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BGH · IV ZR 142/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 142/63

Ist ein Krampfaderleiden erst während und nach der Freiheit aent Ziehung in Erscheinung getreten» so ist die Vermutung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und diesem Leiden wegen einer hei der Verfolgten bestehen den verfolgungsunabhängigen Bindegewebsschwäche nur dann ausgeschlossen, wenn festgestellt werden kann, daß letztere auch ohne die Verfolgung zu dem Ausbruch des Leidens geführt hätte. Die Vermutung dös § 28 Abs. 2 BSG ist durch den Nachweis, daß ein während oder im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung in Erscheinung getretenes Leiden schon vor der Verfolgung bestanden habe, nur dann widerlegt, wenn die Verfolgte durch das Leiden schon vor der Verfolgung in ihrem Wohlbefinden oder ihrer Leistungsfähigkeit nicht unerheblich beeinträchtigt war. Im Anschluß an dieses Gutachten hat der Ärztliche Dienst des Entschädigungsamtes (Br, Sch^P) abweichend von dem Gutachten dos Br» Hq^HB dahingehend Stellung genommen, daß für Krampfadern beiderseits mit Durchblutungsstörungen und abgeheilten Geschwüren im Sinne der richtunggebenden Verschlimmerung vom 1. Dieser Stellungnahme entsprechend hat das Entschädi gungaarat der Klägerin den Bescheid vom 4« Juli I960 erteilt und ihr unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes Kapitalentschädigung und Konto gewährt» Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage ange-fochtcn, jedoch lediglich bemängelt» daß nicht fortlaufend eine Erwerbsminderung von 50 bei einem Hundert-satz von 45 anerkannt worden ist, da sich ihr Beinloiden ständig verschlimmert habe* Das Berufungsgericht hat mit Recht die Frage, ob dieser erhöhte Anspruch begründet ist, zunächst erneut unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung dieses Anspruchs Überhaupt gegeben sind, insbesondere also, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung, die die Klägerin erlitten hat, und dem von ihr behaupteten Leiden besteht«. Bei dem Gesundheitescbaden» für den die Klägerin Entschädigung begehrt, handelt es eich nach der Insoweit unstreitigen Feststellung des Berufungsgerichts um ein Krampf-aderloiden» das mit einer konstitutionellen Bindegewebsschwäche der Klägerin, also mit einer bei ihr unabhängig von Verfolgungseinwirkungen bestehenden Anlage in Zuoüincn-hang steht. als anlagobedingt anzusehen sei» Die Klägerin könne sich danach, so meint das Berufungsgericht, auch wenn dieser ihr Zustand bereits während ihres Auf ent hält es im Konzen** trationslager in Erscheinung getreten sei, nicht darauf berufen, daß das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen ihrer Verfolgung und ihrem Leiden gemäß §§28 Abs« 2, 15 Abs. 2 BEG vermutet werde. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts wäre rechtlich nur dann zutreffend, wenn das Krampfaderleiden der Klägerin auf Grund der bei ihr festgestellten konstitutionellen Bindegewebsschwäche auch ohne die Verfolgungseinflüsse - wenn auch möglicherweise später und in geringerem Ausmaß - zu dem Ausbruch gekommen wäre. Bur dann könnte ihr Leiden in dem das Eingreifen der Vernutung ausschließendon Sinne als anlagebedingt angesehen werden (Urteile des Senats RzW 1959, 333 Br. 59, I960, 119 Nr. 21, I960, 453, 455)« Eine Feststellung darüber, ob, wann und in welchem Ausmaß die bezeichnete zu dem Auftreten von Krampfadern disponierende Konstitution der Klägerin auch ohne die von ihr erlittenen Verfolgungsmaßnahmen zu dem Ausbruch eines solchen Leidens geführt haben würde, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Es hat angenommen, daß schon der konstitutionellen Minderwertigkeit