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BGH · XV ZR 141/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 141/70

"Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, von dem gegenständlichen Vertrag mittels an die anderen Vertragsparteien und an den amtierenden Notar zu richtenden eingeschriebenen Briefes zurückzutreten, sofern die Herauszahlungen nicht nach einer weiteren Karenzzeit von einem Monat geleistet werden bzw. Der Beklagte hatte sich im Vertrag das Recht Vorbehalten wollen, ein Grundpfandrecht bis zu 40.000,— DM nebst Zinsen und Nebenleistungen mit Rang vor den zugunsten der Klägerinnen bewilligten Belastungen eintragen zu lassen. Mit dem Erlös wurde die vom Beklagten übernommene Grundschuld von 7.000,— DM getilgt; der Rest wurde unter den Parteien gleichmäßig geteilt. Die Klägerinnen haben behauptet, der Beklagte habe ihnen bis zu dem Fristablauf und darüber hinaus bis zu dem Rücktritt weder die Zahlung der Abfindungsbeträge angeboten noch sie aufgefordert, mit ihren Sicherungshypotheken im Rang zurückzutreten, damit er sich die erforderlichen Mittel durch ein erststelliges Hypothekendarlehn beschaffen könne. Den Klägerinnen sei bekannt gewesen, daB er sich die Mittel nur durch Kreditaufnähme habe beschaffen können und daß die Auszahlung deshalb von der Erklärung ihres Rangrücktritts abhängig gewesen sei. Damit hätten sie zu erkennen gegeben, daß sie auf ihre Rechte aus dem Rücktritt verzichten und die erhaltenen Beträge als Teilerfüllung des Auseinandersetzungsvertrages gelten lassen wollten. Der in dem Auseinandersetzungsvertrag festgelegte Fall, für den sich die Klägerinnen den Rücktritt Vorbehalten haben, ist eingetreten. Nit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß den Klägerinnen das Rücktrittsrecht gleichwohl nicht zugestanden hätte, wenn sie die Annahme der vom Beklagten fristgerecht angebotenen Zahlungen abgelehnt oder wenn sie es treuwidrig verhindert hätten, daß sich der Beklagte die erforderlichen Mittel rechtzeitig durch Kreditaufnahme beschaffen konnte. Dem Berufungsgericht ist insbesondere darin beizutreten, daß die Klägerinnen auch ohne die zunächst vorgesehene ausdrückliche Vereinbarung in dem Auseinandersetzungsvertrag verpflichtet gewesen wären, mit ihren Sicherungshypotheken im Rang hinter eine vom Beklagten aufzunehmende erststellige Grundschuld zurück-zutreten, wenn die Zahlung ihrer Abfindungsbeträge aus diesem Grundkredit sichergestellt worden wäre. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte jedoch weder den Klägerinnen die geschuldeten Leistungen Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß sich aus der vorbehaltlosen Annahme des verteilten Erlöses aus den später verkauften Grundstücken nichts gegen die Klägerinnen her leiten läßt. Wären die Klägerinnen hierauf eingegangen, so hätte darin möglicherweise die Erklärung gefunden werden können, daß es auch nach ihrem Willen bei der Regelung des Auseinandersetzungsvertrages verbleiben sollte. Der Beklagte konnte ein solches stillschweigendes Einverständnis Jedoch nicht annehmen, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen trotz bestehender Möglichkeit auch verspätet nicht voll genügte, sondern sich mit einem Drittel an dem Nettoerlös beteiligte, als ob lediglich der Kaufpreis für drei noch im Gesamthandeigentum der Geschwister stehende Grundstücke gleichmäßig unter ihnen zu verteilen gewesen wäre. Ungeachtet der vorstehenden Feststellungen hat das Berufungsgericht in dem formgerecht erklärten und nach den vertraglichen Vereinbarungen vorbehaltenen Rücktritt der Erstbeklagten eine unzulässige Rechtsausübung erblickt und ihm deshalb die Wirkung versagt. Diese Spanne hat der Beklagte vergehen lassen, ohne die Klägerinnen auszuzahlen oder auch nur die Aufnahme des ihm zugesagten Bodenkredits ernstlich zu betreiben. Der Beklagte konnte nicht erwarten, daß sich die Klägerinnen nunmehr nach dem 10. Mai 1963 hinsichtlich des Rücktritts kurzfristig entschließen und daß sie ihn nach dem Ablauf von weiteren acht Monaten keinesfalls mehr erklären würden. Die Klägerinnen waren entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht gehalten, den Beklagten zunächst zur Zahlung aufzufordern und ihm den Rücktritt anzudrohen . Es ist aber auch nicht zuzugeben, daß sich der Beklagte mangels einer Mahnung und Rücktrittsankündigung in den fraglichen acht Monaten darauf einrichten durfte, seine eigene Säumnis werde nicht mehr mit dem Rücktritt beantwortet werden, den sich die Klägerinnen eigens für diesen Fall Vorbehalten hatten. Er hat nach den Feststellungen auch nicht versucht, die Klägerinnen unter Sicherstellung der Auszahlung zu dem erforderlichen Rangrücktritt mit ihren Sicherungshypotheken zu veranlassen. Dem stand jedoch das Risiko gegenüber, daß sich die Klägerinnen nach einiger Zeit nicht länger hinhalten lassen und den Rücktritt erklären würden. Der Beklagte hatte mit Blick auf sein eigenes Verhalten keinen Anspruch darauf, daß ihm die Klägerinnen das Erreichen dieses Zeitpunktes zunächst in Gestalt einer Mahnung und Rücktritt sandrohung Bekanntgaben. Er konnte nach Fristablauf nicht einmal verlangen, daß die Klägerinnen eine etwa jetzt noch angebotene Zahlung annahmen und auf ihr Rücktrittsrecht verzichteten. Der Erstklägerin kann es unter diesen Umständen nicht als treuwidrig angelastet werden, daß sie von ihrem Rücktrittsrecht ohne Ankündigung Gebrauch gemacht hat, auch wenn sie hierbei auf ihren eigenen Vorteil bedacht gewesen sein mag.

