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BGH · IV ZR 142/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 142/60

Zu den Rechtsmitteln, die der durch eine Amtspflichtverletzung der Entschädigungsbehörde geschädigte Verfolgte einlegen muß, um den Verlust des Ersatzanspruchs zu vermeiden, gehört die Untätigkeitsklage nach September 1956 verstorbenen Dr. Ivan Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter i Recht sanwalt in gegen das Land Berlin , Die Revision gegen das Urteil des 13« Zivilsenats wird zurückgewiesen Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last, Von Rechts wegen Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 20» September 1956 in verstorbenen Dr, Ivan KfP» Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Berlin-Zehlendorf vom 8. lassen» Während der folgenden Jahre befand er sich häufig m Haft, zuletzt in den Konzentrationslagern Auschwitz und iauthausen, Mit der Behauptung, daß er 1933 aus politischen Grün-ien entlassen und in den folgenden Jahren seiner Freiheit >eraubt worden sei, hatte Dr» KflB beim Entschädigungsamt lerlin Ansprüche wegen Schadens an Freiheit, Gesundheit, '.igentum und Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen er-oben c tell tgeteilt, daß ihm wegen des Schad an Körp er und Gesundheit uin der nächsten Zeit mehrere tausend Mark der Prüfung für die Gewährung eines Vorschusses in den Akten niedergelegt (B 35)« Es wurde zugleich verfügt', daß dem Antragsteller vom 1« November 1956 an ein Rentenvorschuß von monatlich 379>50 DM geleistet werden sollte. September 1956 vom Entschädigungsamt zur Zahlung an ein digung wurde ein Vorschuß be der Berliner Bank AG bestehend des Antrag "Telegraf” eine Anzeige des Bundes für Freiheit und Recht Berlin e.V., in der es hieß, daß der Antragsteller am Tode des Antrag digungsamt zurüokzuzahlen, In den wird ausgeführt, daß der Vorschuß nach stellers gezahlt und daher dessen Erben zugeflossen sei; 170 Abs. 2 BEG zurückgezahlt werden, weil der Anspruch des Erblassers nach Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen* Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt« Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung hat der Kläger noch vorgebracht., er rechne gegenüber dem Rückforderungsanspruch mit einem Schadenersatzanspruch auf, der dem Erblasser daraus ent- Ber Kläger hat schließlich noch geltend gemacht, daß ein Eine vom Berufungsgericht eingeholte Auskunft der Ber-liner Bank AG hat ergeben, daß der Erblasser vor seinem Tode einen Kredit von 2«000 BM erhalten hat und dieser Kre- . dieser Auskunft haben beide Parteien übereinstimmend beantragt, den Rechtsstreit wegen eines Betrages von 2«000 BM in der Hauptsache für erledigt zu erklären* Beklagten wegen eines Teilbetrages von 2.000 DM aufgehoben, im übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger erreichen, daß die Verpflichtung zur Rückzahlung vollständig entfällt. Die Revision wendet ein, daß die förmlichen und sach liehen Voraussetzungen für den Erlaß des Rückforderungsbe scheidos nicht Vorgelegen hätten a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Betrag von 41.279»50 DM, um dessen Rückzahlung es geht, nach dem Tode des Erblassers zur Zahlung angewiesen. Er gelangte also in das Vermögen der Erben, die sämtlich nicht zu dem Kreise der in § 39 Abs. 2 BEG genannten, bevorrechtigten Erben gehören. Nach der genannten Vorschrift ist der Anspruch des Verfolgten wegen des Schadens an Körper und Gesundheit auf die in dem Erbschein des Amtsgerichts Berlin-Zehlendorf von 8. Januar 1959 aufgeführten Erben nur übergegangen, wenn der Anspruch auf Entschädigung schon vor dem Tode des Ver- Es genügt nicht, daß der Anspruch nach Grund und Betrag unstreitig war. Bas Berufungsgericht hat aber licht bedacht, daß es mit dem Zeitpunkt des Tode Es kann auch nicht die Rede lavon sein, daß den Erben ein Anspruch zustand, der glaub ;tung nicht vor, so daß die sonst nach § 170 Abs. 2 BEG zu ent a es ange lominen hat, daß es sich um die Rückforderung-eines nach eines Vorschusses die Voraussetzungen hierfür nicht bestanden, La nun die Empfänger dieser Vorschüsse hiervon oft nichts wissen, zu demal dann, wenn sie Erben des Verfolgten sind oder ihm nahegeständen haben und deshalb im Glauben an ihre Be- Entgegen der Ansicht der Revision hat die Entschädigungs behörde den Rückforderungsbescheid rechtzeitig erlassen« kann keine Rede davon sein, daß die Kenntnis vom Tode des Es Erblassers