des Bindegewebes, sc* r/io eie schon vor der Verfolgung der Klägerin bestanden habe, ein Krankheitswert zukomme und daß sich bei ihr sehr wahrscheinlich vor ihrer Festnahme Krampfadern gebildet hätten, da sie schon lange Jahre vor diesem Zeitpunkt als Köchin tätig gewesen sei, also einen Beruf auegeübt habe, der die Entstehung von Krampfaderloidon begünstige« diesen Ausführungen kann eine sichere Feststellung des Inhalts, daß es sich hei dem Krampfaderleiden der Klägerin um ein anlagehedingtes Leiden in dem oben dargo-legten,o«i Ausschluß der Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG rechtfertigenden Sinne handle, nicht entnommen werden, Ob das Berufungsgericht auf Grund der seiner Entscheidung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten eine solche Feststellung hätte troffen können, weil Dr. Heidfeld bei der Klägerin eine offenbar nicht verfolgungsbedingte, die Ent stehung von Krampfaderleiden begünstigende AdipoBitae (Fettleibigkeit) festgestellt hatte und zu dem Ergebnis gekommen war, daß an dem heutigen Leidenszustand der Klägerin ein verfolgungabedingter Anteil nicht mehr angenommen werden könne, und weil auch die Gutachterin des Ärztlichen Dienstes der Entschädigungsbehörde Frau Lr/>Sd4^auf die nicht verfolgungsbedingte Adipositas der Klägerin hingewiesen und nur eine - wenn auch richtunggebende - Verschlimmerung ihres Krampfaderleidens angenommen habe, ist im Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Auch abgesehen davon unterliegt die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Entstehung des - nach seinor Meinung anlagebedingten - Leidens der Klägerin durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen nicht bewiesen a ei, rechtlichen Bedenken. Im Entschädigungsrecht aber würde es für den Verfolgten eine nicht gerechtfertigte Erschwerung der ihm für das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Schädigung grundsätzlich obliegenden Beweislast, nämlich eine Entwertung der nach §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG für ihn streitenden Vermutung dieses Zusammenhangs bedeuten» wenn diese schon durch den Nachweis widerlegt werden könnte, daß eine erst nach der Verfolgung in Erscheinung getretene Krankheit in medizinischem Sinne schon vor dem Beginn der Verfolgung bestanden habe, so daß allonfall von ihrer Verschlimmerung gesprochen werden könnte. Bei einer solchen rein medizinischen Betrachtungs-v/eise wird außer Acht gelassen, daß zwar viele Mensohen im Laufe ihres Lebens von Leiden dieser oder jener Art heimgesucht werden, diese aber, sofern die Betroffenen ihr Leben unter normalen Bedingungen, mit den normalen Möglichkeiten dor Schonung, Erholung und seelischen Ab-v/ehrbereitochaft führen können, in zahllosen Fällen gutartig, d.h. so verlaufen, daß sie nicht zu einer ernstlichen und nachhaltigen Gesundheitasohädigung oder Minderung^ der Leistungsfähigkeit führen, weil sie entweder nach kurzer Zeit v/ieder ausheilen oder in einem Stadium zu dem Stillstand kommen, das unter den gegebenen Umständen keine ernstliche Bedrohung für das Leben oder für die berufliche Existenz der Betroffenen bedeutet. Krankheit bekommt aber regelmäßig im Leben eines Menschen eine ganz andere schädigende Dynamik, sozusagen ein viel stärkeres Gefälle auf einen existehzbedrohenden Zustand hin, sobald er derartigen außergewöhnlichen, unter Umständen lang dauernden» seine körperliche Widerstandskraft und seinen seelischen Abwehrwillen lähmenden Belastungen ausgesetzt wird, wie sie vielfach von den Verfolgten ertragen v/erden mußten« Bas rechtfertigt es und nötigt dazu, in Entschädigungarecht eine Krankheit , die vor der Verfolgung noch nicht als nachhaltige Schädigung in dem