August 1951 hat er' für den Rail, dass die Jagdhütte d’er Beklagten geliehen sein sollte, den Leihvertrag gekündigte Der Kläger verlangt von der Beklagten,, dass sie die Hütte räumt und eine Entschädigung für deren Benutzung zahlt, die er auf monatlich 17,50 DM bemisst. Auch ein Leihvei trag- über die Jagdhütte sei zwischen Geheimrat A^fe und ihr nicht geschlossen worden; jedenfalls aber s ei ein sc eher Leihvertrag durch seine Schreiben vom 8. Die Beklagte habe von der Jagdhütte einen vertragswidrigen Gebrauch gemacht, indem sie den Ingenieur bei sich aufgenommen habe, mit dem sie im Konkubinat lebe. Auf die B rufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagt zur Räumung und Herausgabe der Jagdhütte an den Kläger u zur Zahlung einer Hutzungsentschädigung von monatlich 17 DM nebst Zinsen für die Zeit vom 1. Er behauptet, dass die Erben des Geheimrats Aust Eigentümer der Hütte seien, während die Beklagte das Eigentum für sich in Anspruch nimmt. Mit der Revision wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Berufungsgericht sie nicht als Eigentümerin der Jagdhütte anerkannt hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Revision bemisst sich deshalb insoweit nach dem Wert der Jagdhütte (§§ 546 Abs 3, 6 ZPO). der dem Kläger von dem Berufungsgericht zuerkännt worden ist und dessen Wegfall die Beklagte gleichfalls erstrebt (§ 5 ZPO). 1) Das Berufungsgericht hat ebenso wie des Landgericht ohne ersichtlichen Rechtsverstoss angenommen, dass es sich bei der Jagdhütte, deren Herausgabe der Kläger von der Beklagten verlangt, um eine bewegliche Sache handele an der das Eigentum durch Einigung und Übergabe übertragen werden könne. Die Beklagte macht geltend, dass ihr d: Jagdhütte von Geheimrat AflP geschenkt worden und sie deren Eigentümerin sei. Diese Vermutung hat der Klägei der sich darauf beschränken konnte, nachzuweisen, dass di Beklagte das Eigentum an der Jagdhütte entgegen ihrer Behauptung nicht auf Grund einer Schenkung erworben hatte, nach der Überzeugung des Berufungsgerichts widerlegt. Zws heißt es in dem angefochtenen Urteil bei Erörterung der Präge, ob die Hütte der Beklagten unentgeltlich zu Eigentum übertragen worden sei, das Berufungsgericht sehe einen solchen Eigentumserwerb nicht als erwiesen an; doch handelt es sich hier um eine blosse Ungenauigkeit des Aus drucks, wie sich aus dem Zusammenhang der übrigen Urteils gründe, insbesondere daraus ergibt, dass an anderer Stell von der Entkräftung der für die Beklagte sprechenden Ei-gentumsvermutung die Rede ist und das Bestehen eines Leih Verhältnisses zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer fü erwiesen erklärt wird. 2) Ein Rechtsverstoss ist entgegen den Darlegungen der Revision auch nicht darin zu finden, dass das Gericht sich seine Überzeugung unter Verwertung des Briefes gebildet hat, den Geheimrat nach der Behauptung des Klägers am 29- Februar 1944 an Dr. geschrieben hat- 3) Wenn die Beklagte behauptet, ihr sei jedenfalls, sofern das Gericht die Übereignung der Jagdhütte an sie nicht für erwiesen halte, ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht an dieser eingeräumt worden, sb ist ein solches hilfsweises Vorbringen zulässig. Das geht aus ihren in dem Berufungsurteil in Bezug genommenen Schriftsätzen der zweiten Instanz hervor» An der Jagdhütte als einer beweglichen Sache hätte der Beklagten ein dingliches Wohnrecht nur in der Form des Niessbrauehs eingeräumt werden können (§ 1032 BGB); wäre dies geschehen, so wäre die darin liegende;«. Dem angefochtenen Urteil ist jedoch