genügt hätte, um den Lauf der in § 203 Abs, 2 BEG genannten Frist in Gang zu setzen. donn Kenntnis vom Widerrufsgrund, wenn sie sicher war, daß den Erben des Verfolgten keine Ansprüche zustanden Das setzt nach § 39 BEG den einwandfreien Nachweis der Erbfolge und der Erbberechtigten voraus. Die in den Akten vermerkte Äußerung, daß der Erblasser kinderlos verheiratet gewesen war, genügte Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Entschädi- gungsbehörde die sichere Kenntnis des Widerrufsgrundes solange fohlte, bis der Erbschein und das Testamentsvollstreckerzeug- 3* Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Präge entschieden, daß der Kläger gegenüber dem Rück- Das hat der Senat in der auch vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung RzV/ 1956, 176 Nr. 14 im Anschluß an die Entscheidungen BGHZ 5, 352 und BGHZ 8, 344 entschie- Darüber hinaus hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23* April 1958 geltend gemacht, gegenüber dem Rückfor derungsanspruch der Entschädigungsbehörde rechne er mit Schadensersatzansprüchen auf, die dem Verfolgten daraus Leitung des Entschädigungsanspruches wegen Schadens an Körner und Gesundheit Kläger ein derartiger zur Ob dem geeigneter Anspruch zu steht, hat das Berufungsgericht nicht abschließend geprüft weil es der Ansicht war, der Kläger sei nach § 767 Abs rocht angenommen9 daß die genannte Vorschrift hier zu dem Verlust dieses Einwandes führt» Zwar kann, entgegen der Ansicht der Revision, nach § 205 Abs.3 BEG nicht zweifelhaft sein, daß rechtskräftig vollstreckbare Y/iderrufsbescheide der Ent- schädigungsbehörde mit der Vollstreckungsabv/ehrklage angegriffen werden können» Eine solche Klage ist, trotz des im Der Kläger hat vielmehr den nicht rechtskräftigen Rückforderungsbescheid mit der Klage nach § 212 BEG angegriffen. Dem Verfolgten standen jedoch die erwähnten Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung der Entschädigungsbehörde nicht zu» Der Geschädigte hat es schuldhaft untci la ssen den ihm aus der Verzögerung der Entscheidung erwach senen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 339 Abs.3 BGB). Im Schrifttum und in der Rechtsprechung bestehen keine Meinungsverschiedenheiten darüber, daß zu den Rechtsmitteln im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung nicht nur die Rechtsmittel im prozeßtechnischen Sinne gehören, sondern alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen Amtshandlung zu die Amtspflichtverletzung richten und nach der gesetzlichen ies Landgerichts Berlin vom 26* November 1954 (196 O.Entsch is ohne Bedeutung ist, daß dieses Verfahren die Entschädigung . ar ihm nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung alsbald in Vorschuß zu gewähren* Auch die abschließende Entscheidung urch Bescheid nach ’Sn ferner an sunehmen, daß beim Stande der Sache die Entschädigungsbe horde die Verurteilung des Landes Berlin vermieden und Dr so entschädigt hätte, wie dies ohne besondere weitere Ermitt lungen durch die Verfügung vom 15» August 1956 geschehen ist Der Rechtsbehelf hätte also den Schaden abgev/andt Der Verfolgte hat es auch fahrlässig unterlassen, diese als Mitglied des Rechtsausschusses des Deutschen Reichstages und al Referent in einem Bezirksamt der Beklagten, ohne weitere in der Lage, die Erfolgsaussichten einer Klage nach § 216 BEG 839 BGB besteht daher nicht, so daß der Kläger mit chen Anspruch nicht aufrechnen kann. daß Berufungsgericht bei der Verteilung der Kosten außer acht gelassen habe, daß die Hauptsache wegen eines Betrages von 2.000 DU für erledigt erklärt worden ist» verkennt sie, daß das Berufungsgericht insoweit nach billigem Ermessen zu ent Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann daher vom Nach alledem muß die Revision des Klägers zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 39 BEG § 2213 BGB § 205 BEG § 339 BGB
VorschussesBerufungsgerichtBEGAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
BEG § 203
Ohne Rechtsgrund geleistete Zahlungen der Entschädigungsbehörde sind durch Bescheid nach § 203 BEG zurückzufordern.
BGB § 839 H; BEG
216
Zu den Rechtsmitteln, die der durch eine Amtspflichtverletzung der Entschädigungsbehörde geschädigte Verfolgte einlegen muß,
 um den Verlust des Ersatzanspruchs zu vermeiden, gehört die
 Untätigkeitsklage nach
216 BEG
BGH, Urt.v. 7. Dezember I960 - IV ZR 142/60 - KG Berlin
LG Berlin
 iy_zH_i42/6g
Verkündet
 am 7» Dezember I960
