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BGH

Gericht: BGH

Zur Frage des adäquaten Kausalzusammenbanges zwisch der Verfolgung und einem Arbeitsunfall oder einer Berufukrankheit • Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 2« Januar 1962 wird zurück-gewiesen« Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit, -r bat vorgetragen, er leide an Schwerhörigkeit, die auf die Arbeiten in der Reifenrepa-raturwerkstatt, einem Mrmbetricb, zuriickzufUhren sei. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Anträge, das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit Entschädigung zu gewähren. Dieses Urteil ist in vollständiger Ausfertigung dem Klüger am 3* September 1958 durch Aufgabe zur Post zugestollt wordeno Er hat dagegen mit einem am 3* Februar unter Änderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, ihm Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zu gewähren, dessen Höhe auf Grund der zu ermittelnden Minderung der Erwerbs fähigkeit in einem Hundertsatz des Diensteinkommcns eines vergleichbaren Beamten festzusetzen sei» Das Oberlandesgericht hat, unter Änderung des lonüge-richtlichen Urteils, das beklagte Land zur Gewährung von Heilfürsorge an den Kläger wegen Amöbiasis verurteilt, im übrigen aber die Berufung des Klägers zurückgewiesen» üs hat die Revision zugelassen. das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu ändern, daß das beklagte Land, außen* zur Gewährung des gesetzlichen HöilVerfahrens, in vollem Umfange noch dem Klageantrag verurteilt wird. Gemäß § 28 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung» wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist. Entschädigung auf Grund des BEG wird aber nur für Schaden geleistet» der mit aer Verfolgung in adäquatem Kausalzusammenhang steht und der Verfolgung eigentümlich ist» d. h. den die Verfolgung als solche für den Verfolgten im Gegensatz zu nichtverfolgten Peroonen herbeigePührt hat (Urteil des Senats vom 6. Pas Oberlandesgericht hat diese Eigentümlichkeit» also das Vorlicgen einer erhöhten Gefahrenlage» aus der heraus es zu dem Schaden für den Kläger gekommen ist» verneint und deshalb seine Ansprüche abgclehnt. Nach seinen Feststellungen beruhen die Unfälle und die berufsbedingte Er-krankuug nicht darauf» daß der Kläger die Gefahren seiner Arbeit nicht meistern konnte, sondern auf von außen her-rührenden» also auch bei entsprechender Geschicklichkeit nicht abwendbaren» unglücklichen Ereignissen. Pas gleiche gelte von der Schwerhörigkeit des Klägers, die während seiner Tätigkeit in einem sog. Bei diesem Ohrenleidcn des Klägers bandele es sich auch nicht um ein früheres Leiden oder um ein anlagebedingtes Leiden, das unter dem Einfluß des Lärmbetriebes verschlimmert oder mitverursacht worden sei. Per Kläger sei also das Opfer eiiber typischen Berufskrankheit geworden; es fehle auch hier an jeglicher Verfolgungoöigentümlichkeit• Pie Amöbiasis sei zwar auf die Verfolgung zurückzuführen, habe aber nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 $> verursacht (§§ 31 Abs.1, 36 BEG). Was jedoch seine Begründung angeht, so bedarf es keiner Stellungnahme des Senats zu der Frage, ob der Schaden des Klägers der Verfolgung eigentümlich st Denn auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts ist ts ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Schaden des Klägers zu verneinen (vgl* Urteil de Ein adäquater Kausalzusammenhang kann.nur angenommen werden, wenn einem optimalen Beobachter oder dem Setzer der Bedingung zur Zeit der gegen den Kläger gerichteten Verfolgung erkennbar war, daß die Verfolgung zu dem später eingetretenen Schaden führen würde (.Urteil vom 7« Juni 1961 was das Oberiandesgericht zutreffend rechtlich gleich behandelt, einer Berufskrankheit zu beurteilen, die ein Verfolgter in einem Ausweichberuf erlitten hat» Wie der 3ennt a us weichberuf ergreifen mußte und es zu dem Unfall oder der berufsbedingten Erkrankung kam, weil der Verfolgte