zu entnehmen, dass das Berufungsgericht auch die Behauptung, der Beklagten sei ein derartiges dingliches Wohnrecht eingeräuopt worden, für widerlegt erachtet hat, da es die ’’Schenkung einer Gebrauchsüber-lassung" verneint hat. 4) Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Einräumung des Wohnrechts als Zusage einer lebenslänglichen Pension der Schriftform des § 761 BGB unterliege, kann hier schon deshalb nach dem geltenden Recht nicht gestellt werden, weil die angeführte Bestimmung sich auf das Versprechen einer Leibrente bezieht und diese ausschliesslich Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen zu dem Gegenstand hat (RGRE § 759, 1). Der zwischen Geheimrat A4H^ und der Beklagten abgeschlossene Leihvertrag muss sich, wie sich aus den Umständen ergibt und von dem Berufungsgericht nicht besonders hervorgehoben zu wer-dien brauchte, ausser auf die Jagdhütte auch auf den Grund und Boden, auf dem sie stand und der den Zugang zu ihr vermittelte,, "bezogen haben, da die Beklagte die Hütte sonst nicht,.hätte 6) Nicht zu "beanstanden ist es, dass, das Berufungsgericht in dem,Schreiben des Klägers vom 8. 7) .Wenn da Berufungsgericht da gegen, angenommen hat, die in dem-Brief des Klägers vom 27»- Äugust 1951 enthaltene Kündigung habe das Leihverhältnis gemäss § 605 Nr 2 BGB beendigt, so tragen die bisherigen Feststellungen des.^ngefochtenen Urteils diese. seinerzeit zwischen Geheimrat und ihr getroffenen, nach § 157 BGB auszulegenden Abmachung und dem mit dieser verfolgten Zweck als befugt -änzuseheii war, unter den gegebenen .Umständen einen Mieter in die Jagdhütte aufzunehmen; dabei Wären die gesamten Verhältnisse, ..insbesondere auch die... Andererseits kPnnte, falls'die'Beklagte, -wie>der Kläger behauptet, mit ihrem Mieter TjHB^Ageschlechtliehe Beziehungen unterhalten sollte, ihre Lebensweise eine so erhebliche Belästigung der Rechtsnachfolger des Geheimrats Afld darstellen, dass trotz einer von.diesem eingegangenen weitgehenden Bindung ein vertragswidriger Gebrauch, der Jagdhütte anzunehmeh wäre und deshalb die Kündigung der .Leihe nach § 605 Hr 2 BGB durchgreifen würde. Da: das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht unter den hier erörterten Gesichtspunkten gewürdigt hat, musste das angefochtene Urteil, wie erwähnt?aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz, die auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird, zurückverwiesen werden.,
IVjy? 142/52 Q#> Verkündet am . 12.' März 1953 Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Warnen des Volkes In dem Rechtsstreit % der Krankenschwester Marga Sei Bflftstr. Beklagten und Revisionsklägerin, - Proz.essbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr, gegen Justizrat Dr. ScflBfe, als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des am 24» März 1944 in verstorbenen Geheimrats Hermann A4B in LÜ^^Mstr. Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Raske, Dr. Kregel, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 1952 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts w egen Tatbestand: -*■ ■ »r ■ 1 Die Beklagte war die Pflegerin des hochbetagten Ge-heimrats Aust, Sie wurde von ihm testamentarisch mit einem Barvermächtnis und einer monatlichen Rente auf Lebenszeit bedacht. Hach seinem am 24« März 1944 erfolgten Tode bezog die Beklagte, die vorher in der Villa des Geheimrats Af» in geleibt hatte, eine auf dem Villen- grundstück befindliche Jagdhütte, die früher gleichfalls dem Verstorbenen gehört hatte. Dort wohnt sie noch heute. Als Mieter hat sie