Ausserdem habe Max GflUHP als Inhaber der Klägerin mit sich als Geschäftsführer der Beklagten ein Kreditgeschäft abgeschlossen* ohne hierzu ermächtigt gewesen zu sein. Auch habe die Beklagte da-, durch das streitige Geschäft genehmigt, dass, sie den Bericht hierüber widerspruchslos entgegengenommen habe. Es steht zwar im Gegensatz zu dem Landgericht auf dem Standpunkt, dass die Umstellung, im.Verhältnis von 1 : 1 zu erfolgen haben würde, wenn eine Darlehensforderung der Klägerin vorläge; es nimmt aber an, dass wegen der Bestimmung ,des § 181 BGB ein Vertrag nicht zustandegekommen sei, so dass nur eine Forderung der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung vorliege,.die im Verhältnis von 1 : 10 umzustellen sei. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Nach dem Ergebnis des Verfahrens und der Beweisaufnahme habe Max Gd^' das Rechtsgeschäft als damaliger. Aus dem Umstand, dass Max bisher in der Regel die zur Abdeckung von Verbindlichkeiten der Beklagten erforderlichen Gelder durch Kreditgewährung seitens der Klägerin zur Verfügving gestellt und dergestalt Insichgeschäfte abgeschlossen habe, könne noch nicht auf eine allgemeine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB geschlossen werden. Dass die Gesellschafter der Beklagten diese Insichgeschäfte jeweils ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hätten, stelle keine allgemeine Befreiung von § 181 BGB dar.- Wird - wie im vorliegenden Pall - der Schluss auf einen Gestattungswillen der Beklagten lediglich daraus gewonnen, dass sie über einen längeren Zeitraum, das Selbstkontrahieren des Max G9-nicht beanstandet hatte,-;so kann sich der Umfang dieses Willens nur, nach der Art der Geschäfte bestimmen, die Max G^HHP-bislang mit sich vor genommen., Es ist also nicht zulässig, daraus, dass es sich bei den bisher vorgenommenen Insichgeschäften um Kreditierungen gehandelt hat, zu schliessen,.es läge eine allgemeine Gestattung von Kreditierungsgeschäften jeder Art vor. Da Max bisher nur die Bezahlung bereits fälliger Verbindlichkeiten kreditiert hatte, könnte also eine Befreiung von der Einschränkung des § 181 BGB nur insoweit angenommen werden, als die Bezahlung fälliger Verbindlichkeiten in Präge stand, nicht aber für ein Geschäft, das eine Vorauszahlung erst fällig werdender Schulden zu dem Gegenstand hatte. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seinen Ausführungen rechtsirrig nicht beachtet, dass Max G^H^^ nicht nur Mitinhaber der Klägerin und Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei, sondern dass er auch Inhaber von 40 $> der Geschäftsanteile der Beklagten gewesen sei, woraus sich eine sehr weitgehende Interessenverknüpfung zwischen ihm und der Beklagten ergäbe. dass Max (rlBfel ein Interesse hatte, nicht gegen das Wohl der Beklagten zu handeln, woraus weiter geschlossen werden könnte, dasö-die übrigen Gesellschafter der Beklagten geneigt sein mochten, ihm etwas freie Hand 'zu lassen. Gerade der vorliegende Rechtsstreit ergibt, dass das Interesse der Klägerin im Widerstreit zu dem der Beklagten stand soweit das streitige Geschäft in Betracht -kommt9 Dabei ist es hier unerheblich, ob sich Max bei Vornahme des Geschäfts dieses Widerstreits bewusst war.. Dass das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Verhaltens der Beklagten nicht auf den Gesellschafterbeschluss vom Jahre' 1942 eingegangen ist, nach welchem