den Ar-forderungen des ihm neuen Berufes nicht gewachsen war oder wegen fehlender Geschicklichkeit die Gefahren, die ein neuer Dagegen ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und einem Arbeitsunfall bzw* einer Berufskrankheit zu verneinen, wenn der Unfall bzw* die Erkrankung nicht auf mangelnder Ver Geht man von diesen Grundsätzen aus, so hat das Berufungsgericht, abgesehen von der hier nicht zur Erörterung stehenden Heilfürsorge wegen Amöbiasis, im Ergebnis zutreffend dem Kläger einen Entschädigungsanspruch versagt. Was die beiden Betriebsunfälle angeht, so beruhten diese, wie das Oberlandesgericht festg'estellt hat, nicht darauf, daß der Kläger die Gefahren seiner Arbeit nicht meistern konnte. Er besaß auch» wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils ergibt, die erforderliche Berufs- hinreichend zu schützen, so daß es, im Gegensatz zu der Auffassung der Revision, nicht der Vernehmung eines Sachverständigen durch das Berufungsgericht darüber bedurfte, ob der Kläger bei entsprechender Berufserfahrung die Unfälle durch entsprechende Vorkehrungen hätte vermelden können. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben vielmehr, daß es sich bei den beiden Unfällen um von außen herrührende, auch bei entsprechender Geschicklichkeit nicht abwendbare, unglückliche Ereignisse handelte, die auch jeden anderen eingearbeiteten Handwerker hätten treffen können. Der Schaden des Klägers ist ein Ausfluß des Umstandes, daß jungen Menschen zwar alle Chancen im Berufsleben offen stehen, sie also alle Berufe - geistiger oder manueller Art -ergreifen können, dann aber auch genötigt sind, die mit jedem dieser Berufe nach ihrer Eigenart verbundenen Risiken auf sich zu nehmen und hieraus etwa folgende Schäden zu tragen. Aug diesen Gründen ist das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen der Verfolgung und chm Schaden des Klägers zu verneinen, so daß die dem Verfolger zur Last fallende Haftungsgrenze überschritten worden ist.

Zitierte Normen: § 28 BEG
VerfolgungUnfallGrundOberlandesgerichtGefahrberufenKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BKG § 2ö
Zur Frage des adäquaten Kausalzusammenbanges zwisch
 der Verfolgung und einem Arbeitsunfall oder einer
 Berufukrankheit •
BGH, Urt. v. 26. April 1963 - IV ZR H3/62 -
OLG Frankfurt/Main LG Y/iesbaden
/
iy„ZR 143/62
Verkündet am
26o April 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Max
- prozeßbevollmächtigter:
Str *
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr
 in
gegen
 das Land H e s s e n ,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Y/iesbaden, Luiiseostraße 13»
- Prozeßbevollwächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten»
Rechtsanwalt Br«
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 24» April 1963 unter Mitwirkung des Senatapräsidenten -scher und der Bundesrichter Baske, Y/üatenberg, Br« Loewenbeim und Br« Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 2« Januar 1962 wird zurück-gewiesen«
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei«
Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger«
Von Rechts wegen
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Tatbe31anqj^
* *
Der am flP* W 1915 geborene jüdische Klüger besuchte
 in	das	Philanthropin bis zur mittleren Reife
 und ging dann als Praktikant zu einem Dentisten. Da er nach der lischt er greifung durch den Nationalsozialismus aus Ver-folgungsgrUnden nicht zur Praktikantenprüfüng zugelassen wurde, wanderte er im September 1953 nach Frankreich aus.
Dort arbeitete er für die Hechaluzbewegung. Im August 1936 siedelte er nach Palästina über. Anfang 1937 schloß er sich an eine Kooperative für Autoreifenreparatur in an.. Im Mai 1937 erlitt er durch einen Arbeiteunfall eine komplizierte Schädelfraktur des Stirnknocbens und im Mai 1940 durch einen weiteren Arbeitsunfall einen Bruch des rechten Knöchels. Im September 1942 eröffnete er in Tivon eine eigene Reifenreparaturwerkstatt.
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit, -r bat vorgetragen, er leide an Schwerhörigkeit, die auf die Arbeiten in der Reifenrepa-raturwerkstatt, einem Mrmbetricb, zuriickzufUhren sei.
Außerdem habe sich nach dem Schädelbruch im Jahre 1937 ein Gehirnabzess gebildet. Als Folge des Knöchelbruchs im Jahre 1940 habe er bei längerem Gehen und Stehen starke Schmerzen. Weiterhin leide er seit 1949 an einer chrönischen Amobiasis. Durch diese Körper- und Gesundbeitsschäden werde seine Erwerbsfähigkeit um 75 % vermindert. Sie seien auf die Verfolgung zurückzuführen, da er ohne diese in Deutschland Dentist geworden wäre und diese Arbeit keine schädigenden Folgen für seine Gesundheit gehabt hätte. Die Rntschädigungs-behörde hat den Antrag des Klägers abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Anträge, das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Schadens an Körper
 und Gesundheit Entschädigung zu gewähren. I
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Das Landgericht hat durch ein im schriftlichen Vori'alu1
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 ergangenes, den Parteien am 1, und 21. Septembe

958
zugestelltes bzw. zugegangenes Urteil die Klage abgev/ieaen»
Dieses Urteil ist in vollständiger Ausfertigung dem Klüger am 3* September 1958 durch Aufgabe zur Post zugestollt wordeno Er hat dagegen mit einem am 3* Februar
i
959
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er gleichzeitig begründet hat.
Der Kläger hat beantragt.
unter Änderung des angefochtenen Urteils
 das
beklagte
 Land zu verurteilen, ihm Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zu gewähren, dessen Höhe auf Grund der zu ermittelnden Minderung der Erwerbs fähigkeit in einem Hundertsatz des Diensteinkommcns
 eines vergleichbaren Beamten festzusetzen
 sei»
Das beklagte Land hat beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat, unter Änderung des lonüge-richtlichen Urteils, das beklagte Land zur Gewährung von Heilfürsorge an den Kläger wegen Amöbiasis verurteilt, im übrigen aber die Berufung des Klägers zurückgewiesen» üs hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er beantragt, * *•/
das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zu ändern, daß das beklagte Land, außen* zur Gewährung des
 gesetzlichen HöilVerfahrens, in vollem Umfange noch dem Klageantrag verurteilt wird.
Das be&lagte Land bittet
 um Zurückv/eisung der Revision«
4
Entscheidungsgr iinde:
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Pie Revision ist nicht begründet.
Gemäß § 28 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung» wenn er an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist. Entschädigung auf Grund des BEG wird aber nur für Schaden geleistet» der mit aer Verfolgung in adäquatem Kausalzusammenhang steht und der Verfolgung eigentümlich ist» d. h. den die Verfolgung als solche für den Verfolgten im Gegensatz zu nichtverfolgten Peroonen herbeigePührt hat (Urteil des Senats vom 6. Dezember
1957 - IV ZR 191/57 DM Nr. 14 zu § 1 BEG 1956 = RzW 1958, 158 Nr. 15).
I. Pas Oberlandesgericht hat diese Eigentümlichkeit» also das Vorlicgen einer erhöhten Gefahrenlage» aus der heraus es zu dem Schaden für den Kläger gekommen ist» verneint und deshalb seine Ansprüche abgclehnt. Nach seinen Feststellungen beruhen die Unfälle und die berufsbedingte Er-krankuug nicht darauf» daß der Kläger die Gefahren seiner Arbeit nicht meistern konnte, sondern auf von außen her-rührenden» also auch bei entsprechender Geschicklichkeit nicht abwendbaren» unglücklichen Ereignissen. Pas Oberlandesgericht stellt fest, die Unfälle hätten auch jeden eingearbeiteten Handwerker treffen könnon. Pas gleiche gelte von der Schwerhörigkeit des Klägers, die während seiner Tätigkeit in einem sog. Lärmbetrieb entstanden sei. Bei diesem Ohrenleidcn des Klägers bandele es sich auch nicht um ein früheres Leiden oder um ein anlagebedingtes Leiden, das unter dem Einfluß des Lärmbetriebes verschlimmert oder mitverursacht worden sei. Per Kläger sei also das Opfer eiiber typischen Berufskrankheit geworden; es fehle auch hier an jeglicher Verfolgungoöigentümlichkeit• Pie Amöbiasis sei zwar auf die Verfolgung zurückzuführen, habe aber nur eine Minderung der
 Erwerbsfähigkeit von 15 $> verursacht (§§ 31 Abs. 1, 36 BEG).
