* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 141/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 141/71

1.der Frau Barbara wohnhaft in S die Frau Anna Rue FÜHR Ml den Helmut wohnhaft in die* Frau Marianne Anna geb. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 22. Die Revision gegen das Zwischenurteil des 6. September 1971 verkündetes Zwischenurteil den Klägern zu 1 und 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt mit dem Ziel, daß den Klägern zu 1 und 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen wird. Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Revision ist jedoch, daß diese sich gegen ein Endurteil richtet (§ 543 ZPO). Ein Zwischenurteil ist nicht selbständig, sondern gemäß § 548 ZPO nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar, auch dann, wenn mit dem Zwischenurteil die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, d.h. eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels geschaffen worden ist. Etwas anderes ist nur für den Ausnahmefall angenommen worden, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Zwischenurteil abgelehnt und nicht zugleich ein Endurteil auf Verwerfung der Berufung erlassen worden ist (BGH NJW 1967, 1566 Nr. 7 zu I). Die Revision mußte deshalb gemäß § a ZPO als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungwohnhaftgebZPOZwischenurteilKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 141/71
in Sachen
1. der Frau Barbara wohnhaft in S
geb. K( Krs.
2.
Frau Maria wohnhaft in
 geb.
»
3. Frau Katharina wohnhaft in M
geb
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr. und Dr.
gegen
1.
den Rentner Nikolaus wohnhaft in
 den Rentner Johann Nikolaus 0^1 901, wohnhaft in L
eb. am straße
1899,
-1a-
3. die Frau Catharina van der
4.
5.
6.
7.
die Frau Anna Rue FÜHR Ml
 den Helmut wohnhaft in
 die* Frau Marianne Anna geb. GMMi S3h* am FI
aft SR Rue Frankreich,
 geb.
geb. am 5traß
 wohnhaft , Frankreich,
1935,
den Dieter Paul wohnhaft in Fi
G
1937, wohnhaft in eb. am
_________ 954,
WBMMHBktraße 4V» gesetzlich vertreten durch seine Mutter Ingeborg geb. HflHHR wohnhaft ebenda,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte zu 1 und 2,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz der Kläger zu 1) und 2):
kL
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 22. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Die Revision gegen das Zwischenurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. September 1971 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision haben die Beklagten zu tragen.
G r ü n d e
In der vorliegenden Erbrechtsstreitigkeit, in der die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.187 DM nebst Zinsen verlangt wird, hat das Oberlande sgericht durch ein am 16. September 1971 verkündetes Zwischenurteil den Klägern zu 1 und 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt mit dem Ziel, daß den Klägern zu 1 und 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen wird.
 
Nach § 547 ZPO findet die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt, so weit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt Für die Statthaftigkeit der Revision ist es insoweit unerheblich, ob das Berufungsgericht die Berufung für zulässig oder für unzulässig erklärt hat (OGHZ 4, 16,
 18 = NJW 1950, 823; BGHZ 5, 157, 159; 6, 369; LM ZPO § 233 Nr. 8 und § 347 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 7). Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Revision ist jedoch, daß diese sich gegen ein Endurteil richtet (§ 543 ZPO). Ein Zwischenurteil ist nicht selbständig, sondern gemäß § 548 ZPO nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar, auch dann, wenn mit dem Zwischenurteil die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, d.h. eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels geschaffen worden ist. Das ist einhellige Rechtsansicht (vgl. RGZ 136, 275, 279; 167,
 213, 214; Baumbach/Lauterbach ZPO 30. Aufl. § 238 Anm. 2 C a; Thomas/Putzo ZPO 5. Aufl. § 238 Anm. 5 a; Stein/Jonas ZPO 19. Aufl.\§ 238 Anm. II 1; Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht, § 70 III 2 c letzter Absatz S. 342). Etwas anderes ist nur für den Ausnahmefall angenommen worden, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Zwischenurteil abgelehnt und nicht zugleich ein Endurteil auf Verwerfung der Berufung erlassen worden ist (BGH NJW 1967, 1566 Nr. 7 zu I). Dieser Fall liegt hier nicht vor.
Die Revision mußte deshalb gemäß § a ZPO als unzulässig verworfen werden.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Bukow
 Dr. Buchholz