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
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Namen
 des
Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Notars Giovanni
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als Testamentsvollstreckers über den Nachlaß des am 20. September 1956 verstorbenen Dr. Ivan
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter i Recht sanwalt
 in
gegen
 das Land Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf,
 Eehrbellinerplatz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 50. November I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Dr.v.Werner, Maaß, Wilden und Dr, Loewenheim
*
für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 13« Zivilsenats
d
Kammergerichts in Berlin vom 27« Januar I960
wird zurückgewiesen
 Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last,
 Von Rechts wegen
2
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß
 des am 20» September 1956 in	verstorbenen
 Dr, Ivan KfP» Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Berlin-Zehlendorf vom 8. Januar 1959 ist der Verstorbene von seinen Schwägerinnen Mara	Elsie
 ScQBIB sowie von seinem Bruder Oskar Kj^Hund seiner Schwester
 Frieda geb»	zu je einem Viertel des Nachlasses be-
erbt worden»
Der
 Jahre 1889 geborene Erblasser war während d
Jahre 1924 bis 1928 als kommunistischer Abgeordneter Mitlied des Deutschen Reichstags» Zeitweise war er einer der führenden Funktionäre der KPD» Von 1928 bis 1953 war er Ingestellter im Verwaltungsdienst des Bezirksamts
3er Stadt	Am	18» März 1933 wurde er fristlos ent-
lassen» Während der folgenden Jahre befand er sich häufig m Haft, zuletzt in den Konzentrationslagern Auschwitz und
 iauthausen,
Mit der Behauptung, daß er 1933 aus politischen Grün-ien entlassen und in den folgenden Jahren seiner Freiheit >eraubt worden sei, hatte Dr» KflB beim Entschädigungsamt lerlin Ansprüche wegen Schadens an Freiheit, Gesundheit, '.igentum und Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen er-oben c
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Auf seinen am 10» Mai 1951 beim Entschädigungsamt erlin eingegangenen Antrag auf Entschädigung wegen Ge-unöheitsschadens wurde er im Mai 1955 ärztlich untersucht B 3 ff der EA)„ Weitere Ermittlungen zur Vorbereitung
 iner Entscheidung stellte das Entschädigungsamt nicht an»
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it Schreiten vom 14. August 1956 (M 162) wurde dem Antrag-
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 an Körp
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und Gesundheit uin der nächsten Zeit mehrere tausend Mark
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ausgezahlt würden”. Am 15* August 1956 wurde das Ergebnis
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der Prüfung für die Gewährung eines Vorschusses in den Akten niedergelegt (B 35)« Es wurde zugleich verfügt', daß
 dem Antragsteller vom 1« November 1956 an ein Rentenvorschuß von monatlich 379>50 DM geleistet werden sollte.
Auf die Ansprüche auf Rentennachzahlung und K&pitalentschä-
*
von insgesamt 40.900 DM bewilligt
 Beide Beträge> zusammen also 41.279>50 DM, wurden am 22.
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September 1956 vom Entschädigungsamt zur Zahlung an ein
 digung wurde ein Vorschuß
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der Berliner Bank AG bestehend
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stellers angewiesen. 40.900
wurden ihm am 17. Oktober
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am 19. Februar 1957 gut
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Oktober 195b erschien in der Berliner Zeitung
"Telegraf” eine Anzeige des Bundes für Freiheit und Recht Berlin e.V., in der es hieß, daß der Antragsteller am
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September 1956 einem Herzschlage erlegen
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lichkeit war er nach der Urkunde des Standesbeamten in
 am 20. September 1956 gestorben. Diese Anzeige wurde dem Entschädigungsamt durch den Senator für Inneres
 übersandt,
ging am 10. Oktober 1956 bei der Entschä-
digungsbehörde ein
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In dem
 vor
vollstreckbar erklärten Bescheid
 vom 3. April 1957 (B 46) wurde der Kläger angewiesen, aus. dom Nachlaß des Verfolgten 41.279,50 DM an das Entschä-
des Bescheides
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Tode des Antrag
