(Tatbestand: Die am 1911 in Sokolow (Polen) geborene jüdische Klägerin war seit dem Jahre 1939 mit Itoniek Mojsic verheirateto Von November 1939 an hat sie in Sokolow den Judenstern tragen müsseno Im Oktober 1941 ist sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer am QHBfllllD 1941 geborenen Tochter Sonia in das Ghetto von Rcichshof (Rzeszow) eingc-wiesen worden» Im Oktober 1942 gelang es der Familie, gemeinsam aus diesem Ghetto zu entfliehen und sich in der Folgezeit in den Wäldern verborgen zu halten» Nach ihrer Befreiung ist die Klägerin, die unter einem kommunistischen Regime nicht in Polen bleiben wollte, mit ihrer Tochter über Ungarn und Cctor-reich in die USA ausgewandert, wo sic seit 1949 lebt» Sie bezeichnet sich als Staatenlose«, Für den von ihr in der Zeit von November 1939 bis Oktober 1944 erlittenen Freiheitsschaden ist die Klägerin entschädigt worden« Mit der Behauptung, daß ihr Ehemann durch NS-Gewaltmaß-nahmen den Tod gefunden habe, begehrt die Klägerin Entschädigung wegen Schadens an Leben« Über den Zeitpunkt und den näheren Hergang des Todes ihres Ehemannes hat sic voneinander abweichende Erklärungen abgegeben« Das Bezirksamt für die Wiedergutmachung in 'frier hat den Antrag der Klägerin durch den Bescheid vom 23° Juni i960 mit der Begründung abgelehnt, es spreche nichts dafür, daß der Ehemann den Tod durch eine NS-Gewaltmaßnahme erlitten habe« PClägerin im Sinne des § 15 Abs» 1 BSG ums Leben gekommen i3to Über den Zeitpunkt und die näheren Umstände des Todes trifft das Berufungsgericht keine abschließenden Fest-' Stellungen» Es prüft vielmehr, ob auf Grund der verschiedenen Barstellungen der Klägerin, wenn sic als richtig anerkannt würden, der Klagcancpruch nach den Vorschriften des BEG berechtigt sein würde» Bas verneint das Berufungsgericht zunächst bei Unterstellung:.:, der ersten Version der Larstellung der Klägerin, wonach ihr Ehemann im Jahre 1943 während seines illegalen Lebens angeschossen worden und an den Folgen der erlittenen Verletzung im Jahre 1945 in Polen gestorben sei» Für diesen Pall, so meint das Berufungsgericht, stünde der Klägerin, die unstreitig zu dem Por-sonenkreis des § 160 BEG gehöre, die beanspruchte Entschädigung nicht zu, weil in dem die Entschädigung für Schaden an Leben für diesen Personenkreis abgrenzenden §163 BEG die Vorschrift des § 41 BEG nicht aufgeführt sei» Gehe man von der zweiten Barstcllung der Klägerin aus, daß ihr Ehemann im Winter 1944/45 ganz in der Nähe des Verstecks der Familie beim V.a cs erholen erschossen worden sei, so liege die Annahme am nächsten, es habe sich bei dem tödlichen Schuß um den Schuß eines Sowjctsoldatcn oder Partisanen gehandelt, der den Getöteten für einen versprengten Deutschen gehalten hebe» Auch in diesem Falle stehe der Klägerin die beanspruchte Entschädigung nicht zu, weil eine versehentliche Tötung durch die Hand der Befreier keine Tötung durch die NS-Verfolger im Sinne des § 15 Abs» 1 B£G und auch nicht ver-folgungscigcntümlich sei» Dasselbe habe auch für den umgekehrten Fall zu gelten, daß ein versprengter deutscher Soldat etwa in der Annahme, sich einem Partisanen oder sowjetischen Soldaten gegenüber zu sehen, den tödlichen Schuß abgegeben habe» Nach der dritten Darstellung der Klägerin sei ihr Ehemann im Spätherbst 1944 nachts auf der Nahrungssuche in der so würde der Klägerin allerdings ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben zustehen, Das Berufungsgericht könne sich aber nicht von der Richtigkeit dieser Darstellung der Klägerin überzeugen. Wenn es richtig ist* daß der Ehemann der Klägerin im Jahre 1943 während seines illegalen Lebens angeschossen worden und an den Polgen dieser Verletzung im Jahre 1945 verstorben ist, so ist ein Anspruch der Witwe wegen Schadens an Leben entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossene Richtig ist allerdings, daß die Klägerin ihre Ansprüche nur auf die Vorschriften der §§ 160 ff BEO stützen kann, wobei in diesem Zusammenhang noch nicht zu der Präge Stellung genommen werden soll, ob die Klägerin sich zu Recht auf ihre Plüchtlingceigcnschaft im Sinne der Genfer Konvention beruft» Bas Berufungsgericht irrt jedoch, wenn es annimmt, daß dem hintcrblicbenen Plüchtling keine Ansprüche zustehen können, wenn der Verfolgte an den Polgcn der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist» Zwar fehlt in der in §163 BEG enthaltenen Aufzählung der den Anspruch wegen Schadens an Leben regelnden Vorschriften die Bezugnahme auf § 41 BEG» Das ist jedoch für die Bejahung oder Verneinung des Anspruchs nicht entscheidend» Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 22» Dezember 1961 - IV ZR 232/61 - RzW 62, 266 Kr»17- mit eingehender Begründung aus-geführt hat, sind die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 41 BEG auch in objektiver Hinsicht, nämlich hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod, die gleichen wie in § 15 BEG^ Für den so daß die zu dem Fersoncnkrcis der Staatenlosen und Flüchtlinge gehörigen Verfolgten durch die Ausschaltung des § 41 Beg für die ihnen gewährten Entschädigungsansprüche sachlich-rechtlich gegenüber den übrigen Verfolgten nicht benachteiligt sind* Auf die Begründung der genannten Entscheidung wird Bezug genommeno Auch die Verneinung des Anspruchs bei Unterstellung des sich aus der zweiten und dritten Darstellung der Klägerin ergebenden Tatbestandes ist nicht frei von Rechts-irrtunio Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung mit der Erwägung, daß im Winter 1944/45, in dem nach der Darstellung der Klägerin ihr Ehemann ums Leben gekommen ist, das in Frage kommende Gebiet nicht mehr in der Hand der deutschen Streitkräfte gewesen sei, so daß die Annahme am nächsten liege, daß der tödliche Schuß von einem Sowjet-soldatcn oder einem Partisanen abgegeben worden sei» Das Berufungsgericht irrt, wenn cs annimmt, daß die versehentliche Tötung durch die Hand der Befreier keine Tötung im Sinne des § 15 Abs» 1 BEG und auch nicht verfolgungccigen-tünlich ist. Die Möglichkeit, daß ein in das Ghetto cingcwieccner Jude mit Frau und Kind floh, sich in den V/äldcrn versteckte und hier von einem sowjet-russischen Soldaten oder einem Partisanen erschossen wurde, weil er irrtümlich für einen Deutschen gehalten wurde, war nicht so entfernt, als daß sio bei einer natürlichen it Da da's) Berufungsgericht zu Unrecht diese Möglichkeit nicht erwogen und daher einen Anspruch der Klägerin in den von ihm als richtig unterstellten Fällen verneint hat5 muß das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. 13)o Biese Annahme findet in dem bisher festgestellten Sachverhalt jedoch keine hinreichende sachliche Urundlage0 Bas Berufungsgericht beschränkt sich auf die Feststellung» daß die Klägerin,, die unter einen kommunistischen Regime nicht habe in Polen bleiben wollen» mit ihrer Tochter Uber Ungarn und Österreich in die USA ausgewandert sei» wo sie seit 194-9 lebe (Berufungsurteil El* 2)„ Biese Feststellung reicht nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin im Sinne der Genfer Konvention als begründet anseben zu können. ob das Berufungsgericht aus zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Klägerin den Status eines Flüchtlings im Sinne des Art, I A 2 der Genfer Konvention zuerkannt hat* Daß die Gerichte auch in den Fällen,, in denen?
