BEG- § 66 Ben Maßstab dafür, ob die Beschränkung der selbständigen Er~ werbstätigkeit in der Gesamtheit der Schädigung zu einer Ein-kosimensminderimg von mehr als 25 $ geführt hat, bildet das purchschnittseinkommen aus der Erwerbstätigkeit in den letzten 3 Jahren vor dem Beginn der Verfolgung», BEG § 75} 5c DV-BEG 7, 20o März 1957, BGBl I 269, § 14 Bei der Prüfung der Präge, ob der Verfolgte aus einem Gewerbebetrieb eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hat, sind nur die Einkünfte zu berücksichtigen, die das Entgelt für seine Tätigkeit als Bet rieb s inhabe r darstellen-, Durch Vertrag vom 22, Januar 1927 pachtete der Kläger bis zu dem 31o März 1957 einen Lagerplatz von einer Gesellschaft, zu der sich der Landkreis Lübbecke und die Stadtgemeinde Lübbecke zu dem Zweck des Betriebs des ICanalhafens in Lübbecke zusammengeschlossen hatten* Der Kläger errichtete auf diesem Platz ein Lagerhaus mit einem Getreidesilo und betrieb dort das Lagergeschäft* Außerdem war er als Fuhrunternehmer tätig. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Lagergeschäftsbetrieb unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes, Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. 1» Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger zu dem Abschluß des Vertrages vom 10iSeptember 193S durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, die gegen ihn aus Gründen politischer Gegnerschaft oder des Glau- ist zu unterstellen, daß seine dahingehenden Behauptungen zu-treffen» Der Kläger kann dann dadurch, daß ihm die weitere Ausübung des Lagergeschäfts unmöglich gemacht wurde, einen nicht nur geringfügigen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten haben (§ 64 Abs. 1 Satz 1 BEG). Lie Vorschrift des § 77 Satz 3 BEG betrifft nur die Präge der Anrechnung anderweitig erzielten Einkommens für den Pall, daß ein Entschädigungsanspruch besteht; aus ihr läßt sich gegen die Ansicht des Senats nichts herleiten. 3* Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, daß bei der Prüfung der Präge, ob der Kläger noch eine ausreichende Lebensgrundlage hat, nur diejenigen Einkünfte berücksichtigt werden können, die das Entgelt für die weitere Nutzung seiner Arbeitskraft sind, nicht dagegen diejenigen, die sich als Verzinsung des in dem Puhrgeschüft vorhandenen Vermögenswerts darstellen (ebenso Blessin/Wilden § 75 Anm„ 2), Ler gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts, die auch bei van Lam/Loos § 75 Arim« 3 vertreten wird, kann nicht zugestimmt werden. Es ist zwar richtig, daß in der Vorschrift des § 12 Abs, 1 3>LV-BEG, in der Richtlinien für die Feststellung einer ausreichenden Lebensgrundlage gegeben werden, nicht ausdrücklich zwischen dem Entgelt für die Tätigkeit als Betriebsinhaber und dem Kapitalzins unterschieden wird wie in § 14 Abs. 1 Satz 2 3.LV-BEG. Die Scheidung zwischen dem Entgelt für die Tätigkeit als Betriebsinhaber und dem Kapitalzins ist auch nicht schwieriger als bei der Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe zu treffen, zu demal gegebenenfalls § 287 Absc 1 ZPO in Verbindung mit § 191 Abs. 2 oder § 209 Abs. 1 BEG angewendet werden kann. Da das Berufungsgericht nicht festgestellt i*at, in welchem Umfang die von dem Kläger seit 1936 erzielten Einkünfte das Entgelt für seine Tätigkeit als Betriebsinhaber bilden und inwieweit sie sich als Verzinsung des in dem Puhrge-schäft enthaltenen Vermögenswerts darstellen, ist die Beststellung, der Kläger habe stets eine ausreichende lebens-grundlage gehabt, rechtlich nicht einwandfrei getroffen worden. 