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BGH · XV ZR 143/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 143/53

Der Kläger behauptet, er habe erst am 23.- März 1951 von der Mutter der Beklagten erfahren, dass die Beklagte aus einem Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen stamme. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Es hat die nach der Vorschrift des § 1594 BGB‘ erforderliche Kenntnis von den Umständen« die dafür sprachen, dass die Beklagte nicht vom Klager abstammt-, beim Klager erst in dem Zeitpunkt für vorliegend erachtet, in dem der Kläger von der Mutter der Beklagten am 23« März 1951 erfahren haoe, dass diese tatsächlich während der Empfängniszeit ehebrecherischen Verkehr mit Wirtz gehabt habe» Im übrigen hat es auf Grund der übereinstimmenden Blutgruppengutachten des gerichtsmedizinischen Institutes der Universität B^^ und des gerichtsmedizinischen Institutes der medizinischen Akademie in festgestellt, dass der Kläger unmöglich der Vater der Beklagten sein könne. Auch das Berufungsgericht stellt fest, dass die Beklagte nach dem übereinstimmenden Ergebnis der vom Landgericht eingeholten beiden Blutgruppengutachten offenbar nicht vom Kläger abstamme (S 2 und 9 des BU), Es ist jedoch der Auffassung, dass die Anfechtungsklage verspätet- erhoben und deshalb unbegründet sei. Spätestens am 8» Februar 1950 habe der Kläger von Umständen Kenntnis erlangt, die für die Unehelichkeit der Beklagten gesprochen hätten» Die einjährige Frist, binnen welcher die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann nach § 1594 BGB erfolgen muss, Nach § 1594 Abs 2 BGB beginnt die einjährige Anfechtungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Kann von den Umständen Kenntnis erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. ten als Erzeuger der Beklagten nicht auszuschliessen ist, der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat» Es fehlt jedoch in dem Berufungsurteil an einer eindeutigen Feststellung darüber, ob das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe von dieser Tatsache schon vor dem Geständnis, das ihm die Llündelmutter am 23. Erfahrungsgemäss werden in Scheidungsprozessen von den Parteien über das Verhalten des gegnerischen Ehegatten oft Behauptungen aufgestellt, die sich nur auf mehr oder minder begründete Vermutungen stützen können» Gegen die Annahme, dass das Berufungsgericht eine sichere Kenntnis hat feststellen wollen, sprechen insbesondere auch seine weiteren Ausführungen, in denen es u.a» heisst, der Kläger habe nach seinem Vortrag im Ehescheidungsrechtsstreit Anlass gehabt, anzunehmen, dass W^|£mit seiner damaligen Ehefrau ehewidrijgje Beziehungen unterhalten habe und dass der Kläger durch das Ableugnen des Ehebruchs von seiten seiner Frau nicht überzeugt worden sei, wobei es also offfen bleibt, ob er vom Gegenteil überzeugt gewesen ist oder davon sogar bestimmte Kenntnis gehabt hat« Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von Zweifeln des Klägers spricht 5 die durch das Bestreiten der Kindesmutter nicht zerstreut worden seien (S 7)* so wird dabei nicht deutlich, ob sich diese Zweifel auf die Ehelichkeit der Beklagten oder auf den Ehebruch ihrer Mutter beziehen sollen. Darauf scheinen auch die Darlegungen des Berufungsurteils zu dem Ergebnis des Ehescheidungsverfahrens hinzuweisen, in denen es heisst, dass der Ehescheidungsrich-ter Anhaltspunkte für einen ehebrecherischen Verkehr der Kindesmutter gehabt, dass er einen solchen Verkehr vermutet, jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt habe,. Anscheinend will das Berufungsgericht es dagegen für bewiesen halten, dass der Kläger schon vor dem 8, Februar 1950 von ehewidrigen Beziehungen seiner damaligen Ehefrau Kenntnis gehabt habe, obwohl es auch in dieser Hinsicht, wie bereits erwähnt« einmal lediglich ausführt, dass der Kläger Anlass gehabt habe« solche Beziehungen