grössere Zahlungen, die die Beklagte zu leisten hatte, über die Klägerin geleistet bezw. Schecks aus dem Guthaben der Klägerin gezogen werden sollten, rechtfertigt nicht den Schluss, daß das Berufungsgericht erhebliches Vorbringen der Klägerin bei seiner Auslegung des Verhaltens der Beklagten übersehen habe; Es ist nämlich nicht ersichtlich,. Unbegründet ist auch der Revisionsangriff, das Berufungsgericht habe zu.Unrecht das vorliegende Kreditgeschäft als ein aus dem üblichen Rahmen fallendes, aussergewöhnlich riskantes Rechtsgeschäft angesehen; es habe dabei unzulässigerweise rückschauend die spätere Gestaltung der Umstellungsgesetzgebung berücksichtigt; zur Zeit des streitigen Rechtsgeschäfts habe man befürchtet, dass Steuerforderungen Feststellung eines aussergewöhnlichen Rechtsgeschäfts in dem „Sinne, dass es seiner Natur nach, aus dem gewöhnlichen Rahmen der von der .Beklagten vorgenommenen Geschäfte herausfiele, nicht erforderlich. Es kommt nur darauf an, ob das Rechtsgeschäft aus.dem Rahmen der Geschäfte herausfällt,.die die Beklagte bisher immer stillschweigend oder ausdrücklich gebilligt oder genehmigt hatte, und dies ist - wie dargelegt -der Fall. Ohne rechtliche Bedeutung ist es ferner, ob der jetzige Inhaber *der Klägerin es als einen Akt der Fürsorge betrachtet hat, die Steuerschuld vorzeitig, nämlich noch vor der Umstellung .zu bezahleni Es wäre verfehlt, eine, allgemeine. Schliesslich kann der Revision auch nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Verhalten der Gesellschafter gegenüber dem Monatsbericht für Juni 1948, nämlich dessen widerspruchslose Entgegennahme, nicht als Genehmigung ausgelegt. Nur wenn nach Lage der Sache das Stillschweigen keine andere Auslegung zuliesse, als dass damit eine Willenserklärung, hier also die Gehehmi gungs erklärung hat abgegeben" werden sollen, wäre die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung bedenklich. Der Bericht ist hinsichtlich des streitigen Geschäfts auch zu unbestimmt, um den Umfang und die Bedeutung dieses Geschäfts erkennen zu lassen. Juni' 1948 von ca 49.000,-EMam.20*.Juni 1948 nachmittags noch einzuzahlen und dass Herr G^m^ dis Geld in liebenswürdiger Weise zur Verfügung gestellt habe, da das Konto der Beklagten bei der Bayerischen Staatsbank nicht ausgereicht habe. Die Gesellschafter konnten also als wesentlichen Inhalt des Geschäfts annehmen, dass es sich.um eine im Verhältnis von 1 : 10 umzustellende Schuld handele. So aber liegt es hier nicht; aus dem Bericht mussten die Gesellschafter vielmehr entnehmen, es gehöre zu dem Inhalt des betreffenden Geschäfts, dass der in Frage kommende Betrag nur 1 s 10 umgestellt worden sei.
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IV ZR 143/52
Verkündet am 26. Februar 1955 Klett, Justisangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma Josef G^HBP’ Bankgeschäft in Str^H^fc, Inh. Max GBH^BI in St]
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
die Firma St^BHHHB GmbH, vertreten durch
den Geschäftsführer Lothar HBHHB in- RBIHHBO’
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ^B ~
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Br.Kregel und Scheffler
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das am 18. April 1952 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Der jetzige Inhaber, frühere Mitinhaber der Klägerin, Max ist einer der Gesellschafter der Beklagten.