 digungsamt zurüokzuzahlen, In den wird ausgeführt, daß der Vorschuß nach
 stellers gezahlt und daher dessen Erben zugeflossen sei;
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müsse nach
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170 Abs. 2 BEG zurückgezahlt werden, weil
 der Anspruch des Erblassers nach
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erloschen sei. Gegen den dem Kläger am 18. April 1957
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zugestellten Rückforderungsbescheid richtet sich die Klagen mit der der Kläger die Aufhebung dieses Bescheides erstrebt*
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen* Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt« Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung hat der Kläger noch vorgebracht., er rechne gegenüber dem Rückforderungsanspruch mit einem Schadenersatzanspruch auf, der dem Erblasser daraus ent-
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standen sei, daß sich die Entschädigungsbehörde ihm gegenüber
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einer schweren Amtspflichtverletzung schuldig gemacht habe«
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Eine vom Berufungsgericht eingeholte Auskunft der Ber-liner Bank AG hat ergeben, daß der Erblasser vor seinem
 Tode einen Kredit von 2«000 BM erhalten hat und dieser Kre-
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öit aus der genannten Summe abgedeckt worden ist« Auf Grund
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dieser Auskunft haben beide Parteien übereinstimmend beantragt, den Rechtsstreit wegen eines Betrages von 2«000 BM in der Hauptsache für erledigt zu erklären*
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Ber Kläger hat beantragt, unter Abänderung des angefoch
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den Rückforderungsbescheid aufzuheben, soweit
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doi* Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist
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dem Rückforderungsbescheid in diesem Umfang für unzu
 lässig zu erklären
 Ber Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen«.
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Bas Berufungsgericht hat den Rückforderungsbescheid der
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Beklagten wegen eines Teilbetrages von 2.000 DM aufgehoben, im übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger erreichen, daß die Verpflichtung zur Rückzahlung vollständig entfällt. Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Ent
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Schädigungsbehörde in dem angegriffenen Bescheide die Rück-
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Zahlung eines Vorschusses angeordnet hat. In dem angefochte
 nen Urteil-wird im Anschluß an die in RzW 1959» 237 Nr. 37
veröffentlichte Entscheidung des Senats weiter ausgeführt,
*
daß auf diesen Kückforderungsbescheid die §§ 203 bis 205» 212 BEG entsprechend anzuwenden sind.
2
Die Revision wendet ein, daß die förmlichen und sach
 liehen Voraussetzungen für den Erlaß des Rückforderungsbe
 scheidos nicht Vorgelegen hätten
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Betrag von 41.279»50 DM, um dessen Rückzahlung es geht, nach dem Tode des Erblassers zur Zahlung angewiesen. Er gelangte also in das Vermögen der Erben, die sämtlich nicht zu dem Kreise der in § 39 Abs. 2 BEG genannten, bevorrechtigten Erben gehören. Nach der genannten Vorschrift ist der Anspruch des
 Verfolgten wegen des Schadens an Körper und Gesundheit auf
*
die in dem Erbschein des Amtsgerichts Berlin-Zehlendorf von 8. Januar 1959 aufgeführten Erben nur übergegangen, wenn der Anspruch auf Entschädigung schon vor dem Tode des Ver-
folgten festgesetzt worden ist
 Das
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muß in einem nac<L § 195
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BEG erlassenen Bescheide geschehen sein. Es genügt nicht, daß der Anspruch nach Grund und Betrag unstreitig war. Da hat der Bundesgerichtshof in seiner in der
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abgedruckten Entscheidung äusgesprochen. Diese Ansicht wird
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ntochädigungsgesetze, 3« Aufl.
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Anm
5 zu
39 BEG; van Dam/
joos9 Bundesentschädigungsgesetz