den Ingenieur in die Jagdhüt- te auf genommen. Hach Auffassung des Klägers, der der Testamentsvollstrecker des Geheimrats ist, ist die Beklagte nicht berechtigt, die Hütte zu bewohnen. Bereits in einem Schreiben vom 8. September 1944 hat erven ihr die Räumung der Jagdhütte verlangt. In einem weiteren Schreiben vom 27. August 1951 hat er' für den Rail, dass die Jagdhütte d’er Beklagten geliehen sein sollte, den Leihvertrag gekündigte Der Kläger verlangt von der Beklagten,, dass sie die Hütte räumt und eine Entschädigung für deren Benutzung zahlt, die er auf monatlich 17,50 DM bemisst. Er hat deshalb gegen sie Klage erhoben und mit dieser zuletzt den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 804,30 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1952 zu zahlen, 2. an ihn monatlich 17,50 DM nebst 4 $ Zinsen von den Fälligkeitstagen an für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis zu dem Auszug aus der Jagdhütte zu zahlen, 3. die Jagdhütte zu räumen und an ihn zurückzugeben. Die Beklagte hat Klagabweisung begehrt. Sie behauptet, Geheimrat A^^ habe ihr die Jagdhütte, die eine bewegliche v rf1 +/ . K. Sache sei, geraume Zeit vor seinem Tode geschenkt und . unter Übergabe der Schlüssel übereignet; mindestens habe er ihr die Jagdhütte auf Lebenszeit zu dem unentgeltli-lichen Gebrauch überlassen. Der Kläger bestreitet die Schenkung und die Einräumung eines Wohnrechtes an die Beklagte. Auch ein Leihvei trag- über die Jagdhütte sei zwischen Geheimrat A^fe und ihr nicht geschlossen worden; jedenfalls aber s ei ein sc eher Leihvertrag durch seine Schreiben vom 8. September 1944 und 27. August 1951 zur Auflösung gebracht worden. Die Beklagte habe von der Jagdhütte einen vertragswidrigen Gebrauch gemacht, indem sie den Ingenieur bei sich aufgenommen habe, mit dem sie im Konkubinat lebe. Die Jagdhütte werde jetzt dringend für die Erben des Geheimrats A4^ benötigt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die B rufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagt zur Räumung und Herausgabe der Jagdhütte an den Kläger u zur Zahlung einer Hutzungsentschädigung von monatlich 17 DM nebst Zinsen für die Zeit vom 1. September 1951 bis z Herausgabe der Jagdhütte verurteilt; im übrigen hat es d Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision will die Beklagte die völlige KD abweisung, wie sie bereits in dem landgerichtlichen Urte: erfolgt war, erreichen. Der Kläger begehrt in erster Lin: die Verwerfung der Revision als unzulässig, in zweiter L: nie ihre Zurückweisung als unbegründet. Ents cheidungsgründe: I. Die Revision ist zulässig. Der Kläger verlangt von der Beklagten ausser einer Geldzahlung die Räumung der von ihr bewohnten Jagdhütte, die sie vollständig in Besitz hat. Er behauptet, dass die Erben des Geheimrats Aust Eigentümer der Hütte seien, während die Beklagte das Eigentum für sich in Anspruch nimmt. Mit der Revision wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Berufungsgericht sie nicht als Eigentümerin der Jagdhütte anerkannt hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Revision bemisst sich deshalb insoweit nach dem Wert der Jagdhütte (§§ 546 Abs 3, 6 ZPO). Er ist unter Berücksichtigung der verschiedenen vorgelegten Schätzungen sowie des Umstandes, dass der Kläger ihn selbst in seinem Schriftsatz vom 30. Oktober 1950 auf 6000.- DM bemessen hat,mit mindestens 5.700.— bis 5.800.— DM anzunehmen. Hinzu kommt der Wert des Zahlungsanspruchs.