BUNDESGERICHTSHOF 2029 071 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 5o Mai 1965 Broeske ? Ju s ti zang e s t eil t e als Urkundsoeamter der Geschäftsstelle IV ZB 142/64 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit der Sabine P Apt o o h| gebo G| f/USA Avenue - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Rechtsanwalt Revisionsklägerinp gegen das Land Rheinland-Pfalz 9 vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in -^|^platzJJ Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten9 Rechtsanwalt Freiherr/ Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30» .April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr» Graf für Recht erkannt: Auf die. Revision der Klägerin wird das Urteil des 3o Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 25° Juni 1963 aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückvcrv/iesen0 Von Rechts wegen (Tatbestand: Die am 1911 in Sokolow (Polen) geborene jüdische Klägerin war seit dem Jahre 1939 mit Itoniek Mojsic verheirateto Von November 1939 an hat sie in Sokolow den Judenstern tragen müsseno Im Oktober 1941 ist sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer am QHBfllllD 1941 geborenen Tochter Sonia in das Ghetto von Rcichshof (Rzeszow) eingc-wiesen worden» Im Oktober 1942 gelang es der Familie, gemeinsam aus diesem Ghetto zu entfliehen und sich in der Folgezeit in den Wäldern verborgen zu halten» Nach ihrer Befreiung ist die Klägerin, die unter einem kommunistischen Regime nicht in Polen bleiben wollte, mit ihrer Tochter über Ungarn und Cctor-reich in die USA ausgewandert, wo sic seit 1949 lebt» Sie bezeichnet sich als Staatenlose«, Für den von ihr in der Zeit von November 1939 bis Oktober 1944 erlittenen Freiheitsschaden ist die Klägerin entschädigt worden« Mit der Behauptung, daß ihr Ehemann durch NS-Gewaltmaß-nahmen den Tod gefunden habe, begehrt die Klägerin Entschädigung wegen Schadens an Leben« Über den Zeitpunkt und den näheren Hergang des Todes ihres Ehemannes hat sic voneinander abweichende Erklärungen abgegeben« Das Bezirksamt für die Wiedergutmachung in 'frier hat den Antrag der Klägerin durch den Bescheid vom 23° Juni i960 mit der Begründung abgelehnt, es spreche nichts dafür, daß der Ehemann den Tod durch eine NS-Gewaltmaßnahme erlitten habe« Die gegen den ablehnenden Bescheid von der Klägerin erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos« Mit der von dem erkennenden Senat sugelasscnen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch wegen Schadens an Leben, mit dem sie eine Kapitalentschädigung von 11 <,600« ~ DM und eine monatliche Rente von 2C0„- DM verlangt, weiter« Bas beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen« Ent scheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist begründet« 10 Nach der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich nic^ mit Wahrscheinlichkeit feststollenn daß der Ehemann der PClägerin im Sinne des § 15 Abs» 1 BSG ums Leben gekommen i3to Über den Zeitpunkt und die näheren Umstände des Todes trifft das Berufungsgericht keine abschließenden Fest-' Stellungen» Es prüft vielmehr, ob auf Grund der verschiedenen Barstellungen der Klägerin, wenn sic als richtig anerkannt würden, der Klagcancpruch nach den Vorschriften des BEG berechtigt sein würde» Bas verneint das Berufungsgericht zunächst bei Unterstellung:.:, der ersten Version der Larstellung der Klägerin, wonach ihr Ehemann im Jahre 1943 während seines illegalen Lebens angeschossen worden und an den Folgen der erlittenen Verletzung im Jahre 1945 in Polen gestorben sei» Für diesen Pall, so meint das Berufungsgericht, stünde der Klägerin, die unstreitig zu dem Por-sonenkreis des § 160 BEG gehöre, die beanspruchte Entschädigung nicht zu, weil in dem die Entschädigung für Schaden an Leben für diesen Personenkreis abgrenzenden §163 BEG die Vorschrift des § 41 BEG nicht aufgeführt sei» Gehe man von der zweiten Barstcllung der Klägerin aus, daß ihr Ehemann im Winter 1944/45 ganz in der Nähe des Verstecks der Familie beim V.a cs