Rechtssatzs * Für die Anrechnung von nach Landesrecht gewährten Renten auf die nach § 36 BEG zu leistende Kapitalentschädigung ist die Zeit vor dem io November 1953 als einheitlicher Schadenszeitraum anzuseheno Aktenzeichens IV ZR143/57 Urt* des BGH v. Die Klägerin ist als Jüdin verfolgt worden und leidet an einer Knochenerkrankung, durch die ihre Erwerbsfähigkeit erheblich herabgesetzt ist« Sie bezieht seit dem U Juli 1948 eine Verletztenrente nach dem Hamburgischen Gesetz Uber Sonderhilfsrenten vom 24-. Mai 1948 in der Passung des Änderungsgesetzes vom 13- November 1951 (GBl 48., 27;* 51, 205)- Bis zu dem 31- Oktober 1953 sind ihr nach den erwähnten Vorschriften Rentenbeträge von insgesamt 15.538,30 DM zugeflossen. In dem genannten Be-scheid wird angeordnet, daß auf die erwähnte Kapitalentschädigung von 16.346,20 DM die nach dem Hamburgischen Landesrecht gezahlten Renten von insgesamt 15-538,30 DM anzurechnen sind, sodaß danach die Klägerin 1.007,90 DM zu fordern hat. Die Klägerin hat diesen Bescheid mit der beim Land-gericht in Hamburg erhobenen Klage angefochten, weil sie der Auffassung ist, daß die nach dem Hamburgischen Landesrecht gewährten Renten nur von der für den gleichen Zeitraum (1. Die Beklagte hat dieses Urteil mit der Berufung angefochten und die Rechtsansicht vertreten, es widerspreche dem Gesetz, die Kapitalentschädigung in der von der Klägerin dargelegten Weise aufzuspalten. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Summe der nach dem Hamburgischen Landesrecht geleisteten Renten nur auf den Betrag der Kapi-talentschädigung angerechnet werden darf, der dem Rentenzeitraum (1.7.1948 bis 31*10.1951) Diese Berechnungsweise sei, so wird in dem Urteil ausgeführt, durch § 10 Abs 1 Satz 2 BEG auch dann vorgeschrieben, wenn die Kapitalentschädigung für einen weiterreichenden Zeitraum berechnet und festgesetzt worden sei. 2, Die Revision bekämpft diese Erwägungen mit dem Hinweis, das Berufungsgericht habe den Sinn des § 10 Abs 1 Satz 2 BEG verkannt. Der Zeitraum, für den nach der erwähnten Vorschrift Entschädigungsleistungen bewirkt werden, umgreife den Zeitabschnitt, in dem sich die die Entschädigung rechtfertigenden Ereignisse abgespielt haben. Hieraus folgert die Revision, daß unter dem Zeitraum; für den hier Leistungen bewirkt worden sind, nicht diejenigen Zeitabschnitte zu verstehen sind, in denen Renten gewährt worden sindDiese Auslegung kann nicht gebilligt werden. Zum Ausgleich solcher Schäden werden den Verfolgten vielfach Renten gewährt (vgl §§ 16 Nr 1, 29, Nr.2, 74, 91 BEG)• Sie werden für den Zeitraum geleistet, in dem der Schaden fortbesteht, weil z.B« infolge eines 3* a) Nach § 10 Abs 1 Satz 1 BEG sind auf die Entschädigungen; auf die ein Anspruch nach dem BEG bestehts solche Leistungen anzurechnen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind. § 10 Abs 1 Satz 2 BEG gilt nicht- wo über die Anrechnung von solchen Entschädigungsleistungen zu entscheiden ist, die weder für einen bestimmten Schadenstatbestand Werden Entschädigungsansprüche nach § 170 BEG bevorschußt, so sind diese Leistungen nach § 170 Abs 2 Satz 1 BEG auf den Anspruch anzurechnen, für den sie gewährt worden sind. Deshalb werden nach einer Reihe von Vorschriften Entschädigungsleistungen nicht gewährt oder gekürzt, wenn die Versorgung des Verfolgten durch andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln hinreichend gesichert erscheint- Beispiele hierfür enthalten die Vorschriften der §§ 22, 31 Abs 3, 85 Abs 2, 95 Abs 3, 107 BEG-Auch diese Regelung widerspricht dem § 10 Abs 1 Satz 2 BEG« BV-BEG und 40 der 3* BV-BEG, daß der Gesetzgeber Ausnahmen von dem Grundsatz des § 10 Abs 1 Satz 2 auch in den Fällen zugelassen hat, in denen Leistungen für bestimmte Zeiträume gewährt werden.