- der dem Kläger von dem Berufungsgericht zuerkännt worden ist und dessen Wegfall die Beklagte gleichfalls erstrebt (§ 5 ZPO). Hach dem angefochtenen Urteil soll die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September 1951 bis zur Herausgabe der Jagdhütte eine Entschädigung von monatlich 17,50 DM zahlen. Der Wert dieses Anspruchs ist nach § 3 ZPO zu bemessen$ maßgebend ist derjenige Betrag, der der mutmaßlichen Zeitdauer entspricht, für die die Entschääigung voraussichtlich zu zahlen sein wird. Da in dem Rechtsstreit am 5. März 1953 im Revisionsrechtszuge verhandelt worden ist, so können bei der Wertberechnung mindestens 19 Monatsraten (1. September 1951 bis 31. März 1953), die den Betrag von 332,50 DM ausmachen, berücksichtigt werden. Damit aber ergibt sich ein Beschwerdewert, der die Revisionssumme erreicht (§ 546 Abs 1 ZPO). % % tX: r r-'r i * II. Der Revision kann, wenn auch der Begründung des angefochtenen Urteils in vielen Punkten zu folgen ist, aus den unten zu 7 erörterten Gründen sachlich der Erfolg nicht versagt werden. 1) Das Berufungsgericht hat ebenso wie des Landgericht ohne ersichtlichen Rechtsverstoss angenommen, dass es sich bei der Jagdhütte, deren Herausgabe der Kläger von der Beklagten verlangt, um eine bewegliche Sache handele an der das Eigentum durch Einigung und Übergabe übertragen werden könne. Die Beklagte macht geltend, dass ihr d: Jagdhütte von Geheimrat AflP geschenkt worden und sie deren Eigentümerin sei. Sie besitzt die Hütte, über die si< nach dem von dem Berufungsgericht als unstreitig festgestellten Sachverhalt die uneingeschränkte Herrschaft aüst übt, als Eigenbesitzerin (§ 872 BGB)- Gegenüber dem Herai gabeverlangen des Klägers findet deshalb zugunsten der B< klagten die Vorschrift des § 1006 Abs 1 Satz 1 BGB Anwendung. Nach ihr wird vermutet, dass die Beklagte die Eigei tümerin der Jagdhütte ist. Diese Vermutung hat der Klägei der sich darauf beschränken konnte, nachzuweisen, dass di Beklagte das Eigentum an der Jagdhütte entgegen ihrer Behauptung nicht auf Grund einer Schenkung erworben hatte, nach der Überzeugung des Berufungsgerichts widerlegt. Zws heißt es in dem angefochtenen Urteil bei Erörterung der Präge, ob die Hütte der Beklagten unentgeltlich zu Eigentum übertragen worden sei, das Berufungsgericht sehe einen solchen Eigentumserwerb nicht als erwiesen an; doch handelt es sich hier um eine blosse Ungenauigkeit des Aus drucks, wie sich aus dem Zusammenhang der übrigen Urteils gründe, insbesondere daraus ergibt, dass an anderer Stell von der Entkräftung der für die Beklagte sprechenden Ei-gentumsvermutung die Rede ist und das Bestehen eines Leih Verhältnisses zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer fü erwiesen erklärt wird. Das Berufungsgericht hat also auf 6 0 Grund der von ihm vorgenommenen Würdigung die positive Feststellung getroffen, dass Geheimrat der Beklag- ten das Eigentum an der Jagdhütte nicht schenkweise übertragen hatte. Das war denkgesetzlich möglich und widersprach nicht Erfahrungssätzen. Was die Revision dagegen vorbringt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung und kann im Revisionsrechtszug nicht beachtet werden. 2) Ein Rechtsverstoss ist entgegen den Darlegungen der Revision auch nicht darin zu finden, dass das Gericht sich seine Überzeugung unter Verwertung des Briefes gebildet hat, den Geheimrat nach der Behauptung des Klägers am 29- Februar 1944 an Dr. geschrieben hat- te und der in "Abschrift von Abschrift" vorgelegt worden ist. Die Richtigkeit der Abschrift ist zwar von der Beklagten bestritten worden, doch war deren Beweiskraft nach § 286 ZPO frei zu würdigen, und das Berufungsgericht konnte, wie es das getan hat, aus dem Vorhandensein der Abschrift -in--Verbindung mit dem. sonstigen. Verhandlungsergebnis‘‘iden Schluss ziehen, dass Geheimrat A^^ ein entspre-chendes Schreiben verfasst hatte. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die §§ 416, 439 ZPO verletzt, ist mithin unbegründet. 3) Wenn die Beklagte behauptet, ihr sei jedenfalls, sofern das Gericht die Übereignung der Jagdhütte an sie nicht für erwiesen halte, ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht an dieser eingeräumt worden, sb ist ein solches hilfsweises Vorbringen zulässig. Die Beklagte hat diese Behauptung entgegen den Darlegungen der Revisionserwiderung auch nicht fallen lassen. Das geht aus ihren in dem Berufungsurteil in Bezug genommenen Schriftsätzen der zweiten Instanz hervor» An der Jagdhütte als einer beweglichen Sache hätte der Beklagten ein dingliches Wohnrecht nur in der Form des Niessbrauehs eingeräumt werden können (§ 1032 BGB); wäre dies geschehen, so wäre die darin liegende;«. 4 Vri- 'I' ■M El i; L i.T1 Schenkung gleichfalls vollzogen. Dem angefochtenen Urteil ist jedoch zu entnehmen, dass das Berufungsgericht auch die Behauptung, der Beklagten sei ein derartiges dingliches Wohnrecht eingeräuopt worden, für widerlegt erachtet hat, da es die ’’Schenkung einer Gebrauchsüber-lassung" verneint hat. 4) Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Einräumung des Wohnrechts als Zusage einer lebenslänglichen Pension der Schriftform des § 761 BGB unterliege, kann hier schon deshalb nach dem geltenden Recht nicht gestellt werden, weil die angeführte Bestimmung sich auf das Versprechen einer Leibrente bezieht und diese ausschliesslich Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen zu dem Gegenstand hat (RGRE § 759, 1). Gefragt werden könnte allenfalls, ob Geheimrat seinerzeit das Eigen- tum an der Jagdhütte oder den Hiessbrauch auf die Beklagte nicht schenkweise, sondern als Entgelt für die geleisteten Dienste übertrug, oder ob er der Beklagten schuldrechtlich als Gegenleistung für ihre Dienste die Benutzung der Jagdhütte auf Lebenszeit gestattete; doch ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils nichts dafür, dass die Rechte,die der Beklagten bezüglich der Jagdhütte eingeräumt wurden, als Gegenleistung für die Pflege des Geheimrats im Rechtssinne gedacht gewe- sen seien, wenn sie auch in dieser Pflege ihren Grund: hatten. 5) Dass das Berufungsgericht die Einräumung des Wohnrechts als Leihe aufgefasst hat, war rechtlich möglich, auch wenn die Parteien das Rechtsverhältnis nicht als Leihe qualifiziert hatten. Rechtsfehler sind in dem angefochtenen Urteil insoweit nicht erkennbar. Der zwischen Geheimrat A4H^ und der Beklagten abgeschlossene Leihvertrag muss sich, wie sich aus den Umständen ergibt und von dem Berufungsgericht nicht besonders hervorgehoben zu wer-dien brauchte, ausser auf die Jagdhütte auch auf den Grund i und Boden, auf dem sie stand und der den Zugang zu ihr vermittelte,, "bezogen haben, da die Beklagte die Hütte sonst nicht,.hätte "benutzen können, 6) Nicht zu "beanstanden ist es, dass, das Berufungsgericht in dem,Schreiben des Klägers vom 8. September 1944 keine wirksame Kündigung des Leihverhältnisses gesehen hat, da„pi.cht .ersichtlich ist, dass.damals die Voraussetzungen für eine Kündigung Vorlagen. 7) .Wenn da Berufungsgericht da gegen, angenommen hat, die in dem-Brief des Klägers vom 27»- Äugust 1951 enthaltene Kündigung habe das Leihverhältnis gemäss § 605 Nr 2 BGB beendigt, so tragen die bisherigen Feststellungen des.