BGH · IV ZR 143/05 vom 21.11.2006
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 21. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 27. 1 Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof ist unzulässig (vgl. 2 Das Berufungsgericht hat den Nachlass "unter Mitberücksichtigung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen Verweigerung der Herausgabe des Nachlasses" auf insgesamt 4 Mio.DM addiert, hiervon einen Feststellungsabschlag von 20% abgesetzt und den Streitwert unter Berücksichtigung des Erbanteils des Klägers von 7/40 auf "bis zu Ein Feststellungsabschlag ist deshalb nicht geboten (BGFI, Beschluss vom 16. In tatsächlicher Hinsicht bestehen gegen die Bewertung des Nachlasses durch das Berufungsgericht mit 2.135.572 DM (829.202 DM + 550.000 DM + 750.000 DM + 6.370 DM), also 1.091.900 Die Einwände der Beklagten gegen die Bewertung der Wertpapiere mit 750.000 DM hält der Senat mit dem Berufungsgericht mangels Substantiierung für unbeachtlich.