anzunehmen. Bloße ehewidrige Beziehungen der Kindesmutter in der Erapfängniszeit sind jedoch in der Hegel für sich allein noch kein Umstand, der für die Unehelichkeit eines Kindes spricht, ,Sie werden zwar im Einzelfall unter Umständen gewisse Zweifel an der Ehelichkeit des Kindes rechtfertigen, diese jedoch im allgemeinen noch nicht so ernstlich in Frage stellen können, dass schon ihre Kenntnis dem.Ehemann zu weiteren Nachforschungen Anlass geben und die Anfechtungsfrist in Bauf setzen,muss. Beziehungen der Kindesmutter umsoweniger als ein Umstand, der für die Unehelichkeit der Beklagten sprach, gewertet werden können, als zwischen der Familie des Klägers und der des Zeugen nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien des Ehescheidungs-Verfahrens schon vor Beginn der ehewidrigen Beziehungen der Kindesmutter zu ein jahrelanges Freundschaftsverhältnis bestanden und sowohl die Kindesmutter als auch nicht nur den Ehebruch, sondern beide zunächst sogar ein ehewidriges Verhältnis entschieden Gestritten hatten, die Kindesmutter ferner bei ihrer Vernehmung im Ehescheidungsverfahren den nach dem Ehescheidungsurteil für das Bestehen ehewidriger Beziehungen sprechenden Vorfall unter Hinweis auf die Trunkenheit aller Beteiligten als harmlos hingestellt hatte (Bl 42 R do Ehescheidungsakten). Einen weiteren Umstand, der für die Unehelichkeit der •Beklagten gesprochen habe, erblickt das Berufungsgericht darin, dass die Kindesmutter dem-Kläger ihre durch die Empfängnis der Beklagten eingetretene Schwangerschaft zunächst- verschwiegen und erst mitgeteilt hat, als sie bereits im 60 Monat schwanger war* Auch diese Auffassung unterliegt begrifflichen Bedenkeno Es ist freilich ungev/Öhn- Schliesslich wertet das Berufungsgericht als einen Umstand, der für die Unehelichkeit der Beklagten gesprochen habe, auch die Tatsache, dass die Kindesmutter gegenüber der Ehefrau des Zeugen erklärt habe, sie fürchte eine Blut- probe« Die Kindesmutter hatte diese Äusserung, die der Kläger im Ehescheidung,sverfahren (Schriftsatz vom 12«10«1949 Bl 24) behauptet hatte, bestritten(Schriftsatz vom 31 * 10«1949 Bl 29)o Sine Feststellung darüber, ob sie tatsächlich gemacht worden ist, und in welcher Weise der Kläger von ihr Kenntnis erlangt hatte, ist weder in dem Ehescheidungsurteil noch im Berufungsurteil getroffen« In letzterem heisst es lediglich, dem Kläger sei eine solche Äusserung !,zu Ohren gekommen.” Biese auf eine Verkennung des sachlichen Rechts beruhende Unztilänglichkeit der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nötigt, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da das Revisionsgericht selbst nicht in der Lage ist, auf Grund dieser Feststellungen eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB zur Zeit der Klageerhebung bereits verstrichen war. Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht insbesondere auch zu beachten haben, dass die Frage., ob ein Umstand für die Unehelichkeit eines Kindes spricht, zwar nach einem allgemeinen sachlichen Maßstab und nicht nach der persönlichen Erkenntnisfähigkeit des Klägers zu beurteilen, dass dabei aber von der Sachlage auszugehen -ist, die sich dem Kläger in der der Klageerhebung um ein Jahr vorausliegenden Zeit darbot.

Zitierte Normen: § 1594 BGB
FeststellungKindBerufungsgerichtKindesmutterBeziehungKlägerUmstandKenntnis

Volltext der Entscheidung

XV ZR 143/53
Off
 Verkündet
am 28, Januar 1954 Klett, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Vo l'k e s
In dem Rechtsstreit
 des Glasers V,Tij_helm W \str, A<
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Klägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
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gegen
 die minderjährige Dorothea .W	in
G^^str. ^09 gesetzlich vertreten durch ihren Pfleger Rechtsanwalt Alfred KB^fc in A^HB*
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter% .Rechtsanwalt Dr.