Er war von Mai 1945 bis zu dem 31> August 1949 der Geschäftsführer der Beklagten. Die Parteien standen seit Jahren in Geschäftsverbindung, und zwar vornehmlich in der Weise, dass die Klägerin der Beklagten Kredit gewährte.-Insbesondere hat die Klägerin in der Regel die monatlich fällig werdende Biersteuer kreditiert , nachdem jeweils'das Zollamt die-. se Steuer berechnet und angefordert hatte; üin 19* Juni 1948 erfuhr Max GflflHfe dass das Zollamt in Str^H^ noch Zahlungen auf Biersteuerbeträge annehme, die bis dahin angefallen waren. Um .auch die be-i der Beklagten für die Zeit vom 1. bis 20. Juni 1948 angelaufenen, aber noch nicht fälligen Biersteuerbeträge noch vor der Währungsumstellung zu tilgen, liess er nach telefonischer Rücksprache mit dem Direktor der Beklagten, Pest, am 20. Juni 1948 von seinem Konto bei der Bayerischen Staatsbank in RdüH) 27.000,— RM auf das Konto überweisen, das die Beklagte bei dieser Bank hatte. Das Guthaben, das die Beklagte bei der Staatsbank besass, reichte vor dieser Überweisung zur Bezahlung der Biersteuer für die Zeit vom 1. bis 20. Juni nicht aus. Nachdem,die Überweisung der 27.000,— RM erfolgt war, über-. wies die Beklagte am 20. Juni 49.000,— RM an die Hauptzollkasse in Regensburg.
Diese 27.000,— EM abzüglich zweier Beträge von zusammen 5:>707,61 RM, also 21.292,39 RM, macht die Klägerin mit der Klage geltend. Sie beansprucht die Umstellung im Verhältnis von 1:1 auf Grund des § 18 Abs 1 Nr 4 UmstG,
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in dem bestimmt ist, dass Verbindlichkeiten, die am 19. und 20. Juni 1948 entstanden sind, in diesem Verhältnis umzustellen seien.
Die Beklagte wendet ein, sie würde durch eine Umstellung im Verhältnis von 1 : 1 geschädigt werden; denn sie hätte den erst am 25. Juli i948 fällig gewordenen Biersteuerbetrag von 49.000,— EM nur in Höhe von 4-900,— DM . zu zahlen brauchen. Ausserdem habe Max GflUHP als Inhaber der Klägerin mit sich als Geschäftsführer der Beklagten ein Kreditgeschäft abgeschlossen* ohne hierzu ermächtigt gewesen zu sein. Der Gültigkeit, des Geschäfts stehe also § 181 BGB entgegen.
Demgegenüber macht die Klägerin geltend, dass sie seit Jahren die Biersteuerbeträge für die Beklagte gezahlt oder kreditiert habe, worin eine stillschweigende Ermächtigung zu solchen Geschäften liege. Auch habe die Beklagte da-, durch das streitige Geschäft genehmigt, dass, sie den Bericht hierüber widerspruchslos entgegengenommen habe.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.484?71 DM nebst Zinsen stattgegeben, im übrigen hat es die Klage ab-' gewiesen. Der Betrag von 1.484,71 DM errechnet sich wie. folgt: Von den 27.000,— RM sind 5.000,— EM in Abzug gebracht, die die Klägerin selbst in Anrechnung gebracht wissen will. Die Differenz von 22.000,— Eli hat das Landgericht im Verhältnis von 1 : 10 umgestellt. Von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 2.200,— DM hat es 707,61 DM abgezogen, gegen die die Klägerin selbst aufgerechnet hatte, sowie 7,68 DM, mit der die Beklagte ohne Widerspruch der Klägerin aufgerechnet hatte.
' Das Oberlandesgericht in Nürnberg hat .die Berufung zurückgewiesen. Es steht zwar im Gegensatz zu dem Landgericht auf dem Standpunkt, dass die Umstellung, im.Verhältnis von 1 : 1 zu erfolgen haben würde, wenn eine Darlehensforderung der Klägerin vorläge; es nimmt aber an, dass wegen der Bestimmung ,des § 181 BGB ein Vertrag nicht zustandegekommen sei, so dass nur eine Forderung der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung vorliege,.die im Verhältnis von 1 : 10 umzustellen sei.
