hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Racke» Johannson, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Br behauptet, seit dieser Schußverletzung habe sein Gehör auf dem linken Ohr gelitten, außerdem leide er an Bewachungsmannschaften entdeckt, in den Nacken geschossen und für tot gehalten worden» Nachdem er sich etwa 8 Tage lang Kopfschmerzen und Schwindelanfällen« Im Jahre 1954 sei festgostollt worden9 daß er an Zuckerkrankheit leide« Alle diese Beschwerden und Leiden haben nach Ansicht des Klägers ihre Ursache in den Entbehrungen der Konzentrationslagerzeit und in der Sch ußverletzung«. und Chrenfacharzt hinzugezogen hat9 untersuchen lassen; Bach Ansicht dieser Ärzte sind die Schwerhörigkeit9 die Kopfschmerzen und die Schwindelanfälle nicht durch nationalsozialistische Gewoltmaßnahmen verursacht worden, sie sind vielmehr dio Folge einer nicht verfölgungsbedingten chronischen Mittelohrentzündung des Klägers» Dagegen hat Br» Feuer angenommen, daß die Zuckerkrankheit9 die in der Familie des Klägers sonst nicht vorgekommen sei» wahrscheinlich in den körperlichen und seelischen Belastungen der KZ-Haft ihre Ursachen habe« Dieses vertraucnsSrztliche Gutachten hat die Ent schädig ungsb ehö rd e durch den Facharzt für Innere Krankheiten Br« in' überprüfen lassen« In seiner Stellungnahme vom 12« September 1958 hat der genannte Arzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen~Verfolgung und Diabetes abgelehnt9 weil die zuletzt genannte Krankheit nach der auf den Angaben des Klägers beruhenden Vorgeschichte 1953 entstanden sei und ein Zeitraum von 8 Jahren zwischen dem Ende der Verfolgung und dem ersten Auftreten der Diabetesder Annahmo eines ursächlichen Zusammenhanges entgegenstehe» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die vom Kläger auf die Schußverletzung zurückgoführte Schwerhörigkeit** die Kopfschmerzen und Schwindelanfällc sind, wie in dom Urteil des Landgerichts gesagt sind, die Folgen der verfolgungs-unabhängigen Chrenontzündung« Das Landgericht hat dem Kläger auch eine Entschädigung wegen der Zuckerkrankheit versagt, weil es nach seiner Ansicht nur möglich, aber nicht wahrscheinlich ist, daß diese Krankheit schon im Frühjahr 1945 entstanden und 8 Jahre lang unentdeckt geblieben ist* Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger wiederum Ansprüche auf Entschädigung der durch die Zuckerkrankheit und die Gelbsucht hervorgerufenen Minder der Erwerbsfähigkeit erhoben» Er hat ferner vorgetragen, daß die Gelbsucht schon im Jahre 1945 ausgebrochen sei, so daß er sich auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 2 der 2. 1 * a) Bas Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß die Schwerhörigkeit auf dem linken Chr, die Kopfschmerzen und Schwindelanfälle nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung stehen, sondern davon unabhängig auf einer Mittelohrentzündung beruhen» die ihrerseits auf eine Nasenscheidewandverbiegung curückgeht. Halsschusses handelt, von dem nach § 28 Abs« 2 BEG i«V« mit § 2 der 2* DV-BEG vermutet wird, daß er durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme verursacht worden ist« Auf diese Vermutung kann sich der Kläger nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht berufen, soweit er eine Entschädigung für die Folgen der Gelbsucht fordert« weil er an dieser Krankheit nicht innerhalb der Achtmonats-frist des § 2 aaO erkrankt ist« Der vom Kläger im Berufungen rechtszug aufgestellten Behauptung, diese Krankheit habe ihn schon 1945 befallen, hat das Berufungsgericht keinen Glauben geschenkt, weil der Kläger bei der Schilderung seiner Krankhoitsgeschichte gegenüber Br« Feuer für die Gelbsucht das Jahr 1946 angegeben hatte« b) Bas Berufungsgericht hat dem Kläger auch eine Entschädigung für die durch die Zuckerkrankheit ausgolösto Minderung der Erworbsfühigkoit versagt, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verfolgungsschicksai des Klägers und der im Jahre 1954 festgestollten Diabetes nicht wahrscheinlich doi« Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommen schwere seelische Belastungen, die durch die Verfolgungserlebnisse hervorgerufen worden sind, nur dann als Ursache für den Ausbruch der in der Konstitution verankerten Diabetes