2, § 11 Sind durch die Auswanderung notwendige Aufwendungen in fremder Währung entstanden, so sind diese Kosten mindestens in der Hohe zu erstatten, die sich bei einer Berechnung der Entschädigung nach den Grundsätzen des § 11 BEG ergibt* 4000 Dire für den 15-tägigen Aufenthalt in Italien nach Abzug der Ausgaben, die in Deutschland ohnehin angefallen wären 6000 Lire insgesamt; 10000 Lire umgestellt im Verhältnis 1000 Lire = 6,732 DM - Vor dem Landgericht hat der Kläger diese Berechnung angegriffen und eine weitere Entschädigung von 4»090,99 DM verlangt mit der Behauptung; er habe die Mehraufwendungen für seinen 15-tägigen Aufenthalt in Italien nicht in Lire bestritten, sondern Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die in Fremdwährung entstandenen Aufwendungen während des Aufenthalts in Palästina in Höhe von 4»446,95 DM, Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision wendet sich das beklagte Band lediglich gegen die Berechnung der während des Aufenthalts in Italien in Fremdwährung entstandenen Kosten, die nicht in Höhe von 132,- DM, sondern nur mit 28,30 DM zu erstatten seien* Der Kläger hat sich trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen» Es ist daher gemäß § 209 Aba* 3 BEG auf die einseitige mündliche Verhandlung des beklagten Landes entschieden worden» Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Kläger ihm gehörenden Schmuck an den Pensionsinhaber in Abbazia gegen englische Pfund Sterling verkauft und aus dem Erlös die Kosten seines 15-tägigen Aufenthalts in Italien bestritten habe« Der '/orderrichter glaubt, daß diese Aufwendungen nicht im Sinne des § 57 Abs« 2 BEO in englischer, sondern in der Landeswährung also in Lire entstanden seien« Ob diese Ansicht zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung« Denn auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus ist die Euerkennung des noch im Streit befindlichen Betrages von 123,70 DM gerechtfertigt« Könnte der Kläger, so führt das angefochtene Urteil aus, für seine in Lire entstandenen Aufwendungen Entschädigung gemäß § 57 Abs« 2 BEO hur nach dem heutigen Kurs der italienischen Währungseinheit verlangen, so würde er mit dem gesamten Währungsverfall der Lira, die von 1000 Lire - 180,20 BM im Jahre 1936 auf 1000 Lire - 6,70 DM im Jahre 1958, demnach erheblich tiefer als die DM gesunken sei, belastet werden« Mindestens so viel müsse dem Verfolgten im Wege der ergänzenden Auslegung des Gesetzes zugestanden werden, wie er bei Umrechnung zu dem damaligen BM-Kurs und umgestellt im Verhältnis 10 : 2 als Entschädigung in DM beanspruchen könnte. Der. Mehrverbrauch des Klägers für den 15-tägigen Aufenthalt in ■Italien sei auf 4000 Lire oder 728,40 BM zuzüglich der Kosten der in Lire bezahlten Bahnfahrt von Venedig nach Triest in Höhe von 30 BM zu schätzen« Der Mehraufwand von rund 760 BM, umgestellt im Verhältnis 5 : 1, rechtfertige die Erstattung von 152 DM« .. Dieser dem § 57 Abs, 2 BEG innewohnende Sinn und Zweck rechtfertigt die Annahme, daß auf Grund der Sonderregelung den Verfolgten jedenfalls nicht weniger gewährt werden solle, als ihnen schon nach dem allgemeinen Grundsatz des § 11 BIG zustünde. Dem Kläger müssen demnach die durch seinen Aufenthalt in Italien.notwendig entstandenen Aufwendungen mindestens in der Höhe zuerkannt werden, die sich bei einer Berechnung nach § 11 BEG ergibt.
lachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein <&b BEG § 57 Abs«. 2, § 11 Sind durch die Auswanderung notwendige Aufwendungen in fremder Währung entstanden, so sind diese Kosten mindestens in der Hohe zu erstatten, die sich bei einer Berechnung der Entschädigung nach den Grundsätzen des § 11 BEG ergibt* BGH, Urto Vo 4c November 1959 - IV ZK 143/59 - OLG Stuttgart LG Stuttgart IV ZK 143/59 Verkündet am 4o November 1959 ,‘chorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Na men des Volkes In dem Entschädigungsrechtastreit des Landes Baden-Württembergs vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in Stuttgart, - Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt Er, 2 Josef Israel 7 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30° Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen? Er„VcWerner? Wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Eie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 7° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27p Februar 1959 wird zurückgewiesen,, Eas beklagte Land hat die außergerichtliehen Kosten des Revisionsrechtszuges zu trageno Eie Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen ' c Tatbestand; Der Kläger wanderte mit seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau und seiner Tochter am 1. Juli 1936 von Ulm nach Palästina aus« Bis zur Abfahrt des Dampfers aus Triest am 17o Juli 1936 hielt er sich in einer Pension in Abbazia auf« Hach seiner Ankunft in Palästina wohnte' er in Pensionen, bis am 20« Oktober 1936 sein Umzugsgut eintraf« Der Kläger hat seine und die ihm abgetretenen Ansprüche seiner Tochter auf Ersatz der Auswanderungskosten geltend gemacht« Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger 416,45 DM für die in Reichsmark erwachsenen Reiseund Prachtkosten sowie weitere 932,22 DM für die in Fremdwährung entstandenen Ausgaben zuerkannt. Die letztgenannte Summe hat die Bntschä~ digungsbehörde wie folgt berechnet; für die Reise von Venedig nach Triest 4000 Dire für den 15-tägigen Aufenthalt in Italien nach Abzug der Ausgaben, die in Deutschland ohnehin angefallen wären 6000 Lire insgesamt; 10000 Lire umgestellt im Verhältnis 1000 Lire = 6,732 DM - für den Aufenthalt von 88 Tagen in Palästina nach Abzug der in Deutschland ersparten Ausgäben 346,70 Pal.Pfdo f e rne r f Ür Bahnf ahr t un d BvrachtbefÖrderung in Palästina 24, 50 “ *___ insgesamt; 371,20 Pal.Pfd« umgestellt im Verhältnis 1 Israel-Pfund = 2,33 DM = insgesamt; 67,32 DM, 864,90 DM 932,22 DM« 3 Vor dem Landgericht hat der Kläger diese Berechnung angegriffen und eine weitere Entschädigung von 4»090,99 DM verlangt mit der Behauptung; er habe die Mehraufwendungen für seinen 15-tägigen Aufenthalt in Italien nicht in Lire bestritten, sondern 59?27 englpPfd, Sterling bezahlt, nachdem er durch Veräußerung von Schmuck an den Pensionsinhaber 230 englo Pfund erlöst hätte• Für die Mehrauslagen, die durch den 88-tägigen Aufenthalt in Palästina notwendig verursacht worden seien, sowie für die in Palästina angefallenen Beförderungskosten habe er nicht Palästina-Pfund, sondern Pfund Sterling, nämlich entrichtet, also in Fremdwährung insgesamt 347,54 19*50 ____ 426?31 engloPfd« Sterling Kosten aufgewendet * Dieser Betrag sei nach dem heutigen Kurs des engl*Pfundes ,21 DM an = 11,783 DU in umzurechneno Die Minderung um den bereits zuerkannten Betrag von ergibt die Klagsummec 932,22 DM Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die in Fremdwährung entstandenen Aufwendungen während des Aufenthalts in Palästina in Höhe von 4»446,95 DM, während des Aufenthalts in Italien in Höhe von 152,— DM 4o598,95 DM 3»666,73 DM 932,22 DM verurteilt* Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision wendet sich das beklagte Band lediglich gegen die Berechnung der während des Aufenthalts in Italien in Fremdwährung entstandenen Kosten, die nicht in Höhe von 132,- DM, sondern nur mit 28,30 DM zu erstatten seien* Bs beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts, soweit das Band zur Zahlung von mehr als 3*543,03 DM verurteilt worden ist, aufzuheben und die Klage in diegern Umfang abzuwei-Sen, . . . hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen» Der Kläger hat sich im EeVisionsrechtszug nicht vertreten lassen» Der Kläger hat sich trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen» Es ist daher gemäß § 209 Aba* 3 BEG auf die einseitige mündliche Verhandlung des beklagten Landes entschieden