dargelegten Sinne in Erscheinung getreten war, auch noch nicht als Krankheit zu werten» so daß rechtlich die Möglichkeit offen bleibt, den Zeitpunkt ihrer Entstehung erst nach dem Beginn der Verfolgung anzusetzen, wenn sie erst nach diesem Zeitpunkt, also in einer Zeit in Erschelnuhgegetreten ist, in welcher ihr Verlauf den vorerörterten abnormen Bedingungen unterstand. Damit ist für den Einzelfall über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und einem nach deren Beendigung festgesteilten Leiden noch nichts Endgültiges ausgesagt. Lediglich die Beweislage bezüglich dieser Frage wird insofern zugunsten der Verfolgten verschoben, als die nach § 26 Abs. 2 BEG für sie streitende Vermutung nicht schon durch den Haohweis widerlegt werden kann, daß die Krankheit als solche - latent - schon vor der Verfolgung bestanden habe. Sofern abor das Berufungsgericht etwa hat annehmen wollen, daß dio Klägerih bereits vor ihrer Inhaftierung tatsächlich an Krampfadern "gelitten", d.h. Krampfadern gehabt habe, die ihr Schmerzen oder sonstige Beschwordon verursacht und sie in der Ausübung ihres Berufes als Köohin beeinträchtigt hätten, würde diese Feststellung, wie die Revision mit Recht rügt, unter Verletzung dos Verfahrenerecht* Daboi wird das Berufungsgericht die im Vorstehenden erörterten rechtlichen Gesichtspunkte zu der Frago zu berücksichtigen haben, unter welchen Voraussetzungen die Vermutung des § 28 Abs. 2 eingreift und wann von einem zur Zeit des Beginns der Verfolgung bereits bestehenden Leiden gesprochen werden kann. Wenn das Berufungsgericht bei dieaer Prüfung zu der Feststellung gelangt, daß das Krampfaderleiden der Klägerin zunächst durch ihre Inhaftierung auagelöst ist, sc ist damit naturgemäß ihre konstitutionelle Bindegewebsschwäche nicht gänzlich und für alle Zeit als Schadensureache, d.h. als Ursache für ihren Leldenszust^nd, wie er sich in der Folgezeit fortentwickelt hat, ausgeschlossen. wie man situohmen muß, ohne die Verfolgung beibehalton hatte und boi Berücksichtigung ihrer nicht verfolgungBbedingten Adipositas, liegt die Möglichkeit nicht fern» daß die be-zeichnetc Anlage der Klägerin auch ohne die Verfolgung von einem bestimmten Zeitpunkt an zu einem Krampfadcrlciden geführt hatte, durch das sie in der Ausübung ihres Berufes behindert und in ihrer Erwerbsfähigkeit bis zu einem bestimmten Grade beeinträchtigt worden wäre« Die Frage, ob, ab wann und in welchem Ausmaß diese hypothetische Schadensursache zu dem (Prägen gekommen sein würde, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Grundsätze zu entscheiden haben, die der Senat in seiner RzW 1959, 463 Nr. 17 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat,(vgl.

Zitierte Normen: § 28 SaarBSG § 28 BEG
sinnenVerfolgungZeitBerufungsgerichtKrampfadernEntstehungBrKlägerinKrankheitLeid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk;	ja
 Amtliche Sammlung; nein
BEG § 26 Aba. 2
Ist ein Krampfaderleiden erst während und nach der Freiheit aent Ziehung in Erscheinung getreten» so ist die Vermutung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und diesem Leiden wegen einer hei der Verfolgten bestehen den verfolgungsunabhängigen Bindegewebsschwäche nur dann ausgeschlossen, wenn festgestellt werden kann, daß letztere auch ohne die Verfolgung zu dem Ausbruch des Leidens geführt hätte.
Die Vermutung dös § 28 Abs. 2 BSG ist durch den Nachweis, daß ein während oder im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung in Erscheinung getretenes Leiden schon vor der Verfolgung bestanden habe, nur dann widerlegt, wenn die Verfolgte durch das Leiden schon vor der Verfolgung in ihrem Wohlbefinden oder ihrer Leistungsfähigkeit nicht unerheblich beeinträchtigt war.