Anm
2c zu
13 BEG. Ein solcher
 Jeseheid ist nicht ergangen.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es ohne rechtliche
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Jedeutung, daß die Entschädigungsbehörde die Höhe der Beträ
9
lie der Erblasser als Vorschuß erhalten sollte, den von ihr

rmittelten Entschädigungsansprüchen nahezu angeglichen hat.
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 derartige Bemessung des Vorschusses ersetzt keineswegs
 len Bescheid nach § 195 BEG. Bas Berufungsgericht hat aber
 licht bedacht, daß es mit dem Zeitpunkt des Tode
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des Erb
.assers an einem rechtlichen Grunde für die Leistung eines porschusses überhaupt fehlte. Es kann auch nicht die Rede
 lavon sein, daß den Erben ein Anspruch zustand, der glaub
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iaft gemacht worden wäre. Es lagen somit die Voraussetzungen
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'ür die Gev/ährung eines Vorschusses im Zeitpunkt der Lei
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;tung nicht vor, so daß die sonst nach § 170 Abs. 2 BEG zu ent
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scheidende Präge, ob es zweckmäßig und billig ist, den Be-
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;rag zurückzufordern, hier die Entschädigungsbehörde nicht
:u beschäftigen brauchte
 Darauf
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ob zu Lebzeiten des Ver
'olgten die Bewilligung eines Vorschusses gerechtfertigt
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kommt es entgegen der von der Revision vertretenen
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lung nicht an, da die Voraussetzungen des
170 Abs. 1 BEG
n Zeitpunkt der Vorschußleistung vorliegen müssen
 Ob auch in einem solchen Palle der grundlos gezahlte
 Jetrag nach
2o3 ff BEG durch Bescheid zurückzufordern
.st,
 hat das Berufungsgericht
 erörtert
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 lominen hat, daß es sich um die Rückforderung-eines nach
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170 Abs. 1 BEG gewährten Vorschusses handele. Bas Bern
 ungsgericht hat jedoch im Ergebnis das Richtige getroffen
 ten in den
201 Abs
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202 und 204 BEG behandelten Bällen
 tor Rückforderung von Entschädigungsleistungen ist gemeinsam.
aß
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ich nach dem Erlaß eines Bescheides herausstellt
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daß
 ünde zur Versagung der Entschädigung Vorlagen oder nach
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träglich eingetreten sind« Ähnlich liegt es, wenn sich nachträglich herausstellt, daß schon im Zeitpunkt der Leistung
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eines Vorschusses die Voraussetzungen hierfür nicht bestanden, La nun die Empfänger dieser Vorschüsse hiervon oft nichts wissen, zu demal dann, wenn sie Erben des Verfolgten sind oder ihm nahegeständen haben und deshalb im Glauben an ihre Be-
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rechtigung das Geld angenommen und verwendet haben, muß das
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Rückforderungsrecht der Behörde in einem geordneten Verfahren
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so ausgestaltet sein, daß die gegensätzlichen Interessen der die öffentlichen Mittel verwaltenden Behörde und der Empfänger solcher Mittel angemessen berücksichtigt werden« Dieser Inter-essenlage entspricht es, die Vorschriften über den V/iderrufs-
bescheid, die Widerrufsfrist, die Aufhebungsklage und die
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vorläufige Vollstreckbarkeit solcher Bescheide nach §§ 203,
*
205, 212 BEG entsprechend anzuwenden« Dadurch werden die
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Empfänger solcher Leistungen davor bewahrt, lange Zeit nach
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Empfang solcher Leistungen zur Rückzahlung herangezogen
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zu werden«
c)
Entgegen der Ansicht der Revision hat die Entschädigungs
 behörde den Rückforderungsbescheid rechtzeitig erlassen« kann keine Rede davon sein, daß die Kenntnis vom Tode des
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Erblassers genügt hätte, um den Lauf der in § 203 Abs, 2 BEG genannten Frist in Gang zu setzen. Wie das Berufungsgericht
 fnit Recht
 ausgeführt
hat
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hatte die Entschädigungsbehörde eru
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donn Kenntnis vom Widerrufsgrund, wenn sie sicher war, daß
 den Erben des Verfolgten keine Ansprüche zustanden
 Das
setzt
 nach § 39 BEG den einwandfreien Nachweis der Erbfolge und der Erbberechtigten voraus. Die in den Akten vermerkte Äußerung,
 daß der Erblasser kinderlos verheiratet gewesen war, genügte
■
*
nicht. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Entschädi-
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gungsbehörde die sichere Kenntnis des Widerrufsgrundes solange fohlte, bis der Erbschein und das Testamentsvollstreckerzeug-
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 lagen, führt keineswegs - wie die Revi
 meint