GrundstückKlägerinnenErstklägerinRücktrittRechtBerufungsgerichtPartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
f.
st
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet am
XV ZR 141/70	24. November 1972
Hellmann,
 Justizobersekretär
als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Rechtsstreit
1.
der Hausfrau Greta
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2. der Hausfrau Emma Z
U
geb.
Straße!
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Landwirt Villi
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollnächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1972 durch die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukov und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Ober* landesgerichts in Frankfurt (Hain) vom 28. Juli 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister und gesetzliche Erben ihrer verstorbenen Eltern. Der NachlaB bestand im wesentlichen aus landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Am 22. September 1961 schlossen die Parteien vor dem Notar einen Erbauseinander set zungs vertrag und am 27. Oktober 1971 einen Änderung*- und Ergänzungsvertrag hierzu. Hiernach erhielt der Beklagte, von einer der Erstklägerin überlassenen Parzelle abgesehen, alle Grundstücke
 
nebst dem Hofgebäude zu Alleineigentum bei einem geschätzten Verkehrswert von 51.217,— DM. Er verpflichtete sich, zu dem Ausgleich an die Erstklägerin 14.217,— DM und an die Zweitklägerin 15.000,— DM zu zahlen. Die Beträge sollten spätestens sechs Monate nach Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch geleistet werden. Ferner wurde bestimmt:
"Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, von dem gegenständlichen Vertrag mittels an die anderen Vertragsparteien und an den amtierenden Notar zu richtenden eingeschriebenen Briefes zurückzutreten, sofern die Herauszahlungen nicht nach einer weiteren Karenzzeit von einem Monat geleistet werden bzw. geleistet werden können."
Zur Sicherung ihrer Forderungen wurden den Klägerinnen zwei gleichrangige Sicherungshypetheken an bereiter Stelle an den bebauten Hofgrundstücken bestellt. Wegen des Rücktrittsrechts wurde die Eintragung einer Vormerkung bei allen Grundstücken beantragt. Der Beklagte übernahm eine auf dem Grundbesitz lastende Grundschuld von 7.000,— DM unter Freistellung der Klägerinnen.
Der Beklagte hatte sich im Vertrag das Recht Vorbehalten wollen, ein Grundpfandrecht bis zu 40.000,— DM nebst Zinsen und Nebenleistungen mit Rang vor den zugunsten der Klägerinnen bewilligten Belastungen eintragen zu lassen. Hiermit war die Erstklägerin nicht einverstanden. Sie erklärte sich indessen mit Schreiben ihres Anwalts vom 29. September 1961 bereit, mit ihrer Sicherungshypothek im Rang zurückzutreten, wenn die Auszahlung der Abfindungssumme sichergestellt sei.
 