BGH» Urt. v. 22. Januar 1964 - IV ZR 142/63
KG Berlin LG Berlin
ELS&
Verkündet am 22. Januar 1964 Hooppo, Justizangoeteile als urkundsbeamtor der Geschäft a at eile
 Im Hamen des Volkes
 In des Bntechädigungarechtastreit
 der Prau Soma 3
geh. sumam, ^P-®th Avenue. >,	USA»	c/o	BeMBP,
Klägerin und Revis i oneklfigerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt at/B in
 gegen
das Land Berlin»
vertreten durch den Senator flirt Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Pehrbelliner Platz 2»
Beklagten und Roviaionsbeklagten,
- ProzoßbGvollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1964 unter mtwir-kung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raekc, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf dlo Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats doa Kammergerichts in Berlin vom
 Ho Juli 1962 aufgehoben«
Der hochteotreit wird au erneuten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht aurüekverwiesen
 Von Rechte «regen
 Tatbestand:
Dio Klägerin ist am 0.	1908 in H^HBF ge-
boren, erlangte durch ihre Heirat die türkische Staatsangehörigkeit« lebte jedoch mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in Berlin und war von Beruf Köchin« Am 4« März 1943 erschienen in ihrer Wohnung Gestapobeamtc, dio sic v/ogon ihrer jüdischen Abstammung verhaften wollten»
. Während ihr Shemann einen derartigen Schreck bekam« daß er einen Herzanfall erlitt und am selben Tage starb« konnte sich die Klägerin mit ihren Kindern zunächst der Verhaftung durch Flucht und Leben in der Illegalität entziehen. Am 15. September 1943 wurde sie jedoch mit ihren Kindern von der Gestapo aufgegriffen und in das Sammellager Grosse Hamburger Straße gebracht. Von dort wurde sie Endo September 1943 in das Konzentrationslager eingeliefert« Am 26. Februar 1945 wurde sie im Woge des Austausches nach der Türkei entlassen« Später ging sie nach Australien und 1959 nach den USA» In den Jahren 1946 bis 1947 war sie wieder als Köchin tätig, von 1947 bis 1955 jedoch nur noch halbtags.
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Sic hat u»a» Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend gemacht und dazu vorgetragen, daß sic sich - früher völlig gesund - während der Konzentrationslagerhaft durch schwere Außenarbeiten, mangelnde Bekleidung und stundenlanges Stehen bei Appellen eine schv/ero Avitaminose zugezogen habe» Es hätten sich Löcher und Krampfadern an beiden Beinen gebildet, was dazu geführt habe, daß es ihr nicht mehr möglich sei, eine durchgehende Arbeit anzunehmen» Hinsichtlich ihres
 
Gesundheitszustandes hat sie eine ärztliche Bescheinigung des Arztes Bo^H^M» D00 von 15. Februar 1957 und eine Bestätigung des Arztes Charles	vor-
gelegto
 Das Entschädigungsamt hat die Klägerin von dem Vertrauensarzt Br» Albrecht HeSP in Sfl)	unter-
suchen lassen, der in seinem Gutachten vom 17. Oktober 1959 zu dem Ergebnis gelangte, daß wegen des Beinleidens der Klägerin für die Zeit vom 1. September 1943 bis zu dem 1»
März 1945 eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 40 # und eine verfolgungsbedingte Minderung der Erworbs-fähigkeit von 30 und zwar im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung, vorliege» Heute bestehe keine verfolgungobedingte. Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr«
Im Anschluß an dieses Gutachten hat der Ärztliche Dienst des Entschädigungsamtes (Br, Sch^P) abweichend von dem Gutachten dos Br» Hq^HB dahingehend Stellung genommen, daß für Krampfadern beiderseits mit Durchblutungsstörungen und abgeheilten Geschwüren im Sinne der richtunggebenden Verschlimmerung vom 1. September 1943 bis zu dem 31. Dezember 1946 eine Gesamt- und verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 j» und vom 1. Januar 1947 fortlaufend eine solche von 30 £ wahrscheinlich sei»
Dieser Stellungnahme entsprechend hat das Entschädi gungaarat der Klägerin den Bescheid vom 4« Juli I960 erteilt und ihr unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes Kapitalentschädigung und Konto gewährt»
 
Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage ange-fochtcn, jedoch lediglich bemängelt» daß nicht fortlaufend eine Erwerbsminderung von 50 bei einem Hundert-satz von 45 anerkannt worden ist, da sich ihr Beinloiden ständig verschlimmert habe*
Sie hat beantragt,- das beklagte Land zu verurteilen, ihr unter Abänderung des angefochtenen Bescheides wogen Schadens an Körper oder Gesundheit und unter Berücksichtigung der Anrechnung nach § Io BEG und der Verrechnung nach § 121 BEG
a)	für die Zeit vom 1,1.1947 bis	eine
 KapitalontSchädigung in Höhe von 12.380,94 MI?