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zu einer untragbaren Ausdehnung der Prist des § 203 Abs» 2 BEG. Die notwendige Klärung der Erbfolge wird in manchen Pallen gerade zur Polge haben, daß eine Rückforderung nicht in Betracht kommt» Der Lauf der Widerrufsfrist kann solange
 nicht beginnen, als nicht sicher feststeht, wer in Anspruch
*
genommen werden muß. Das Testamentsvollstreckerzeugnis ergibt erst, gegen wen die Rückforderung zu richten ist (§ 2213 BGB),
3* Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Präge entschieden, daß der Kläger gegenüber dem Rück-
forderungsanspruch der Entschädigungsbehörde nicht mit An
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prüchen aufrechnen kann, die dem
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 wegen s
eines
 Schadens an Freiheit
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Eigentum und Vermögen zustehen
 Eine Aufrechnung mit
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 Schädigungsansprüchen ist

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 hierdurch entsteht
 ein nach $> 387 BGB zur Aufrechnung geeigneter Anspruch, weil
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cs vorher an einer Forderung auf eine fällige Geldleistung fehlt. Das hat der Senat in der auch vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung RzV/ 1956, 176 Nr. 14 im Anschluß an die Entscheidungen BGHZ 5, 352 und BGHZ 8, 344 entschie-
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Darüber hinaus hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23* April 1958 geltend gemacht, gegenüber dem Rückfor
 derungsanspruch der Entschädigungsbehörde rechne er mit Schadensersatzansprüchen auf, die dem Verfolgten
 daraus
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erwachsen seien, daß die Entschädigungsbehörde die Bear
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Leitung des Entschädigungsanspruches wegen Schadens an
 Körner und Gesundheit
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verzögert habe. Ob dem geeigneter Anspruch
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steht, hat das Berufungsgericht nicht abschließend geprüft
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weil es der Ansicht war, der Kläger sei nach § 767 Abs
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rocht angenommen9 daß die genannte Vorschrift hier zu dem Verlust dieses Einwandes führt» Zwar kann, entgegen der Ansicht der Revision, nach § 205 Abs. 3 BEG nicht zweifelhaft sein, daß rechtskräftig vollstreckbare Y/iderrufsbescheide der Ent-
i
schädigungsbehörde mit der Vollstreckungsabv/ehrklage angegriffen werden können» Eine solche Klage ist, trotz des im
*
Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrages, hier aber nicht erhoben worden. Der Kläger hat vielmehr den nicht rechtskräftigen Rückforderungsbescheid mit der Klage nach § 212 BEG angegriffen. In diesem Verfahren kann er jeden nur möglichen Einwand erheben, ohne Rücksicht darauf, wann er ihn erheben
 konnte, ohne also durch die Vorschriften des § 767 Abs» 2
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*
und 3 ZPO beschränkt zu sein.
Dem Verfolgten standen jedoch die erwähnten Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung der Entschädigungsbehörde nicht zu» Der Geschädigte hat es schuldhaft untci
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den ihm aus der Verzögerung der Entscheidung erwach
 senen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 339 Abs. 3 BGB). Im Schrifttum und in der Rechtsprechung bestehen keine Meinungsverschiedenheiten darüber, daß zu den Rechtsmitteln im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung nicht nur die Rechtsmittel im prozeßtechnischen Sinne gehören, sondern alle Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen
 Amtshandlung zu
 die Amtspflichtverletzung richten und nach der gesetzlichen
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Ordnung geeignet sind, die schadenstiftende
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beseiti (RGRK §
oder die daraus entstandenen Schäden ahzur/enden
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839 Anm. 103 ff; RGZ 138
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BGH IM §
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 Zur Abwehr pflichtwidriger Verzögerungen im Verfahren
 der Entschädigungsbehörden können die Verfolgten
 jedenfalls
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wirksamstes Mittel
 die Untätigkeitsklage nach
216 BEG
erheben. In der RzY/ I960, 40 Nr. 35 abgedruckten Entscheidung hat der Senat im einzelnen dargelegt, daß diese Klage dazu