• Mit der Revision erstrebt die Klägerin Verurteilung ' zur Zahlung gemäss einer Umstellung 1:1. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidu'ngsgründe:
" Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe zu Unrecht verneint, dass Max G^^HP das Selbstkontrahieren für das streitige Geschäft gestattet gewesen sei. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Nach dem Ergebnis des Verfahrens und der Beweisaufnahme habe Max Gd^' das Rechtsgeschäft als damaliger. Mitinhaber der Klägerin mit sieh selbst als Geschäftsführer der Beklagten abgeschlossen. Aus dem Umstand, dass Max bisher in der Regel die zur Abdeckung von Verbindlichkeiten der Beklagten erforderlichen Gelder durch Kreditgewährung seitens der Klägerin zur Verfügving gestellt und dergestalt Insichgeschäfte abgeschlossen habe, könne noch nicht auf eine allgemeine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB geschlossen werden. Es könne zwar die. Einwilligung zu dem Selbstkontrahieren auch
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stillschweigend erfolgen; dies müsse dahn aber unzweifelhaft aus den Umständen hervorgehen. Dass die Gesellschafter der Beklagten diese Insichgeschäfte jeweils ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hätten, stelle keine allgemeine Befreiung von § 181 BGB dar.- Selbst wenn man dies aber anhehmen wollte, müsste diese allgemeine Befreiung jedenfalls- auf die von Max G^HHB bisher üblicherweise im Bedarfsfall notwendige Kreditierung bei der Wegfertigung fälliger Verbindlichkeiten der Beklagten,, insbesondere der fälligen Biersteuer, beschränkt bleiben. Keinesfalls könnte die Befreiung so weitgehend verstanden werden, dass Max über diesen Rahmen hinaus nach Gut-
dünken auch in aussergewöhnlichen Bällen Insichgeschäfte habe tätigen dürfen. Im vorliegenden Pall handele es sich um. ein aus dem üblichen Rahmen fallendes aussergewöhnli-ches Hechtsgeschäft, nämlich um ein Kreditgeschäft zur Wegfertigung einer noch nicht fälligen und noch nicht einmal angeforderten, sondern erst am 25. Juli 1948, also erhebliche Zeit später fällig werdenden Steuerschuld. Die Polgen .der bereits bekanntgegebenen Währungsumstellung •seien noch nicht zu übersehen gewesen; deshalb sei das von Max vorgenommene Rechtsgeschäft von erheb-
lichem Risiko für die Beklagte'gewesen. Es habe sich also, zu demal auch im Hinblick auf die bedeutende Summe, um ein so aussergewöhnliches. Rechtsgeschäft gehandelt, dass Max G^BBPH^es nicht ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter habe vornehmen dürfen, w.enn er nicht die: ' Gefahr habe eingehen wollen, dass sein Handeln nicht genehmigt werde.