erholen erschossen worden sei, so liege die Annahme am nächsten, es habe sich bei dem tödlichen Schuß um den Schuß eines Sowjctsoldatcn oder Partisanen gehandelt, der den Getöteten für einen versprengten Deutschen gehalten hebe» Auch in diesem Falle stehe der Klägerin die beanspruchte Entschädigung nicht zu, weil eine versehentliche Tötung durch die Hand der Befreier keine Tötung durch die NS-Verfolger im Sinne des § 15 Abs» 1 B£G und auch nicht ver-folgungscigcntümlich sei» Dasselbe habe auch für den umgekehrten Fall zu gelten, daß ein versprengter deutscher Soldat etwa in der Annahme, sich einem Partisanen oder sowjetischen Soldaten gegenüber zu sehen, den tödlichen Schuß abgegeben habe» Nach der dritten Darstellung der Klägerin sei ihr Ehemann im Spätherbst 1944 nachts auf der Nahrungssuche in der Nähe des Verstecks der Familie erschossen worden9 während sic seihst mit ihrer Tochter noch einige Zeit bis zu der "im Oktober 1944" erfolgten Befreiung durch die Hussen in ihrem Versteck verblieben sei, Die hier von der Klägerin angegebenen Zeitpunkte seien an sich widersprüchlich9 da bei einer wörtlichen Auslegung des Begriffs Spätherbst die Befreiung vor der Tötung stattgefunden haben müßte, Aber auch bei einer großzügigen Deutung dieses Begriffs würden beide Zeitpunkte in den Zeitraum füllen, zu welchem die betreffenden Gebiete bereits nicht mehr in deutscher Hand gewesen seien,, so daß eine Verfolgungsaktion als Ursache der Tötung nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne« Nach der vierten Darstellung schließlich sei der Ehemann der Klägerin gegen Ende 1943 von einer deutschen Streife erschossen worden,, wobei die Klägerin in der Folgezeit noch über 10 Monate lang mit ihrer Tochter allein in dem Brdloch bis zur Befreiung durch die Hussen gehaust habe. Unterstelle man diese Schilderung als richtig? so würde der Klägerin allerdings ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben zustehen, Das Berufungsgericht könne sich aber nicht von der Richtigkeit dieser Darstellung der Klägerin überzeugen. 20 Die Begründung des Berufungsgerichts trägt sein klagabweisendes Urteil nicht. Das Gericht hat nicht festgestellt, in welcher Weise der Ehemann der Klägerin ums Leben gekommen ist. Von den von ihm erwogenen Möglichkeiten hat das Gericht die vierte von der Klägerin gegebene Darstellung aus tatsächlichen Gründen ausgeschiedenc Es hat sich von der Nichtigkeit dieser Darstellung nicht überzeugen können,. Dagegen hat cs die drei anderen nach den Darstellungen der Klägerin bestehenden Möglichkeiten offen gelassen, da cs angenommen hat, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin.» ' wenn or so eingetreten wäre wie es die Klägerin in ihren drei anderen Darstellungen schildert, in keinem Palle den geltend gemachten Anspruch wegen Schadens an Leben rechtfertigen könnte. Die vom Berufungsgericht gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen halten einer Nachprüfung nicht stand» Wenn es richtig ist* daß der Ehemann der Klägerin im Jahre 1943 während seines illegalen Lebens angeschossen worden und an den Polgen dieser Verletzung im Jahre 1945 verstorben ist, so ist ein Anspruch der Witwe wegen Schadens an Leben entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossene Richtig ist allerdings, daß die Klägerin ihre Ansprüche nur auf die Vorschriften der §§ 160 ff BEO stützen kann, wobei in diesem Zusammenhang noch nicht zu der Präge Stellung genommen werden soll, ob die Klägerin sich zu Recht auf ihre Plüchtlingceigcnschaft im Sinne der Genfer Konvention beruft» Bas Berufungsgericht irrt jedoch, wenn es annimmt, daß dem hintcrblicbenen Plüchtling keine Ansprüche zustehen können, wenn der Verfolgte an den Polgcn der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist» Zwar fehlt