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BGH

Gericht: BGH

Im Januar 1950 hat der Kläger in einem Vorprozeß Scheidungsklage aus § 43 EheG erhoben« Zur Begründung trug er vor, die Beklagte habe ihn seit der 'Eheschliessung mit Eifersucht verfolgt, ihm insbesondere während des Krieges grundlos ehebrecherische Beziehungen vorgeworfen und ihn nach seiner Rückkehr im Jahre 1947 bei dritten Personen schlecht gemacht« Sie habe ihn Lump und Faulenzer genannt und behauptet, er saufe» Die Beklagte beantragte Abweisung der Scheidungsklage. Sie liebe den Kläger noch und wolle sich nicht scheiden lassen» Das Landgericht in Konstanz hat nach Vernehmung verschiedener Zeugen durch Urteil vom 14» Juli 1950 (2 R 32/50) die Scheidungsklage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Ehe sei zwar tiefgreifend zerrüttet, die Zerrüttung sei aber nicht auf das Verschulden der Beklagten zurückzuführen» Der Kläger habe ein langjähriges Liebesverhältnis mit der Zeugin Carola M0HB unterhalten. Auch habe er dreimal versucht, mit der Zeugin Mü^^ Liebesbeziehungen anzuknüpfen« Die Beklagte habe danach allen Grund gehabt, eifersüchtig zu sein, und es könne ihr nicht als schwere Eheverfehlung angerechnet bezog er ein Zimmer in D So habe sie ihn im November 1952 durch einen Brief an das Bürgermeisteramt St. Georgen bei dieser Gemeinde schlecht gemacht, um die von ihm beabsichtigte Verlegung seines Geschäfts nach St. Georgen zu verhindern, und diesen Zweck auch erreicht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die'Zerrüttung der Ehe sei nur auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen, Er-häbe schon früher die eheliche Treue gebrochen, wie er auch jetzt ein ehebrecherisches Verhältnis mit der Zeugin unterhalte. Das Landgericht hat gemäß dem Antrag des Klägers die Ehe geschieden,Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts in der Hauptsache nur insofern -geändert, als es ausgesprochen hat, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe. Es hat dabei ihre Aussagen nicht, wie es § 160 Abs 2 llr 3 ZPO grundsätzlich vorschreibt, in die Sitzungsniederschrift aufgenommen, auch wegen des Inhalts der Aussagen nicht auf die Aussagen verwiesen, die die Parteien bei ihrer früheren Vernehmung vor dem Landgericht gemacht hatten, so daß aus der Niederschrift nicht zu ersehen ist, ob und inwieweit die neue Aussage von der früheren abweicht» Es mußte jedoch, wenn es von dieser Möglichkeit Gebrauch machte, nach feststehender Rechtsprechung den Inhalt der Aussagen gemäß § 313 Abs 1 Nr 3 ZPO in das Urteil aufnehmen und zwar zweckmäßig im Tatbestand (RG 145, 390 /592OGHZ 1, 168 /T697; vgl auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 30» 9. Wenn das Berufungsgericht ausführt, daß "die Beklagte bestreite", (S 10) oder daß "der Beklagten zu glauben sei", so ist nicht ersichtlich, ob damit auf den Parteivortrag oder auf die Aus- Auf diese ist in den Urteilsgründen lediglich insofern hingewiesen, als es auf Seite -13 BU heißt, der Kläger habe bei seiner Anhörung glaubhaft angegeben, daß die Parteien sich "nach der Rückkehr des Klägers zu der Beklagten im Juli 1947 nicht verstanden und dauernd Streit miteinander gehabt hätten." Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf indes hier keiner Entscheidung, weil, wie im folgenden darzulegen ist, die Klage schon auf Grund des Sachverhalts abzuweisen ist, wie er sich bei Unterstellung des Parteivortrags des Klägers und der daraus vom Berufungsgericht zu seinen Gunsten gezogenen tatsächlichen Folgerungen in Verbindung mit dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten ergibt. Der Tatrichter wird freilich, wenn er in Ehesachen das Vorbringen des an der Zerrüttung der Ehe selbst alleinschuldigen oder erheblich mitschuldigen Klägers zu würdigen hat, der aus der Ehe fortstrebt, um eine andere Person, zu der er inzwischen in ehewidrige oder gar ehebrecherische Beziehungen getreten ist, heiraten zu können, immer bedenken müssen, daß erfahrungsgemäß tin solchen Pallen die Ehescheidungskläger das Bestreben haben, ihre Ehe als von Anfang an unglücklich und verfehlt und somit nicht erst durch ihr eigenes Verschulden zerrüttet hinzustellen, und daß sie aus diesem Bestreben dazu neigen, einerseits ihr eigenes Verschulden abzuleugnen oder abzuschwächen, andererseits Vorfälle aus dem früheren ehelichen Leben, bei denen es sich nicht um ihr eigenes Verschulden handelt, in Aber auch dieser Mangel kann wie bereits erwähnt, auf sich beruhen bleiben, da es für die Sachentscheidung auf die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Klägers nicht ankommt, wenn man dafür lediglich das Vorbringen des Klägers und den Parteivortrag der Beklagten, soweit dieser vom Kläger nicht bestritten worden ist, zugrunde legt, Auf dieser tatsächlichen Grundlage ergibt sich, daß zwar die Voraussetzungen, die § 48 Abs 1 EheG für eine Scheidung der Ehe aufstellt - dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, tiefe und unheilbare Zerrüttung der Ehe - (letztere jedenfalls auf seiten des Klägers) gegeben sind, daß es aber bei einer zutreffenden sittlichen Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten 'Verhaltens der Ehegatten an den weiteren Voraussetzungen für eine Scheidung - .Unzulässigkeit oder Unbeachtlichkeit des von der Beklagten erhobenen Widerspruchs - fehlt, Das Berufungsgericht hat nicht näher dargelegt, worin die Wesensverschiedenheit der Parteien, in der es die entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe erblickt, besteht, Sein Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts lässt jedoch erkennen, daß der Unterschied .in der unkomplizierten leichtlebigen Art und einem gewissen Egoismus des Klägers einerseits und der ”schweren Veranlagung'* und ”ge-ringen seelischen Beweglichkeit” der Beklagten andererseits bestehen soll« Es heißt aber, das Wesen der Ehe ■und die durch sie begründete gegenseitige Verantwortung der Ehegatten füreinander verkennen, wenn man einem Ehegatten die sittliche Berechtigung zubilligt, um derartiger Charaktereigenschaften seines Ehepartners willen, wie sie das Berufungsgericht bei der Beklagten feststellt, seine eheliche Gesinnung preiszugeben und sich innerlich und äußerlich von seinem Ehegelöbnis loszusagen, wie es der Kläger dadurch getan hat, daß er während seines kriegsbedingten Aufenthalts in Mannheim mit Carola Müller ein ehebrecherisches Verhältnis anknüpfte, die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten - zunächst vorübergehend, dann endgültig - aufgab und schließlich die Scheidungsklage gegen sie erhob. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz vertreten, daß Ehegatten auch gegenüber Umständen, die sich der Verwirklichung und Vertiefung ihrer ehelichen Gemeinschaft hemmend entgegenstellen, mögen sie in Gestalt äusserer Ereignisse, wie etwa einer unfreiwilligen längeren räumlichen Trennung auftreten oder in Altersoder Charakterunterschieden begründet sein, grundsätzlich für die Bewahrung ihrer ehelichen Gesinnung verantwortlich sind. Wenn ein Ehegatte, sich unter Berufung auf derartige Umstände innerlich von seinem Ehegatten abwendet, so ist das kein rein schicksalhafter Vorgang, bei dem seine freie Willensbetätigung als verursachendes Geschehnis außer Betracht bleiben könnte, sondern auch eine Willensentscheidung, für die er verantwortlich ist und die daher als solche in derartigen Fällen grundsätzlich als..die eigentliche Ursache für die Zerrüttung der Ehe anzusehen ist. Ein Zurückführen dieser in seinen Willens ent scliluß liegenden Ursache auf die Beweggründe dieses Entschlusses in dem Sinne, daß letztere die "Ursache” der Willensentscheidung seien, ist nur zulässig, soweit die Beweggründe von der Art sind, daß nach den Umständen eine andere Entscheidung als ein inneres Sichlösen von der ehelichen Zuneigung und Bindung nicht erwartet werden