Diesen Ausführungen ist jedenfalls insoweit zuzustimmen, als sie dahin gehen, dass eine etwa früher still-
schweigend erfolgte Gestattung zu dem Handeln mit sich selbst nicht das streitige Geschäft decken könnte. Wird - wie im vorliegenden Pall - der Schluss auf einen Gestattungswillen der Beklagten lediglich daraus gewonnen, dass sie über einen längeren Zeitraum, das Selbstkontrahieren des Max G9-nicht beanstandet hatte,-;so kann sich der Umfang dieses Willens nur, nach der Art der Geschäfte bestimmen, die Max G^HHP-bislang mit sich vor genommen., hatte „ Einen weitergehenden: Willen anzunehmen, fehlt es: an einer Grundlage. Hierbei ist die Grenze eng zu ziehen. Es ist also nicht zulässig, daraus, dass es sich bei den bisher vorgenommenen Insichgeschäften um Kreditierungen gehandelt hat, zu schliessen,.es läge eine allgemeine Gestattung von Kreditierungsgeschäften jeder Art vor. Es muss vielmehr - wie das Berufungsgericht es mit Hecht getan hat - geprüft werden, worauf sich die Kreditierungen bezogen haben. Da Max
bisher nur die Bezahlung bereits fälliger Verbindlichkeiten kreditiert hatte, könnte also eine Befreiung von der Einschränkung des § 181 BGB nur insoweit angenommen werden, als die Bezahlung fälliger Verbindlichkeiten in Präge stand, nicht aber für ein Geschäft, das eine Vorauszahlung erst fällig werdender Schulden zu dem Gegenstand hatte. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seinen Ausführungen rechtsirrig nicht beachtet, dass Max G^H^^ nicht nur Mitinhaber der Klägerin und Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei, sondern dass er auch Inhaber von 40 $> der Geschäftsanteile der Beklagten gewesen sei, woraus sich eine sehr weitgehende Interessenverknüpfung zwischen ihm und der Beklagten ergäbe. Aus einer solchen Interessenverknüpfung mag gefolgert werden können,
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dass Max (rlBfel ein Interesse hatte, nicht gegen das Wohl der Beklagten zu handeln, woraus weiter geschlossen werden könnte, dasö-die übrigen Gesellschafter der Beklagten geneigt sein mochten, ihm etwas freie Hand 'zu lassen. Ihm aber weitgehend zu gestatten, mit sich seihst zu kontrahieren, gab die -Ihteressenverknüp'fung keinen'inlass. Gerade der vorliegende Rechtsstreit ergibt, dass das Interesse der Klägerin im Widerstreit zu dem der Beklagten stand soweit das streitige Geschäft in Betracht -kommt9 Dabei ist es hier unerheblich, ob sich Max bei Vornahme des
Geschäfts dieses Widerstreits bewusst war..
Dass das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Verhaltens der Beklagten nicht auf den Gesellschafterbeschluss vom Jahre' 1942 eingegangen ist, nach welchem grössere Zahlungen, die die Beklagte zu leisten hatte, über die Klägerin geleistet bezw. Schecks aus dem Guthaben der Klägerin gezogen werden sollten, rechtfertigt nicht den Schluss, daß das Berufungsgericht erhebliches Vorbringen der Klägerin bei seiner Auslegung des Verhaltens der Beklagten übersehen habe; Es ist nämlich nicht ersichtlich,. inwiefern aus diesem Beschluss sollte gefolgert werden können, dass Max G^i^P habe gestattet werden sollen, Darlehensverträge jeglichen Inhalts mit sich selbst abzuschliessen. Unbegründet ist auch der Revisionsangriff, das Berufungsgericht habe zu.Unrecht das vorliegende Kreditgeschäft als ein aus dem üblichen Rahmen fallendes, aussergewöhnlich riskantes Rechtsgeschäft angesehen; es habe dabei unzulässigerweise rückschauend die spätere Gestaltung der Umstellungsgesetzgebung berücksichtigt; zur Zeit des streitigen Rechtsgeschäfts habe man befürchtet, dass Steuerforderungen
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bevorzugt höher ^aufgewertet werden würden und man habe es daher als einen .-Akt der Fürsorge betrachtet,, Steuerschulden noch in der alten Währung wegzufertigen.. Soweit das Berufungsgericht von einem aussergewöhnlichen Rechtsgeschäft spricht,,ist ihm je'docblaus Rechtsgründen nicht entgegenzutreten} denn die vorzeitige Begleichung einer noch nicht fälligen Steuerschuld ist an sich aussergewöhnlich.