b)	für die Zeit vom 1.11.1953 bis 31*12.1961 einen Betrag für aufgelaufene Rente in Höhe von 21.5o2,~ DM
o) ab 1.1.19& eine lebenslängliche Rente von mtl*
248 DM unter Berücksichtigung etwaiger künftiger gesetzlicher Verbesserungen zu zahlen.
Das beklagte land hat beantragt? die Klage abzu-woi3on. Es hat die Ansicht vertreten? daß der Klägorin mit dem Bescheid bereits wohlwollend entgegengekommen sei, da Dr. HeflHP eine geringere verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit und müdem für einen wesentlich kürzeren Zeitabschnitt angenommen habe. Anlaß zu einer erneuten ärztlichen Begutachtung bestehe nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewieeen. Die Berufung dos Klägers blieb ohne Erfolg* Mit der Revision?
 
die dor orkennende Senat zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter*
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuv/eiaen.
Ent ache idungaigrühd^,;
Die Klägerin beansprucht als weitere Entschädigung wegen Schadens an der Gesundheit eine höhere Kapitalont-Schädigung und eine höhere Rente, als sie ihr bereits rechtskräftig von der Entschädigungsbehörde zugesprochen sind. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Frage, ob dieser erhöhte Anspruch begründet ist, zunächst erneut unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung dieses Anspruchs Überhaupt gegeben sind, insbesondere also, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung, die die Klägerin erlitten hat, und dem von ihr behaupteten Leiden besteht«.
Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint. Die Ausführungen, mit denen es diese seine Auffassung begründet, begegnen jedoch rechtlichen Bedenken.
Bei dem Gesundheitescbaden» für den die Klägerin Entschädigung begehrt, handelt es eich nach der Insoweit unstreitigen Feststellung des Berufungsgerichts um ein Krampf-aderloiden» das mit einer konstitutionellen Bindegewebsschwäche der Klägerin, also mit einer bei ihr unabhängig von Verfolgungseinwirkungen bestehenden Anlage in Zuoüincn-hang steht. Das Berufungsgericht ist deshalb davon auo-gegangen, daß der Leidenszustand der Klägerin» wie er nach der Verfolgung bestanden und sich entwickelt hat,
 
als anlagobedingt anzusehen sei» Die Klägerin könne sich danach, so meint das Berufungsgericht, auch wenn dieser ihr Zustand bereits während ihres Auf ent hält es im Konzen** trationslager in Erscheinung getreten sei, nicht darauf berufen, daß das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen ihrer Verfolgung und ihrem Leiden gemäß §§28 Abs« 2, 15 Abs. 2 BEG vermutet werde.
Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts wäre rechtlich nur dann zutreffend, wenn das Krampfaderleiden der Klägerin auf Grund der bei ihr festgestellten konstitutionellen Bindegewebsschwäche auch ohne die Verfolgungseinflüsse - wenn auch möglicherweise später und in geringerem Ausmaß - zu dem Ausbruch gekommen wäre. Bur dann könnte ihr Leiden in dem das Eingreifen der Vernutung ausschließendon Sinne als anlagebedingt angesehen werden (Urteile des Senats RzW 1959, 333 Br. 59, I960, 119 Nr. 21, I960, 453, 455)« Eine Feststellung darüber, ob, wann und in welchem Ausmaß die bezeichnete zu dem Auftreten von Krampfadern disponierende Konstitution der Klägerin auch ohne die von ihr erlittenen Verfolgungsmaßnahmen zu dem Ausbruch eines solchen Leidens geführt haben würde, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Es hat angenommen, daß schon der konstitutionellen Minderwertigkeit des Bindegewebes, sc* r/io eie schon vor der Verfolgung der Klägerin bestanden habe, ein Krankheitswert zukomme und daß sich bei ihr sehr wahrscheinlich vor ihrer Festnahme Krampfadern gebildet hätten, da sie schon lange Jahre vor diesem Zeitpunkt als Köchin tätig gewesen sei, also einen Beruf auegeübt habe, der die Entstehung von Krampfaderloidon begünstige«
 
diesen Ausführungen kann eine sichere Feststellung des Inhalts, daß es sich hei dem Krampfaderleiden der Klägerin um ein anlagehedingtes Leiden in dem oben dargo-legten,o«i Ausschluß der Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG rechtfertigenden Sinne handle, nicht entnommen werden, Ob das Berufungsgericht auf Grund der seiner Entscheidung zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten eine solche Feststellung hätte troffen können, weil Dr. Heidfeld bei der Klägerin eine offenbar nicht verfolgungsbedingte, die Ent stehung von Krampfaderleiden begünstigende AdipoBitae (Fettleibigkeit) festgestellt hatte und zu dem Ergebnis gekommen war, daß an dem heutigen Leidenszustand der Klägerin ein verfolgungabedingter Anteil nicht mehr angenommen werden könne, und weil auch die Gutachterin des Ärztlichen Dienstes der Entschädigungsbehörde Frau Lr/>Sd4^auf die nicht verfolgungsbedingte Adipositas der Klägerin hingewiesen und nur eine - wenn auch richtunggebende - Verschlimmerung ihres Krampfaderleidens angenommen habe, ist im Revisionsverfahren nicht zu prüfen.