in der in §163 BEG enthaltenen Aufzählung der den Anspruch wegen Schadens an Leben regelnden Vorschriften die Bezugnahme auf § 41 BEG» Das ist jedoch für die Bejahung oder Verneinung des Anspruchs nicht entscheidend» Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 22» Dezember 1961 - IV ZR 232/61 - RzW 62, 266 Kr»17- mit eingehender Begründung aus-geführt hat, sind die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 41 BEG auch in objektiver Hinsicht, nämlich hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Tod, die gleichen wie in § 15 BEG^ Für den in § 41 BEG- gewährten Entschädigungsanspruch bestehen daher sachlich-rechtlich koine anderen Voraussetzungen als für den in § 15 BEG geregelten Anspruch., so daß die zu dem Fersoncnkrcis der Staatenlosen und Flüchtlinge gehörigen Verfolgten durch die Ausschaltung des § 41 Beg für die ihnen gewährten Entschädigungsansprüche sachlich-rechtlich gegenüber den übrigen Verfolgten nicht benachteiligt sind* Auf die Begründung der genannten Entscheidung wird Bezug genommeno Auch die Verneinung des Anspruchs bei Unterstellung des sich aus der zweiten und dritten Darstellung der Klägerin ergebenden Tatbestandes ist nicht frei von Rechts-irrtunio Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung mit der Erwägung, daß im Winter 1944/45, in dem nach der Darstellung der Klägerin ihr Ehemann ums Leben gekommen ist, das in Frage kommende Gebiet nicht mehr in der Hand der deutschen Streitkräfte gewesen sei, so daß die Annahme am nächsten liege, daß der tödliche Schuß von einem Sowjet-soldatcn oder einem Partisanen abgegeben worden sei» Das Berufungsgericht irrt, wenn cs annimmt, daß die versehentliche Tötung durch die Hand der Befreier keine Tötung im Sinne des § 15 Abs» 1 BEG und auch nicht verfolgungccigen-tünlich ist. Zur Erfüllung dü3 Tatbestandes des § 15 Abs» 1 BEG genügt cs, daß der Tod der Verfolgung adäquat und ihr eigentümlich ist,(so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl* zöB0 BCH vom 18«, April 1962 -IV SR 255/61 - EzW 1962, 449 Ur0 12). Die Möglichkeit, daß ein in das Ghetto cingcwieccner Jude mit Frau und Kind floh, sich in den V/äldcrn versteckte und hier von einem sowjet-russischen Soldaten oder einem Partisanen erschossen wurde, weil er irrtümlich für einen Deutschen gehalten wurde, war nicht so entfernt, als daß sio bei einer natürlichen 8 Betrachtung der Dinge außer Betracht bleiben konnte» Der adäquate Kausalzusammenhang kann ebenso wie die Verfolgungen eigentümlichkeit nicht ohne weiteres verneint werdcn„ Zwar ist nicht suszuschließen, daß auch nicht verfolgte Personen, etwa Bewohner aus Bsescow und den umliegenden Ortschaften, bei dem Vordringen der russischen Truppen und dem Näherkommen der Pront vor den Gefahren des Krieges Schutz in den Wäldern gesucht haben» Auch sie liefen daher Gefahr, von den Soldaten der russischen oder deutschen Armee oder von Partisanen erschossen zu werden, wie dies nach den Darstellungen der Klägerin das Schicksal ihres Ehemannes gewesen ist» Der Unterschied in der Lago des ums Leben gekommenen Ehemannes der Klägerin und den sonstigen in den Y.äldern versteckten Flüchtlingen besteht jedoch darin, daß die letzteren nur den eigentlichen Kriegsgefahren cu3gesetzt waren, während der Ehemann der Klägerin sich über diese allgemeine Gefahrenlage hinaus der besonderen Gefahr rassischer Verfolgung ausgesetzt sah, die ihn dauernd, also auch dann bedrohte, wenn die übrigen Flüchtlinge bei einem Kühen der Kampfhandlungen aus ihren Verstecken auftauchen und der lebensmittelsuchc oder einer anderen Beschäftigung nach-gehen konnten* Diese Flüchtlinge konnten auch jeder Zeit, wenn ihnen dies günstiger erschien, nach Hscscow oder in ihr sonstiges Heimatdorf zurückkehren, während dem Ehemann der Klägerin diese