Im übrigen ist,, um die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der in dem Verhalten der Beklagten liegenden Willenserklärung zu rechtfertigen, die. Feststellung eines aussergewöhnlichen Rechtsgeschäfts in dem „Sinne, dass es seiner Natur nach, aus dem gewöhnlichen Rahmen der von der .Beklagten vorgenommenen Geschäfte herausfiele, nicht erforderlich. Es kommt nur darauf an, ob das Rechtsgeschäft aus.dem Rahmen der Geschäfte herausfällt,.die die Beklagte bisher immer stillschweigend oder ausdrücklich gebilligt oder genehmigt hatte, und dies ist - wie dargelegt -der Fall. Ohne rechtliche Bedeutung ist es ferner, ob der jetzige Inhaber *der Klägerin es als einen Akt der Fürsorge betrachtet hat, die Steuerschuld vorzeitig, nämlich noch vor der Umstellung .zu bezahleni Es wäre verfehlt, eine, allgemeine. Gestattung zu dem-Selbstkontrahieren für alle Geschäfte anzunehmen, die für den Vertretenen zur Zeit ihrer Vornahme als ihm günstig erscheinen konnten.
Schliesslich kann der Revision auch nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Verhalten der Gesellschafter gegenüber dem Monatsbericht für Juni 1948, nämlich dessen widerspruchslose Entgegennahme, nicht als Genehmigung ausgelegt. Wenn das Berufungsgericht dieses Verhalten dahin auslegt, dass darin keine Genehmigung
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zu erblicken sei, so kann-darin kein Verstöss gegen Denk-gesetz.e ges.ehen werden. Stillschweigen'kann im einzelnen Fall Genehmigung bedeuten, muss es aber" nicht. Nur wenn nach Lage der Sache das Stillschweigen keine andere Auslegung zuliesse, als dass damit eine Willenserklärung, hier also die Gehehmi gungs erklärung hat abgegeben" werden sollen, wäre die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung bedenklich. An dieser Voraussetzung fehlt es aber hier. Der Bericht ist hinsichtlich des streitigen Geschäfts auch zu unbestimmt, um den Umfang und die Bedeutung dieses Geschäfts erkennen zu lassen. Es heisst nämlich darin, der Sollsaldo bei Herrn sei dadurch entstanden, 'dass* es gelun-
gen sei, .die Biersteuer bis zu dem 20. Juni' 1948 von ca 49.000,-EMam.20*.Juni 1948 nachmittags noch einzuzahlen und dass Herr G^m^ dis Geld in liebenswürdiger Weise zur Verfügung gestellt habe, da das Konto der Beklagten bei der Bayerischen Staatsbank nicht ausgereicht habe. Wie hoch
jedoch der von Max GflHHHl zur Verfügung gestellte Betrag
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gewesen war, ergibt der Bericht nicht. Wenn auch nicht ausgeschlossen ist, dass eine Genehmigung auch für Geschäfte erfolgt, deren Umfang dem Genehmigenden nicht bekannt ist, so . spricht doch eine tatsächliche Vermutung dagegen. Vor allem.aber ist aus dem Bericht nicht zu ersehen, wann die
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Klägerin.den betreffenden Betrag zur Verfügung gestellt hatte. Schliesslich ist in dem Bericht der ganze Schuldbetrag - 31*372,74 HM - auf 1/10, nämlich auf 3*137,27 DM umgesteilt-.' Die Gesellschafter konnten also als wesentlichen Inhalt des Geschäfts annehmen, dass es sich.um eine im Verhältnis von 1 : 10 umzustellende Schuld handele. Allerdings würde es die Wirksamkeit der Genehmigung nicht
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berühren, wenn die Gesellschafter in Kenntnis des Hergangs und des Umfangs des Geschäfts sich nur hinsichtlich der Rechtsfolgen, hier also der Höhe der Umstellung im Irrtum befunden hätten. So aber liegt es hier nicht; aus dem Bericht mussten die Gesellschafter vielmehr entnehmen, es gehöre zu dem Inhalt des betreffenden Geschäfts, dass der in Frage kommende Betrag nur 1 s 10 umgestellt worden sei.
Hiernach ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 97 ZPO.
Schmidt Ascher Raske Kregel Scheffler