Der Ausschluß der Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG ist demnach im Berufungsurteil nicht hinreichend begründet .
Auch abgesehen davon unterliegt die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Entstehung des - nach seinor Meinung anlagebedingten - Leidens der Klägerin durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen nicht bewiesen a ei, rechtlichen Bedenken. Diese Annahme beruht
 
auf der Voraussetzung, daß das Leiden der Klägerin - in Gestalt einer Bindegewebsschwäche bereits zur &eit ihrer Inhaftierung.bestanden, also nicht erst durch diese Ver-folgungsmaSnahnte^aur Entstehung gebracht seio Von diesor Voraussetzung konnte aber das Berufungsgericht nur ausgehen, wenn die von ihm fostgestellte Bindegewebe schwäche bereits vor der Inhaftierung der Klägerin deren körperliche Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend beeinträchtigt hätte. Denn wie.der Senat in seinem HzW 1963» 170 veröffentlichten Urteil näher dargelegt hat, sind gestörte oder regelwidrige Lebensvorgänge» die keinerlei Beschwerden auslöoen und keine ärztliche Versorgung» Pflege oder Hilfo erfordern, nicht als Schaden im Sinne des 2» Titels des B£G anzusehen, auch wenn die Regelwidrigkeit der körperlichen oder seelischen Vorgänge vom ärztlichen Standpunkt aus schon als Krankheit gewertet wird. Deshalb stellt eine bei Beginn der Verfolgung schon vorhandene, aber noch ruhende krankhafte Anlage oder eine bereits in einem Anfangsstadium ihrer Entwicklung begriffene Krankheit, sofern sie die Leistungsfähigkeit nicht berührt, 1:öiti--frühei\gs'Xeiden. im Sinne des § 3 der 2. DV-BEG dar. Es kann also insoweit auch ein anlägebedingtes Leiden im Sinne des § 4 der 2. DV-BEG noch nicht vorliegen. An dieser Auffassung hält der Senat auch gegenüber den vom Medizinischen Standpunkt aus dagegen erhobenen Bedenken (Göta, RzV 1963, 2031 Lotz und Hand, BaV/ 1963, 301) fest. Er verkennt dabei, wie er bereits in seiner oben angeführten Entscheidung angedeutet hat, nicht, daß gestörte oder regelwidrige Lebensvorgänge im medizinischen Sinne auch dann bereits als Leiden oder als Krankheit bezeichnet werden, wenn sie als solche noch nicht "in Erscheinung getreten» sind ($22. DV-BEG), insbesondere noch keine subjektiven Beschwerden ausgelöot
 
und zu keiner wahrnehmbaren Minderung der Leistungsfähigkeit des Betroffenen geführt haben. Ein Krebs etwa oder eine Lungentuberkulose im ersten Anfangsstadium sind naturgemäß zr/oifolios in medizinischem Sinne bereits Krankheit en, unabhängig davon, ob sie als solche erkannt sind oder der Patient ihre Auswirkungen in irgendeiner Weise erfahren hat. Im Entschädigungsrecht aber würde es für den Verfolgten eine nicht gerechtfertigte Erschwerung der ihm für das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Schädigung grundsätzlich obliegenden Beweislast, nämlich eine Entwertung der nach §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG für ihn streitenden Vermutung dieses Zusammenhangs bedeuten» wenn diese schon durch den Nachweis widerlegt werden könnte, daß eine erst nach der Verfolgung in Erscheinung getretene Krankheit in medizinischem Sinne schon vor dem Beginn der Verfolgung bestanden habe, so daß allonfall von ihrer Verschlimmerung gesprochen werden könnte.