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hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr.Kregel und Uüstenberg
 für Recht erkannt? *
Das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. April 1953 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
'ft
 
Tatbestands
 Die Beklagte ist in der seit dem 7. Mai 1950 rechtskräftig geschiedenen Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten am 9« August 1948 geboren worden« Während der gesetzlichen Empfängniszeit haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge W^Pmit der Mutter der Beklagten geschlechtlich verkehrt« Die Kindesmutter hatte in dem Ehescheidungsverfahren stets bestritten, mit	ehebrecherische	oder	auch	nur	ehewid-
rige Beziehungen unterhalten zu haben. Erst am 23» März 1951 hat sie dem Kläger den ehebrecherischen Verkehr mit eingestanden.
Der Kläger ficht die Ehelichkeit der Beklagten an. Er hat am 10» April 1951 ein Armenrechtsgesuch mit Klageschrift eingereicht. Die Klage wurde nach Bewilligung des Armenrechts am.23* Mai 1951 zugestellt.
Der Kläger behauptet, er habe erst am 23.- März 1951 von der Mutter der Beklagten erfahren, dass die Beklagte aus einem Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen	stamme.
Er hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie behauptet, der Kläger habe bereits seit dem 6,tMonat der Schwan-
* \
gerschaft ihrer Mutter sachlich begründete Zweifel an der Ehelichkeit gehabt, denn er habe schon zu diesem Zeitpunkt hinreichende Kenntnis der Umstände gehabt, die für ihre Unehelichkeit gesprochen hätten.
Sie ist daher der Ansicht, dass der Kläger die einjährige Anfechtungsfrist versäumt habe.
 
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Es hat die nach der Vorschrift des § 1594 BGB‘ erforderliche Kenntnis von den Umständen« die dafür sprachen, dass die Beklagte nicht vom Klager abstammt-, beim Klager erst in dem Zeitpunkt für vorliegend erachtet, in dem der Kläger von der Mutter der Beklagten am 23« März 1951 erfahren haoe, dass diese tatsächlich während der Empfängniszeit ehebrecherischen Verkehr mit Wirtz gehabt habe» Im übrigen hat es auf Grund der übereinstimmenden Blutgruppengutachten des gerichtsmedizinischen Institutes der Universität B^^ und des gerichtsmedizinischen Institutes der medizinischen Akademie in
 festgestellt, dass der Kläger unmöglich der Vater der Beklagten sein könne.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Auch das Berufungsgericht stellt fest, dass die Beklagte nach dem übereinstimmenden Ergebnis der vom Landgericht eingeholten beiden Blutgruppengutachten offenbar nicht vom Kläger abstamme (S 2 und 9 des BU), Es ist jedoch der Auffassung, dass die Anfechtungsklage verspätet- erhoben und deshalb unbegründet sei. Spätestens am 8» Februar 1950 habe der Kläger von Umständen Kenntnis erlangt, die für die Unehelichkeit der Beklagten gesprochen hätten» Die einjährige Frist, binnen welcher die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann nach § 1594 BGB erfolgen muss,
 
sei deshalb auch bei Berücksichtigung der Vorschriften Uber die Hemmung der Verjährungs- und sonstigen Fristen bereits vor der Klageerhebung abgelaufen gewesen,
 Biese Auffassung wird von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen. Nach § 1594 Abs 2 BGB beginnt die einjährige Anfechtungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Kann von den Umständen Kenntnis erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Banach ist, wie der Senat bereits in früheren Entscheidungen, insbesondere in seinem Urteil vom 7. Mai 1953 - BGHZ 9» 336 ausgesprochen hat, streng zu unterscheiden zwischen der Kenntnis solcher Umstände und der Kenntnis der unehelichen Abstammung selbst. Von den Umständen, die für die Unehelichkeit sprechen, muss der Kann, wenn die Anfechtungsfrist in lauf gesetzt werden soll, eine sichere, zweifelsfreie Kenntnis erlangt haben. Bloße Vermutungen, sogar ein dringender Verdacht, genügen insoweit nicht. Bagegen ist es nicht erforderlich, dass diese Umstände ihm persönlich schon die feste Überzeugung von der Unehelichkeit des Kindes vermitteln oder dass sie objektiv jeden verständigen Beurteiler zu dem Schluss zwingen, das Kind sei nicht von dem Ehemann erzeugt. Ein Umstand, der für die Unehelichkeit des Kindes spricht, ist vielmehr schon in jedem Sachverhalt gegeben, der sachlich die Ehelichkeit des Kindes ernstlich in Frage zu stellen geeignet ist.