Möglichkeit verschlossen war» Der Schaden an leben, den die Klägerin wegen des Todes ihre3 Ehemannes geltend macht, ist daher möglicherweise eine unmittelbare Auswirkung der gegen den verfolgten Ehemann der Klägerin gerichteten NS-Gewaltmaßnahmen in dem Sinne, daß dio allgemeine Gefahrenlage, aus der heraus es zu dem Schaden kam, für den Verfolgten gegenüber Nichtverfolgten infolge der Verfolgung erhöht worden ist (vgl» z0B* BGH in KzW 1959, 216 und 257)o it Da da's) Berufungsgericht zu Unrecht diese Möglichkeit nicht erwogen und daher einen Anspruch der Klägerin in den von ihm als richtig unterstellten Fällen verneint hat5 muß das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. 3° Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht auch zu erwägen haben, ob der Ausgangspunkt seiner rechtlichen Überlegungen zutreffend isto Bas Berufungsgericht geht davon au3, daß die Klägerin "unstreitig zu dem Personenkreis des § loo BEG gehöre" (Berufungsurteil Bl0. 13)o Biese Annahme findet in dem bisher festgestellten Sachverhalt jedoch keine hinreichende sachliche Urundlage0 Bas Berufungsgericht beschränkt sich auf die Feststellung» daß die Klägerin,, die unter einen kommunistischen Regime nicht habe in Polen bleiben wollen» mit ihrer Tochter Uber Ungarn und Österreich in die USA ausgewandert sei» wo sie seit 194-9 lebe (Berufungsurteil El* 2)„ Biese Feststellung reicht nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin im Sinne der Genfer Konvention als begründet anseben zu können. Da die Klägerin ihr Heimatland nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat, kommt es für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft darauf an, ob die Klägerin deshalb nicht nach Polen zuruckkehren will, weil sie in Falle ihrer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen der in ihrem Geburtsland regierenden kommunistischen Machthaber befürchten müßte» Aus dem Hinweis auf Rasse, Religion und Nationalität in Art, I A 2 der Genfer Konvention ergibt sich» daß in diesem Zusammenhang zwar auf die persönlichen Verhältnisse des Anspruchstellers abzustellen ist» daß es aber auoreieht» wenn die in seiner Person gegebenen» auf Hasse» Religion T 1 0 - und Nationalität beruhenden Umstände:. die Befürchtung rechtfertigen? daß er wegen seiner Zugehörigkeit zu einer verfolgten Personengruppe ebenfalls verfolgt werden könnte (BGH vom Io. Juli 1964 - IV ZR f91/63 - RzW 1964 470 Nr,38 ebenso BGH vom 28o Oktober 1964 - IV ZR 325/63 - RzYf 965238'Nro 37--^.');. I,).. In der letztgenannten Entscheidung ist insbesondere darauf abgestellt? daß von einer Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention nur gesprochen werden kann? wenn sie von den staatlichen Machthabern des Heinatstautes des Verfolgten ausgeht oder wenn doch jedenfalls die Machthaber dem Verfolgten ausreichenden Schutz nicht gewähren können oder wollen«* Ob im vorliegenden Pall die tatbcstandcmüßigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Flüchtlingestatus und damit für die grundsätzliche Bejahung der Anopruchsborechtigung nach § 160 3EG vorliegen? ist aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtliche Damit entfällt aber für den erkennenden Senat jede Möglichkeit der Nachprüfung? ob das Berufungsgericht aus zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Klägerin den Status eines Flüchtlings im Sinne des Art, I A 2 der Genfer Konvention zuerkannt hat* Daß die Gerichte auch in den Fällen,, in denen? wie offenbar auch hier? das Land sich nicht gegen die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin wendetr« in eigener Verantwortung prüfen müssen0 ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft vorliegend bedarf keiner weiteren Ausführungen Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Dr* Graf