Bei einer solchen rein medizinischen Betrachtungs-v/eise wird außer Acht gelassen, daß zwar viele Mensohen im Laufe ihres Lebens von Leiden dieser oder jener Art heimgesucht werden, diese aber, sofern die Betroffenen ihr Leben unter normalen Bedingungen, mit den normalen Möglichkeiten dor Schonung, Erholung und seelischen Ab-v/ehrbereitochaft führen können, in zahllosen Fällen gutartig, d.h. so verlaufen, daß sie nicht zu einer ernstlichen und nachhaltigen Gesundheitasohädigung oder Minderung^ der Leistungsfähigkeit führen, weil sie entweder nach kurzer Zeit v/ieder ausheilen oder in einem Stadium zu dem Stillstand kommen, das unter den gegebenen Umständen keine ernstliche Bedrohung für das Leben oder für die berufliche Existenz der Betroffenen bedeutet. Eine solche
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Krankheit bekommt aber regelmäßig im Leben eines Menschen eine ganz andere schädigende Dynamik, sozusagen ein viel stärkeres Gefälle auf einen existehzbedrohenden Zustand hin, sobald er derartigen außergewöhnlichen, unter Umständen lang dauernden» seine körperliche Widerstandskraft und seinen seelischen Abwehrwillen lähmenden Belastungen ausgesetzt wird, wie sie vielfach von den Verfolgten ertragen v/erden mußten« Bas rechtfertigt es und nötigt dazu, in Entschädigungarecht eine Krankheit , die vor der Verfolgung noch nicht als nachhaltige Schädigung in dem dargelegten Sinne in Erscheinung getreten war, auch noch nicht als Krankheit zu werten» so daß rechtlich die Möglichkeit offen bleibt, den Zeitpunkt ihrer Entstehung erst nach dem Beginn der Verfolgung anzusetzen, wenn sie erst nach diesem Zeitpunkt, also in einer Zeit in Erschelnuhgegetreten ist, in welcher ihr Verlauf den vorerörterten abnormen Bedingungen unterstand.
Damit ist für den Einzelfall über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und einem nach deren Beendigung festgesteilten Leiden noch nichts Endgültiges ausgesagt. Bas "post hoc" (seines in Erseheinung-trotens) bedeutet nichtk’auch schon ohne weiteres ein "propter hoc". Lediglich die Beweislage bezüglich dieser Frage wird insofern zugunsten der Verfolgten verschoben, als die nach § 26 Abs. 2 BEG für sie streitende Vermutung nicht schon durch den Haohweis widerlegt werden kann, daß die Krankheit als solche - latent - schon vor der Verfolgung bestanden habe. Im übrigen bleibt naturgemäß die Widerlegung dieser Vermutung etwa durch die medizinische Feststellung, daß der Verlauf der Krankheitund auch ihre Entstehung in dem hier zugrunde gelegten Sinne - durch das erlittene Verfolgungsschicksal oder überhaupt durch
 
oxogeno Faktoren in keiner Weise beeinflußt sei* durchaus möglich. Ebenso bleibt der Nachweis möglich, daß die Leistungsfähigkeit des Verfolgten von einem bestimmten, nach der Vorfolgung liegenden Zeitpunkt ab auch ohno die durch die Vorfolgung erlittene Schädigung durch eine schicksalhafte, verfolgungsunabhängigo Entwicklung Beines Leidens in einem bestimmten Ausmaß beeinträchtigt worden wäre (§ 0 Abo. 5 BEG).
