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BGH · IV ZR 142/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 142/61

Entschädigungs kammer des Landgerichts in Wiesbaden geändert, das beklagte Land zur Zahlung von 7»35o DM an den Kläger verurteilt und über die Kosten entschieden ist« Einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit hat es verneint, weil dem Kläger in den Schweizer Internierungslagern die Freiheit nicht unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen worden sei, die Voraussetzungen des § 43 BEG also nicht gegeben seien« Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, das beklagte Land, soweit dem Kläger eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zugebilligt worden ist, der Kläger, soweit die aif Zahlung von 7.5oo DM.als Entschädigung für Schaden an Freiheit gerichtete Klage abgewiesen worden ist« Das Oberlandesgerieht hat beiden Berufungen statt-gegeben, die auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen gerichtete Klage durch rechtskräftiges Teilurteil abgewiesen und durch schluöurteil in Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land verurteilt, dem Kläger wegen Freiheitsschadens 7*35o DM zu zahlen« Die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen, Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger 4/5» dem beklagten Land 1/5 auferlegt« Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für 49 Monate mit folgenden Erwägungen zugebilligt: Der Kläger sei während der Zeit seiner Internierung in der Schweiz - 28« August 1 Der im Ausland lebende Kläger sei durch die gegen die Juden von den Nationalsozialisten in ihrem Machtbereich ergriffenen Maßnahmen daran gehindert worden, sich bei Kriegsausbruch in den Schutz des Deutschen Reiches, dessen Staatsangehörigkeit er damals noch besessen habe, zu begeben» Im Falle einer Rückkehr nach Deutschland habe er mit Gewaltmaßnahmen rechnen müssen, zu demal gegen ihn bereits seit dem Jahre 1955 vor dem Sondergericht in Wuppertal ein Strafverfahren wegen Verächtlichmachung der Reichsregierung anhängig gewesen sei. Da die Freiheitsentziehung eine adäquate Folge von gegen den Kläger ergriffenen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen gewesen sei, sei der Anspruch gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BEG gerechtfertigt. Die in § 45 Abs. 1 Satz 2 BEG enthaltene Einschränkung des Anspruchs auf Entschädigung für eine Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten gelte dann nicht, wenn die Freiheitsentziehung adäquat auf deutsche nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sei» Der Gesetzgeber habe keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung der Rechte der Verfolgten beabsichtigt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht v/egen einer Freiheitsentziehung«, die ein ausländischer Staat vorgenomraen hat, nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs«, 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BEG vorliegen (LM Nr. 1, 2, 6, 7-, 9, Io, 11 und 16 zu § 43 BEG 1956 = RzW 1957, 87 Nr. 33 und 236 Nr. 3o; 1958, 7o Nr. 27 und 400 Nr. 2o; 1959, 215 Nr..16, 257 Nr. 15 und 254 Nr. 15; 196o, 38o Nr. 4). Dezember T95S - IV ZR 141/58 - nochmals eingehend begründet,, Er hat hier aus dem Gesetzesvorschlag des Bundesrats und der dazu gegebenen Begründung sowie aus der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Vorschlag des Bundesrats die Absicht gefolgert, die Fälle der Freiheits-entZiehung durch ausländische Staaten einer klarstellenden und abschliessenden Regelung zuzuführen und in diesen FäBsn einen Anspruch wegen Schadens an Freiheit nur unter den besonderen, im Vorschlag formulierten Voraussetzungen zu gewähren» Wie der Senat in diesem Urteil weiter ausgeführt hat, ist in dem weiteren Verlauf des Gesetzgebungs-verfahrens nicht hervorgetreten, daß der Auffassung des Bundesrats und der Bundesregierung von den weiteren mit der Gesetzgebung befaßten Körperschaften nicht beigepflichtet oder sie wieder aufgegeben worden wäre» Die im Berufungsurteil wiedergegebene Auskunft des Abgeordneten Dr. B^^ gibt dem Senat keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung der Entstehungsgeschichte des § 43 BEG. Inhaltlich dieser Auskunft hat bei den Beratungen ' über die Novelle die Frage