^ngefochtenen Urteils diese. Auffassung nicht. Das Urteil.geruht insoweit vielmehr auf Hechtsfehlern, die dazu führen mussten, es aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Öberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Urteilsgründe führen aus, daß die Beklagte den Ingenieur nicht ohne die Erlaubnis des Testamentsvollstreckers und der Erben des Geheimrats . Aust in die Jagdhütte habe aufnehmen dürfen, und dass deshalb die von dem Kläger ausgesprochene Kündigung berechtigt sei«. Dabei ist unbeachtet geblieben, dass die Erlaubnis bereits bei dem ^Abschluss des Leihvertrages erteilt werden konnte* und dass dies nach der überwiegend vertretenen Rechtsauffassung, der sich der Senat anschliesst,. nicht notwendig ausdrücklich zu geschehen brauchte, sondern .dass das Einverständnis des Verleihers mit der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten gegebenenfalls auch den Umständen zu entnehmen war (Staudinger BGB 10«, Aufl § 605, 2; Planck BGB 4. ^ufl § 605, 2; a.A. Erman BGB § 605, 3). Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Beklagte nach dem Sinn der seinerzeit zwischen Geheimrat und ihr getroffenen, nach § 157 BGB auszulegenden Abmachung und dem mit dieser verfolgten Zweck als befugt -änzuseheii war, unter den gegebenen .Umständen einen Mieter in die Jagdhütte aufzunehmen; dabei Wären die gesamten Verhältnisse, ..insbesondere auch die... allgemeine Lage auf dem ..Wohnijngsmarkt und die persönlichen und wirtschaftficheh-yerjahltni-sse der Beklagten, mit in Rechnung zu stellen- gewesen. . Weiter.h^ätte es gegebenenfalls der Prüfung bedurft, ob eine derart von Geheimrat Adfe ertcii-t.e; Erlaubnis, den Gebrauch der.,Rütte einem Dritten mitzujüteerlassen, entsprechend seinem Bestreben, der Beklagten festes Unterkommen zu verschaffen und ihr den Lebensuniegrhalt. zu sichern, nach dem yon J-hm - zu demindest stillschweigend - erklärten Willen unwiderruflich sein und auch sdine Rechtsnachfolger binden scCLlte. Eine auch für die Zukunft wirkende Ge-jbrauchsgestattung würde, falls Geheimrat Ad) sich und seine Rechtsnachfolger in dieser Hinsicht rechtlich fest-.zulegen beabsichtigte und eine dementsprechende Abmachung mit der Beklagten traf, nicht■ unzulässig -sein.. Andererseits kPnnte, falls'die'Beklagte, -wie>der Kläger behauptet, mit ihrem Mieter TjHB^Ageschlechtliehe Beziehungen unterhalten sollte, ihre Lebensweise eine so erhebliche Belästigung der Rechtsnachfolger des Geheimrats Afld darstellen, dass trotz einer von.diesem eingegangenen weitgehenden Bindung ein vertragswidriger Gebrauch, der Jagdhütte anzunehmeh wäre und deshalb die Kündigung der .Leihe nach § 605 Hr 2 BGB durchgreifen würde. Auch insoweit wäre jedoch zunächst die Abmachung, die Geheimrat Ad selbs mit der Beklagten traf, einer Auslegung zu unterziehen. • » o Perner würde die Kündigung wegen Eigenbedarfs der Verleiher (§ 605 Nr 1 BGB) ihre Grenzen an einem entgegenstehenden, zu dem Inhalt des Leihvertrages gewordenen Willen der seine.rzeitigen Vertragschliessenden finden, und auch sie dürfte jedenfalls nur unter billiger Berücksichtigung der Belange sämtlicher Beteiligten erfolgen (vgl Staudinger § 605? 6)„ Da: das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht unter den hier erörterten Gesichtspunkten gewürdigt hat, musste das angefochtene Urteil, wie erwähnt?aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz, die auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird, zurückverwiesen werden., Schmidt Raske Kregel Scheffler Wüstenberg