i
2. Dem Oberlandesgericht ist im Ergebnis zuzustimmen.. Was jedoch seine Begründung angeht, so bedarf es keiner
 Stellungnahme des Senats zu der Frage, ob der Schaden
 des
Klägers der Verfolgung eigentümlich
 st
Denn auf Grund
 der Feststellungen des Berufungsgerichts ist
 ts ein
 adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und
 dem Schaden des Klägers zu verneinen (vgl* Urteil de

. A
tu
 vom 7. Juni 1961 - IV ZR H/6
9
RzW 1962, 21 Nr
10)
Ein adäquater Kausalzusammenhang kann.nur angenommen werden, wenn einem optimalen Beobachter oder dem Setzer der Bedingung zur Zeit der gegen den Kläger gerichteten Verfolgung erkennbar war, daß die Verfolgung zu dem später eingetretenen Schaden führen würde (.Urteil vom 7« Juni 1961
IV ZR 14/61
9
RzY/ 1962, 21 Nr* 10). Unter diesem Ge
 sichtspunkt ist daher die Frage eines
 ursächlichen Zusammen-
hangs zwischen der Verfolgung und einem Arbeitsunfall oder

was das Oberiandesgericht zutreffend rechtlich gleich behandelt, einer Berufskrankheit zu beurteilen, die ein Verfolgter in einem Ausweichberuf erlitten hat» Wie der 3ennt
(RzW I960
9
376
1962,22
vgl
 auch Urteil vom 23* April
958
IV ZR 299/57
9
RzW 1958, 305 Nr* 35) dargelegt hat
 mag ein solcher Zusammenhang bejaht werden können, wenn
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der Verfolgte einen ihm ungewohnten oder gefährlichen
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 weichberuf ergreifen mußte und es zu dem Unfall oder der berufsbedingten Erkrankung kam, weil der Verfolgte den Ar-forderungen des ihm neuen Berufes nicht gewachsen war oder wegen fehlender Geschicklichkeit die Gefahren, die ein neuer
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 mit sich brachte, nicht meistern könnt
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Dagegen ist
 ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und einem Arbeitsunfall bzw* einer Berufskrankheit zu verneinen, wenn der Unfall bzw* die Erkrankung nicht auf
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t des Verfolgten mit der Arbc
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 unglücklichen, außergewöhnlichen Verlcottu
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 ich bei dem Problem der adäcfu
 Verursachung nicht
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eigentlich um eine Frage der Kausalität handelt, sondern um die Ermittlung der Grenze» bis zu der dem Urheber einer Bedingung die Haftung fUr ihre Folgen billigerweise zuzu demuten ist (Urteile vom 6. Dezember 1957 - IV ZR 191/57 -,
RzW 1958, 138 Nr. 15, vom 4. Mai I960 - IV ZR 4/60	RzV/
I960, 375 Nr. 30, und vom 7. Juni 1961 - IV ZR 14/61 hz\V 1962, 21 Nr. 10, sämtlich mit weiteren Verweisungen).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so hat das Berufungsgericht, abgesehen von der hier nicht zur Erörterung stehenden Heilfürsorge wegen Amöbiasis, im Ergebnis zutreffend dem Kläger einen Entschädigungsanspruch versagt.