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einer pflichtwidrigen Verzögerung der Entschei
 dung Uber den Entschädigungsanspruch entgegenzutreten (BGHZ
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zugunsten des Verfolgten entschieden worden, wobei
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 liehts weiter unternommen, um einen Bescheid zu erteilen
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einen Vorschuß zu gewähren* Eie Ursache der Verzögerung
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Im Mai 1955? 4 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem Er.K
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Aussetzungen
1 BEG) durch die rechtskräftige Entscheidung
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ies Landgerichts Berlin vom 26* November 1954 (196 O.Entsch
 is ohne Bedeutung ist, daß dieses Verfahren die Entschädigung
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>ohörde hat nach der ärztlichen Begutachtung rund ein Jah
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üche mit Vorrang zu entscheiden
179 Abs. 2 BEG)
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mindestens
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ar ihm nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung alsbald in Vorschuß zu gewähren* Auch die abschließende Entscheidung
 urch Bescheid nach
195 BEG hätte sich in kurzer Zeit treffen
 assen* so daß es gerechtfertigt und möglich gewesen wäre,
 ic Akten für wenige' Tage anderen Abteilungen zu entziehen
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Bei ordnungsmäßiger Bearbeitung hätte Dr
 also bald nach
 dem Vorliegen des ärztlichen Gutachtens entschädigt werden
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 Ob nach dem Bearbeitungsplan der Entschädigungsbe
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an der Reihe war - worauf in der Entscheidung
 des Senats RzV/
I960

40 Nr« 35 besonderes Gewicht gelegt
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ist hier gleichgültig, da die sachliche Bearbeitung des An
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jedenfalls im Mai 1955 begonnen hatte und die pflicht
 widrige Verzögerung nur im Unterlassen jeder weiteren Bear beitung in den folgenden Monaten zu sehen ist«
Unter diesen Umständen hätte Dr
 nach kurzer Zeit
 den erwähnten Rechtsbehelf der Untätigkeitsklage nach
216
BEG ergreifen müssen (vgl« auch BGHZ 15
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505

 312)« Das war
 nach Lage der Sache das wirksamste Mittel, eine alsbaldige
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Entscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen« Dur.ch_elne
 solche Klage wäre erreicht worQ'5irr''äai—äi^T"Entschädigung
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akten an das .uandgeric

abgegeben wurden
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’Sn ferner an
 sunehmen, daß beim Stande der Sache die
 Entschädigungsbe
horde die
 Verurteilung des Landes Berlin vermieden und Dr
 so entschädigt hätte, wie dies ohne besondere weitere Ermitt
 lungen durch die Verfügung vom 15» August 1956 geschehen
 ist
Der Rechtsbehelf hätte also den Schaden abgev/andt
 Der Verfolgte hat es auch fahrlässig unterlassen, diese
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Rechtsmittel geltend zu machen« Wie die Entschädigungsakten
 und
o
eine Angaben über seine Tätigkeit nach 1945 zeigen

hat
 ich Dr« Katz eingehend mit Prägen der Entschädigung national
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ozialistischen Unrechts befaßt« Er verfügte aber nicht nur über
 besondere Sachkunde auf diesem Gebiete, sondern v/ar auf Grund

einer Vorbildung und seiner früheren Tätigkeit, z«B
als
 Mitglied des Rechtsausschusses des Deutschen Reichstages und
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Referent in einem Bezirksamt der Beklagten, ohne weitere
 in der Lage, die Erfolgsaussichten einer Klage nach § 216 BEG
richtig abzuschätzen« Machte er von diesem Rechtsmittel keinen
 Gebrauch
• so
 handelte er
 Ein
Ersatzanspruch nach

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839 BGB besteht daher nicht, so daß der Kläger mit chen Anspruch nicht aufrechnen kann.
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Soweit die Revision schließlich noch beanstandet

daß
 Berufungsgericht bei der Verteilung der Kosten außer acht
 gelassen habe, daß die Hauptsache wegen eines Betrages von 2.000 DU für erledigt erklärt worden ist» verkennt sie, daß das Berufungsgericht insoweit nach billigem Ermessen zu ent
.cheiden hatte
 prüfbare
vor
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91 a ZPO). Eine vom Revisionsgericht nach-
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Verletzung der Grenzen dieses Ermessens liegt nicht
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da der in der Hauptsache erledigte Teilanspruch nur ein
 Zwanzigstel der Klageforderung ausmacht
92 Abs. 2 ZPO)
Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts kann daher vom
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*
Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden.
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Nach alledem muß die Revision des Klägers zurückgewiesen
 werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 22$ Abs.l,
209
Abs
1 BEG, §; 97 ZPO
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 Bundesrichter Dr.v.Werner ist in den Ruhestand getreten und daher verhindert, dieses Urteil zu unterschreiben.
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