in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Ein besonders schweres Erlebnis (Todesangst), ein enger zeitlicher Zusammenhang von wenigen Tagen zwischen einem solchen Tag und der Manifestation der Diabetes sowie ein mindestens mittelstarkes Auftreten der Krankheit mit Insulinbedürftigkeit. die obwohl meint Bas Berufungsgericht hält es für möglich, daß Krankheit des Klägers schon 1948 ausgobrochen war, sie erst 1954 durch Br« Su^l^BB erkannt wurde. aber, der zu fordernde enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Schock und dem Ausbruch der Krankheit fehle, und zwar auch dann, wenn man unterstelle, daß die Krankheit schon 194Ö manifest geworden sei» Das Berufungsgericht hält es auch nicht für wahrscheinlich, daß die Krankheit 1948 in der genannten Stärke aufgetreten sei, da sie sonst bei einer Operation des Klägers hätte entdeckt werden müssen. b) Die Revision beanstandet jedoch mit Recht» daß das Berufungsgericht bei der für die Beurteilung des Ursachen-zusaemenhangs erheblichen Frage» zu welcher Zeit die Zuckerkrankheit des Klägers zur ranifestätion geiangtp/, dem Vertrag des Klägers nicht gerecht geworden sei und dadurch § 286 ZPO verletzt habe. gerade bei jüngeren Leuten eine Diabetes Io bis 12 Jahre bestehen könne, ohne entdeckt zu werden« Der Kläger hat dazu noch vorgetragen, es sei wahrscheinlich, daß die Krankheit schon bald nach den Vorgängen des Jahres 1945 von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus ge* gongen sei, in der Begründung seiner Berufung vom 13« Juni 196o hat er diesen Einwand wiederholt und nochmals um Vernehmung der Ärzte Br« und Br« durch das zu- Bei diesem Vortrag des Klägers durfte das Berufungen gericht nicht ohne weitere Sachaufklärung durch Vernehmung der genannten Zeugen oder Anhörung von Sachverständigen unter*| stellen, daß erstmals 1948 dio Zuckerkrankheit zutage getreten sei. Infolge dieses Verfahrensverstoßes wird der weiteren Folgerung des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen, daß es an .dem notwendigen engen zeitlichen Zusammen*-hang zwischen dem seelischen Schock und dem Ausbruch der Krankheit fehle« Infolge dieser Bedenken gegen die von Dr. angenommene Vorgeschichte der Krankhoit hätte das Berufungsgericht dieses Gutachten nicht zur Begründung 8einer Auffassung über den fehlenden Kausalzusammenhang heranziehen dürfen.
i IV 2R 143/63 Verkündet am 6. Mai 1964 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2539 083 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtästreit des Salo USA 9 - Prozeßbevollmächtigter* Klägers und Revisi ons klägers Rechtsanwalt Br • in gegen das Band Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart, Kronprinzstraße 9> Beklagte^ und Revisionsbeklagten» hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Racke» Johannson, Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7« Zivilsenats des öberlandeogeriehts Stuttgart vom 23. März 1962 aufgehoben« Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren worden nicht erhoben« Von Rechts wegen 2 Tatbestand Der im Jahre 192o in i) geborene Kläger entstammt einer jüdischen Kaufmannsfamilie mit polnischer Staatsangehörigkeit» Nach seinen .Angaben ist er in seiner Heimatstadt als Polsterer und Dekorateur ausgebildet worden» Im Jahre 1938 wurde die Familie aus Deutschland ausgewiesen, sie ließ sich in Polen nieder. Nach Ausbruch des letzten Krieges wurde der Kläger verhaftet und über 5 Jahre lang in versehiedenen Arbeitsund Konzentrationslagern festgehalten« Für diese Freiheitsentziehung ist er entschädigt worden» Jetzt fordert er Entschädigung wegen eines Schadens an Körper oder Gesundheit» Zur Begründung seiner Ansprüche hat er vorgetragen: Als Häftling des KZ*s Spaichingen habe er am 21. April 1945 auf dem Harsch der Dagerinsassen nach Dachau einen Fluchtversuch unternommen, dabei sei er von den in den Wäldern des Fluchtgebietes verborgen gehalten habe, sei er am 29« April 1945 von amerikanischen Truppen gefunden. eingewiesen worden* Dort sei die Wunde verheilt, die durch den unter der Haut entstandenen Schußkanal hervorgerufen worden sei«. Nach dem Endo des Krankenhausaufcnthalts sei er j als Kraftwagenfahrer bei amerikanischen Einheiten tätig ge«* I wesen und in dieser Zeit an