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BGH · IV ZR 143/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 143/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 11. Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 20. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat mit Beschluß vom 18. Dezember 2002 ist der Antrag des Klägers zu 2) als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (BGH, Beschluß vom 23. Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus, daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGHZ 98, 318, 320; BGH, Beschluß vom 27. Juli 1983 - 3 StR 420/82 - EzSt GKG §8 Nr. 1; Beschluß vom 13.

Zitierte Normen: § 5 GKG
KostenNichtzulassungsbeschwerdeBerufungsgerichtMärzBeschlußKlägerErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 143/02
11. März 2003 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 11. März 2003
beschlossen:
Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 20. Dezember 2002 zu wertende Antrag des Klägers zu 2) vom 24. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Der Kläger zu 2) hat gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1), Vollstreckungsgegenklage erhoben, die vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben ist. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat mit Beschluß vom 18. Dezember 2002 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2003 hat der Kläger zu 2) beantragt, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erheben, da die
 Zurückweisung der Berufung auf einer sachwidrigen Behandlung seitens des Berufungsgericht beruhe.
II. 1. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten, die für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde angefallen sind, ist das Revisionsgericht zuständig (vgl. BGH, Beschluß vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - NJW 2000, 3786 unter 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung vom 20. Dezember 2002 ist der Antrag des Klägers zu 2) als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - VI ZR 65/00 -unter II; Beschluß vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 - unter I a.E.; Beschluß vom 17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831 unter II). Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus, daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGHZ 98, 318, 320; BGH, Beschluß vom 27. Januar 1994 -V ZR 7/92-; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 StR 420/82 - EzSt GKG §8 Nr. 1; Beschluß vom 13. Juli 1963 -VII ZR 20/62 - LM Nr. 2 zu § 7 GKG; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl. § 8 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.).
Davon ist hier nicht auszugehen. Das folgt schon daraus, daß der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde, die u.a. Verfahrensrügen zu dem Gegenstand hatte, als unbegründet erachtet hat.
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch