewirkt. Das Berufungsgericht hat ein weiteres Gutachten vom Ärztlichen Dienst der Landesversicherungsanstalt Württemberg eingeholt.
Der Gutachter Dr0 Könner, Facharzt für innere Krankheiten und Lungenkrankheiten, ist zu dem Ergebnis gekommen,daß die vegetativen bzw„ neuro-vegetativen Störungen der Klägerin für die Zeit von Oktober 1938 bis September 1945 als verfolgungsbedingt anzusehen seien, sofern die Haft in Ferramonti als verfolgungsbedingt gelten könne, und eine Erwerbsminderung in Höhe von 20 > verursacht hätten.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und festgestellt, daß der Klägerin wegen verfolgungsbedingter vegetativer bzw. neuro-vegetativer Störungen für die Zeit vom h Oktober 1938 bis zu dem 30. September 1945 ein grundsätzlicher Heilfürsorgeanspruch zusteht. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Ebenso hat es dem Ehemann der Klägerin einen Anspruch auf Heilbehandlung zugebilligt und seine weitergehende Klage und Berufung zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin und ihrem Ehemann als Gesamtschuldnern auferlegf.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die im 2. Rcchtszug gestellten Anträge weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
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Entscbeidungsgründe :
Die Revision ist teilweise begründet.
1o Nach der Auffassung des Berufungsgerichts bestand für die Klägerin seit dem Inkrafttreten der Nürnberger Gesetze am 15* September 1955 eine individuelle und konkrete Verfolgungslage. Als eine konkrete Verfolgungs-maßnahme hat das Berufungsgericht das gegen die Klägerin ergangene Aüfenthaltsverbot gewertet, das die Klägerin zur Auswanderung aus Deutschland zwang. Es hat sodann einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der verfolgungsbedingten Auswanderung der Klägerin und ihrer Internierung in Ferramonti bejaht. Von den bei der Klägerin festgestellten Leiden hat es, gestützt auf das von Dr. Könner erstattete Gutachten, lediglich die vegetativen bzw. neuro-vegetativen Störungen der Klägerin für die Zeit von Oktober 1938 bis September 1945 als verfolgungsbedingt angesehen. Hierzu hat es ausgeführt: Die vegetativen Störungen der Klägerin seien bereits ab Oktober 1938 zu entschädigen, weil der Klägerin zu diesem Zeitpunkt durch die verfolgungsbedingte Abschiebung ihres Ehemannes nach Polen die eigene Rechtlosigkeit besondere deutlich geworden sei und dies sich auf ihr vegetatives Nervensystem krankheitsfördernd ausgewirkt habe. Auch die auf der Internierungshaft in Ferramonti beruhenden vegetativen Störungen seien als Verfolgungsschäden zu werten. Jedoch sei die zeitliche Begrenzung des Verfolgungseinflusses durch Dr. Könner zu billigen. Er habe, was der Erfahrung des Senats aus einer Vielzahl von
 
Verfahren wegen Gesundheitsschäden entspreche, susg6führt dai3 vegetative Störungen nur zeitlich begrenzt durch die oinwirkende Ursache unterhalten würden. Nach Vegfall der Storquelle klinge auch die vegetative Störung, zu demeist in einem Zeitablauf von 1 bis 2 Jahren,wieder ab. Sei dies nicht, der Fall, dann.beruhe die vegetative Störung nicht mehr auf der früheren, sondern auf einer neuen Störquelle. Wegen dieser Störungen stehe der Klägerin für die.Zeit vom h Oktober 1938 bis zu dem 30. September 1945 ein Heilfürsorgeanspruch zu. Dagegen könne die Klägerin weder Kapitalentschädigung noch Rente verlangen, weil ihre verfaigungsbedingte Erwerbsminderung nicht 25 £ erreiche. Zwar habe Dr. Riesenfold für eine bestimmte Zeit eine Erwerbsminderung von 30 angesetzt. Es sei jedoch Dr. Könner zu folgen, nach dessen Gutachten die Erwerbsminderung nur 20 betrage.
2.	Die Revision erstrebt mit ihrem Antrag die Aufhebung des Urteils in vollem Umfang, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist. Mit ihren Angriffen richtet sie sich jedoch lediglich gegen die Beurteilung der vegetativen bzw. neuro-vegetativen Störungen der Klägerin. Gegen die Beurteilung der übrigen Leiden hat sie keine verfahrensrechtlichen Angriffe erhoben. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht diese Leiden als nicht verfolgungsbedingt angesehen hot, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision ist daher unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Heilbehandlung wegen der anderen, von
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ihm nicht ale verfolgungsbedingt anerkannten Leiden verneint hat.