einer Golbsucht und einer Nierenentzündung erkrankte Später wanderte der Kläger nach den j Vereinigten Staaten aus. Er lebt jetzt in D^BHP» Br behauptet, seit dieser Schußverletzung habe sein Gehör auf dem linken Ohr gelitten, außerdem leide er an Bewachungsmannschaften entdeckt, in den Nacken geschossen und für tot gehalten worden» Nachdem er sich etwa 8 Tage lang Kopfschmerzen und Schwindelanfällen« Im Jahre 1954 sei festgostollt worden9 daß er an Zuckerkrankheit leide« Alle diese Beschwerden und Leiden haben nach Ansicht des Klägers ihre Ursache in den Entbehrungen der Konzentrationslagerzeit und in der Sch ußverletzung«. Die Entschädigungsbehörde hat den Kläger durch den Vertrauensarzt Br« in der einen Hals-9 Nasen- und Chrenfacharzt hinzugezogen hat9 untersuchen lassen; Bach Ansicht dieser Ärzte sind die Schwerhörigkeit9 die Kopfschmerzen und die Schwindelanfälle nicht durch nationalsozialistische Gewoltmaßnahmen verursacht worden, sie sind vielmehr dio Folge einer nicht verfölgungsbedingten chronischen Mittelohrentzündung des Klägers» Dagegen hat Br» Feuer angenommen, daß die Zuckerkrankheit9 die in der Familie des Klägers sonst nicht vorgekommen sei» wahrscheinlich in den körperlichen und seelischen Belastungen der KZ-Haft ihre Ursachen habe« Dieses vertraucnsSrztliche Gutachten hat die Ent schädig ungsb ehö rd e durch den Facharzt für Innere Krankheiten Br« in' überprüfen lassen« In seiner Stellungnahme vom 12« September 1958 hat der genannte Arzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen~Verfolgung und Diabetes abgelehnt9 weil die zuletzt genannte Krankheit nach der auf den Angaben des Klägers beruhenden Vorgeschichte 1953 entstanden sei und ein Zeitraum von 8 Jahren zwischen dem Ende der Verfolgung und dem ersten Auftreten der Diabetesder Annahmo eines ursächlichen Zusammenhanges entgegenstehe» Wogen der Schußverletzung vom April 1945? die für die Dauer eines Monats die Erwerbsfähigkeit des Klägers vollständig aufgehoben hatte, hat ihm die Entschädigungsbehörde eine Xapitalentschüdigung von 5o DM zugesprochen« Die weitergehenden Ansprüche des Klägers auf KapitalcntschiTdi-gung9 Konto und Heilverfahren hat die EntschüdigungcBehörde abgolehnt* i \ Diesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage ange~ fochten und geltend gemacht, es sei unrichtig, wie Dr« Lindonberg angenommen habe, daß die Zuckerkrankheit erst 1953 auogebrochen sei* Diese Krankheit habe bei ihrer Entdeckung schon vielo Jahre bestanden und sei mit großer Wahrscheinlichkeit nach dem Vorgang im April 1945 ausgebrochen« Zum Beweise dieser Behauptung hat sich der Kläger auf eine schriftliche Xußerung des amerikanischen Arztes Dr» in DflH^ berufen, der bei der Untersuchung des Klägers 1954 erstmals die Zuckerkrankheit diagnostiziert hatte« Der Kläger hat darum gebeten* zur Klärung des Zeitpunktes des Ausbruchs der Krankheit den genannten Arzt sowie den Vertrauensarzt Dr« als Sachverständige zu hären« Das beklagte Land hat die Auffassung der Entschädigungsbehörde verteidigt und darauf hingewiesen, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Zuckerkrankheit könne nur dann bejaht werden, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Entstehung der Krankheit fest-* gestellt werden könne* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die vom Kläger auf die Schußverletzung zurückgoführte Schwerhörigkeit** die Kopfschmerzen und Schwindelanfällc sind, wie in dom Urteil des Landgerichts gesagt sind, die Folgen der verfolgungs-unabhängigen Chrenontzündung« Das Landgericht hat dem Kläger auch eine Entschädigung wegen der Zuckerkrankheit versagt, weil es nach seiner Ansicht nur möglich, aber nicht wahrscheinlich ist, daß diese Krankheit schon im Frühjahr 1945 entstanden und 8 Jahre lang unentdeckt geblieben ist* Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger wiederum Ansprüche auf Entschädigung der durch die Zuckerkrankheit und die Gelbsucht hervorgerufenen Minder der Erwerbsfähigkeit erhoben» Er hat ferner vorgetragen, daß die Gelbsucht schon im Jahre 1945 ausgebrochen sei, so daß er sich auf die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 2 der 2. BV-BEG berufen könne» Bas beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzu-weisen. Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Berufungo* geriohts bestätigt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Entschädigungsanspiüche vielter. Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Bie Revision ist begründet» 1 * a) Bas Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß die Schwerhörigkeit auf dem linken Chr, die Kopfschmerzen und Schwindelanfälle nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung stehen, sondern davon unabhängig auf einer Mittelohrentzündung beruhen» die ihrerseits auf eine Nasenscheidewandverbiegung curückgeht. Eo hat dem Gutachten des Vertrauensarztes Br. Feuer entnommen, daß keine Anhalte punkto dafür bestehen, daß die geannten Beschwerden in vor* folgungobedingten psychischen oder neurotischen Störungen ihre Ursache haben. Bas Berufungsgericht hat die Vorentscheidungen auch insoweit gebilligt, als es sich um die Entschädigung des Halsschusses handelt, von dem nach § 28 Abs« 2 BEG i«V« mit § 2 der 2* DV-BEG vermutet wird, daß er durch eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme verursacht worden ist« Auf diese Vermutung kann sich der Kläger nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht berufen, soweit er eine Entschädigung für die Folgen der Gelbsucht fordert« weil er an dieser Krankheit nicht innerhalb der Achtmonats-frist des § 2 aaO erkrankt ist« Der vom Kläger im Berufungen rechtszug aufgestellten Behauptung, diese Krankheit habe ihn schon 1945 befallen, hat das Berufungsgericht keinen Glauben geschenkt, weil der Kläger bei der Schilderung seiner Krankhoitsgeschichte gegenüber Br« Feuer für die Gelbsucht das Jahr 1946 angegeben hatte« b) Bas Berufungsgericht hat dem Kläger auch eine Entschädigung für die durch die Zuckerkrankheit ausgolösto Minderung der Erworbsfühigkoit versagt, weil der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verfolgungsschicksai des Klägers und der im Jahre 1954 festgestollten Diabetes nicht wahrscheinlich doi« Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommen schwere seelische Belastungen, die durch die Verfolgungserlebnisse hervorgerufen worden sind, nur dann als Ursache für den Ausbruch der in der Konstitution verankerten Diabetes in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Ein besonders schweres Erlebnis (Todesangst), ein enger zeitlicher Zusammenhang von wenigen Tagen zwischen einem solchen Tag und der Manifestation der Diabetes sowie ein mindestens mittelstarkes Auftreten der Krankheit mit Insulinbedürftigkeit. die obwohl meint Bas Berufungsgericht hält es für möglich, daß Krankheit des Klägers schon 1948 ausgobrochen war, sie erst 1954 durch Br« Su^l^BB erkannt wurde. Es aber, der zu fordernde enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Schock und dem Ausbruch der Krankheit fehle, und zwar auch dann, wenn man unterstelle, daß die Krankheit schon 194Ö manifest geworden sei» Das Berufungsgericht hält es auch nicht für wahrscheinlich, daß die Krankheit 1948 in der genannten Stärke aufgetreten sei, da sie sonst bei einer Operation des Klägers hätte entdeckt werden müssen. Es schließt sich deshalb im Ergebnis den Gedankengängen an, die Br. in seinem Gutachten vom 12* September 195^ dargolegt hat* 2» Die Revision macht geltend, daß diese Beurteilung der Ursachenfrage auf Verfahrensverstößen beruhe. a) Diese Rüge ist allerdings unbegründet, soweit die Revision bemängelt, der Berufungsrichter hätte sein Wissen über die ärztlichen Erkenntnisse zur Frage des Zusammenhanges! zwischen schwerer seelischer Erschütterung und der Manifestation der Diabetes nicht durch Verwertung des in einem anderen Rechtsstreit erstatteten Gutachtens der 2. Medizinischen Universitätsklinik München vom 23» Juni 1961 ergänzen dürfen. Hierzu war das Berufungsgericht berechtigt, auch wenn der Kläger der Verwertung des Gutachtens in seinem Schriftsatz vom 15. Januar 1962 widersprochen hatte. Das hat der Bundesgerichtshof im Einklang mit Rechtsprechung und Schrifttum in der ZPO § 286 (E) Nr» 7 abgedrückten Entscheidung ausgesprochen. Durch die Verwertung eines solchen Gutachtens in Wege des Urkundenbeweises wird das Recht der Parteien nicht eingeschränkt, die persönliche Vernehmung dieses oder eines anderen Sachverständigen zu verlangen. Die