Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller am 27. Ebenso wenig ist die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Versicherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz umfasst (Senatsurteil vom 25. 5 a) Das Beschwerdevorbringen zur Reichweite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungsund Beweislast kann aus den im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 50) haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen. Das gilt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dargelegt hat, auch hinsichtlich der von der Klägerin zu 1 nach ihrer Behauptung zu dem Zweck der Bargeldversorgung an die Versicherungsnehmerin überwiesenen 218.250 Der Versicherungsschutz setzte nicht bereits mit der Überweisung des genannten Betrages auf ein Konto der Versicherungsnehmerin ein, sondern erst nach der Umwandlung des betreffenden Guthabens in Bargeld und dessen körperlicher Übernahme durch die Versicherungsnehmerin. 7 aa) Der Behauptung der Beklagten, das transportierte Bargeld sei auftragsgemäß bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank abgeliefert und dort auf ein für die Versicherungsnehmerin geführtes Konto eingezahlt worden, haben die Klägerinnen nicht substantiiert widersprochen. Sie haben nur dargelegt, das betreffende Bargeld sei der Versicherungsnehmerin zu dem Transport übergeben worden, und sich im Übrigen darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten zu dem weiteren Ablauf - zu dem Teil mit Nichtwissen - zu bestreiten. Mai 2011 entschiedenen Sache ergibt auch die vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler vorgenommene Auslegung der hier maßgeblichen Bedingungen des Transportvertrages zwischen den Klägerinnen und der Versicherungsnehmerin, dass es Letzterer nicht untersagt war, transportiertes Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Poo-ling-Verfahren) zunächst auf ein für sie bei der Deutschen Bundesbank eingerichtetes Konto verbuchen zu lassen. 11 cc) Ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen gewesen wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten das von der Versicherungsnehmerin praktizierte Pooling-Verfahren von den Klägerinnen über eine längere Zeit hingenommen wurde, kann offen bleiben. 13 d) Einen eigenständigen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen hat das Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der von der Beklagten ausgestellten Versicherungsbestätigungen, mit vertretbarer Begründung abgelehnt. 14 e) Auf die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung kommt es nach allem nicht mehr an.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 143/09 vom 27. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockmöller am 27. Juni 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Von den gerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und den der Beklagten darin entstandenen notwendigen Kosten trägt die Klägerin zu 1) 96%, die Klägerin zu 2) 4% (§ 100 Abs. 2 ZPO). Streitwert: bis 1.500.000 € Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. 2 1. Die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zur Reich- weite des Versicherungsschutzes und der damit in Zusammenhang stehenden Verteilung der Darlegungsund Beweislast sind durch das Se- natsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09, veröffentlicht in juris), dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, geklärt. 3 Danach ist nur Bargeld - nicht hingegen Buch- oder Giralgeld - gegen typische Transportrisiken bei und während des Werttransports bis zu dessen Abschluss versichert. Eingeschlossen werden zwar Verluste und Schäden, die aus einer Unterschlagung i.S. von § 246 Abs. 1 StGB oder einer Veruntreuung i.S. von § 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unterschlagung) folgen. Nicht versichert sind dagegen Schäden, die lediglich aus einer Untreue nach § 266 StGB resultieren. Ebenso wenig ist die vertragliche Haftung für den gesamten Transportbetrieb der Versicherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung vom Versicherungsschutz umfasst (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 31 ff., 35 ff.). Anderes folgt auch nicht daraus, dass sich der Gegenstand der Versicherung auf sämtliche Transporte, Lagerungen, Bearbeitungen und sonstige von der Versicherungsnehmerin vertraglich übernommene Tätigkeiten erstreckt (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 29). Das vorliegende Verfahren gibt insofern keinen Anlass für Abweichungen oder Ergänzungen. 4 2. Da die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf die vom Senat erst danach geklärten Rechtsfragen noch hätte zugelassen werden müssen, waren die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision auch im Übrigen zu prüfen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.), jedoch zu verneinen, weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehlerzu Lasten der Klägerinnen enthält. 5 a) Das Beschwerdevorbringen zur Reichweite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungsund Beweislast kann aus den im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 21 f., 41 ff.) genannten Gründen keinen Erfolg haben. Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführerinnen (insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht insoweit nicht verletzt. 6 b) Einen Bargeldverlust im versicherten Zeitraum (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 50) haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen. Das gilt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dargelegt hat, auch hinsichtlich der von der Klägerin zu 1 nach ihrer Behauptung zu dem Zweck der Bargeldversorgung an die Versicherungsnehmerin überwiesenen 218.250 €. Der Versicherungsschutz setzte nicht bereits mit der Überweisung des genannten Betrages auf ein Konto der Versicherungsnehmerin ein, sondern erst nach der Umwandlung des betreffenden Guthabens in Bargeld und dessen körperlicher Übernahme durch die Versicherungsnehmerin. Dazu hat die Klägerin zu 1 nicht ausreichend vorgetragen. 7 aa) Der Behauptung der Beklagten, das transportierte Bargeld sei auftragsgemäß bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank abgeliefert und dort auf ein für die Versicherungsnehmerin geführtes Konto eingezahlt worden, haben die Klägerinnen nicht substantiiert widersprochen. Sie haben nur dargelegt, das betreffende Bargeld sei der Versicherungsnehmerin zu dem Transport übergeben worden, und sich im Übrigen darauf beschränkt, den Vortrag der Beklagten zu dem weiteren Ablauf - zu dem Teil mit Nichtwissen - zu bestreiten. Insoweit haben die Klägerinnen lediglich nicht ausschließen können, dass es zu einem Bargeldverlust gekommen sei. Damit haben sie ihrer Darlegungslast nicht genügt. 8 bb) Ein den Versicherungsfall begründender Verlust des Transportguts lässt sich nicht feststellen. 9 Ebenso wie in der durch das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 entschiedenen Sache ergibt auch die vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler vorgenommene Auslegung der hier maßgeblichen Bedingungen des Transportvertrages zwischen den Klägerinnen und der Versicherungsnehmerin, dass es Letzterer nicht untersagt war, transportiertes Geld im so genannten kontogebundenen Überweisungsverfahren (Poo-ling-Verfahren) zunächst auf ein für sie bei der Deutschen Bundesbank eingerichtetes Konto verbuchen zu lassen. 10 Der von den Klägerinnen behauptete Verlust ist erst dadurch eingetreten, dass nachfolgend anstehende Überweisungen auf ihre Konten pflichtwidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf transportiertes Bargeld, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit - nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versichertem -Buchgeld. 11 cc) Ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen gewesen wäre, weil nach der Behauptung der Beklagten das von der Versicherungsnehmerin praktizierte Pooling-Verfahren von den Klägerinnen über eine längere Zeit hingenommen wurde, kann offen bleiben. 12 c) Der geltend gemachte Anspruch steht den Klägerinnen auch nicht aufgrund von der Beklagten abgegebener Versicherungsbestätigungen zu (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 68). 13 d) Einen eigenständigen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen hat das Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der von der Beklagten ausgestellten Versicherungsbestätigungen, mit vertretbarer Begründung abgelehnt. Anhaltspunkte für eine willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) oder unter Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) getroffenen Entscheidung bestehen nicht. 14 e) Auf die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung kommt es nach allem nicht mehr an. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 14.08.2008 - 8 0 101/07 -OLG Celle, Entscheidung vom 27.05.2009 - 8 U 180/08 -