252108 Für das Nachschlagewerk l Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetzt § 10 Abs 1 BEG Rechtssatzs * Für die Anrechnung von nach Landesrecht gewährten Renten auf die nach § 36 BEG zu leistende Kapitalentschädigung ist die Zeit vor dem io November 1953 als einheitlicher Schadenszeitraum anzuseheno Aktenzeichens IV ZR143/57 Urt* des BGH v. 10« Juli 1957 OLG Hamburg tv 2R m/s} 9 u (Entsch; ?5/57 Verkündet am 10« Juli 1957 S c h o r m $ Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Freien und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehbrde, Hamburg 56, Drehbahn 54 (Amt für Wiedergutmachung) , Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr, gegen die JSlla^JLflHIB geb«__MBBi in Hl VI Prozeßbevollmächtigte Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr.l und in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3« Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt sowie der Bundesrichter Ascher, Dr« von Werner, Maaß und Wilden # für Recht erkannt: Das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerichts zu Hamburg vom 20« März 1957 wird aufgehoben« Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hamburg vom 12, Dezember 1956 geändert; die Klage wird abge-wiesen» Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei, die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen« Von Rechts wegen JL- Die Klägerin ist als Jüdin verfolgt worden und leidet an einer Knochenerkrankung, durch die ihre Erwerbsfähigkeit erheblich herabgesetzt ist« Sie bezieht seit dem U Juli 1948 eine Verletztenrente nach dem Hamburgischen Gesetz Uber Sonderhilfsrenten vom 24-. Mai 1948 in der Passung des Änderungsgesetzes vom 13- November 1951 (GBl 48., 27;* 51, 205)- Bis zu dem 31- Oktober 1953 sind ihr nach den erwähnten Vorschriften Rentenbeträge von insgesamt 15.538,30 DM zugeflossen. Die Beklagte hat der Klägerin außerdem durch den Bescheid vom 7* August 1956 für die Zeit vom ,1c Januar 1945 bis‘31. Oktober 1953 nach §§ 29 Nr 3, 36, 37 BEG eine Kapitalentschädigung in Höhe von 16.546,20 DM bewilligt. In dem genannten Be-scheid wird angeordnet, daß auf die erwähnte Kapitalentschädigung von 16.346,20 DM die nach dem Hamburgischen Landesrecht gezahlten Renten von insgesamt 15-538,30 DM anzurechnen sind, sodaß danach die Klägerin 1.007,90 DM zu fordern hat. Die Klägerin hat diesen Bescheid mit der beim Land-gericht in Hamburg erhobenen Klage angefochten, weil sie der Auffassung ist, daß die nach dem Hamburgischen Landesrecht gewährten Renten nur von der für den gleichen Zeitraum (1. Juni 1948 ~ 31* Oktober 1953) berechneten Kapitalentschädigung abgesetzt werden dürfen« Nach dieser Berechnung ist auf eine Kapitalentschädigung von .»o»14.572,80 DM die Summe der Renten von 15-338,20 DM anzurechnen. Außerhalb der Anrechnung soll nach Ansicht der Klägerin daher der auf die Zeit vom 1- Januar 1945 bis 30. Juni 1948 entfallende Rest der Kapitalentschädigung in Höhe von 1.973,40 DM bleiben. Hiernach fordert die Klägerin über den von der Beklagten festgesetzten Betrag von 1-007,90 DM weitere 965,50 DM- Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen; ihr diese Summe zu zahlen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Anträge der Klägerin verurteilt. Die Beklagte hat dieses Urteil mit der Berufung angefochten und die Rechtsansicht vertreten, es widerspreche dem Gesetz, die Kapitalentschädigung in der von der Klägerin dargelegten Weise aufzuspalten. Außerdem sei die Vorschrift des § 10 Abs 1 Satz 2 BEG kein zwingendes Recht, sondern lasse es zu, daß die Entschädigungsbehörde die Anrechnung in anderer Weise vornehme. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel, die Abweisung der Klage zu erreichen, weiter. Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen> EntscheidungSj^ründe s 1. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Summe der nach dem Hamburgischen Landesrecht geleisteten Renten nur auf den Betrag der Kapi-talentschädigung angerechnet werden darf, der dem Rentenzeitraum (1.7.1948 bis 31*10.1951) entspricht. Diese Berechnungsweise sei, so wird in dem Urteil ausgeführt, durch § 10 Abs 1 Satz 2 BEG auch dann vorgeschrieben, wenn die Kapitalentschädigung für einen weiterreichenden Zeitraum berechnet und festgesetzt worden sei. Die erwähnte Vorschrift nötige die Entschädigungsbehörde, die Kapitalentschädigung so aufzuteilen, daß sich gleiche Zeiträume gegenüberständen. Eine solche Aufspaltung der *7 Kapitalentschädigung sei auch zulässig, da der Berechtigte die Kapitalentschädigung nur für einen bestimmten Zeitraum verlangen könne, auch wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit eine längere Zeit umfasse« » 2, Die Revision bekämpft diese Erwägungen mit dem Hinweis, das Berufungsgericht habe den Sinn des § 10 Abs 1 Satz 2 BEG verkannt. Unter Schadenstatbestand im Sinne dieser Vorschrift sei, so führt die Revision aus, das den Entschädigungsanspruch rechtfertigende Ereignis zu verstehen. Der Zeitraum, für den nach der erwähnten Vorschrift Entschädigungsleistungen bewirkt werden, umgreife den Zeitabschnitt, in dem sich die die Entschädigung rechtfertigenden Ereignisse abgespielt haben. Hieraus folgert die Revision, daß unter dem Zeitraum; für den hier Leistungen bewirkt worden sind, nicht diejenigen Zeitabschnitte zu verstehen sind, in denen Renten gewährt worden sindDiese Auslegung kann nicht gebilligt werden. Unter Schadenstatbestand im Sinne des § 10 BEG versteht das Gesetz nur solche Ereignisse, die nach dem Aufbau des 2. Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes, der die Überschrift 11 Schadens tat beständeft trägt, Ansprüche auf Entschädigung begründen. In welcher Weise Entschädigung geleistet wird, richtet sich vielfach nach der Art des Schadens, insbesondere danach, ob der Schaden durch eine einmalige Leistung ausgeglichen werden kann oder ob länger fortwirkende Vermögensnachteile durch wiederkehrende Leistungen ausgeglichen werden müssen. Letzteres ist häufig bei den Schäden an Körper und Gesundheit sowie bei den Schäden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen der Fall. Zum Ausgleich solcher Schäden werden den Verfolgten vielfach Renten gewährt (vgl §§ 16 Nr 1, 29, Nr.2, 74, 91 BEG)• Sie werden für den Zeitraum geleistet, in dem der Schaden fortbesteht, weil z.B« infolge eines -5 Xörperschadens die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten für längere Zeit erheblich beeinträchtigt ist. Entschädigungszeitraum im Sinne des § 10 BEG ist dann die Zeitspanne j in der dieser Schaden besteht und zu entschädigen ist; Das ergibt sich besonders deutlich aus § 121 Abs 1 BEG. 3* a) Nach § 10 Abs 1 Satz 1 BEG sind auf die Entschädigungen; auf die ein Anspruch nach dem BEG bestehts solche Leistungen anzurechnen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind. Nach Satz 2 dieser Gesetzesvorschrift sollen Leistungen, die für einen bestimmten Zeitraum oder für einen bestimmten Schadenstatbestand bewirkt worden sind oder bewirkt werden, nur auf die Entschädigung für diesen Zeitraum oder für diesen Tatbestand angerechnet werden Diese Regelung nimmt darauf Rücksicht, daß durch die nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen der einzelne Verfolgte oft in mehrfacher Hinsicht geschädigt worden ist und ihm deshalb häufig mehrere Entschädigungsansprüche aufgrund verschiedener Schadenstatbestände und für verschiedene Zeiträume erwachsen? diese sachlich und zeitlich