kann. Betrachtet man die Ehe und das Verhalten der Parteien, so wie es sich nach dem eigenen Vortrag des Klägers und dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten dar- stellt, unter diesem Gesichtspunkt, so fehlt es an einem stichhaltigen itechtfertigungsgrund für den Entschluß des Klägers, sich von der Beklagten loszusagen, wie er ihn durch sein vielfältiges, langjähriges ehebrecherisches und ehewidriges Verhalten, durch seine Trennung von der Beklagten und schließlich durch die Erhebung der Scheidungsklage bekundet und betätigt hat» Daß die Charaktorunterschiede, die das Berufungsgericht feststellt, diesen Entschluß nicht rechtfertigen konnten, wurde bereits gesagt» Daß es dem Kläger bei seinen sittlichen Fähigkeiten nicht möglich gewesen sei, angesichts der•"schweren Veranlagung" und "geringen seelischen Beweglichkeit" der Beklagten, die er nach seiner eigenen Angabe im Vorprozeß (S 2) bereits 1 Jahr vor der Ehe Schliessung kennengeliemt hatte, seine eheliche Gesinnung zu bewahren, hat der Kläger durch keinerlei substantiierte Behauptungen dargetan. Der Kläger kann seine innere Abwendung von der Ehe auch nicht damit rechtfertigen, daß die Beklagte für seine leichtlebige Art und seinen Egoismus zu wenig Verständnis aufgebracht habe. Derartigen Charaktereigenschaften, die mindestens nahe an die Grenze des sittlich zu Mißbilligenden herankommen, kann der andere Ehegatte namentlich, wenn sie eine leichtfertige Auffassung von der ehelichen Treue in sich schlies-sen, nur in sehr beschränktem Maße mit Verständnis und Duldsamkeit begegnen, will er nicht die sittliche Entwicklung seines Ehepartners und damit auch die gesunde Entwicklung der Ehe selbst aufs Spiel setzen. Im übrigen besteht auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers kein greifbarer Anhalt dafür, daß seine eheliche Gesinnung schon vor dem Zeitpunkt, als er das ehebrecherische Verhältnis mit Carola MflHB begann, ernstlich Schaden gelitten hatte» Er hat nicht behauptet, daß es bis zu dieser Zeit nicht regelmässig zu dem ehe liehen Verkehr zwischen ihm und der Beklagten gekommen sei, oder daß er dieser gegenüber schon damals und in den Jahren 1940 bis 1945, also in der Zeit, als er zu Carola M{|0R ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt Scheidungs- oder Trennungsabsichten geäussert habe, was doch nahe gelegen hätte, wenn er schon zu dieser Zeit der Auffassung gewesen wäre, daß die Ehe ohne sein Verschulden zerrüttet sei» Unstreitig haben beide Ehegatten sich noch kurz vor der Einberufung des Klägers ein .gemeinsames Anwesen gekauft. Während der Zeit seiner vorübergehenden Entlassung aus dem Wehrdienst von Februar bis Juni 1940 soll es zwar nach seiner Behauptung dadurch zu einer gewissen Mißhelligkeit zwischen ihnen gekommen sein, daß die Beklagte seiner Bitte, einen selbständigen Haushalt zu führen, nicht nachkam. Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung für glaubwürdig gehalten, ohne sich, wie bereits erwähnt, mit der Behauptung der Beklagten auseinanderzusetzen, daß sie in dieser Zeit im Einverständnis des Klägers in der Landwirtschaft ihrer Eltern mitgearbeitet habe, wo es an Dasselbe gilt auch für die vom Berufungsgericht - wiederum lediglich auf Grund der Aussage des Klägers -festgestellte Tatsache, daß die Parteien sich nach der Rückkehr des Klägers im Jahre 1947 nicht verstanden und dauernd Streit miteinander gehabt hätten. Daß die Beklagte das überwiegende oder überhaupt ein Verschulden an'diesem Zustand traf und inwiefern, hat der Kläger nicht dargetan. Es kann doch hier nicht übersehen werden, daß ein jahrelanges, zunächst der Beklagten verheim-.lichtes, ehebrecherisches Verhältnis des Klägers vorangegangen war, durch das er es seinerseits der Beklagten außerordentlich schwer gemacht hatte, ihrerseits die eheliche Gesinnung zu bewahren und zu betätigen und dem Kläger wieder volles Vertrauen zu schenken. Das Berufungsgericht geht nicht darauf ein, daß der Kläger mit Rücksicht auf seine vorangegangene schwere Ehe-verfehlung allen Grund hatte, der Beklagten etwaige Aber auch wenn man dieses Vorbringen der Beklagten ausschaltet, bleibt jedenfalls die Tatsache bestehen, daß er sich in dieser Zeit wiederholt zu dem Teil in recht drastischer Form der Zeugin Münzer genähert hat. Bas Berufungsgericht stellt schließlich zu Lasten der Beklagten fest, daß sie den Kläger bei dritten Personen schlecht gemacht habe« Es übersieht dabei, daß dies erst zu einer Zeit geschehen ist, als Aus alledem ergibt sich, daß die überwiegende Ursache für die Zerrüttung der Ehe nicht in der Wesensverschiedenheit der Parteien, sondern in dem schuldhaft ehewidrigen Verhalten des Klägers liegt. Aber auch sonst ist das Wesen der Ehe und das Verhalten der Parteien in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Beachtlichlceit des Widerspruchs nicht zutreffend gewürdigt. Insbesondere dann, wenn-der klagende Ehegatte es durch sein schuldhaftes Verhalten verhindert hat, daß sich eine echte Gemeinschaft zwischen ihm und dem anderen Ehepartner entwickeln Stattdessen hat er durch seine fortgesetzte Treulosigkeit schuldhaft die verhängnisvolle Entwicklung der Beklagten zu ihrem jetzigen- seelischen Zustand, aus dem das Berufungsgericht ihre.von ihm als Hinderungsgrund für das Zustandekommen einer echten Lebensgemeinschaft gewertete seelische Veranlagung herleitet, wenn nicht herbeigeführt, so doch mindestens begünstigt. das er damit seiner Ehefrau zugefügt hat, legt ihm eine bleibende Verantwortung für deren Schicksal auf und läßt daher seine sittliche Bindung an sie auch bei Zerstörung des seelischen Bandes bestehen (vgl L-M Br 12 zu § 48 Abs 2 EheG). Aus der hier dargelegten sittlichen Würdigung des Verhaltens der Parteien lässt sich demnach kein hinreichender Grund gegen die Annahme herleiten, daß die Aufrechterhaltung der Ehe mit der sittlichen Ordnung nicht vereinbar sei* Me Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Zeit des Zusammenlebens der Parteien vor Kriegsbeginn zu kurz gewesen sei, als daß es zu einer starken und tiefen Gemeinschaft unter ihnen habe kommen können, hält einer sachgerechten sittlichen Würdigung der Verhältnisse nicht stand. Wenn nach diesem Zeitpunkt eine weitere Entwicklung der Ehe im Sinne einer Festigung und Vertiefung des ehelichen Bandes durch das nicht zu rechtfertigende treulose Verhalten des Klägers vereitelt wurde, so kann das, wie bereits dargelegt, nicht gegen die sittliche Berechtigung einer Aufrechterhaltung der Ehe sprechen. Es übersieht dabei jedoch, daß nach seinen eigenen Feststellungen diese subjektive Vorstellung der Beklagten insofern in der objektiven Wirklichkeit-auch tatsächlich begründet ist, als die Beklagte ihre ganze Existenz in seelischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf die eheliche Verbindung mit dem Kläger aufgebaut hat und als sie sich innerlich wie ausserlich von dieser Bindung weder lösen will noch kann. nicht mehr in der Lage, unter Absehen von ihrer Bindung an den Kläger ihr Leben auf einer anderen als auf dieser Grundlage sinnvoll neu aufzubauen, auch wenn ihre wirtschaftliche Versorgung durch die Erträge des in ihrem Miteigentum stehenden Anwesens und durch zusätzliche Unterhaltszahlungen des Klägers leidlich gesichert sein sollte. Damit ist aber die Ehe in der Tat zu dem Mittelpunkt ihres Daseins geworden, mag dieser auch - und zwar entscheidend durch das Verschulden des Klägers - nun sehr stark, durch negative Inhalte mitbestimmt sein«

Zitierte Normen: § 43 EheG § 161 ZPO § 48 EheG § 91 ZPO
UmstandZeitehelichenBerufungsgerichtParteiEheEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

V./
* IJ_ZR__ 142/54
Verkündet am 2» Dez«. 1954 Schorm, Just» Angest., als Urkundsbeamter der (Je schüft ss telle
 Im N amen de s Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Franziska V/ BHHB geh» MBB Kr So DBBBBHB? Haus Nr, 4P?
Beklagten und ’Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den G-ipsermeister Emil V/ dB in B| HBÄstr» d
Kläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in Al
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr» Kregel, Dr» v» Werner und Wüstenberg
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für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberlandesgerichts in Karlsruhe - 5» Zivilsenat in Freiburg - vom 15» April 1954 wird aufgehoben.
Das Urteil der 2= Zivilkammer des Landgerichts in Konstanz vom 24. Juli 1955 wird geändert?
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

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Tatbestand;
Die Parteien haben am 25» Juni 1938 in Heidenhofen geheiratet. Der Kläger ist am HHHHI 1910., die Beklagte am	^911	geboren.	Der	Kläger ist Gip-
se rmeister. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Der erste eheliche Wohnsitz war	wo	der
 Kläger bei der Firma Sfm arbeitete’, während die Ehefrau in dieser Zeit weiterhin ihrer Beschäftigung als Landarbeiterin, flachging, K\irz vor Kriegsausbruch kauften die Parteien zu hälftigem Miteigentum in A^Hfc ein kleines landwirtschaftliches Anwesen, bestehend aus einem landwirtschaftlichen Gebäude mit angebauter Wohnung, die sie im Jahre 1940 bezogen, und einem Leibgedingehäuschen. Das .Anwesen liegt etwa 50 m vom elterlichen Haus der Beklagten entfernt.
Wenige Tage nach Kriegsausbruch wurde der Kläger zur Wehrmacht einberufen und war zunächst bis Februar 1940 Soldat. Während einer vorübergehenden Entlassung aus dem Wehrdienst arbeitete er wieder in Im Juni 1940 kam er wieder zu dem Heeresdienst, und zwar als Kraftfahrer nach	Dort	blieb er bis Februar
1945» Er wohnte bei den Eheleuten TdHHHIB» deren Tochter eine Frau Carola	ist.	Die letzten Wochen
 vor Kriegsende befand er sich beim Landesschützenbatail-lon in Schwenningen. Von da aus begab er sich nach Hause zur Beklagten. Im Juni 1945 geriet er in französische Gefangenschaft, aus der er im August 1945 entlassen wurde , Bald darauf begab er sich nach	wo er bei
 der Firma	Arbeit	aufnahm und wieder bei den Eheleuten	wohnte.	Die	Beklagte	besuchte ihn dort
 im November 1945 und versuchte, ihn zur Rückkehr nach A1B zu veranlassen. Der Kläger kehrte jedoch erst im Juli 1947 wieder nach Azurück. Er arbeitete wieder bei seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma SflB) in
3	-
I)
Im Frühjahr 1948 unterzog sich die Be-
klagte einer Operation in Geisingen, um Kinder bekommen zu können, Danach verkehrten die Parteien noch wenige male ehelich, zuletzt im Sommer 1948= Im Juni 1949 bestand der Kläger die Meisterprüfung.. Im September 1949
eigenes Geschäft aufmachte, das er heute mit 13 Arbeitern betreibt»
Im Januar 1950 hat der Kläger in einem Vorprozeß Scheidungsklage aus § 43 EheG erhoben« Zur Begründung trug er vor, die Beklagte habe ihn seit der 'Eheschliessung mit Eifersucht verfolgt, ihm insbesondere während des Krieges grundlos ehebrecherische Beziehungen vorgeworfen und ihn nach seiner Rückkehr im Jahre 1947 bei dritten Personen schlecht gemacht« Sie habe ihn Lump und Faulenzer genannt und behauptet, er saufe» Die Beklagte beantragte Abweisung der Scheidungsklage. Zur Begründung trug sie vor, der Klager habe die Zerrüttung der Ehe verschuldet» Er habe ehewidrige Beziehungen zu Frau Carola in	unterhalten« Auch habe er sich in den
 Jahren 1948/49 gegenüber einem Frl» Mü^H| ehewidrig'benommen» Die Ehe sei bis 1940 glücklich gewesen. Sie liebe den Kläger noch und wolle sich nicht scheiden lassen» Das Landgericht in Konstanz hat nach Vernehmung verschiedener Zeugen durch Urteil vom 14» Juli 1950 (2 R 32/50) die Scheidungsklage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Ehe sei zwar tiefgreifend zerrüttet, die Zerrüttung sei aber nicht auf das Verschulden der Beklagten zurückzuführen» Der Kläger habe ein langjähriges Liebesverhältnis mit der Zeugin Carola M0HB unterhalten. Auch habe er dreimal versucht, mit der Zeugin Mü^^ Liebesbeziehungen anzuknüpfen« Die Beklagte habe danach allen Grund gehabt, eifersüchtig zu sein, und es könne ihr nicht als schwere Eheverfehlung angerechnet
 bezog er ein Zimmer in D
, wo er 1951 ein
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werden, wenn sie - gewiß auch unter Überschreitung des gebotenen Maßes - dieser Regung luft verschafft habe.
Das Urteil ist rechtskräftig geworden..
Seit spätestens Mai 1952 hat der Kläger ein ehebrecherisches Verhältnis mit der nunmehr 29 Jahre alten Zeugin Maria	Diese	brachte	im Februar 1953
ein Kind von ihm zur Welt, das inzwischen verstarb. Ein weiteres Kind, dessen Vater der Kläger ist, hat die Zeugin im März 1954 geboren. Schon im Dezember 1951 hatte die Beklagte den Verdacht, daß zwischen dem Kläger und der Zeugin	ehewidrige	Beziehungen	bestünden.
Sie geriet in eine schwere Depression, infolge deren sie nichts mehr aß und 8 Tage in der Heil- und Pflegeanstalt Reichenau Aufnahme fand. Seitdem befindet sie sich bei ihrer Mutter. Bei ihrer Vernehmung am 9° Februar 1953 gab sie an, daß sie seit diesem Zeitpunkt nichts mehr arbeite und nicht mehr auf die Straße gehe, da sie sich wegen des Scheidungsprozesses und des Aufenthalts in der Anstalt Reichenau schäme. Sie studiere den ganzen Tag Uber ihr Unglück nach.
Am 20. November 1952 hat der Kläger eine neue Scheidungsklage eingereicht, die er auf § 48 EheG stützt. Zur Begründung hat er vorgetragen? Die Ehe sei unheilbar zerrüttet. Es sei ihm unmöglich, sie fortzusetzen. Die Ehe sei nie harmonisch gewesen, da die Beklagte ein selbstherrisches und rechthaberisches Wesen gezeigt habe. Sie habe ihn mit ihrer Eifersucht verfolgt und immer wieder auch gegenüber dritten Personen beschimpft. So habe sie ihn im November 1952 durch einen Brief an das Bürgermeisteramt St. Georgen bei dieser Gemeinde schlecht gemacht, um die von ihm beabsichtigte Verlegung seines Geschäfts nach St. Georgen zu verhindern, und diesen Zweck auch erreicht. Die Beklagte sei auch eine hoch-
 
gradige Psychopathin, was ihre vorübergehende Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt Reichenau notwendig gemacht habe. Er beabsichtige, nach Scheidung die Zeugin	zu heiraten.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe gemäß § 48 EheG zu scheiden,
 Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und Klageabweisung beantragt.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, die'Zerrüttung der Ehe sei nur auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen, Er-häbe schon früher die eheliche Treue gebrochen, wie er auch jetzt ein ehebrecherisches Verhältnis mit der Zeugin	unterhalte. Sie liebe den Kläger
 heute noch und lehne es ab, sich zu Gunsten der jüngeren Frau scheiden-zu lassen, nachdem sie 41 Jahre alt geworden sei. Um dem Kläger Kinder schenken zu können, habe sie sich im Jahre 1948 im Einverständnis mit dem Kläger operieren lassen, Ihr Y/iderspruch sei beachtlich, da die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei. Bei einer Scheidung der Ehe sei auch ihr Unterhalt nicht gewährleistet. Mit ihrem Schreiben an die Gemeinde St. Georgen habe sie erreichen wollen, daß der Kläger zu ihr. zurückkehre.
Das Landgericht hat gemäß dem Antrag des Klägers die Ehe geschieden,Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts in der Hauptsache nur insofern -geändert, als es ausgesprochen hat, daß den Kläger ein Verschulden an der Scheidung treffe. Außerdem hat es die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4 dem Kläger, zu 1/4 der Beklagten auferlegt. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung
 
der Klage weiter» Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entseheidungsgründ e%
I. 1) Das Berufungsgericht hat beide Parteien gemäß § 619 ZPO vernommen und zwar wie in der Sitzungsniederschrift vom 1. 4. 1954 vermerkt, ‘'zwecks Beweises". Es hat dabei ihre Aussagen nicht, wie es § 160 Abs 2 llr 3 ZPO grundsätzlich vorschreibt, in die Sitzungsniederschrift aufgenommen, auch wegen des Inhalts der Aussagen nicht auf die Aussagen verwiesen, die die Parteien bei ihrer früheren Vernehmung vor dem Landgericht gemacht hatten, so daß aus der Niederschrift nicht zu ersehen ist, ob und inwieweit die neue Aussage von der früheren abweicht»
Gemäß § 161 ZPO konnte zwar das Berufungsgericht von einer Feststellung der Parteiaussagen im Sitzungsprotokoll absehen, weil sein Endurteil nicht der Berufung unterlag. Es mußte jedoch, wenn es von dieser Möglichkeit Gebrauch machte, nach feststehender Rechtsprechung den Inhalt der Aussagen gemäß § 313 Abs 1 Nr 3 ZPO in das Urteil aufnehmen und zwar zweckmäßig im Tatbestand (RG 145, 390 /592OGHZ 1, 168 /T697; vgl auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 30» 9. 1954 - IV ZR 98/54). Das ist nicht geschehen» Auch die Urteilsgründe enthalten keine zusammenhängende vollinhaltliche Wiedergabe der Parteiaussagen, wodurch allenfalls noch der Vorschrift des § 313 Abs 1 Nr 3 ZPO hätte genügt werden können.
Die Aussage der Beklagten ist darin als solche überhaupt nicht erwähnt. Wenn das Berufungsgericht ausführt, daß "die Beklagte bestreite", (S 10) oder daß "der Beklagten zu glauben sei", so ist nicht ersichtlich, ob damit auf den Parteivortrag oder auf die Aus-
 
sage der Beklagten Bezug genommen ist. Dasselbe gilt zu dem Teil von der Aussage des Klägers. Auf diese ist in den Urteilsgründen lediglich insofern hingewiesen, als es auf Seite -13 BU heißt, der Kläger habe bei seiner Anhörung glaubhaft angegeben, daß die Parteien sich "nach der Rückkehr des Klägers zu der Beklagten im Juli 1947 nicht verstanden und dauernd Streit miteinander gehabt hätten." Diese knappen Hinweise ermöglichen dem Revisionsgericht keine Nachprüfung, ob das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die Parteiaussagen vollständig berücksichtigt und frei von Rechtsirrtum gewürdigt hat»
Die Revision hat ihre wegen dieses Mangels der angefochtenen Entscheidung zunächst erhobene Rüge in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht ausdrücklich fallen lassen. Der Mangel könnte deshalb nur dann zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, wenn er, wie in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein angenommen wird, auch ohne Prozeßrüge zu beachten ist. (RArbG 14, 176 /T797 = DR 39, 1463; Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl § 161 II Fußn 7; Baumbach-Lauterbach 22, Aufl § 313 B). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf indes hier keiner Entscheidung, weil, wie im folgenden darzulegen ist, die Klage schon auf Grund des Sachverhalts abzuweisen ist, wie er sich bei Unterstellung des Parteivortrags des Klägers und der daraus vom Berufungsgericht zu seinen Gunsten gezogenen tatsächlichen Folgerungen in Verbindung mit dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten ergibt. Denn gegenüber diesem Sachverhalt kann die Vernehmung der Parteien, die ja zu Beweiszwecken erfolgt ist, also kein neues Vorbringen in dem Rechtsstreit eingeführt hat, kein für den Kläger günstigeres Bild der Verhältnisse ergeben haben.
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2) Dasselbe gilt von der weiteren ebenfalls an sich berechtigten Rüge der Revision, daß die Feststellung der Glaubwürdigkeit des Klägers, auf die das Berufungsgericht mehrfach seine Entscheidung gestützt hat, (BU S 11, 13 u, 14) auf einer Verletzung des § 286 ZPO beruhe, weil das Berufungsgericht dabei die im Vorprozeß hervorgetretene Unwahrhaftigkeit des Klägers nicht berücksichtigt habe. In jenem Rechtsstreit habe nämlich • der Kläger bewußt der Wahrheit zuwider ausgesagt, daß er mit Carola Müller keine ehewidrigen Beziehungen unterhalten habe (S 43/44 der Vorprozeßakten).
Zwar konnte das Berufungsgericht auch einseitigen Behauptungen des Klägers, die von der Beklagten bestritten waren, bei freier Würdigung des Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussagen, die die Parteien bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht gemacht hatten, Glauben schenken. Insoweit unterliegt seine Überzeugungs-bildung nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Der Tatrichter wird freilich, wenn er in Ehesachen das Vorbringen des an der Zerrüttung der Ehe selbst alleinschuldigen oder erheblich mitschuldigen Klägers zu würdigen hat, der aus der Ehe fortstrebt, um eine andere Person, zu der er inzwischen in ehewidrige oder gar ehebrecherische Beziehungen getreten ist, heiraten zu können, immer bedenken müssen, daß erfahrungsgemäß tin solchen Pallen die Ehescheidungskläger das Bestreben haben, ihre Ehe als von Anfang an unglücklich und verfehlt und somit nicht erst durch ihr eigenes Verschulden zerrüttet hinzustellen, und daß sie aus diesem Bestreben dazu neigen, einerseits ihr eigenes Verschulden abzuleugnen oder abzuschwächen, andererseits Vorfälle aus dem früheren ehelichen Leben, bei denen es sich nicht um ihr eigenes Verschulden handelt, in
 
ihrer für die Verwirklichung und Vertiefung der ehe-	;
liehen Gemeinschaft abträglichen Bedeutung und Auswirkung zu übertreiben und zu entstellen.. Bas hindert jedoch den Richter nicht, im Einzelfalle der Barstellung des Klägers über solche Vorgänge und über ihre Auswirkungen auf das eheliche Verhältnis trotzdem Glauben zu	i
schenkeno Immer wird er dabei jedoch mit besonderer	;
Sorgfalt alle sonstigen in der Verhandlung hervorgetretenen Umstände berücksichtigen, die gegen die Glaubwür- j digkeit des Klägers sprechen können. Gewiß braucht das j Berufungsgericht, wie der Senat wiederholt, insbesondere I in der BGHZ 3, 162 (175) abgedruckten Entscheidung aus-	j
gesprochen hat, in den Urteilsgründen sich nicht mit	j
jedem einzelnen Umstand, der gegen die Glaubwürdigkeit der von ihm für glaubwürdig angesehenen Personen spricht, ausdrücklich auseinanderzusetzen. Liegen aber solche Umstände handgreiflich zutage, so müssen seine Barlegungen wenigstens ergeben, daß es sie überhaupt sachgemäß gewürdigt hat, Biese Überzeugung vermögen die Grün-i	de des Berufungsurteils dem Revisiönsgericht nicht zu
 vermitteln, Bas Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß der Kläger während des Krieges zu der Tochter .!	seiner Quartiersleute (Frau Carola	in ehewidri-
 ge Beziehungen getreten sei (S 10) und zu ihr während der Kriegs- und Nachkriegszeit ein langjähriges Liebesverhältnis unterhalten habe (S 12 Mitte u„ unten), Banach hatte der Kläger in der Tat bei seiner Vernehmung im i	Vorprozeß bewußt die Unwahrheit gesagt. Er hatte*ferner
:	bei seiner damaligen Vernehmung (S 42) ausgesagt, die
!	Beklagte habe ihn gegenüber Erl, SJHB, wie diese ihm
i	mitgeteilt habe, als einen Faulenzer bezeichnet. Bie
i	Zeugin Sieger hat dies bei ihrer Vernehmung nicht be-
!'	stätigt (S 39) » Das Berufungsgericht ist hierauf in
t	seinem Urteil nicht eingegangen. Es hat ferner die An-
!=	gäbe des Klägers, die Beklagte sei im Jahre 1940 wäh-
J
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rend der zeitweiligen Entlassung des Klägers aus der Wehrmacht seiner Bitte, in der Wohnung der Parteien einen selbständigen Haushalt zu führen, nicht nachgekommen, für glaubhaft erklärt und diese vom Kläger behauptete Weigerung der Beklagten als einen Umstand gewertet, der einer Vertiefung und Festigung des ehelichen Verhältnisses abträglich gewesen sei, ohne dabei das eingehende Vorbringen der Beklagten zu diesem Punkt (S 64 d,A. 5 U 142/53, S 23 der Vorprozeßakten) zu würdigen, in welchem sowohl das Verhalten der Beklagten, als auch das des Klägers während dieser Zeit in einem anderen Licht dargestellt ist, als es das Berufungsgericht seiner Würdigung zugrunde gelegt hat, Angesichts dieser Umstände hätte das Berufungsgericht, wenn es seine Entscheidung auf Bekundungen des Klägers stützen wollte, die die Beklagte bestritten hatte, um der Bestimmung des § 286 ZPO Genüge zu tun, darlegen müssen, warum es der Aussage des Klägers eine grössere Glaubwürdigkeit beigemessen habe als der der Beklagten, der soweit ersichtlich ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht bei ihrer richterlichen Vernehmung nicht nachgewiesen war.
Aber auch dieser Mangel kann wie bereits erwähnt, auf sich beruhen bleiben, da es für die Sachentscheidung auf die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Klägers nicht ankommt, wenn man dafür lediglich das Vorbringen des Klägers und den Parteivortrag der Beklagten, soweit dieser vom Kläger nicht bestritten worden ist, zugrunde legt,
II. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ergibt sich, daß zwar die Voraussetzungen, die § 48 Abs 1 EheG für eine Scheidung der Ehe aufstellt - dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, tiefe und unheilbare Zerrüttung der Ehe - (letztere jedenfalls auf seiten des
 Klägers) gegeben sind, daß es aber bei einer zutreffenden sittlichen Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten 'Verhaltens der Ehegatten an den weiteren Voraussetzungen für eine Scheidung - .Unzulässigkeit oder Unbeachtlichkeit des von der Beklagten erhobenen Widerspruchs - fehlt,
1) Die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten ist auch vom Berufungsgericht bejaht worden. Die Begründung, die es hierzu gibt, ist freilich nicht frei von Bechtsirrtum, Hach § 48 Abs 2 Satz 1 EheG kann der beklagte Ehegatte der Scheidung nur widersprechen, wenn die Zerrüttung überwiegend auf dem Verschulden des Ehegatten beruht, der die Scheidung begehrt. Diese Voraussetzung ist nicht schon dann erfüllt, wenn ein schuldhaftes Verhalten beider Ehegatten für die Zerrüttung mit ursächlich'gewesen und das hierbei in Betracht kommende Verschulden des klagenden Ehegatten größer ist als das des anderen Teils, Denn auch in einem solchen Palle bleibt es möglich, daß nicht das Verschulden des klagenden Ehegatten, sondern andere Umstände, die von keiner der Parteien gesetzt oder zu vertreten sind, die überwiegende Zerrüttungsursache bilden (vgl v, Godin, EheG 2, Aufl § 48 Anm 5.b), So hat das Berufungsgericht hier zwar festgestellt, daß das Verschulden der Beklagten gegenüber dem des Klägers erheblich zurücktrete (BU S 10 oben), andererseits aber ausgeführt, daß das langjährige ehebrecherische Verhältnis des Klägers zu Carola Müller zwar zur Zerrüttung der Ehe beigetragen und die Fehlentwicklung der Ehe begünstigt habe, daß aber die tieferen Gründe für diese Entwicklung in der Wesensverschiedenheit der Parteien zu finden seien, die sie eine richtige Einstellung zueinander nicht habe finden und eine wirkliche Harmonie zwischen ihnen von vornherein nicht habe aufkommen lassen (BU S 10 unten 12/13).
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Hätte die Wesensverschiedenheit der Eheleute, wie es das Berufungsgericht anscheinend annimmt, zwangsläufig zur Zerrüttung geführt oder doch deren entscheidende Ursache gebildet, so hätte, die Zulässigkeit des Widerspruchs verneint werden müssen« Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Zerrüttung der Ehe in erster Linie durch die Wesensverschiedenheit der Parteien verursacht sei, beruht jedoch ebenso wie seine Auffassung, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei, sowohl auf einer Verkennung des Wesens der Ehe, als auch auf einer teilweisen Fehlbeurteilung des Verhaltens der Parteien, namentlich des Klägers«
Das Berufungsgericht hat nicht näher dargelegt, worin die Wesensverschiedenheit der Parteien, in der es die entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe erblickt, besteht, Sein Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts lässt jedoch erkennen, daß der Unterschied .in der unkomplizierten leichtlebigen Art und einem gewissen Egoismus des Klägers einerseits und der ”schweren Veranlagung'* und ”ge-ringen seelischen Beweglichkeit” der Beklagten andererseits bestehen soll« Es heißt aber, das Wesen der Ehe ■und die durch sie begründete gegenseitige Verantwortung der Ehegatten füreinander verkennen, wenn man einem Ehegatten die sittliche Berechtigung zubilligt, um derartiger Charaktereigenschaften seines Ehepartners willen, wie sie das Berufungsgericht bei der Beklagten feststellt, seine eheliche Gesinnung preiszugeben und sich innerlich und äußerlich von seinem Ehegelöbnis loszusagen, wie es der Kläger dadurch getan hat, daß er während seines kriegsbedingten Aufenthalts in Mannheim mit Carola Müller ein ehebrecherisches Verhältnis anknüpfte, die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten - zunächst vorübergehend, dann endgültig - aufgab
 und schließlich die Scheidungsklage gegen sie erhob.
Doch weniger kann dies durch die unkomplizierte leichtlebige Art und' den Egoismus des Klägers gerechtfertigt werden. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz vertreten, daß Ehegatten auch gegenüber Umständen, die sich der Verwirklichung und Vertiefung ihrer ehelichen Gemeinschaft hemmend entgegenstellen, mögen sie in Gestalt äusserer Ereignisse, wie etwa einer unfreiwilligen längeren räumlichen Trennung auftreten oder in Altersoder Charakterunterschieden begründet sein, grundsätzlich für die Bewahrung ihrer ehelichen Gesinnung verantwortlich sind. Wenn ein Ehegatte, sich unter Berufung auf derartige Umstände innerlich von seinem Ehegatten abwendet, so ist das kein rein schicksalhafter Vorgang, bei dem seine freie Willensbetätigung als verursachendes Geschehnis außer Betracht bleiben könnte, sondern auch eine Willensentscheidung, für die er verantwortlich ist und die daher als solche in derartigen Fällen grundsätzlich als..die eigentliche Ursache für die Zerrüttung der Ehe anzusehen ist. Ein Zurückführen dieser in seinen Willens ent scliluß liegenden Ursache auf die Beweggründe dieses Entschlusses in dem Sinne, daß letztere die "Ursache” der Willensentscheidung seien, ist nur zulässig, soweit die Beweggründe von der Art sind, daß nach den Umständen eine andere Entscheidung als ein inneres Sichlösen von der ehelichen Zuneigung und Bindung nicht erwartet werden kann. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. Juni 1951 (BGHZ 2, 255 /2587) ausgesprochen, auf dessen nähere Darlegungen hier verwiesen werden kann (vgl auch das Urteil des Senats vom'23» 9» 1954,
IV ZR 75/54, FamRZ 1954, S 243).
Betrachtet man die Ehe und das Verhalten der Parteien, so wie es sich nach dem eigenen Vortrag des Klägers und dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten dar-
 
stellt, unter diesem Gesichtspunkt, so fehlt es an einem stichhaltigen itechtfertigungsgrund für den Entschluß des Klägers, sich von der Beklagten loszusagen, wie er ihn durch sein vielfältiges, langjähriges ehebrecherisches und ehewidriges Verhalten, durch seine Trennung von der Beklagten und schließlich durch die Erhebung der Scheidungsklage bekundet und betätigt hat» Daß die Charaktorunterschiede, die das Berufungsgericht feststellt, diesen Entschluß nicht rechtfertigen konnten, wurde bereits gesagt» Daß es dem Kläger bei seinen sittlichen Fähigkeiten nicht möglich gewesen sei, angesichts der•"schweren Veranlagung" und "geringen seelischen Beweglichkeit" der Beklagten, die er nach seiner eigenen Angabe im Vorprozeß (S 2) bereits 1 Jahr vor der Ehe Schliessung kennengeliemt hatte, seine eheliche Gesinnung zu bewahren, hat der Kläger durch keinerlei substantiierte Behauptungen dargetan. Er kann sich dafür nicht einfachhin auf seine Leichtlebigkeit und seinen Egoismus berufen» Würde man das anerkennen, so würde das zur Folge haben, daß der leichtfertige Ehemann sich durch Ehebrüche oder sonstige sittlich verwerfliche Handlungen von der Ehe lösen könnte, wahrend der ernsthaftere Ehepartner an der Ehe festgehalten würde. Der Kläger kann seine innere Abwendung von der Ehe auch nicht damit rechtfertigen, daß die Beklagte für seine leichtlebige Art und seinen Egoismus zu wenig Verständnis aufgebracht habe. Derartigen Charaktereigenschaften, die mindestens nahe an die Grenze des sittlich zu Mißbilligenden herankommen, kann der andere Ehegatte namentlich, wenn sie eine leichtfertige Auffassung von der ehelichen Treue in sich schlies-sen, nur in sehr beschränktem Maße mit Verständnis und Duldsamkeit begegnen, will er nicht die sittliche Entwicklung seines Ehepartners und damit auch die gesunde Entwicklung der Ehe selbst aufs Spiel setzen. Er
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muß vielmehr - auch um der Ehe willen - von seinem Ehepartner fordern, daß dieser sich ernstlich um die Überwindung solcher'Eigenschaften bemüht» Versagt dieser sich einer solchen sittlichen Anstrengung, wie sie um der Ehe, wie überhaupt um der sittlichen und sozialen Ordnung und -um seiner selbst willen von ihm verlangt werden muß, so kann er sich darauf nicht berufen, um darzutun, daß er eine sittliche Berechtigung gehabt habe, sich von seinem Eheversprechen loszusagen.
Im übrigen besteht auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers kein greifbarer Anhalt dafür, daß seine eheliche Gesinnung schon vor dem Zeitpunkt, als er das ehebrecherische Verhältnis mit Carola MflHB begann, ernstlich Schaden gelitten hatte» Er hat nicht behauptet, daß es bis zu dieser Zeit nicht regelmässig zu dem ehe liehen Verkehr zwischen ihm und der Beklagten gekommen sei, oder daß er dieser gegenüber schon damals und in den Jahren 1940 bis 1945, also in der Zeit, als er zu Carola M{|0R ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt Scheidungs- oder Trennungsabsichten geäussert habe, was doch nahe gelegen hätte, wenn er schon zu dieser Zeit der Auffassung gewesen wäre, daß die Ehe ohne sein Verschulden zerrüttet sei» Unstreitig haben beide Ehegatten sich noch kurz vor der Einberufung des Klägers ein .gemeinsames Anwesen gekauft. Während der Zeit seiner vorübergehenden Entlassung aus dem Wehrdienst von Februar bis Juni 1940 soll es zwar nach seiner Behauptung dadurch zu einer gewissen Mißhelligkeit zwischen ihnen gekommen sein, daß die Beklagte seiner Bitte, einen selbständigen Haushalt zu führen, nicht nachkam. Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung für glaubwürdig gehalten, ohne sich, wie bereits erwähnt, mit der Behauptung der Beklagten auseinanderzusetzen, daß sie in dieser Zeit im Einverständnis des Klägers in der Landwirtschaft ihrer Eltern mitgearbeitet habe, wo es an
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Arbeitskräften gefehlt habe, weil ihr Bruder eingezogen gewesen sei, und daß der Kläger mit dieser Regelung auch einverstanden gewesen sei. Diese Behauptung hat der Kläger, soweit es sich um die Arbeit der Beklagten bei ihren Eltern handelte, nicht bestritten, jedenfalls hat er nicht behauptet, daß die Beklagte ohne vernünftigen Grund seiner Bitte um Führung eines eigenen Haushaltes nicht nachgekommen sei. Unter diesen Umständen gab auch hier das Verhalten der Beklagten ihm keinen triftigen Grund, sich von der Ehe loszusagen.
Dasselbe gilt auch für die vom Berufungsgericht - wiederum lediglich auf Grund der Aussage des Klägers -festgestellte Tatsache, daß die Parteien sich nach der Rückkehr des Klägers im Jahre 1947 nicht verstanden und dauernd Streit miteinander gehabt hätten. Daß die Beklagte das überwiegende oder überhaupt ein Verschulden an'diesem Zustand traf und inwiefern, hat der Kläger nicht dargetan. Es kann doch hier nicht übersehen werden, daß ein jahrelanges, zunächst der Beklagten verheim-.lichtes, ehebrecherisches Verhältnis des Klägers vorangegangen war, durch das er es seinerseits der Beklagten außerordentlich schwer gemacht hatte, ihrerseits die eheliche Gesinnung zu bewahren und zu betätigen und dem Kläger wieder volles Vertrauen zu schenken. Obwohl sie in dieser Zeit guten Grund gehabt hätte, dem Kläger zunächst mit Zurückhaltung zu begegnen, hat sie ihm unstreitig nicht die eheliche Gemeinschaft verweigert, sondern- sich sogar um einer Festigung und Vertiefung dieser Gemeinschaft willen zu einer Operation bereitgefunden. Dagegen unterliegt die sittliche Bewertung, die das Berufungsgericht dem Verhalten des Klägers in dieser Zeit zukoromen lässt, erheblichen Bedenken. Das Berufungsgericht geht nicht darauf ein, daß der Kläger mit Rücksicht auf seine vorangegangene schwere Ehe-verfehlung allen Grund hatte, der Beklagten etwaige
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Mängel in der Betätigung ihrer ehelichen Gesinnung, insbesondere etwaige Äusserungen des Mißtrauens oder der Eifersucht nachzusehen, wenn er wirklich einen "ehrlichen Versuch" machen wollte, die Ehe fortzusetzen« Vor allem aber mußte er, wenn es ihm ehrlich darum zu tun war, wieder zu einem rechten ehelichen Verhältnis zu seiner Frau zu kommen und von seiner Seite alles zu tun, um die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, nunmehr seiner Frau die unbedingte eheliche Treue halten und auch den Anschein einer ehelichen Untreue meiden, Bas hat er jedoch nicht getan« Nach der Behauptung der Beklagten, die er, soweit ersichtlich, nicht bestritten hat, auf die aber das Berufungsgericht nicht eingeht, hat er auch nach seiner Rückkehr von	^en	Briefwechsel
 mit Carola	hinter	dem	Rücken der Beklagten fort-
gesetzt (Vorprozeßakten S 25).. Aber auch wenn man dieses Vorbringen der Beklagten ausschaltet, bleibt jedenfalls die Tatsache bestehen, daß er sich in dieser Zeit wiederholt zu dem Teil in recht drastischer Form der Zeugin Münzer genähert hat. Wenn das Berufungsgericht diese Versuche als "wenig bedeutsam" bezeichnet, so geht diese Bewertung unter den dargelegten Umständen fehl.-Benn daß diese Versuche erfolglos geblieben sind, war nur auf die ablehnende Haltung der Zeugin, die sich mit einem verheirateten Mann nicht einlassen wollte, und nicht darauf zurückzuführen, daß der Kläger sich auf seine ehelichen Pflichten besonnen hätte, Bäs beweist sein späteres Verhalten gegenüber der Zeugin limberger, bei der er mit seinen Annäherungsversuchen den gewünschten Erfolg hatte«
Bas Berufungsgericht stellt schließlich zu Lasten der Beklagten fest, daß sie den Kläger bei dritten Personen schlecht gemacht habe« Es übersieht dabei, daß dies erst zu einer Zeit geschehen ist, als
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der Kläger mit der Zeugin	wieder	ehewidrige	Be-
ziehungen anzuknüpfen versucht hatte, oder gar erst zu einer Zeit, als er sich wieder von der Beklagten getrennt hatte (Aussage der Zeugen Fritz	und
 S 40/41 der Vorprozeßakten). In die Zeit nach dieser Trennung fällt auch das Schreiben der Beklagten an das Bürgermeisteramt in St. Georgen. Dieses Verhalten der Beklagten war also durch die vorangegangenen eindeutigen Ehewidrigkeiten des Klägers veranlaßt. Der Kläger kann sich deshalb auch darauf zu seiner Rechtfertigung nicht berufen.
Aus alledem ergibt sich, daß die überwiegende Ursache für die Zerrüttung der Ehe nicht in der Wesensverschiedenheit der Parteien, sondern in dem schuldhaft ehewidrigen Verhalten des Klägers liegt. Der Widerspruch der Beklagten ist also aus diesen Gründen zulässig.
2) Er ist auch beachtlich, weil die Aufrechterhaltung der Ehe bei dem gegebenen Sachverhalt mit der sittlichen Ordnung nicht unvereinbar ist. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß sich eine richtige Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien nicht entwickelt habe. Ihre Beziehungen seien nie tief und stark geworden. Die Parteien seien so grundverschiedene Naturen und hätten so wenig Verständnis füreinander gehabt, daß ihre Ehe von vornherein nicht entwicklungsfähig gewesen sei. Die Ehe habe sich infolge der ungewöhnlichen Verschiedenheit der Charaktere als Fehlehe erwiesen. Wenn sie auch nicht von vornherein eine "gänzliche Fehlehe" im Sinne der Rechtsprechung des BGH gewesen sein möge, so habe sie doch schon wegen der völlig verschiedenen Naturen der Parteien nicht zu einer echten Lebensgemein-
 
scliaft heranreifen können? sondern alsbald eine Fehlentwicklung genommen.
Diese Ausführungen enthalten im wesentlichen nur eine allgemein gehaltene? durch keine konkreten Einzelheiten belegte Wiederholung der Grundsätze? die nach der Rechtsprechung, insbesondere auch der des erkennenden Senats bei der Prüfung der Beachtlichlceit des Widerspruchs zu berücksichtigen sind. Daß das Berufungsgericht dabei das Verschulden des Klägers an der eingetretenen Entwicklung unter Verkennung der sittlichen Pflichten, die die Ehe ihm auferlegte, zu gering bewertet hat, wurde bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerspruchs dargelegt. Aber auch sonst ist das Wesen der Ehe und das Verhalten der Parteien in den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Beachtlichlceit des Widerspruchs nicht zutreffend gewürdigt. Wenn der erkennende Senat es als wesensmässig wichtig für die Beachtlichkeit des Widerspruchs bezeichnet hc..t? ob die Ehe vor ihrer Zerrüttung zu einer Lebensgemeinschaft geworden und in welchem Maße sie entwicklungsfähig war (BGHZ 1? 8*7	>	s0	hat	er
 das damit nicht als den unter allen Umständen allein ausschlaggebenden Gesichtspunkt bezeichnet. Je mehr sich in der Gemeinschaft der Ehegatten bereits das Wesen der Ehe erfüllt hat und je mehr der widersprechende Ehegatte in die Ehe hineingewachsen ist, umsomehr ist die Aufrechterhaltung der Ehe geboten. Nicht aber gilt der umgekehrte Satz? daß eine Ehe schon deshalb keinen Schutz verdiene und zu scheiden sei? weil es in ihr noch nicht zu einer Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist. Insbesondere dann, wenn-der klagende Ehegatte es durch sein schuldhaftes Verhalten verhindert hat, daß sich eine echte Gemeinschaft zwischen ihm und dem anderen Ehepartner entwickeln
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konnte, hat der Senat es nicht für statthaft erklärt, die mangelnde Verwirklichung der Lebensgemeinschaft als einen zugunsten der Scheidung sprechenden Umstand zu werten (BGHZ 2, 68 /72ferner die oben angeführte Entscheidung des Senats vom 23» 9« 1954 - IV ZR 75/54, FamRZ 1954, 243 /^44j).
So liegt der Fall, wie die obigen Darlegungen ergeben, auch hier. Der Kläger hat nicht dartun können, daß die Verschiedenheit der seelischen oder charakterlichen Veranlagung der Ehegatten 6ine derartige gewesen sei, daß ihre Überwindung oder ihr gegenseitiges Ertragen bei verständiger Beurteilung der Verhältnisse und der sittlichen Kräfte der Ehegatten von vornherein nicht habe erwartet werden können, iur unter dieser Voraussetzung aber hätte allenfalls von einer Fehlehe oder von einer nicht entwicklungsfähigen Ehe gesprochen werden können, sofern bei der Feststellung dieser Voraussetzung an den guten Willen und das Verantwortungsbewußtsein der Ehegatten keine zu geringen Anforderungen gestellt worden wären. Denn die Ehegatten sollen sich ha:ch:'.ddm::Sinm der Ehe durch die Überwindung der Schwierigkeiten, die sich - namentlich in Gestalt ihrer eigenen sittlichen Unzulänglichkeit - einer Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft entgegenstellen, bewähren. Unter diesem Blickpunkt war, wie bereits ausgeführt, von der Verpflichtung des Klägers auszugehen, auf die -schwere Veranlagung" der Beklagten Rücksicht zu nehmen. Stattdessen hat er durch seine fortgesetzte Treulosigkeit schuldhaft die verhängnisvolle Entwicklung der Beklagten zu ihrem jetzigen- seelischen Zustand, aus dem das Berufungsgericht ihre.von ihm als Hinderungsgrund für das Zustandekommen einer echten Lebensgemeinschaft gewertete seelische Veranlagung herleitet, wenn nicht herbeigeführt, so doch mindestens begünstigt. Das schwere Unrecht,
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das er damit seiner Ehefrau zugefügt hat, legt ihm eine bleibende Verantwortung für deren Schicksal auf und läßt daher seine sittliche Bindung an sie auch bei Zerstörung des seelischen Bandes bestehen (vgl L-M Br 12 zu § 48 Abs 2 EheG).
Aus der hier dargelegten sittlichen Würdigung des Verhaltens der Parteien lässt sich demnach kein hinreichender Grund gegen die Annahme herleiten, daß die Aufrechterhaltung der Ehe mit der sittlichen Ordnung nicht vereinbar sei*
Aber auch vom sittlichen Wesen der Ehe her gesehen ist ein solcher Grund nicht ersichtlich«. Me Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Zeit des Zusammenlebens der Parteien vor Kriegsbeginn zu kurz gewesen sei, als daß es zu einer starken und tiefen Gemeinschaft unter ihnen habe kommen können, hält einer sachgerechten sittlichen Würdigung der Verhältnisse nicht stand. Die Parteien waren bei Kriegsbeginn immerhin schon länger als 1 Jahr verheiratet imd hatten während dieser Zeit einen gemeinsamen Hausstand gehabt. Daß sie damals noch stark durch den gemeinsamen Aufbau ihrer wirtschaftlichen Existenz in Anspruch genommen waren, konnte bei beiderseitiger rechter ehelicher Gesinnung nur zur Vertiefung ihrer gegenseitigen Beziehungen beitragen. Nach der eigenen Behauptung des Klägers (Vorprozeßakten S 2) hatten sie sich schon 1 Jahr vor der Eheschliessung kennengelernt. Beide befanden sich, als sie heirateten, im gereiften Alter von 28 bezw. 27 Jahren. Gewichtige äussere.oder innere Umstände, die auch gegenüber einem zu demutbaren redlichen Bemühen der Parteien, ihr Ehegelöbnis zu verwirklichen, bereits bis zu ihrer ersten Trennung das Zustandekommen einer echten und starken ehelichen Bindung zwischen ihnen hätten verhindern müs-
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sen, sind demnach nicht erkennbar. Wenn nach diesem Zeitpunkt eine weitere Entwicklung der Ehe im Sinne einer Festigung und Vertiefung des ehelichen Bandes durch das nicht zu rechtfertigende treulose Verhalten des Klägers vereitelt wurde, so kann das, wie bereits dargelegt, nicht gegen die sittliche Berechtigung einer Aufrechterhaltung der Ehe sprechen.
Die Ehe ist auch - mindestens für die Beklagte -zu dem wesentlichen Inhalt und zur tragenden Mitte ihres Daseins geworden. Das Berufungsgericht meint zwar, daß "die Beklagte nur subjektiv ihre Ehe als den Mittelpunkt ihres Daseins ansehe". Es übersieht dabei jedoch, daß nach seinen eigenen Feststellungen diese subjektive Vorstellung der Beklagten insofern in der objektiven Wirklichkeit-auch tatsächlich begründet ist, als die Beklagte ihre ganze Existenz in seelischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf die eheliche Verbindung mit dem Kläger aufgebaut hat und als sie sich innerlich wie ausserlich von dieser Bindung weder lösen will noch kann. Sie ist nicht gewillt und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch gar. nicht mehr in der Lage, unter Absehen von ihrer Bindung an den Kläger ihr Leben auf einer anderen als auf dieser Grundlage sinnvoll neu aufzubauen, auch wenn ihre wirtschaftliche Versorgung durch die Erträge des in ihrem Miteigentum stehenden Anwesens und durch zusätzliche Unterhaltszahlungen des Klägers leidlich gesichert sein sollte. Damit ist aber die Ehe in der Tat zu dem Mittelpunkt ihres Daseins geworden, mag dieser auch - und zwar entscheidend durch das Verschulden des Klägers - nun sehr stark, durch negative Inhalte mitbestimmt sein«
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Vor dieser Tatsache kann auch der Kläger sein Gewissen ehrlicherweise nicht verschließen.
Fach allem besitzt der Kläger kein Scheidungsrecht.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen ihm gemäß § 91 ZPO zur Last.
Schmidt Raske Bundesrichter v, .Werner Wüstenberg
 Dr. Kregel ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Schmidt