der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen adäquat verursachten Freiheitsentziehung und ihrer Entschädigung keine Rolle gespielt, weil die dieses Problem berührende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14« Juli 1956 (IV ZR 1o7/56 = RzW 1957? DM Nr. 15 zu § 1 BEG 1953 = RzW 1956, 81 Nr. 24 mit der Frage eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme und einer Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat befaßt und für den Fall eines Bestehens eines solchen Zusammenhanges die Entschädigungspflicht bejaht hat» Auch das Öber-landesgericht Frankfurt hat in einer früheren Entscheidung vom 23« März 1955 - RzW 1955? Dieser Hinweis wäre entbehrlich gewesen, wenn nach der Auffassung des Bundesrats ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer Verfolgungsmaßnahme und einer Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs in jedem Fall genügen sollte. Die Gegenmeinung wird der Tatsache nicht gerecht, daß mit dem Gesetzesvorschlag beabsichtigt war, eine Abgrenzung zwischen eigenem und fremdem Staatsurrecht vorzunehmen und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat dem Deutschen Reich als Unrecht anzurechnen und daher zu entschädigen ist (vgl, auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom gleichen Tage, - IV ZR 223/61 -), b) Abgesehen hiervon, kann aber im vorliegenden Fall dem Berufungsgericht schon insoweit nicht gefolgt werden, als es die Unmöglichkeit der Rückkehr des Klägers nach Deutschland einer durch Verfolgungsmaßnahmen erzwungenen illegalen Auswanderung gleichgesetzt und aus diesem Grunde nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen als für die Freiheitsentziehung adäquat ursächlich erachtet hat. Dies gilt naturgemäß vor allem dann, wenn ein Gruppenverfolgter schon vor 1933 seinen Wohnsitz in Deutschland endgültig aufgegeben hat, wie in dem in einer unveröffentlichten Entscheidung des Senats vom 29» Januar 1958 - IV ZR 262/58 - behandelten Fall» Schon aus diesem Grunde kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden. Bei Prüfung dieser Frage wird zu beachten sein, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 1. Der erkennende Senat hat in dieser Entscheidung allerdings ausgesprochen, daß die Ordnung des Schweizer Gemeinwesens und die Beachtung der Grundsätze des internationalen Rechts durch den Schweizer Staat gegen die Annahme einer Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze beim Vollzug einer Internierung in der Schv/eiz sprechen. Anders als nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat hier jedoch der Kläger, auch unter Bezugnahme auf eine Schweizer Presseverlautbarung (vgl.

Zitierte Normen: § 45 BEG
FreiheitsentziehungStaatDeutschlandBEGBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

2537 096
IV ZR 142/61
Verkündet am 31. Januar 1962
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br. HB in
 gegen
de
B
.Kaufmann Herbert Belgien,
- Prozeßbevollmächtigter:
, B Avenue
 Kläger und Revisionsbeklagten -Rechtsanwalt B^^HB in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 7. April 1961 aufgehoben, soweit das den Parteien am 2. Mai 1958 an Verkün-dungs Statt zugestellte Urteil der 2. Entschädigungs kammer des Landgerichts in Wiesbaden geändert,
 das beklagte Land zur Zahlung von 7»35o DM an den Kläger verurteilt und über die Kosten entschieden ist«
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der früher in Deutschland wohnhafte jüdische Kläger verzog im Jahre 1929 von Frankfurt/Main nach Brüssel« Von dort aus war er für verschiedene deutsche Firmen als selbständiger Handelsvertreter tätig« Bei Ausbruch des zweiten Weltkriegs befand er sich in der Schweiz« Da er mit einem deutschen Heisepaß als deutscher Staatsangehöriger nicht mehr durch Frankreich nach Belgien zurückkehren konnte und als Jude nicht durch Deutschland reisen wollte, blieb er in der Schv/eiz. Hier wurde er im Sommer 194o interniert. Er befand sich vom 28. August 194o bis zu dem 29» September 1944 in den Lagern Witzwill (Lindenhof), Leysin, Schauenburg und Hasenberg ununterbrochen in Internierungshaft.
Nach Kriegsende kehrte er nach Brüssel zurück.
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen geltend gemacht.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt.