voneinander verschiedenen Ansprüche bestehen nebeneinander, ein einheitlicher Entschädigungsanspruch erwächst nicht daraus. Die Anrechnung von Vorleistungen soll sich diesen Grundsätzen des Entschädigungsrechts an* passen. b) Die erwähnten Grundsätze sind aber in den Entschädigungsgesetzen vielfach durchbrochen oder eingeschränkt worden. § 10 Abs 1 Satz 2 BEG gilt nicht- wo über die Anrechnung von solchen Entschädigungsleistungen zu entscheiden ist, die weder für einen bestimmten Schadenstatbestand » ¥. noch für einen bestimmten Zeitraum geleistet worden sind. In einem solchen Falle, wie ihn der erkennende Senat in der Sache IV ZR 48/57 vom 12.4.1957 (abgedruckt in RzW pp 1957» 192 ) zu beurteilen hatte, sind die landesrecht- lichen Leistungen auf die Entschädigungsansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesetz anzurechnen. Werden Entschädigungsansprüche nach § 170 BEG bevorschußt, so sind diese Leistungen nach § 170 Abs 2 Satz 1 BEG auf den Anspruch anzurechnen, für den sie gewährt worden sind. Biese § 10 Abs 1 Satz 2 BEG entsprechende Regelung kann aber nach § 170 Abs 2 Satz 2 BEG in der Weise durchbrochen werden, daß die Vorschüsse auch auf andere Entschädigungsansprüche angerechnet werden. Bei der Regelung der Fragen, die sich aus dem Nebeneinander mehrerer Entschädigungsansprüche ergeben, spielt auch der Versorgungsgedanke eine erhebliche Rolle. Deshalb werden nach einer Reihe von Vorschriften Entschädigungsleistungen nicht gewährt oder gekürzt, wenn die Versorgung des Verfolgten durch andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln hinreichend gesichert erscheint- Beispiele hierfür enthalten die Vorschriften der §§ 22, 31 Abs 3, 85 Abs 2, 95 Abs 3, 107 BEG-Auch diese Regelung widerspricht dem § 10 Abs 1 Satz 2 BEG« Schließlich ergeben die §§ 15 der 1. BV-BEG, § 17 der 2. BV-BEG und 40 der 3* BV-BEG, daß der Gesetzgeber Ausnahmen von dem Grundsatz des § 10 Abs 1 Satz 2 auch in den Fällen zugelassen hat, in denen Leistungen für bestimmte Zeiträume gewährt werden. Nach diesen Vorschriften können Entschädigungsleistungen für bestimmte Zeiträume auf Ansprüche anderer Zeiträume angerechnet werden® -Ü-- c) Ausnahmen von der Regel des § 10 Abs 1 Satz 2 EEG ’ kommen ferner da vor, wo Bundesund Landesgesetzgeber bei gleichem Entschädigungstatbestand die in Betracht kommenden Entschädigungszeiträume verschieden abgegrenzt habenn Eine solche besondere Abgrenzung des Entschädigungszeitraums enthält § 36 BEG. Danach wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf einem entschädigungspflichtigen Körperschaden beruht; für die gesamte Zeit vor dem 1. November 1953 anstelle der Renten eine Kapitalentschädigung gewährt. Diese gleicht also die Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Zeitraum aus. der mit dem Eintritt dieses Zustandes beginnt und mit dem 31.IO.1953 endet. Diese besondere Ausgestaltung des EntschädigungsZeitraumes ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch für die Anrechnung landesrechtlicher Leistungen zu beachten. Dies hat zur Folge; daß für einen kürzeren Zeitraum gewährte höhere Leistungen auf die KapitalentSchädigung für einen längeren Zeitraum angerechnet werden müssen. Demgegenüber kann die Klägerin sich nicht auf die Vorschrift des § 10 Abs 1 Satz 2 BEG berufen. Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Auf die Berufung der Beklagten mußte vielmehr die Klage abgewiesen werden, ohne daß es noch der Entscheidung der Frage bedarf, ob § 10 Abs 1 Satz 2 BEG nur eine Sollvorschrift enthält, deren Anwendung im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde liegt. r Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209 Abs 1? 225 BEG? 91 ZPO. Schmidt Ascher von Werner Maaß Wilden