Die bewilligten Rechte und Rechtsänderungen wurden am 10. Oktober 1962 im Grundbuch eingetragen. Auf einen Antrag, den er am 24. April 1962 gestellt hatte, erhielt der Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 1962 die Zusage einer Hypothekenbank, ihm ein Darlehen von 29.000,— DM auf zwanzig Jahre gegen Sicherung durch eine erststellige Hypothek zu gewähren. Es kam Jedoch nicht zu dem erforderlichen Rangrücktritt der Klägerinnen und mithin auch nicht zu der Bestellung der verlangten Hypothek und der Auszahlung des Darlehns.
Der Beklagte leistete an die Klägerinnen bis zu dem Ablauf der vereinbarten Frist einschließlich der Karenzzeit am 10. Mai 1963 keine Zahlungen. Die Erstklägerin erklärte daraufhin am 21. Januar 1964 in der vertraglich festgelegten Form ihren Rücktritt von dem Erbauseinandersetzungsvertrag.
Am 15. April 1965 veräußerte der Beklagte drei der ihm übertragenen Grundstücke an seine Heimat gemeinde zu dem Preise von 37.500,— DM; die Klägerinnen erklärten die Pfandfreigabe. Mit dem Erlös wurde die vom Beklagten übernommene Grundschuld von 7.000,— DM getilgt; der Rest wurde unter den Parteien gleichmäßig geteilt.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von der Erstklägerin erklärten Rücktritts. Die Klägerinnen haben behauptet, der Beklagte habe ihnen bis zu dem Fristablauf und darüber hinaus bis zu dem Rücktritt weder die Zahlung der Abfindungsbeträge angeboten noch sie aufgefordert, mit ihren Sicherungshypotheken im Rang zurückzutreten, damit er sich die erforderlichen Mittel durch ein erststelliges Hypothekendarlehn beschaffen könne.
 
Sie haben beantragt, den Beklagten zur Rückauflassung der noch vorhandenen, im einzelnen bezeichneten Grundstücke an die aus den Parteien bestehende ungeteilte Erbengemeinschaft zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Er hat behauptet, er habe die geschuldeten Abfindungsbeträge rechtzeitig bei seiner Bank für die Klägerinnen bereit stellen lassen. Den Klägerinnen sei bekannt gewesen, daB er sich die Mittel nur durch Kreditaufnähme habe beschaffen können und daß die Auszahlung deshalb von der Erklärung ihres Rangrücktritts abhängig gewesen sei. Diese Erklärung sei jedoch treuwidrig von ihnen verweigert und damit die Erfüllung seiner Verbindichkeit, die ihm sonst auf Grund der vorliegenden Kreditzttfsage möglich gewesen wäre, verhindert worden. Zudem hätten die Klägerinnen den verteilten Erlös aus den später verkauften Grundstücken ohne Vorbehalt angenommen. Damit hätten sie zu erkennen gegeben, daß sie auf ihre Rechte aus dem Rücktritt verzichten und die erhaltenen Beträge als Teilerfüllung des Auseinandersetzungsvertrages gelten lassen wollten. Die Klägerinnen sind auch diesem Vorbringen entgegengetreten •
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Dabei bitten sie, wie schon im zweiten Rechtszug, die im erkennenden Teil auf geführten Grundstücke durch die im einzelnen bezeichneten Parzellen zu ersetzen, die nach einer inzwischen durchgeführten Flurbereinigung an deren Stelle getreten sind. Hilfsweise beantragen sie, den Beklagten vorbehaltlich einer etwa
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erforderlichen Genehmigung des Landwirtschaftsamtes zur entsprechenden Abgabe der Auflassungserklärung und Eintragungsbewilligung zu verurteilen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die Erstklägerin das vertragliche Rück- ' trittsrecht allein ausüben konnte und daß sie die hierfür vereinbarte Form gewahrt hat. Der in dem Auseinandersetzungsvertrag festgelegte Fall, für den sich die Klägerinnen den Rücktritt Vorbehalten haben, ist eingetreten. Der Beklagte hat die versprochenen Heraus Zahlungen bis zu dem Ablauf der Gesamtfrist am 10. Hai 1963 unstreitig nicht geleistet.
Nit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß den Klägerinnen das Rücktrittsrecht gleichwohl nicht zugestanden hätte, wenn sie die Annahme der vom Beklagten fristgerecht angebotenen Zahlungen abgelehnt oder wenn sie es treuwidrig verhindert hätten, daß sich der Beklagte die erforderlichen Mittel rechtzeitig durch Kreditaufnahme beschaffen konnte. Dem Berufungsgericht ist insbesondere darin beizutreten, daß die Klägerinnen auch ohne die zunächst vorgesehene ausdrückliche Vereinbarung in dem Auseinandersetzungsvertrag verpflichtet gewesen wären, mit ihren Sicherungshypotheken im Rang hinter eine vom Beklagten aufzunehmende erststellige Grundschuld zurück-zutreten, wenn die Zahlung ihrer Abfindungsbeträge aus diesem Grundkredit sichergestellt worden wäre. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte jedoch weder den Klägerinnen die geschuldeten Leistungen
 