Bie zweifelsfreie Kenntnis eines solchen Sachverhalts durch den Kläger hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.	..
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Ein Umstand, der für die Unehelichkeit eines Kindes spricht, ist, wie der Senat bereits früher (I»-M Nr 1 zu
 
 § 1594 BOB) dargelegt hat* in der Regel in der Tatsache zu erblicken, dass die Mutter des Kindes innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mit einem anderen Manne als ihrem Ehemanne geschlechtlich verkehrt hat» .Im vorliegenden Falle ist es nunmehr unstreitig, dass ausser dem Klä-ger auch der Zeuge	der	nach	dem	Blutgruppengutach-
ten als Erzeuger der Beklagten nicht auszuschliessen ist, der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat» Es fehlt jedoch in dem Berufungsurteil an einer eindeutigen Feststellung darüber, ob das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe von dieser Tatsache schon vor dem Geständnis, das ihm die Llündelmutter am 23. März 1951 gemacht hat, eine gewisse Kenntnis erlangt, - eine Behauptung, für die die Beklagte die Beweislast trifft (L-Lt ITr 1 zu § 1594) -als bewiesen angesehen hat. Der Kläger hatte diese Behauptung immer bestritten, Bas Berufungsgericht hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass er im Ehescheidungs-Verfahren selbst ehebrecherischen Verkehr der Mündelmutter behauptet hatte. Barin liegt jedoch nicht die Feststellung, dass er damals auch von dem ehebrecherischen Verkehr seiner Frau sichere Kenntnis gehabt hat., Erfahrungsgemäss werden in Scheidungsprozessen von den Parteien über das Verhalten des gegnerischen Ehegatten oft Behauptungen aufgestellt, die sich nur auf mehr oder minder begründete Vermutungen stützen können» Gegen die Annahme, dass das Berufungsgericht eine sichere Kenntnis hat feststellen wollen, sprechen insbesondere auch seine weiteren Ausführungen, in denen es u.a» heisst, der Kläger habe nach seinem Vortrag im Ehescheidungsrechtsstreit Anlass gehabt, anzunehmen, dass W^|£mit seiner damaligen Ehefrau ehewidrijgje Beziehungen unterhalten habe und dass der Kläger durch das Ableugnen des Ehebruchs von seiten seiner Frau nicht überzeugt worden sei, wobei es
 also offfen bleibt, ob er vom Gegenteil überzeugt gewesen ist oder davon sogar bestimmte Kenntnis gehabt hat« Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von Zweifeln des Klägers spricht 5 die durch das Bestreiten der Kindesmutter nicht zerstreut worden seien (S 7)* so wird dabei nicht deutlich, ob sich diese Zweifel auf die Ehelichkeit der Beklagten oder auf den Ehebruch ihrer Mutter beziehen sollen. Ist das letztere gemeint, so würde das dafür sprechen, dass das Berufungsgericht eine Kenntnis des Ehebruchs beim Klager nicht hat feststellen wollen. Darauf scheinen auch die Darlegungen des Berufungsurteils zu dem Ergebnis des Ehescheidungsverfahrens hinzuweisen, in denen es heisst, dass der Ehescheidungsrich-ter Anhaltspunkte für einen ehebrecherischen Verkehr der Kindesmutter gehabt, dass er einen solchen Verkehr vermutet, jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt habe,.