5. Mit Recht macht die Revision schließlich geltend, daß das Berufungsgericht den Kläger mit der von ihm gegebenen Begründung nicht in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einreihen konnte. In dem angefochtenen Urteil fehlt es an Feststellungen darüber, welches Durchschnittseinkommen der Kläger in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung aus seiner Tätigkeit als Betriebsinhaber des Lagergeschäfts und des Fuhrgeschäfts erzielte. Wenn sich jedoch der Kläger dadurch, daß er diese Gelegenheit wahrgenommen hatte, ein gutgehendes Geschäft hatte einrichten können, in dem ihm seine Tätigkeit als Betriebsinhaber regelmäßig hohe Erträge brachte, so kann er sich damit ein fundiertes Einkommen verschafft haben, das es.rechtfertigt, ihn über den ge-I hobenen Bienst hinaus einzustufen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß nach § 75 Abs, 3 BEG der Entschädigungsanspruch wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschränkung in ihr entfällt, sofern die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen. Gegebenenfalls wird deshalb zu prüfen sein, ob der Kläger auf Grund der Ergebnisse des zwischen ihm und Paulus anhängig gewesenen RückerstattungsVerfahrens bereits einen Ausgleich für die verfolgungsbedingte Beschränkung in seiner Erwerbstätigkeit erhalten hat„ -
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung* nein BEG- § 66 Ben Maßstab dafür, ob die Beschränkung der selbständigen Er~ werbstätigkeit in der Gesamtheit der Schädigung zu einer Ein-kosimensminderimg von mehr als 25 $ geführt hat, bildet das purchschnittseinkommen aus der Erwerbstätigkeit in den letzten 3 Jahren vor dem Beginn der Verfolgung», BEG § 75} 5c DV-BEG 7, 20o März 1957, BGBl I 269, § 14 Bei der Prüfung der Präge, ob der Verfolgte aus einem Gewerbebetrieb eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hat, sind nur die Einkünfte zu berücksichtigen, die das Entgelt für seine Tätigkeit als Bet rieb s inhabe r darstellen-, Zu diesem Entgelt gehört ebenso wie im Pall des § 14 Abs. 1 der 3. DV-BEG die Prämie für das Unternehmerrisiko• BGH, Urte v„ 20o November 1959 ~ IV ZR 142/59 OLG Hamm LG Detmold r IV ZR 142/59 Verkündet am 20 r November 1959 Schormy Justizangestellter als Urkundsbeamter . der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit <U des Kaufmanns Heinrich in EBBBBP Nr, Klägers und Revisionsklägers, - Prczeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Uro in gegen das land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Betmold, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, 1* hat der IV® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br.VoWerner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf„) vom 28, Oktober 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen /; ? t Tatbestands Der am HBHi 1901 geborene Kläger war nach dem Besuch der Volksschule zunächst auf dem elterlichen Bauernhof und später in anderen landwirtschaftlichen Betrieben tätig* Dann wurde er in einer bäuerlichen Bezugs- und Absatzgenossenschaft, deren Geschäftsführer sein Bruder war, kaufmännisch angelernt, Eine kaufmännische Lehre hat er nicht abgeleistet. Durch Vertrag vom 22, Januar 1927 pachtete der Kläger bis zu dem 31o März 1957 einen Lagerplatz von einer Gesellschaft, zu der sich der Landkreis Lübbecke und die Stadtgemeinde Lübbecke zu dem Zweck des Betriebs des ICanalhafens in Lübbecke zusammengeschlossen hatten* Der Kläger errichtete auf diesem Platz ein Lagerhaus mit einem Getreidesilo und betrieb dort das Lagergeschäft* Außerdem war er als Fuhrunternehmer tätig. Die kaufmännische Leitung des Unternehmens war dem Kaufmann Josef PflHt? üer dafür einen bestimmten Prozentsatz des Jahresgewinnes erhielt, übertragene Am 10* September 1936 schlossen der Kläger und Paulus einen Vertrag, durch den PflBBden Lagergeschäftsbetrieb von dem Kläger erwarb* Gleichzeitig wurde vereinbart, daß alle im Rahmen des Lagergeschäfts anfallenden Fuhren durch den Kläger, der das Fuhrunternehmen fortsetzte, ausgeführt werden sollten* trat auch in den mit der Betriebsgesellschaft geschlossenen Pachtvertrag ein* Der Kläger behauptet, er habe zu der Gemeinschaft der ’’Ernsten Bibelforscher” gehört. Vor dem Abschluß des