BEG § 6 Handlungen, mit denen die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft wird, führen zu dem Ausschluß von einer Entschädigung, auch wenn sie vor dem vom Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 BVerfGG ausgesprochenen Verbot einer politischen Partei vorgenommen sind und der Handelnde sich als Mitglied oder Abgeordneter dieser Partei zu ihrer Vornahme als berechtigt angesehen hat. BEG § 203 Bei Handlungen, die bis zu dem Erlaß des Bundesentschädigungs-gesetzes der EntschädigungsBehörde bekannt geworden sind, beginnt die Widerrufs-frist von 6 Monaten mit dem 29® Juni 1956« Ihr Beginn verschiebt sich nicht dadurch, daß erst später eine Verfassungswidrigkeit derartiger Handlungen vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen wird» April 1958 wird insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht eine Verwirkung der der Klägerin zuerkannten Entschädigungsansprüche festgestellt und den Widerruf der Entschädigungen bescheide vom 1.9*1949, 7.3*1951, 30*4.1952 und 28.6.1950 für zulässig erklärt hat. August 1956 ihre Tätigkeit bei der Landeslei-tung der KPD wieder auf und war dort bis zu dem Verbot der KPD durch das Bundesverfassungsgericht am 17* August 1956 tafcigo Pür die wegen Hochverrats verbüßte Strafe hat sie auf Grund rechtskräftigen Bescheides des Kreissonderhilfsausschusses vom 28. Nach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat die Klägerin eine Entschädigung wegen Schadens an Gesundheit und im beruflichen Fortkommen beantragt, Bie Entschädigungsbehörde hat durch Bescheid vom 3 5* Februar 1957, der Klägerin zugestellt am Montag, den 18. August 1956 die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe; sie sei daher gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen, die Entschädigungs-behörde sei gemäß §§ 6 Abs.5, 200, 203 BEG berechtigt gewesen, auch die auf Grund niedersächsischen Landesrechts zugunsten der Klägerin ergangenen Bescheide zu widerrufen. Bie hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe sind, soweit sie sich gegen die Versagung einer Entschädigung nach dem BundesentSchädigungsgesetz richten, nicht begründet I* Wean die Revision zunächst die RechtsWirksamkeit des § 6 Abs.i Nr« 2 BEG in Zweifel zieht, so kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden» Biese Bestimmung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz» Bas hat der erkennende Senat bereits für den § 1 Abs« 4 Nr. 4 BErgG ausgesprochen, der denjenigen von einer Entschädigung ausschloß, der die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft (vgl« das Urteil RzW 55, 249^ -*= IM Nr. 9 zu Art« 2 GG und Urteil vom 4. Nach Inkrafttreten des BundesentschädigungBgesetzes hat der Senat diese Auffassung auch für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgj.« 18t Nr. 3 zu § 6 BEG 1956 und den Beschluß vom 8» Mai 1957 - IV ZB 67/57 -). RzW 1956, 1762^ = LM Nr. 1 zu § 77 BEG) und Personen von einer Entschädigung ausschließen, die durch ihre Betätigung auf die Einführung einer totalitären Staatsform hin arbeiten, die wegen ihrer rechtsstaatswidrigen Auswirkungen Anlaß zu dem Erlaß der Entschädigungsgesetze gegeben hat, so handelt es sich hierbei nicht um den Erlaß einer Strafbestimmung im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG oder um einen Eingriff in bereits erworbene-Rechte mit rückwirkender Kraft, viel- II, Pur die Abweisung der von der Klägerin auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes geltend gemachten Entschädigungsansprüche kann es sich daher nur fragen, ob einwandfreie tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die Klägerin i die freiheitliche demokratische Grundoiünung bekämpft habe* Wie der erkennende Senat bereits in dem oben angegebenen Urteil vom 11. Januar 1957 ausgesprochen hat, reicht dazu nicht die Mitgliedschaft bei der KPD aus, auch wenn diese inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist. Die Klägerin selbst sei hauptberuflich in einem Landesverband der KPD tätig gewesen und habe entsprechend der von der KPD betriebenen Schulung ihrer Funktionäre bewußt die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft, wie dies auch der von der Klägerin veröffentlichte Aufruf zur Teilnahme an dem Pfingsttreffen der verbotenen FDJ zeige«, Diese Würdigung des Verhaltens der Klägerin ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Sie rechtfertigt die Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BEG. Die Versagung der Entschädigungsansprüche wird auch nicht dadurch in Präge gestellt, daß die Klägerin bis zu dem Erlaß des Verbotsurteils durch das Bundesverfassungsgericht geglaubt haben will, Funktionärin einer legalen, in westdeutschen Parlamenten vertretenen Partei zu sein. auch BGHSt 1, 233 ff) » Bür die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG ist daher lediglich entscheidend, ob der Antragsteller Handlungen begangen hat, mit denen er nach dem 23* Mai 1949 bewußt die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat. IIIo Soweit es sich um den Widerruf der zugunsten der Klägerin ergangenen Entschädigungsbescheide handelt, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die in § 203 BEG für einen Widerruf vorgeschriebene Sechsmonats-frist frühestens mit der Verkündung des Bundesentschädi-gungsgesetses, also am 29» Juni 1956 zu laufen begonnen hat (vgl. Nach § 223 Abs« 2 Satz 2 BEG soll es, soweit landesrechtliche Vorschriften weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren, als dies nach dem Bundesentschädigungsgesetz der Pall ist, zugunsten des bisher Anspruchsberechtigten sein Bewenden behalten« Aus der Tatsache, daß die Klägerin ausdrücklich eine Aufhebung des Bescheides der Entschädigungsbehörde vom 15« Februar 1957? Die Anwendung des § 6 Abs.3 HEG auf solche Ansprüche würde aber dem § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG widersprechen, der weitergehende landesrechtliche Ansprüche aufrechterhält, worunter auch der Pall gehört, daß das Landesrecht Versagungs- oder Verwirkungsgründe nicht kennt, die Ansprüchen aus dem Bundesentschädigungsgesetz entgegenstehen würden. Aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil insoweit aufgehoben werden, als es eine Verwirkung der durch die früheren Bescheide zuerkannten Entschädigungsansprüche festgestellt und den Widerruf dieser Bescheide für zulässig erklärt hat« Gemäß § 565 Abs.4 ZPO ist die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
Nachschlagewerks Ja Amtliche Sammlungs Nein 2514 071 BEG- § 6; GG Art, 3, 103 Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BEG verstoßen nicht gegen das Grundgesetz* BEG § 6 Handlungen, mit denen die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft wird, führen zu dem Ausschluß von einer Entschädigung, auch wenn sie vor dem vom Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 BVerfGG ausgesprochenen Verbot einer politischen Partei vorgenommen sind und der Handelnde sich als Mitglied oder Abgeordneter dieser Partei zu ihrer Vornahme als berechtigt angesehen hat. BEG § 203 Bei Handlungen, die bis zu dem Erlaß des Bundesentschädigungs-gesetzes der EntschädigungsBehörde bekannt geworden sind, beginnt die Widerrufs-frist von 6 Monaten mit dem 29® Juni 1956« Ihr Beginn verschiebt sich nicht dadurch, daß erst später eine Verfassungswidrigkeit derartiger Handlungen vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen wird» BEG §§ 3, 6, 200, 228 Wenn Bescheide, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ergangen sind, widerrufen werden, so können materiellrechtliche Widerrufsvoraussetzungen nur dem maßgebenden Landesentschädigungsrecht entnommen werden» § 6 Abs» 3 BEG bezieht sich nur auf Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (§ 3). Zi "'BGH, Urt® v. 5. November 1958 - IV ZR 142/58 - OLG Celle •i • IV ZR 142/58 Verkündet am 5« November 1958 Justizangestellter als Urkunds beamt er der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In den Jntschädi^iüigsrechtsstreit der Witwe Hertha P Straße in ? Klagerin, Bernfungs klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevcllmächtigtera Rechtsanwalt Dr* in C gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br. v. Werner, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannts Bas Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats ) des Oberlandesgerichte in Celle vom 30. April 1958 wird insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht eine Verwirkung der der Klägerin zuerkannten Entschädigungsansprüche festgestellt und den Widerruf der Entschädigungen bescheide vom 1.9*1949, 7.3*1951, 30*4.1952 und 28.6.1950 für zulässig erklärt hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Entscheidung ist frei von Gerichtsgebühren und -auslagen. Von Rechts wegen ~ 3 - * Tatbestand* mm» mmm «W Die im Jahre 1914 geborene Klägerin ist im kommuni-stischen Sinn erzogen worden*, Sie gehörte vor dem Jahre 1933 einem kommunistischen Jugendverband an. Im Dezember 1934 wurde sie wegen Herausgabe einer kommunistischen Zeitung verhaftet und erhielt und verbüßte wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat eine Strafe von 1 Jahr 5 Monate Gefängnis. Im Jahre 1943 wurde sie Mitglied der KPD und arbeitete von 1946 bis 1948 hauptberuflich bei der Landes-leitung der KPD in Hannover. Im April 1953 wurde sie bei der Neuverteilung der Mandate der verbotenen SHP Mitglied des Niedersächsischen Landtages, außerdem nahm sie eine hauptamtliche Tätigkeit bei der Landesleitung der KPD an, für die sie monatlich 300 DM erhielt. Bei den Landtagswahlen im Mai 1955, bei der sie für die KPD kandidierte, wurde sie nicht wiedergewählt, Wegen eines von ihr in einer Tageszeitung der KPD veröffentlichten Aufrufs zur Teilnahme an einem Treffen der in der Bundesrepublik verbotenen 3?DJ in Berlin wurde sie zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt. Nach der Entlassung aus der Strafhaft nahm sie am 11. August 1956 ihre Tätigkeit bei der Landeslei-tung der KPD wieder auf und war dort bis zu dem Verbot der KPD durch das Bundesverfassungsgericht am 17* August 1956 tafcigo Pür die wegen Hochverrats verbüßte Strafe hat sie auf Grund rechtskräftigen Bescheides des Kreissonderhilfsausschusses vom 28. Juni 1950 eine Haftentschädigung von 2.550 DM erhalten. Ferner ist,ihr von demselben Ausschuß im Anschluß an Bescheide vom 1. September 1949 und,7. März 1951 durch rechtskräftigen Bescheid vom 30. April 1952 eine Geschädigtenrente von monatlich 70 DM zugebilligt worden« 4 - Nach dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes hat die Klägerin eine Entschädigung wegen Schadens an Gesundheit und im beruflichen Fortkommen beantragt, Bie Entschädigungsbehörde hat durch Bescheid vom 3 5* Februar 1957, der Klägerin zugestellt am Montag, den 18. Februar 1957, festgestellt, daß die Klägerin die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe und ihr eine Ent Schädigung versagt. Gleichzeitig hat sie die zugunsten der Klägerin erlassenen Bescheide widerrufen. Pie* hiergegen erhobene Klage hatte weder beim Landgericht noch beim Oberlandesgericht Erfolg. Mit der vom Beruf ungsgericht sugelassenen Revision erstrebt die Klägerin eine Aufhebung des Widerrufs, eine Kapitalentschädigung und Rentennachsahlung in Höhe von 6.120,- BM, die Zahlung einer monatlichen Rente von 100 BM vom 1. Mai 1958 ab, die Gewährung einer Heilfürsorge wegen Herzmuskelschadens und die Zahlung von 5.000 BM wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Entscheidungsgründe $ •«mim mm«» tarW j>nwi «r» «km Bas Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Klägerin bewußt mit ihrer Tätigkeit für die KPB bis zu dem 17. August 1956 die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft habe; sie sei daher gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG von einer Entschädigung ausgeschlossen, die Entschädigungs-behörde sei gemäß §§ 6 Abs. 5, 200, 203 BEG berechtigt gewesen, auch die auf Grund niedersächsischen Landesrechts zugunsten der Klägerin ergangenen Bescheide zu widerrufen. Bie hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe sind, soweit sie sich gegen die Versagung einer Entschädigung nach dem BundesentSchädigungsgesetz richten, nicht begründet + I* Wean die Revision zunächst die RechtsWirksamkeit des § 6 Abs. i Nr« 2 BEG in Zweifel zieht, so kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden» Biese Bestimmung verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz» Bas hat der erkennende Senat bereits für den § 1 Abs« 4 Nr. 4 BErgG ausgesprochen, der denjenigen von einer Entschädigung ausschloß, der die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft (vgl« das Urteil RzW 55, 249^ -*= IM Nr. 9 zu Art« 2 GG und Urteil vom 4. 1. 1956 - IV ZR 255/55 -). Nach Inkrafttreten des BundesentschädigungBgesetzes hat der Senat diese Auffassung auch für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgj.« 18t Nr. 3 zu § 6 BEG 1956 und den Beschluß vom 8» Mai 1957 - IV ZB 67/57 -). Von dieser Auffassung geht auch das Urteil vom 11. Januar 1957 (RzW 1957, 146 ^ « LM Nr. 1 zu der Präambel BEG 1956) aus» Bie Erwägungen, die der Senat in seiner ein- V7 gehend begründeten Entscheidung RzW 1955, 249 atfgestellt hat, haben auch für § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG und für § 6 Abs. 3 BEG zu gelten; auf sie kann daher verwiesen werden. Biese Bestimmungen verstoßen auch nicht gegen Art« 105 GG. Benn wenn Gesetze, wie die Entschädigungsgesetze, erst Entschädigungsansprüche gegen die Bänder der Bundesrepublik zur Entstehung bringen (vgl. RzW 1956, 1762^ = LM Nr. 1 zu § 77 BEG) und Personen von einer Entschädigung ausschließen, die durch ihre Betätigung auf die Einführung einer totalitären Staatsform hin arbeiten, die wegen ihrer rechtsstaatswidrigen Auswirkungen Anlaß zu dem Erlaß der Entschädigungsgesetze gegeben hat, so handelt es sich hierbei nicht um den Erlaß einer Strafbestimmung im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG oder um einen Eingriff in bereits erworbene-Rechte mit rückwirkender Kraft, viel- mehr wird der Kreis der Personen zweckentsprechend begrenzt, denen eine Entschädigung durch die Länder der Bundesrepublik gewährt werden soll (vgl. auch den zu § 7 Abs* 1 BEG ergangenen Beschluß des Senats vom 11. 6c 1958 - IV ZB 124/58 -). II, Pur die Abweisung der von der Klägerin auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes geltend gemachten Entschädigungsansprüche kann es sich daher nur fragen, ob einwandfreie tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die Klägerin i die freiheitliche demokratische Grundoiünung bekämpft habe* Wie der erkennende Senat bereits in dem oben angegebenen Urteil vom 11. Januar 1957 ausgesprochen hat, reicht dazu nicht die Mitgliedschaft bei der KPD aus, auch wenn diese inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist. Es bedarf vielmehr hierfür der Feststellung einer kämpferischen Betätigung, d.h. eines aktiven Einsatzes zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung« Eine Bekämpfung in diesem Sinne würde zwar noch nicht vorliegen, wenn die Klägerin sich darauf beschränkt hätte, bei einer Wahl, zu der die KPD zugelassen war, für diese zu stimmen oder 'zu werben oder sich selbst als Kandidatin aufstellen oder wählen zu lassen und als Abgeordnete im Parlament ihre politische Auffassung zu vertreten (vgl. RzW 56, 371^ - EM Nr« 24 zu § 1 BExgG). Die Klägerin ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in erheblich weiterem Umfange für die KPD tätig gewesen. Das hat das Berufungsgericht aus folgenden Tatsachen geschlossen? Wie