3.	Dagegen ist die Revision begründet, soweit sie sich gegen die Verneinung der Ansprüche der Klägerin auf Xapi-talentschädigung und Rente sowie auf eine Heilbehandlung wegen vegetativer bzw. neuro-vegetativer Störungen für die Zeit nach dem 30. September 1945 richtet.
a)	Die Revision rügt zwar ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Klägerin fachärztlich untersuchen zu lassen und das Gutachten eines Facharztes einzuholen. Dabei meint die Revision ersichtlich eine Untersuchung und Begutachtung der Klägerin durch einen Nervenfacharzt. Diese Rüge greift nicht durch. Bei der Art der von der Klägerin geklagten neuro-vegetativen Störungen muß es grundsätzlich dem Tatrichter überlassen bleiben, ob er sich mit dem Gutachten eines Facharztes für innere Krankheiten begnügt und diesem die nötige Fachkunde, auch zu Grenzfragen seines Fachgebiets Stellung
 zu nehmen, zutraut, oder die Hinzuziehung eines Facharztes für Nervenkrankheiten für geboten hält.
b)	Jedoch bestehen gegen die auf das Gutachten des Facharztes Dr. Könner gestützten Erwägungen des Berufungsgerichts rechtliche Bedenken. Der Sachverständige hat seine Auffassung, daß die neuro-vegetativen Störungen nur bis einschließlich September 1945 als verfolgungsbedingt anzusehen seien und daß die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung mit 20 i> anzusetzen sei, damit begründet, daß derartige Störungen auch bei der Beeinflussung durch äußere Faktoren immer eine vorgegebene Konstitution zur
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Voraussetzung hätten und daß dem Klimakterium oder dem Präklimakteriura eine eminente Bedeutung für die Auslösung und /erschlimmerung derartiger Faktoren zukomme. Hieraus hat der Sachverständige gefolgert, daß Bezüglich dieser Störungen wahrscheinlich nur ein verschlimmernder Hinfluß angenommen werden könne. Nach den weiteren Darlegungen des Sachverständigen werden solche vegetativen Störungen nach dem Wegfall der einwirkenden Ursache nur für eine begrenzte Zeitspanne durch diese Ursache beeinflußt. Hierfür hat der Sachverständige einen Zeitraum von 2 Jahren angenommen. Die danach noch weiter bestehenden Störungen sind nach seiner Auffassung entweder ausschließlich Ausdruck.einer aplagebedingten Störung der vegetativen Grundhaltung oder ein Hinfluß verfolgungsfremder Ursachen. Demgemäß hat der Sachverständige die bei der Klägerin anhaltenden vegetativen Störungen, die nach seiner Auffassung auch weitei'hin eine Erwerbsminderung von 20 C/S verursachen, für die Zeit ab Oktober 194 5 nicht mehr als verfolgungsbedingt angesehen.
Diese Ausführungen begegnen in mehrfacher Hinsicht Bedenken, Der Sachverständige hat dem Verfolgungsschicksal der Klägerin nur einen die vegetativen Storungen verschlimmernden Einfluß (§ 3 Abs, 1	2.	DV-BSG)	beigemessen.
Hs fehlen jedoch Angaben darüber, ob diese Störungen bei der Klägerin bereits vor Beginn der Verfolgung aufgetreten sind. War dies nicht der Fall, so ist zu prüfen, ob es sich um ein anlagebedingtes Leiden handelt und ob dieses Leiden im Sinne des §T4* ..2, 'DV-BEG durch das .Verfolgung*
Schicksal der Klägerin wesentlich mitverursacht worden ...
ist. fDiese Prüfung ist hier auch deshalb geboten, wei-1 der Sachverständige, selbst an mehreren Stellen seines
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Gutachtens (Seite 23/24 = Bl« 137/138 GA) ausgeführt hat, daß Verfolgungseinflüsse hei entsprechender Konstitution vegetative Störungen verschlimmert oder manifestiert haben können. Dabei ist zu beachten, daß als wesentlich die auf nationalsozialistischen Gev/altraaßn^hmen beruhende Ursache dann anzusehen ist, wenn sie mindestens zu einem Viertel
 zur Entstehung des Leidens beigetragen hat (Senatsurteile RzW 1962, 425 Nr, 30 - mit weiteren Nachweisen - und 1-964, 137 Nr« 35). Dann wäre das Leiden insgesamt zu entschädigen« Es ist die Möglichkeit nicht von vornherein auszuschließen, daß für diesen Fall der Sachverständige - sei es der bisher gehörte Sachverständige, sei es ein anderer Gutachter - zu einer anderen, der Klägerin günstigeren Beurteilung des verfolgungsbedingten Erwerbsminderungsgrades gekommen wäre, den Dr, Könner auf Grund der Annahme einer verfolgungsbedingten vorübergehenden Verschlimmerung mit 20 angesetzt hat.
