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BGH · IV ZR 142/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 142/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 11. Das gilt insbesondere auch für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage einer Rechtsfolgenbelehrung bei der Anzeigeaufforderung in der Vorsorgeversicherung (§ 2 Nr. 1 Satz 2 AHB) entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur vorläufigen Deckung in der Kraftfahrtversicherung (§ 1 (2) Von der Literatur wird diese Frage - soweit ersichtlich - nicht behandelt. Die Sachund Rechtslage bei Aufforderungen, die Prämienzahlungspflicht zu erfüllen, einerseits und Aufforderungen zur Anzeige von Neurisiken, um sich darüber die Möglichkeit zu erhalten, auch für diese Risiken Versicherungsschutz zu bekommen, andererseits ist gerade auch mit Blick auf eine Rechtsfolgebelehrung im Rahmen der Vorsorgeversicherung nicht vergleichbar. Die Gehörsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 2 AHB
VorsorgeversicherungRechtsprechungDüsseldorfAufforderungBeschwerdeKlägerinFrage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 142/08
vom 11. Februar 2009 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
 am 11. Februar 2009 beschlossen:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das gilt insbesondere auch für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage einer Rechtsfolgenbelehrung bei der Anzeigeaufforderung in der Vorsorgeversicherung (§ 2 Nr. 1 Satz 2 AHB) entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur vorläufigen Deckung in der Kraftfahrtversicherung (§ 1 (2)
Satz 4 AKB) und zur Rückwärtsversicherung. Eine entscheidungserhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Kontroverse in Rechtsprechung und Literatur ist damit nicht dargetan. Von der Literatur wird diese Frage - soweit ersichtlich - nicht behandelt. Die dazu allein vom Oberlandesgericht Düsseldorf NJW-RR 1996, 928
und vom Kammergericht VersR 2004, 1593 angestellten (zusätzlichen) Erwägungen waren jeweils nicht entscheidungserheblich. Die Sachund Rechtslage bei Aufforderungen, die Prämienzahlungspflicht zu erfüllen, einerseits und Aufforderungen zur Anzeige von Neurisiken, um sich darüber die Möglichkeit zu erhalten, auch für diese Risiken Versicherungsschutz zu bekommen, andererseits ist gerade auch mit Blick auf eine Rechtsfolgebelehrung im Rahmen der Vorsorgeversicherung nicht vergleichbar. Für eine Gleichbehandlung der Fallgestaltungen gibt es danach keine Grundlage.
Die Gehörsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
 
2.	Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.	Streitwert: 80.000 €
Terno
 Dr. Schlichting
 Felsch
Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.05.2007 - 11 0 263/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.06.2008 - 1-4 U 121/07 -
Wendt