Mit der Klage hat der Kläger seine Ansprüche weiter verfolgt»
Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 27.641 DM an den Kläger wegen BerufsSchadens verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit hat es verneint, weil dem Kläger in den Schweizer Internierungslagern die Freiheit nicht unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen worden sei, die Voraussetzungen des § 43 BEG also nicht gegeben seien«
 
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, das beklagte Land, soweit dem Kläger eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zugebilligt worden ist, der Kläger, soweit die aif Zahlung von 7.5oo DM.als Entschädigung für Schaden an Freiheit gerichtete Klage abgewiesen worden ist«
Das Oberlandesgerieht hat beiden Berufungen statt-gegeben, die auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen gerichtete Klage durch rechtskräftiges Teilurteil abgewiesen und durch schluöurteil in Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land verurteilt, dem Kläger wegen Freiheitsschadens 7*35o DM zu zahlen« Die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen, Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger 4/5» dem beklagten Land 1/5 auferlegt«
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen? weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionist begründet,
I.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für 49 Monate mit folgenden Erwägungen zugebilligt: Der Kläger sei während der Zeit seiner Internierung in der Schweiz - 28« August 1
 
bis 29» September 1944 - seiner Freiheit beraubt gewesen* Er habe während dieser Zeit - mit Ausnahme eines vorübergehenden Aufenthalts im Spital - Zwangsarbeit verrichten müssen und die Lager nur zur Arbeit oder zu gemeinsamen Ausgang der Internierten verlassen und Besuche nur mit Genehmigung der zuständigen Stellen empfangen dürfen»
Ob die Internierung unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze durchgefuhrt worden sei, könne dahingestellt bleiben. Der im Ausland lebende Kläger sei durch die gegen die Juden von den Nationalsozialisten in ihrem Machtbereich ergriffenen Maßnahmen daran gehindert worden, sich bei Kriegsausbruch in den Schutz des Deutschen Reiches, dessen Staatsangehörigkeit er damals noch besessen habe, zu begeben» Im Falle einer Rückkehr nach Deutschland habe er mit Gewaltmaßnahmen rechnen müssen, zu demal gegen ihn bereits seit dem Jahre 1955 vor dem Sondergericht in Wuppertal ein Strafverfahren wegen Verächtlichmachung der Reichsregierung anhängig gewesen sei. Die Unmöglichkeit, wegen der Judenverfolgung nach Deutschland zurückzukehren, sei rechtlich einer illegalen Auswanderung auf Grund von Verfolgungsmaßnahmen gleichzuachten. Da die Freiheitsentziehung eine adäquate Folge von gegen den Kläger ergriffenen nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen gewesen sei, sei der Anspruch gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BEG gerechtfertigt. Die in § 45 Abs. 1 Satz 2 BEG enthaltene Einschränkung des Anspruchs auf Entschädigung für eine Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten gelte dann nicht, wenn die Freiheitsentziehung adäquat auf deutsche nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sei» Der Gesetzgeber habe keine Einschränkung, sondern eine Erweiterung der Rechte der Verfolgten beabsichtigt. Dies ergebe sich aus einer Auskunft des stellvertretenden Vorsitzenden des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestages, Professor Dr» B^^. Danach
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sollte unter den im Gesetz formulierten Voraussetzungen auch in den von § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht mitumfaßten Fällen des ausländischen Freiheitsentzuges eine Entschädigung vorgesehen werden.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand«,
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht v/egen einer Freiheitsentziehung«, die ein ausländischer Staat vorgenomraen hat, nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs«, 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BEG vorliegen (LM Nr. 1, 2, 6, 7-, 9, Io,