Vertrages vom 10* September 1936 habe er im allgemeinen nicht mit ’’Heil Hitler” gegrüßt, sei nicht zur Wahl gegangen und habe die Hakenkreuzfahne nicht gezeigt. Wegen seiner Zugehörigkeit r ~ 3 - zu. dieser Gemeinschaft sei er wiederholt polizeilich überwacht worden. Mehrfach hätten bei ihm Haussuchungen stattgefunden und er sei auch zehn Tage in Schutzhaft gewesen. Wegen seiner religiösen und politischen Haltung hätten der Kreisleiter und der Kreisgeschäftsführer der NSDAP darauf hingearbeitet, ihn aus dem Lagergeschäft auszuschalten. Aus diesem Grunde habe der Landrat des Kreises Lübbecke in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Vorsitzender der Betriebsgesellschaft sein Ausscheiden aus dem Lagergeschäftsbetrieb gefordert. Er, der Kläger, habe sich unter diesen Umständen schließlich zu dem Abschluß des Vertrages vom 10. September 1936 mit Paulus entschlossen. In dem gegen PH^ anhängig gemachten Rückerstattungsverfahren, in dem er die Rückerstattung des Lagerhausbetriebs verlangt habe, habe er sich am 10 März 1955 dahin verglichen, daß P|B den Lagerhausbetrieb behalten und ihm 150,000 DM bezahlt habe, . ' ' Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Lagergeschäftsbetrieb unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes, Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Der Kläger hat.Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 400000 DM nebst vorerst 5 $ Zinsen seit dem 5, August 1957 zu zahlen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlande sgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, die vön dem erkennenden Senat zugelassen ist, verfolgt de.r Kläger seinen Antrag, das beklagte * ~ 4 ~ Land zur Zahlung von 40.000 DM zu verurteilen, weiter. Den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung von Zinsen hat der Kläger im Revisionsrechtszug nicht mehr gestellt. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent 's che idungsgründe % 1» Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger zu dem Abschluß des Vertrages vom 10iSeptember 193S durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, die gegen ihn aus Gründen politischer Gegnerschaft oder des Glau- bens gerichtet waren, veranlaßt wurde. In der Revisionsinstanz * * ist zu unterstellen, daß seine dahingehenden Behauptungen zu-treffen» Der Kläger kann dann dadurch, daß ihm die weitere Ausübung des Lagergeschäfts unmöglich gemacht wurde, einen nicht nur geringfügigen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten haben (§ 64 Abs. 1 Satz 1 BEG). Dabei handelt es sich, da. der Kläger das Fuhrunternehmen weiter betreiben konnte, um eine Beschränkung in der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 5 3.DV-BEG). Die Bedenken des Klägers gegen die RechtsgUltigkeit dieser Durchführungsvorschrift, der die Bestimmung des § 37 Abs» 3 Satz 1 3. DV-BEG bei einem Zusammentreffen von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit entspricht, sind unbegründet, da die in § 5 und § 37 Abs. 3 Satz 1 3»DV-EEG getroffene* Regelung mit einer sinngemäßen Auslegung des Gesetzes übereinstimmt o 2o Das Berufungsgericht hat einen Entschädigungsanspruch des Klägers schön deshalb verneint, weil der Kläger auch nach der Übertragung des Lagergeschäfts auf Paulus noch eine ausreichende Lebensgrundlage behalten habe» Entgegen der Auffassung der Revision trifft es zu«, daß der Entschädigungszeitraum nicht beginnt, solange der Verfolgte aus der ihm noch möglich gebliebenen Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat. Las hat der Senat in dem LM BEG 1956 § 66 Nr, 5 veröffentlichten Urteil dargelegt o Labei hat er darauf hingewiesen, daß seine frühere Entscheidung, die von der Revision angeführt ist (LM EEG 1956 § 92 Nr« 4), dieser Rechtsauffassung nicht entgegensteht. Lie Vorschrift des § 77 Satz 3 BEG betrifft nur die Präge der Anrechnung anderweitig erzielten Einkommens für den Pall, daß ein Entschädigungsanspruch besteht; aus ihr läßt sich gegen die Ansicht des Senats nichts herleiten. 3* Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, daß bei der Prüfung der Präge, ob der Kläger noch eine ausreichende Lebensgrundlage hat, nur diejenigen Einkünfte berücksichtigt werden können, die das Entgelt für die weitere Nutzung seiner Arbeitskraft sind, nicht dagegen diejenigen, die sich als Verzinsung des in dem Puhrgeschüft vorhandenen Vermögenswerts darstellen (ebenso Blessin/Wilden § 75 Anm„ 2), Ler gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts, die auch bei van Lam/Loos § 75 Arim« 3 vertreten wird, kann nicht zugestimmt werden. Es ist zwar richtig, daß in der Vorschrift des § 12 Abs, 1 3>LV-BEG, in der Richtlinien für die Feststellung einer ausreichenden Lebensgrundlage gegeben werden, nicht ausdrücklich zwischen dem Entgelt für die Tätigkeit als Betriebsinhaber und dem Kapitalzins unterschieden wird wie in § 14 Abs. 1 Satz 2 3.LV-BEG. Jedoch ergibt schon unmittelbar der Wortlaut des § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG, dem derjenige des § 37 AbSo 3 Satz 2 3.LV-BEG entspricht, daß nur Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in Betracht kommen* Es würde sonst zu Ungunsten des Verfolgten mit zweierlei Maß gemessen, wenn die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe nach § 12 Abs, 1 Satz 2, § 14 Abs, 1 Satz 2 3-. DV- BEG allein entsprechend dem Entgelt für die Tätigkeit als Betriebsinhaber erfolgt? während bei dem Vergleich des erzielten Einkommens mit dem Einkommen dieser Beamtengruppe nach § 12 Abs. 1 Satz 1 3.DV-BEG “und Anlage 1 zur 3* DV-BEG der Kapitalzins mitzuberücksichtigen wäre. Dagegen läßt sich nicht anführen, nach § 75 Abs. 1, 2 BEG komme .es. darauf an, ob der Verfolgte eine Versorgung erlangt habe; denn jedenfalls ist nur die durch eine Brwerbstätigkeit erlangte Versorgung gemeint. Die Scheidung zwischen dem Entgelt für die Tätigkeit als Betriebsinhaber und dem Kapitalzins ist auch nicht schwieriger als bei der Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe zu treffen, zu demal gegebenenfalls § 287 Absc 1 ZPO in Verbindung mit § 191 Abs. 2 oder § 209 Abs. 1 BEG angewendet werden kann. Anders als in den Bällen des § 11 Abs. 3 1.DV-BEG, § 14 Abs. 3 2.DV-BEG gehört hier sowie im Balle des § 14 Abs, 1 3oDV-BEG die Prämie für das Unternehmerrisiko mit zu dem Arbeitsentgelt. Da das Berufungsgericht nicht festgestellt i*at, in welchem Umfang die von dem Kläger seit 1936 erzielten Einkünfte das Entgelt für seine Tätigkeit als Betriebsinhaber bilden und inwieweit sie sich als Verzinsung des in dem Puhrge-schäft enthaltenen Vermögenswerts darstellen, ist die Beststellung, der Kläger habe stets eine ausreichende lebens-grundlage gehabt, rechtlich nicht einwandfrei getroffen worden. Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht aufrechterhalten werden. Nicht unbedenklich ist es ferner, daß das Berufungsge- 4o rieht bei dem Vergleich der Einkünfte mit einem entsprechenden Beamteneinkommen jeweils größere Zeitabschnitte, nämlich die Jahre von 1936 bis 1945 und von 1948 bis 1952 zusammen-gefaßt hat» Daraus könnte sich ein unrichtiges Bild ergebene Es könnten geringere Einnahmen in manchen Jahren, in denen die ausreichende Lebensgrundlage nicht erreicht wurde, durch Mehreinnahmen in anderen Jahren ausgeglichen sein und dann bei einer solchen Zusammenfassung nicht erkennbar werden, daß für gewisse Zeiträume ein Entschädigungsanspruch besteht. Die Gegenüberstellung muß vielmehr für kürzere Zeiträume erfolgen; in der Regel wird sie aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren vorzunehmen sein. 5. Mit Recht macht die Revision schließlich geltend, daß das Berufungsgericht den Kläger mit der von ihm gegebenen Begründung nicht in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einreihen konnte. In dem angefochtenen