Der Sachverständige hat ferner der Meinung Ausdruck verliehen, die vegetativen Störungen dürften für die Zeit ab Oktober 1945 nicht mehr auf die Verfolgung, sondern auf verfolgungsfremde Einflüsse zurückzuführen sein. Zwar sind gesundheitliche Beschwerden, die auf Verfolgungserlebnissen beruhen, von dem Zeitpunkt an nicht mehr verfolgungs-bedingt, in dem an die Stelle dieser Verfolgungserlebnisse andere, verfolgungsunabbängige Belastungen treten, auf Grund derer die Beschwerden fortbestehen (Senatsurteil RzW 1962, 309 Nr. 20). Jedoch kommt es dabei nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung an. Zu berücksichtigen sind auch die wirtschaftlichen und sonstige« Auswirkungen der Verfolgung. Ist das spätere Lebencschick-sal des Verfolgten den Verfolgungswirkungen zuzurechnen,
 so sind auch die darauf zurückzuführenden Belastungen und Beschwerden verfolgungsbedingt (Senatsurteil RzW 1962, 425 Nr, 30). Außerdem bedarf es der Erörterung, welche Ursachen anstelle der Verfoljungeerlebnisse getreten sind und den Fortbestand des Beidens bewirkt haben. Dies gilt namentlich bei Leiden auf neurotischer und psychischer Grundlage (vgl. Senatsurteil Rzft 1963,
 545 Nr. 12; ferner Senatsurteil RzV7 1964, 263 Nr. 21).
Das Berufungsgericht hat eine solche Erörterung ersichtlich für entbehrlich erachtet,, weil es, gestützt auf das Outachten des Sachverständigen und auf seine eigene richterliche Erfahrung, die Auffassung vertritt, daß Leiden der festgestellten Art spätestens binnen eines Zeitraums von zwei Jahren abklingen*. Der Senat erachtet jedoch einen solchen Erfahrungssatz in dieser allgeraeingültigen Form nicht als hinreichend dargetan. Daher stellt sich auch nicht die vom beklagten Land in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob der Verfolgte bei Fortdauer des Krankheitsbildes über den Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung der Verfolgung hinaus die.Beweislast dafür trägt, daß die fortdauernde Krankheit noch auf Verfolgungseinflüssen beruht. Es liegt nahe, daß bei der Beurteilung des zeitlichen Abklingens der Verfolgungseinflüsse die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die Schwere und die Dauer der Verfolgung, von Bedeutung sind. Hat die Verfolgung lange Jahre gedauert und zu schv/eren Beeinträchtigungen des Verfolgten geführt, so läßt sich möglicherweise die Fortdauer ihres Einflusses auf ein Leiden des Verfolgten nicht in der gleichen V/eise zeitlich begrenzen wie bei einem Verfolgten, der nur während eines weniger langen Zeitraums der Verfolgung ausgesetzt
 war und nur minder schwere Beeinträchtigungen hat hin-nehraen müssen. Diese Präge bedarf daher weiterer Klärung durch Befragung eines Sachverständigen. Bei der Entscheidung der Präge, für welchen Zeitraum nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen als für das leiden ursächlich anzusehen sind, kann es auch von Bedeutung sein, ob das leiden durch die Verfolgung nur vorübergehend‘verschlimmert oder manifest geworden ist. Dies hat der Senat im Urteil vom 30. April 1965 - IV ZR 147/64 - dargelegt. Wie in dieser Entscheidung ausgeführt ist, wird eine abgrenzbare Verschlimmerung möglicherweise dann, wenn die für diese Verschlimmerung verantwortliche Ursache wegfällt, nicht in dem zeitlichen Umfang fortwirken, wie es der Pall ist, wenn bei einem anlagebedingten leiden, das durch die Verfolgung wesentlich mitverursacht worden ist, der Verfolgungstatbestand wegfällt. Hierbei wird regelmäßig von Bedeutung sein, von welchem Gewicht - abgesehen von der Anlage - die verfolgungsbedingte Ursache für die Entstehung des Leidens war. Das Fortbestehen eines so verursachten Leidens trotz des V/egfalls der Verfolgungsmaßnahmen wird eher in Betracht kommen, wenn bei einem anlagebedingten Leiden das Verfolgungsgeschehen mit wesentlich mehr als einem Viertel zur Entstehung des Leidens beigetragen hat, also der verfolgungsbedingten Ursache ein besonderes Gewicht beizu demessen ist.
Die Frage, von welchem Zeitpunkt an die vegetativen Störungen der Klägerin nicht mehr auf Verfolgungseinflüsse zurückzuführen sind, bedarf daher einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter.
 
4o Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil, soweit es den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente verneint und ein Heilverfahren wegen neuro-vegetativer Störungen für die Zeit ab Oktober 1945 abgelehnt hat, keinen Bestand haben» Es muß daher insoweit aufgehoben und zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Die vveitergehende Revision muß zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Freiheit von gerichtlichen Gebühren und Auslagen beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher Wüstenberg - Maaß Wilden Dr. Graf