Was die beiden Betriebsunfälle angeht, so beruhten diese, wie das Oberlandesgericht festg'estellt hat, nicht darauf, daß der Kläger die Gefahren seiner Arbeit nicht meistern konnte. Er besaß auch» wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils ergibt, die erforderliche Berufs-
erfahrung, um sich gegen die Gefahren seiner Berufsausübung
• •
hinreichend zu schützen, so daß es, im Gegensatz zu der Auffassung der Revision, nicht der Vernehmung eines Sachverständigen durch das Berufungsgericht darüber bedurfte, ob der Kläger bei entsprechender Berufserfahrung die Unfälle durch entsprechende Vorkehrungen hätte vermelden können.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben vielmehr, daß es sich bei den beiden Unfällen um von außen herrührende, auch bei entsprechender Geschicklichkeit nicht abwendbare, unglückliche Ereignisse handelte, die auch jeden anderen eingearbeiteten Handwerker hätten treffen können. Der Schaden des Klägers ist ein Ausfluß des Umstandes, daß jungen Menschen zwar alle Chancen im Berufsleben offen stehen, sie also alle Berufe - geistiger oder manueller Art -ergreifen können, dann aber auch genötigt sind, die mit jedem dieser Berufe nach ihrer Eigenart verbundenen Risiken
 auf sich zu nehmen und hieraus etwa folgende Schäden zu
 tragen. Die eigene Erklärung des Klägers vom 30. Mai I960
ft
7
(Bl
 36 GA) ergibt, daß die Explosionen sich 1937 und
940
Insbesondere im-Hinblick auf die Explosion
 ereignet haben«
1940, also nach jahrelanger Tätigkeit im Betrieb, kann cc>
Kläger sich nicht mehr darauf berufen, er habe nicht die nötige Berufserfahrung besessen und nicht gewußt, wie er
 sich gegen berufliche Gefahren zu schützen habe. Aus den
 Darlegungen des Klägers ergibt
»ich
o
auch
9
daß er die He
X
fenmontage nicht ablehnen konnte, und daß d
999
1
gut gehen und
»ich
o
beim 1 000. Mal ein solcher Unfall
 ereignen kann«
Nicht anders verhält es sich mit der lärmbedingten Schwerhörigkeit des Klägers. Der Hinweis des Berufungsgerichts, hierbei handele es sich um eine "typische Berufs-
krankheit
 ist dahin zu
 eben, auch d
S c bw er
 hörigkeit sei beim Kläger in dessen konkretem Fall durch
 eine unglückliche Verkettung von Umständen auf Grund de
T»
Gefahren, wie sie für alle
 gehörigen dieses Beruf
 bestünden, herbeigeführt worden. Denn es gibt zahlreiche Lärmbetriebe, und nicht alle Angehörigen solcher Betriebe
 werden schwerhörig; das hat auch das Berufungsgericht
 nicht sagen wollen. Derartige Krankbeitsrisikcn hat
 jeder
Beruf; sie schließen eine jeden Berufsangehörigen gleich-
mäßig treffende mögliche Abnutzung in biologischer Hinsici:
ein
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für die der Verfolger nicht einzusteben hat. Auch
 insoweit besaß der Kläger nach dem angefochtenen Urteil
 hinreichende berufliche Erfahrungen,
 um sieb gegen solche
 Krankheitsrisiken nach Möglichkeit zu schützen, so da
n
Qii
 auch hier der Vernehmung eines Sachverständigen durch da
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Oberlandesgericht nicht bedurf
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Nach dem Zeugnis des
 Prof. Dr. Lachmann in Jerusalem (Bl. 31 &A) bat der Klüger
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diesem im Jahre 1934 erklärt, seit 8 bis 9 Jahren höre
 er schwer. Danach ist die
 hörigkeit des Kläger
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nach Jahr
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und man kann, wenn man das zugruß

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nicht sagen, sie sei noch auf die Verfolgung
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 zuführen
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Aug diesen Gründen ist das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen der Verfolgung und chm Schaden des Klägers zu verneinen, so daß die dem Verfolger zur Last fallende Haftungsgrenze überschritten worden ist.
3*
Daher ist die Revision des Kläger
 mit
a er
 ich aus
 den §§ 209 Abs
1
9
225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden
 Kostenfolge zurückzuweisen
 Ascher Racke Wüstenberg Dr. Loewenheim Dr. Graf