worden» Die Revision ist nicht begründet* 5 Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Kläger ihm gehörenden Schmuck an den Pensionsinhaber in Abbazia gegen englische Pfund Sterling verkauft und aus dem Erlös die Kosten seines 15-tägigen Aufenthalts in Italien bestritten habe« Der '/orderrichter glaubt, daß diese Aufwendungen nicht im Sinne des § 57 Abs« 2 BEO in englischer, sondern in der Landeswährung also in Lire entstanden seien« Ob diese Ansicht zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung« Denn auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus ist die Euerkennung des noch im Streit befindlichen Betrages von 123,70 DM gerechtfertigt« Könnte der Kläger, so führt das angefochtene Urteil aus, für seine in Lire entstandenen Aufwendungen Entschädigung gemäß § 57 Abs« 2 BEO hur nach dem heutigen Kurs der italienischen Währungseinheit verlangen, so würde er mit dem gesamten Währungsverfall der Lira, die von 1000 Lire - 180,20 BM im Jahre 1936 auf 1000 Lire - 6,70 DM im Jahre 1958, demnach erheblich tiefer als die DM gesunken sei, belastet werden« Mindestens so viel müsse dem Verfolgten im Wege der ergänzenden Auslegung des Gesetzes zugestanden werden, wie er bei Umrechnung zu dem damaligen BM-Kurs und umgestellt im Verhältnis 10 : 2 als Entschädigung in DM beanspruchen könnte. Der. Mehrverbrauch des Klägers für den 15-tägigen Aufenthalt in ■Italien sei auf 4000 Lire oder 728,40 BM zuzüglich der Kosten der in Lire bezahlten Bahnfahrt von Venedig nach Triest in Höhe von 30 BM zu schätzen« Der Mehraufwand von rund 760 BM, umgestellt im Verhältnis 5 : 1, rechtfertige die Erstattung von 152 DM« .. Dagegen macht die Bevision zu, Unrecht geltend, daß: die in Iremdwährung entstandenen Aufwendungen von 4«222 Lire * 760 BM allein nach der abschließenden Begelung des § 57 Abs« 2 BEO, d« he nach der jetzigen Kursrelation der italienischen Lira zur DM zu berechnen und daher nur 28,30 DM zu ersetzen seien« G — Der Revision ist zuzugeben, daß sie ihre Ansicht auf den Gesetzeswortlaut stützen kann* ihm kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung zu, da die Wortinterpretation zu einem Ergebnis führen würde, das der Gesetzgeber nicht gewollt hato Eine dem $ 57 Abso 2 BEG entsprechende Bestimmung enthielt das BundesergänzUhgsgesetz nicht. Die Vorschrift wurde, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, in das BundesentSchädigungsgesetz aufgenommen, “weil die nach bisheriger Praxis und Rechtsprechung angewandte Berechnung der Entschädigung für Aufwendungen in fremder Währung vielfach dadurch zu unbilligen Ergebnissen geführt hat, daß diese Berechnung nach dem Grundsatz des § 8 (jetzt § 11 BEG) vorgenommen worden ist und infolgedessen die in DM gezahlte Entschädigung nicht annähernd ausgereicht hat, die Aufwendungen der Verfolgten zu ersetzen“ (so Begründung zu § 21 a des Regierungsentwurfs Bundestagsdrucksache 1949 2> Wahlperiode S, 125 - Bl» 64 des 2* Bd» der Materialien zu dem BEG), Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung des § 57 Absv 2 die ausgewunderten Verfolgten günstiger stellen, als es die Anwendung der Grundsätze des § 11 BEG zuließe. Dieser dem § 57 Abs, 2 BEG innewohnende Sinn und Zweck rechtfertigt die Annahme, daß auf Grund der Sonderregelung den Verfolgten jedenfalls nicht weniger gewährt werden solle, als ihnen schon nach dem allgemeinen Grundsatz des § 11 BIG zustünde. Dem Kläger müssen demnach die durch seinen Aufenthalt in Italien.notwendig entstandenen Aufwendungen mindestens in der Höhe zuerkannt werden, die sich bei einer Berechnung nach § 11 BEG ergibt. Das hat daa Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise getan. Die Revision muß daher tM ? - mit der Koetenfolge des § 225 Abs» 1, § 209 Abs, 1 BEO, § 97 Abso X 2P0 zurückgewiesen werden» Ascher Johannsen v«Werner Wüstenberg Bundesrichter Maaß ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben Ascher i