das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zeige, habe die KPD die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft. Von ihren Mitgliedern, insbesondere ihren Funktionären habe sie einen 4 (t aktiven Einsatz hierfür verlangt. Die Klägerin selbst sei hauptberuflich in einem Landesverband der KPD tätig gewesen und habe entsprechend der von der KPD betriebenen Schulung ihrer Funktionäre bewußt die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft, wie dies auch der von der Klägerin veröffentlichte Aufruf zur Teilnahme an dem Pfingsttreffen der verbotenen FDJ zeige«, Diese Würdigung des Verhaltens der Klägerin ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Sie rechtfertigt die Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BEG. Die Versagung der Entschädigungsansprüche wird auch nicht dadurch in Präge gestellt, daß die Klägerin bis zu dem Erlaß des Verbotsurteils durch das Bundesverfassungsgericht geglaubt haben will, Funktionärin einer legalen, in westdeutschen Parlamenten vertretenen Partei zu sein. Die Revision übersieht bei ihren Angriffen, dass Handlungen einer Einzelperson, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, ihre Gesetzwidrigkeit nicht dadurch verlieren, daß der Täter sich auf seine Immunität als Abgeordneter oder die Mitgliedschaft bei einer Partei berufen kann, wie ja auch Art, 46 Abs. 2 GG lediglich die Strafverfolgung eines Abgeordneten von der Genehmigung des Parlaments abhängig macht. Auch die Tätigkeit einer Partei, die sich verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 GG betätigt, ist schon vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrigo Das Bundesverfassungsgericht stellt dies nur entsprechend dem Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit § 46 BVerfGG fest und ordnet die Auflösung der Partei an» Grundlage einer solchen Entscheidung bilden die Ziele und vor allem das verfassungswidrige Verhalten ihrer Anhänger« Daß Parteien bis zu einer solchen Entscheidung wie rechtmäßige Organe der politischen Willensbildung behandelt werden, besagt nichts über die rechtliche Bewer- tung der Handlungen ihrer Anhänger (vgl. auch BGHSt 1, 233 ff) » Bür die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG ist daher lediglich entscheidend, ob der Antragsteller Handlungen begangen hat, mit denen er nach dem 23* Mai 1949 bewußt die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat. Ob er sich dazu für berechtigt gehalten hat, ist unerheblich« Das Berufungsgericht hat somit zu Recht auf Grund seiner tatrichterlichen Reststellung der Klägerin eine Entschädigung nach den Vorschriften des Bundesentschädi-gungsgesetses versagt« IIIo Soweit es sich um den Widerruf der zugunsten der Klägerin ergangenen Entschädigungsbescheide handelt, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die in § 203 BEG für einen Widerruf vorgeschriebene Sechsmonats-frist frühestens mit der Verkündung des Bundesentschädi-gungsgesetses, also am 29» Juni 1956 zu laufen begonnen hat (vgl. auch die Entscheidung RzW $7, 323^* 35 IM Nr« 2 zu § 7 BEG). Sie beginnt jedoch an diesem Tage für alle Widerrufsgründe zu laufen, von denen die Entschädigungs-behörde bis dahin Kenntnis erlangt hat« Soweit es sich um die Vorgänge handelt, die zu der Bestrafung der Klägerin geführt haben, könnte die Entschädigungsbehörde einen Widerruf hierauf nicht stützen, da diese ihr vor dem 29. Juni 1956 bekannt geworden sind<>Der Beginn der Sechsmonatsfrist ist auch nicht dadurch verschoben worden, daß erst durch das Verbptsurteil des Bundesverfassungsgerichts, also am 17. August 1956, die Verfassungswidrigkeit der KPD festgestellt wurde. Denn, wie bereits oben zu II ausgefuhrt, beruht die Verfassungswidrigkeit nicht auf dem Verbotsurteil, sondern auf den einzelnen Handlungen, ■ n durch die die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft wird. Dies hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt* Es hat jedoch in dem hier vorliegenden Pall die Widerrufsfrist nicht vor dem 17« August 1956 beginnen lassen, weil die Klägerin nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft, wie sie selbst bei ihrer Anhörung zugege-ben hat, ihre frühere Tätigkeit als Funktionärin und Mitarbeiterin der Landesleitung wieder aufgenommen und diese bis zu dem 17« August 1956 fortgesetzt habe« Daß hierbei das Berufungsgericht diese Tätigkeit als einen Umstand angesehen hat» der zu einem Widerruf berechtigte und erneut eine Widerrufsfrist in Lauf setzte, unterliegt keinen rechtlichen Bedenkeno Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß die von der Entschädigungsbehörde widerrufenenEntschädigungs-bescheide auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen, die widerrufenen Ansprüche somit solche landesrechtlicher Art sind. Nach § 223 Abs« 2 Satz 2 BEG soll es, soweit landesrechtliche Vorschriften weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren, als dies nach dem Bundesentschädigungsgesetz der Pall ist, zugunsten des bisher Anspruchsberechtigten sein Bewenden behalten« Aus der Tatsache, daß die Klägerin ausdrücklich eine Aufhebung des Bescheides der Entschädigungsbehörde vom 15« Februar 1957? auch noch im Berufungsrechtszuge, beantragt hat, und dem weiteren Umstand, daß das Berufungsgericht über diese Ansprüche entschieden hat, muß trotz der Zweifel, die die Formulierung der im Berufungsrechtszug gestellten Anträge auf kommen lassen, entnommen werden, daß sie in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht nur Entschädigungsansprüche auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes hat geltend machen wollen, sondern auch Ansprüche, die ihr auf Grund landes-rechtlicher Vorschriften zustehen könnten. Bas Berufungs- ■N. • \ \ \ 10 - gerioht hätte daher prüfen müssen, ob und inwieweit etwa diese Vorschriften der Klägerin weitergehende entechä-digungsrechtliche Ansprüche gewähren, als es auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes, insbesondere dessen § 6 Abs. 3, der Pall wäre, insbesondere also, ob auch das Landesrecht Versagungs- bzw. Ausschlie-ßungsgründe kennt. Denn die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr- 2 und Abs, 3 BEG beziehen sich nur auf Entschädigungsansprüche auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes (§ 3), § 200 Abs, 1 BEG ist zwar grundsätzlich auch auf Ansprüche aus dem Landesrecht anwendbar (§ 228 Abs. 2 Satz 2 BEG)« Die Anwendung des § 6 Abs. 3 HEG auf solche Ansprüche würde aber dem § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG widersprechen, der weitergehende landesrechtliche Ansprüche aufrechterhält, worunter auch der Pall gehört, daß das Landesrecht Versagungs- oder Verwirkungsgründe nicht kennt, die Ansprüchen aus dem Bundesentschädigungsgesetz entgegenstehen würden. Die Bezugnahme des § 200 Abs. 1 auf § 6 Abs. 3 BEG beruht nur darauf, daß der in dieser Vorschrift geregelte Widerruf in erster Linie der verfahrensmäßigen Durchführung der dort geregelten Verwirkungsgründe dient. Wenn diese Vorschrift auch anzuwenden ist, soweit es sick um den Widerruf von Bescheiden über landesrechtliche Entschädigungsansprüche handelt (§ 228 Abs. 2 Satz 2 BEG), so entbindet dies die Gerichte nicht von der Prüfung, ob Versagungsoder Verwirkungs gründe bestehen. Solche können aber nur aus dem materiellen Landesentechädigungsrecht entnommen werden« Aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil insoweit aufgehoben werden, als es eine Verwirkung der durch die früheren Bescheide zuerkannten Entschädigungsansprüche festgestellt und den Widerruf dieser Bescheide für zulässig erklärt hat« Gemäß § 565 Abs. 4 ZPO ist die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Die Entscheidung über, die Kosten beruht auf § 225 BEG» Ascher v. Werner Wüstenberg Dr. Löwenheim Wilden