Revision kann auch nicht beanstanden, daß das Gericht im Falle der Gelbsucht nicht alle Möglichkeiten ausgenutzt hat, um aufzuklären» wann diese Krankheit entstanden war. Wenn der Kläger gegenüber Dr. Feuer das Jahr 1946 genannt hatte» so konnte sich das Berufungsgericht mit dieser Angabe begnügen» zu demal der Kläger erst gegen finde des Berufungsverfahrens im Schriftsatz vom 15* März 1962 den Beginn der firkrankung in das Jahr 1945 verlegt hatte. b) Die Revision beanstandet jedoch mit Recht» daß das Berufungsgericht bei der für die Beurteilung des Ursachen-zusaemenhangs erheblichen Frage» zu welcher Zeit die Zuckerkrankheit des Klägers zur ranifestätion geiangtp/, dem Vertrag des Klägers nicht gerecht geworden sei und dadurch § 286 ZPO verletzt habe. Zur Vorgeschichte der Diabetes findet sich in dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr« vom 25. März 1958 dio Bemerkung, diese Krankheit sei 1954 feotgostellt worden, "nachdem er seit Anfang 1953 die Symptome einer solchen hatte, aber die Ernsthaftigkeit derselben nicht erkannte". In seiner Stellungnahme zu dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr. ging Dr. DfliHHH von diese** Vorgeschichte aus, er erörterte demgemäß die Bedeutung eines Zeitraums von 8 Jahren zwischen dem Ende der Verfolgung und dem Ausbruch der Diabetes. Diesen Ausgangspunkt der Stellungnahme Dr* hat der Kläger schon in der Klageschrift vom 12* Mai 1959 in Zweifel gezogen und vorgetragen, bei der im Jahre 1954 gestellten Diagnose habe Dr. SuflH^nach dem damaligen Krankheitcbilöe erkannt, daß dasleidcn schon viele Jahre bestanden haben müsse. Dieser Arzt habe hinzugofügt» daß gerade bei jüngeren Leuten eine Diabetes Io bis 12 Jahre bestehen könne, ohne entdeckt zu werden« Der Kläger hat dazu noch vorgetragen, es sei wahrscheinlich, daß die Krankheit schon bald nach den Vorgängen des Jahres 1945 V auogebrochon sei« Im Schriftsatz vom 12« September 1959 hat der Kläger nochmals darauf hingewiesen, daß i)r« von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus ge* gongen sei, in der Begründung seiner Berufung vom 13« Juni 196o hat er diesen Einwand wiederholt und nochmals um Vernehmung der Ärzte Br« und Br« durch das zu- ständige Konsulat gebeten, damit fcctgestellt worde, daß dieses Leiden bereits 1945 entstanden sei« In den Schriftsätzen vom 2« und 15. März 1962 hat der Kläger noch weitere Zeugen benannt, und zwar dafür, daß er in dem Polstereibetrieb, in dem er seit 1948 tätig war, unter Durst, Schwäche und Schwindeanfällen gelitten habe. Bei diesem Vortrag des Klägers durfte das Berufungen gericht nicht ohne weitere Sachaufklärung durch Vernehmung der genannten Zeugen oder Anhörung von Sachverständigen unter*| stellen, daß erstmals 1948 dio Zuckerkrankheit zutage getreten sei. Infolge dieses Verfahrensverstoßes wird der weiteren Folgerung des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen, daß es an .dem notwendigen engen zeitlichen Zusammen*-hang zwischen dem seelischen Schock und dem Ausbruch der Krankheit fehle« Infolge dieser Bedenken gegen die von Dr. angenommene Vorgeschichte der Krankhoit hätte das Berufungsgericht dieses Gutachten nicht zur Begründung 8einer Auffassung über den fehlenden Kausalzusammenhang heranziehen dürfen. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Senat in der ähnlich liegenden Sache RzW 1963, 378 Mr. 27 hingo-wiesen. 1 L] Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückvorwiesen werden* Zum weiteren Verfahren sei noch auf folgendes hingewiesen.: Wenn es auch schwierig ist, jetzt noch den genauen Zeitpunkt zu er-* mitteln, an dem die Zuckerkrankheit des Klägers ausgebrochen ist, so läßt sich doch nicht ohne weiteres, vor allen nicht ohne Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen* feststollen, daß ein solcher Versuch koinerlei Brfolgsaus-sichten bietet* Die erwähnten Schwierigkeiten der Sachaufklärung können möglicherweise dadurch verringert worden, daß bei der Vernehmung der Zeugen und des Klägers durch einen Konsulatsbeamten ein geeigneter Arzt hinzugezogen wird* Durch dieses Verfahren lassen sich vielleicht auch Anhaltspunkte dafür gewinnen, in welcher Stärke die Krankheit bei ihrem Beginn aufgetreten ist« Baske Johannsen Wüstenberg Ascher. Maaß