Urteil fehlt es an Feststellungen darüber, welches Durchschnittseinkommen der Kläger in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung aus seiner Tätigkeit als Betriebsinhaber des Lagergeschäfts und des Fuhrgeschäfts erzielte. Die Ermittlung dieses Einkommens ist jedoch für die Einstufung unerläßlich. Denn bei der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe, die für die Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage nach denselben Grundsätzen wie für die Berechnung der Kapitalentschädigung vorzunehmen ist..,/ liegt der Schwerpunkt auf der wirtschaftlichen Stellung, die der Verfolgte hatten seiner Berufsausbildung kommt daneben nur eine, ergänzende Bedeutung zu. Wer keine einer bestimmten Beamtengruppe vergleichbare Berufsausbildung erhalten hat, jedoch nachhaltig das Einkommen dieser Beamtengriippe erzielt hat, kann grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als derjenige, 9 r der die Ausbildung eines solchen Beamten genossen hat- Anders kann es allerdings sein, wenn besondere von seiner Vorbildung und seiner Berufstüchtigkeit unabhängige Umstände es dem Verfolgten ermöglicht haben, ein unverhältnismäßig hohes, aber nicht fundiertes Einkommen zu erzielen (vgl, LM BEG 1956-§ 76 Nr» 5). Nach der Auffassung des Berufungsgerichts entspricht die Einreihung des Klägers in den gehobenen Bienst trotz seines anscheinend höheren Einkommens der Sachlage deshalb, weil seine einfache Berufsausbildung an und für sich nur die Ein-^ stufung in den mittleren Bienst rechtfertigen würde, und weil die Höhe seiner Einkünfte weniger besonderen kaufmännischen Fähigkeiten, die er laufend betätigen müßte, zuzuschreiben sei, sondern der Ausnutzung einer einmaligen günstigen Möglichkeit, die sich ihm dadurch geboten habe, daß die Stadt Lübbecke sin einem Kanalhafen liege, für den ein Lagerhaus noch nicht vorhanden gewesen sei. Wenn sich jedoch der Kläger dadurch, daß er diese Gelegenheit wahrgenommen hatte, ein gutgehendes Geschäft hatte einrichten können, in dem ihm seine Tätigkeit als Betriebsinhaber regelmäßig hohe Erträge brachte, so kann er sich damit ein fundiertes Einkommen verschafft haben, das es.rechtfertigt, ihn über den ge-I hobenen Bienst hinaus einzustufen. Seihe Vorbildung und *der Umstand, daß günstige örtliche Verhältnisse es ihm erlaubten, ein solides Geschäft aufsubauen, das später keine besonderen kaufmännischen Fähigkeiten mehr erforderte, braucht einer Einreihung in den höheren Bienst nicht entgegenzustehen. Bas Berufungsgericht wird deshalb die Frage der Einstufung nochmals prüfen müssen. 6. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht gemäß § 66 Abs«. 3 BEG außer der Feststellung des VerfolgungstatbeStandes ferner ermitteln müssen- ob die Einkünfte, die der Kläger in der Gesamtzeit der Schädigung als Entgelt für seine Tätigkeit als Betriebsinhaber bezogen hat, eine Minderung von mehr als 25 °ß> gegenüber dem vor dem Beginn der Schädigung dafür erzielten Entgelt erfahren haben (LM BEG 1956 § 66 Nr, 5), Den Kaßstab bildet in entsprechender Anwendung des § 76 Abs» 1 Satz A BEG das Durchschnittseinkommen aus der Tätigkeit als Betriebsinhaber in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung-, 7:. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß nach § 75 Abs, 3 BEG der Entschädigungsanspruch wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschränkung in ihr entfällt, sofern die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen. Gegebenenfalls wird deshalb zu prüfen sein, ob der Kläger auf Grund der Ergebnisse des zwischen ihm und Paulus anhängig gewesenen RückerstattungsVerfahrens bereits einen Ausgleich für die verfolgungsbedingte Beschränkung in seiner Erwerbstätigkeit erhalten hat„ - 8o Da somit der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es nötig ist, auf die weiteren Rügen der Revision einzugehen. Ascher «Johannsen v. Werner Wüstenberg Wilden