Bas Gesagte gilt auch für die im vorliegenden Falle bei der Klägerin oohon vor der Verfolgung vorhandene Bindo-geweboochwäche und der dadurch bedingten Disposition ihres Organismus zur Entstehung von Krampfadern. Es würde darüber hinaus sogar von einem etwaigen damals bereits in Erscheinung getretenen Krampfaderleiden gelten, sofern dieses der Klägerin, wie sie behauptet, noch keinerlei Beschwerden bereitet hätte. Krampfadern an den Unterschenkeln sind bekanntlich sehr häufig. Solange sie nicht stark ausgeprägt sind, keine fortschreitende Entwicklungstendenz zeigen und keine Beschwerden verursachen, bedürfen sie höchstens aus kosmetischen Gründen einer Behandlung und können deshalb kaum im medizinischen, jedenfalls aber nicht im entschädigungsrechtlichen Sinne als Leiden betrachtet werden (vgl. Heilmoyor, Lehrbuch der inneren Medizin, S. 561).
Sofern abor das Berufungsgericht etwa hat annehmen wollen, daß dio Klägerih bereits vor ihrer Inhaftierung tatsächlich an Krampfadern "gelitten", d.h. Krampfadern gehabt habe, die ihr Schmerzen oder sonstige Beschwordon verursacht und sie in der Ausübung ihres Berufes als Köohin beeinträchtigt hätten, würde diese Feststellung, wie die Revision mit Recht rügt, unter Verletzung dos Verfahrenerecht*
 
getroffen sein. Die Klägerin hatte behauptet, daß sie bis zu ihrer Festnahme völlig gesund gewesen,sei und keinerlei körperliche Beschwerden irgend-'^plaer Art gehabt habe (Berufung3begründung Bl. 57 GA(). Der Brfahrungssatz, daß die Ausübung eines Berufes, der, wie etwa der Beruf eines Koche oder eines Friseurs vorwiegend im Stehen ausgeübt werden muß, die Entstehung von Krampfaderleiden begünstigt, rechtfertigt allein die Folgerung, daß die Klägerin, weil sie bereits vor ihrer Verfolgung jahrelang als Köchin tätig gev/esen sei, tatsächlich auch schon vor ihrer Verfolgung von einem solchen Leiden befallen gewesen sei, nicht.
Die dargelegten Mängel führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits» Der Restanspruch der Klägerin bedarf zunächst einer erneuten Prüfung unter dem Gesichtspunkt, ob und in welchem Außnaß das Krampfaderleiden der Klägerin durch die von ihr erlittenen Vorfolgungsmaßnahmen verursacht ist. Daboi wird das Berufungsgericht die im Vorstehenden erörterten rechtlichen Gesichtspunkte zu der Frago zu berücksichtigen haben, unter welchen Voraussetzungen die Vermutung des § 28 Abs. 2 eingreift und wann von einem zur Zeit des Beginns der Verfolgung bereits bestehenden Leiden gesprochen werden kann.
Wenn das Berufungsgericht bei dieaer Prüfung zu der Feststellung gelangt, daß das Krampfaderleiden der Klägerin zunächst durch ihre Inhaftierung auagelöst ist, sc ist damit naturgemäß ihre konstitutionelle Bindegewebsschwäche nicht gänzlich und für alle Zeit als Schadensureache, d.h. als Ursache für ihren Leldenszust^nd, wie er sich in der Folgezeit fortentwickelt hat, ausgeschlossen. Boi Berücksichtigung des Berufes der Klägerin als Köchin, den sie,
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wie man situohmen muß, ohne die Verfolgung beibehalton hatte und boi Berücksichtigung ihrer nicht verfolgungBbedingten Adipositas, liegt die Möglichkeit nicht fern» daß die be-zeichnetc Anlage der Klägerin auch ohne die Verfolgung von einem bestimmten Zeitpunkt an zu einem Krampfadcrlciden geführt hatte, durch das sie in der Ausübung ihres Berufes behindert und in ihrer Erwerbsfähigkeit bis zu einem bestimmten Grade beeinträchtigt worden wäre« Die Frage, ob, ab wann und in welchem Ausmaß diese hypothetische Schadensursache zu dem (Prägen gekommen sein würde, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Grundsätze zu entscheiden haben, die der Senat in seiner RzW 1959, 463 Nr. 17 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat,(vgl. auch BGHZ 4, 192, 196; 7, 287, 295).
Ascher	Raske	Wilden
 Br. Loewenheim	Br.Graf