Anscheinend will das Berufungsgericht es dagegen für bewiesen halten, dass der Kläger schon vor dem 8, Februar 1950 von ehewidrigen Beziehungen seiner damaligen Ehefrau Kenntnis gehabt habe, obwohl es auch in dieser Hinsicht, wie bereits erwähnt« einmal lediglich ausführt, dass der Kläger Anlass gehabt habe« solche Beziehungen anzunehmen. Bloße ehewidrige Beziehungen der Kindesmutter in der Erapfängniszeit sind jedoch in der Hegel für sich allein noch kein Umstand, der für die Unehelichkeit eines Kindes spricht, ,Sie werden zwar im Einzelfall unter Umständen gewisse Zweifel an der Ehelichkeit des Kindes rechtfertigen, diese jedoch im allgemeinen noch nicht so ernstlich in Frage stellen können, dass schon ihre Kenntnis dem.Ehemann zu weiteren Nachforschungen Anlass geben und die Anfechtungsfrist in Bauf setzen,muss.
Die gegenteilige Auffassung könnte dazu führen, dass dem Ehemann zu übertriebenem Misstrauen Anlass gegeben und dass unnötige Störungen des Familienfriedens verursacht oder gefördert würden, im vorliegenden Falle werden die ehewidrigen
 
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Beziehungen der Kindesmutter umsoweniger als ein Umstand, der für die Unehelichkeit der Beklagten sprach, gewertet werden können, als zwischen der Familie des Klägers und der des Zeugen	nach dem übereinstimmenden Vortrag
 beider Parteien des Ehescheidungs-Verfahrens schon vor Beginn der ehewidrigen Beziehungen der Kindesmutter zu ein jahrelanges Freundschaftsverhältnis bestanden und sowohl die Kindesmutter als auch	nicht nur den Ehebruch,
 sondern beide zunächst sogar ein ehewidriges Verhältnis entschieden Gestritten hatten, die Kindesmutter ferner bei ihrer Vernehmung im Ehescheidungsverfahren den nach dem Ehescheidungsurteil für das Bestehen ehewidriger Beziehungen sprechenden Vorfall unter Hinweis auf die Trunkenheit aller Beteiligten als harmlos hingestellt hatte (Bl 42 R do Ehescheidungsakten). Die Kindesmutter war in ihrem Bestreiten sogar so weit gegangen, dass sie sich ihrerseits auf das Zeugnis des	beruf	en	hatte,	11 um den Behauptun-
gen des (damaligen) Beklagten (über ehewidrige Beziehungen der Kindesmutter) ein Ende zu bereiten.” (Schriftsatz vom 31*10*1949 Bl 29 der Ehescheidungsakten) * Der Zeuge hatte die im Juli 1949 aufgestellte Behauptung des Klägers, seine Ehefrau habe sich auf einer Festlichkeit. mit Wirtz getroffen und mit ihm getanzt, zu dem Anlass genommen, den Kläger wegen Beleidigung vor den Schiedsmann zu laden (Bl 25 doEhescheidungsakten).