 11 und 16 zu § 43 BEG 1956 = RzW 1957, 87 Nr. 33 und 236 Nr. 3o; 1958, 7o Nr. 27 und 400 Nr. 2o; 1959, 215 Nr..16, 257 Nr. 15 und 254 Nr. 15; 196o, 38o Nr. 4). In der in RzW 1957, 236 Nr. 3o abgedruckten Entscheidung des Senats vom 27. März 1957 - IV 2R 158/57 - hat der Senat dargelegt, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht gegen seine Auffassung spricht. Der Senat hat sie in der in RzW 1959, 215 Nr. 16 abgedruekten Entscheidung vom 5. Dezember T95S - IV ZR 141/58 - nochmals eingehend begründet,, Er hat hier aus dem Gesetzesvorschlag des Bundesrats und der dazu gegebenen Begründung sowie aus der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Vorschlag des Bundesrats die Absicht gefolgert, die Fälle der Freiheits-entZiehung durch ausländische Staaten einer klarstellenden und abschliessenden Regelung zuzuführen und in diesen FäBsn einen Anspruch wegen Schadens an Freiheit nur unter den besonderen, im Vorschlag formulierten Voraussetzungen zu
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gewähren» Wie der Senat in diesem Urteil weiter ausgeführt hat, ist in dem weiteren Verlauf des Gesetzgebungs-verfahrens nicht hervorgetreten, daß der Auffassung des Bundesrats und der Bundesregierung von den weiteren mit der Gesetzgebung befaßten Körperschaften nicht beigepflichtet oder sie wieder aufgegeben worden wäre» Die im Berufungsurteil wiedergegebene Auskunft des Abgeordneten Dr. B^^ gibt dem Senat keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung der Entstehungsgeschichte des § 43 BEG. Inhaltlich dieser Auskunft hat bei den Beratungen ' über die Novelle die Frage der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen adäquat verursachten Freiheitsentziehung und ihrer Entschädigung keine Rolle gespielt, weil die dieses Problem berührende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14« Juli 1956 (IV ZR 1o7/56 =
 RzW 1957? 28 Nr« 44) erst nach Inkrafttreten der Novelle vom 29o Juni 1956 ergangen sei« Dem gegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der erkennende Senat sich bereits in zwei früheren Entscheidungen, nämlich in den Urteilen vom 28» September 1955 - IV ZR 14o/55 IM Nr« 2 zu % 16 BEG 1955 = RzW 1955? 367 Nr» 38 und vom 21» Dezember 1955 - IV ZR 248/55 -? DM Nr. 15 zu § 1 BEG 1953 = RzW 1956, 81 Nr. 24 mit der Frage eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme und einer Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat befaßt und für den Fall eines Bestehens eines solchen Zusammenhanges die Entschädigungspflicht bejaht hat» Auch das Öber-landesgericht Frankfurt hat in einer früheren Entscheidung vom 23« März 1955 - RzW 1955? 295 Nr. 53 - die Entschädigungsfähigkeit einer in Shanghai erlittenen Freiheitsentziehung mit der Begründung bejaht? daß es für den Ahspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit
 
genüge, wenn zwischen der Verfolgungsmaß nähme und der Freiheitsentziehung ein sog. adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Auf diese Shanghai-Fälle ist aber in der Begründung des Vorschlags des Bundesrats (BT-Drucks„,
 2. Wahlperiode, Nr. 194-9 Anl. 2 Nr. 22 S. 213) ausdrücklich Bezug genommen. Es ist dort ausgeführt, daß die Formulierung die Einbeziehung der Shanghai-Fälle ermögliche (den in Shanghai internierten Juden war nach den vom OLG Frankfurt in der vorerwähnten Entscheidung getroffenen Feststellungen der konsularische Schutz versagt oder entzogen worden). Dieser Hinweis wäre entbehrlich gewesen, wenn nach der Auffassung des Bundesrats ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer Verfolgungsmaßnahme und einer Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs in jedem Fall genügen sollte. Mit einer solchen Ansicht unvereinbar ist im übrigen die Äußerung, daß Freiheitsentziehungen durch neutrale oder mit Deutschland kriegführende Staaten ausgeschlossen sind. Nach allem sollte, wie der erkennende Senat im Urteil vom 22. April 1959 - IV ZR 3o5/58 ~, LM Nr. 12 zu § 43 BEG 1956 = RzW 1959, 396 Nr. 39 nochmals ausgeführt hat, der Gesetzesvorschlag des Bundesrats bewirken, daß Auslandshaft nur unter den in ihm aufgestellten besonderen Voraussetzungen entschädigt würde. Da in dieser Hinsicht der Vorschlag des Bundesrats im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht geändert worden ist, und da im Bericht des BT-Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung die neue Vorschrift über die Entschädigungspflicht bei Freiheitsentziehungen durch ausländische Staaten ausdrücklich auf die Anregungen des Bundesrats zurückger führt wird (BT-Drucks., 2. Wahlperiode, Nr. 2382 A II Nr. S. 5), kann der Vorschrift keine andere Bedeutung gegeben
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werden, als ihr diejenigen Stellen beigemessen haben, auf deren Initiative sie zurückzuführen ist und die sie in den hier entscheidenden Punkten formuliert haben«
Der Senat hält daher an seiner Rechtsprechung fest.