Einen weiteren Umstand, der für die Unehelichkeit der •Beklagten gesprochen habe, erblickt das Berufungsgericht darin, dass die Kindesmutter dem-Kläger ihre durch die Empfängnis der Beklagten eingetretene Schwangerschaft zunächst- verschwiegen und erst mitgeteilt hat, als sie bereits im 60 Monat schwanger war* Auch diese Auffassung unterliegt begrifflichen Bedenkeno Es ist freilich ungev/Öhn-
lieh, dass eine Ehefrau ihrem Ehemann eine bei ihr eingetrerteile Schwangerschaft erst dann offenbart, wenn diese bereits im 6.. Monat besteht« Trotzdem braucht auch dieser Umstand nicht immer die Ehelichkeit des empfangenen Kindes ernstlich in Präge zu stellen.. Das wird insbesondere dann nicht der Pall sein, wenn sich das ungewöhnliche Verhalten der Kindesmutter auch durch andere Beweggründe als durch das Bestreben, die Empfängnis eines Kindes wegen seiner möglichen oder wahrscheinlichen Unehelichkeit zu verbergen, erklären lässt* So konnte die Kindesmutter nach der Vorstellung des Klägers im vorliegenden Palle die Schwangerschaft auch deshalb zu verheimlichen suchen,* weil dem Kläger unstreitig eine Empfängnis überhaupt unerwünscht gewesen war. Auch hier verlor überdies der aus dem Verheimlichen der Kindesmutter geschöpfte Verdacht des Klägers, dass seine Prau unehelich empfangen haben könne, durch das bestimmte Bestreiten der letzteren und des	an	Gewicht.	Das	Bestreiten	beider
 kann hier im.Gegensatz zu dem in dem Urteil BGHZ 9, 336 entschiedenen Palle bei der Entscheidung der Präge, ob der dem Kläger bekannte Umstand die Möglichkeit einer’ Abstammung der Beklagten von einem anderen Manne nah’elegte, deshalb nicht ausser Betracht bleiben, weil dieser Umstand - das Verschweigen der Schwangerschaft - hier für die Präge der Abstammung der Beklagten nur im Zusammenhang mit den Beweggründen, die die Kindesmutter zu diesem Verhalten veranlasst hatten, Bedeutung haben konnte. Ob aber die Kindesmutter die Schwangerschaft wegen ihres ehebrecherischen Verkehrs mit	oder	aus anderen Gründen verheim-
licht hatte, konnten damals nur sie selbst und W^| wissen.
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Schliesslich wertet das Berufungsgericht als einen Umstand, der für die Unehelichkeit der Beklagten gesprochen
 habe, auch die Tatsache, dass die Kindesmutter gegenüber der Ehefrau des Zeugen	erklärt habe, sie fürchte eine Blut-
probe« Die Kindesmutter hatte diese Äusserung, die der Kläger im Ehescheidung,sverfahren (Schriftsatz vom 12«10«1949 Bl 24) behauptet hatte, bestritten(Schriftsatz vom 31 * 10«1949 Bl 29)o Sine Feststellung darüber, ob sie tatsächlich gemacht worden ist, und in welcher Weise der Kläger von ihr Kenntnis erlangt hatte, ist weder in dem Ehescheidungsurteil noch im Berufungsurteil getroffen« In letzterem heisst es lediglich, dem Kläger sei eine solche Äusserung !,zu Ohren gekommen.” Bas reicht für eine Feststellung der gesetzlichen Voraussetzung des § 1594 Abs 2 Satz 1 BGB nicht aus-
Biese auf eine Verkennung des sachlichen Rechts beruhende Unztilänglichkeit der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nötigt, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da das Revisionsgericht selbst nicht in der Lage ist, auf Grund dieser Feststellungen eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Anfechtungsfrist des § 1594 BGB zur Zeit der Klageerhebung bereits verstrichen war.
Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht insbesondere auch zu beachten haben, dass die Frage., ob ein Umstand für die Unehelichkeit eines Kindes spricht, zwar nach einem allgemeinen sachlichen Maßstab und nicht nach der persönlichen Erkenntnisfähigkeit des Klägers zu beurteilen, dass dabei aber von der Sachlage auszugehen -ist, die sich dem Kläger in der der Klageerhebung um ein Jahr vorausliegenden Zeit darbot. Bie Tatsache, dass jetzt sowohl der Ehebruch der Kindesmutter als auch die Unehe-
lichkeifc der Beklagten feststehen, darf die sachliche Beur-	^	’
teilung der damaligen Lage nicht beeinflussen.	j
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Schmidt Raske Johannsen Bundesrichter .YUstenberg ‘
Br.Kregel ist	•	i
beurlaubt und
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 Schmidt
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