Die Gegenmeinung wird der Tatsache nicht gerecht, daß mit dem Gesetzesvorschlag beabsichtigt war, eine Abgrenzung zwischen eigenem und fremdem Staatsurrecht vorzunehmen und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat dem Deutschen Reich als Unrecht anzurechnen und daher zu entschädigen ist (vgl, auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom gleichen Tage, - IV ZR 223/61 -),
b) Abgesehen hiervon, kann aber im vorliegenden Fall dem Berufungsgericht schon insoweit nicht gefolgt werden, als es die Unmöglichkeit der Rückkehr des Klägers nach Deutschland einer durch Verfolgungsmaßnahmen erzwungenen illegalen Auswanderung gleichgesetzt und aus diesem Grunde nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen als für die Freiheitsentziehung adäquat ursächlich erachtet hat. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. Januar 1959 - IV ZR 226/58 -, IM. »r. 27 zu § 1 BEG 1956 = RzW 1959, 216 Nr. 17 ausgeführt hat, ist der Umstand allein, daß jemand aus Furcht vor künftigen Verfolgungsmaßnahmen nicht nach Deutschland zurückgekehrt ist, obwohl er es sonst getan hätte, keine Verfolgung im Sinne des § 2 BEG, Denn der Auswanderer /
- oder der nach Deutschland nicht Zurückkehrende -wollte gerade sich dem nationalsozialistischen Zugriff entziehen und frei hiervon sein Leben gestalten. Wer sich diesem Zugriff durch Flucht, Auswanderung oder Nichtrückkehr entzogen hatte, konnte nur noch insoweit
 
verfolgt werden, als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, wie z. B. Ausbürgerung, Verweigerung des diplomatischen Schutzes oder Beschlagnahme des noch in Deutschland befindlichen Vermögens, wirksam gegen ihn ergriffen werden konnten» Andernfalls fehlt es an einer Verfolgung. Dies gilt naturgemäß vor allem dann, wenn ein Gruppenverfolgter schon vor 1933 seinen Wohnsitz in Deutschland endgültig aufgegeben hat, wie in dem in einer unveröffentlichten Entscheidung des Senats vom 29» Januar 1958 - IV ZR 262/58 - behandelten Fall» Schon aus diesem Grunde kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden.
Der Kläger kann somit wegen der in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung keine Entschädigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG erhalten.
III.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Es bedarf noch tatrichterlicher Feststellungen zu der Frage, ob die besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Kr. 1 BEG vorliegen.
Insbesondere ist zu prüfen, ob dem Kläger in der Schweiz die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen worden ist. Das Berufungsgericht hat dies für unerheblich erachtet und daher keine Feststellungen in dieser Richtung getroffen. Bei Prüfung dieser Frage wird zu beachten sein, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 1. Dezember 1956
Io
- IV ZR 241/56 -, LM Nr» 1 zu § 43 BEG 1956 = RzW 1957,
8? Nr. 33) die Festhaltung illegaler Einwanderer durch einen ausländischen Staat in der Regel nicht eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze bedeutet, ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze unter Umständen aber in der Art und Weise der Vollziehung der Haft liegen kann. Der erkennende Senat hat in dieser Entscheidung allerdings ausgesprochen, daß die Ordnung des Schweizer Gemeinwesens und die Beachtung der Grundsätze des internationalen Rechts durch den Schweizer Staat gegen die Annahme einer Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze beim Vollzug einer Internierung in der Schv/eiz sprechen. Anders als nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hat hier jedoch der Kläger, auch unter Bezugnahme auf eine Schweizer Presseverlautbarung (vgl. die Ablichtung der in der "Nation” unter dem 8. August 1945 erschienenen Abhandlung: "Was das Volk nicht wußte, Bilanz von 6 Jahren flüchtlingspolitik,,, Bl. 151 GA und eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 25. September 1959, Bl. 152 GA) Umstände vorgetragen, welche die Annahme eines menschenunwürdigen HaftVollzuges in dem einen oder anderen Lager nicht vonvornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen. Zwar wird ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze nicht schon darin erblickt werden können, daß die Internierten arbeiten mußten. Wohl aber können der vom Kläger behauptete Umfang und die Art der Arbeit in Verbindung mit unzureichender Ernährung und der sonstigen Behandlung rechtsstaatliche Grundsätze verletzt haben. Las Berufungsgericht wird daher die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers zu prüfen haben.
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Damit die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen getroffen werden können, muß der Hechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher Wüstenberg	Maaß	Wilden	Dr.	Graf