angeboten, noch hat er sie innerhalb der laufenden Frist von der erlangten Kreditzusage unterrichtet und sie aufgefordert, den Rangrücktritt gegen Sicherung der unmittel-baren Befriedigung aus dem Darlehn zu erklären. Die gegenteiligen Behauptungen des Beklagtem sind durch das Be-weisergebnis nicht bestätigt worden.
Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß sich aus der vorbehaltlosen Annahme des verteilten Erlöses aus den später verkauften Grundstücken nichts gegen die Klägerinnen her leiten läßt. Sie haben ebenso wie der Beklagte ein Drittel des nach Tilgung der Grundschuld Übrigbleibenden Betrages erhalten. Diese Verteilung ergab sich, wenn vom Fortbestehen der Erbengemeinschaft ausgegangen wurde. Hätte der Beklagte die Lage nach dem Aus einander setzungsvertrag zugrunde gelegt, so hätte er folgerichtig versuchen müssen, die -Üüa aus dem Verkauf zugeflossenen Nittel zur Befriedigung der Abfindungsansprüche der Klägerinnen zu verwenden. Dazu hätte der Betrag selbst nach Tilgung der Grundschuld ausgereicht. Wären die Klägerinnen hierauf eingegangen, so hätte darin möglicherweise die Erklärung gefunden werden können, daß es auch nach ihrem Willen bei der Regelung des Auseinandersetzungsvertrages verbleiben sollte. Der Beklagte konnte ein solches stillschweigendes Einverständnis Jedoch nicht annehmen, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen trotz bestehender Möglichkeit auch verspätet nicht voll genügte, sondern sich mit einem Drittel an dem Nettoerlös beteiligte, als ob lediglich der Kaufpreis für drei noch im Gesamthandeigentum der Geschwister stehende Grundstücke gleichmäßig unter ihnen zu verteilen gewesen wäre.
 
Ungeachtet der vorstehenden Feststellungen hat das Berufungsgericht in dem formgerecht erklärten und nach den vertraglichen Vereinbarungen vorbehaltenen Rücktritt der Erstbeklagten eine unzulässige Rechtsausübung erblickt und ihm deshalb die Wirkung versagt. Dem kann nicht beigetreten werden.
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend. Unter besonderen Umständen kann auch die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts mißbräuchlich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rücktritt erst nach unangemessen langer Zeit erklärt wird und der Verpflichtete sich bei objektiver Betrachtung nach dem eigenen Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und auch eingerichtet hatte, dieser werde sein Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben (BGHZ 23, 47). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Es fehlt schon am Ablauf einer unangemessen langen Zeit bis zur Erklärung des Rücktritts. Vom Abschluß des Erbauseinandersetzungsvertrages am 21. September 1961 bis zu dem Ende der dem Beklagten eingeräumten Karenzzeit am 10. Mai 1963 waren fast ein Jahr und acht Monate vergangen. Diese Spanne hat der Beklagte vergehen lassen, ohne die Klägerinnen auszuzahlen oder auch nur die Aufnahme des ihm zugesagten Bodenkredits ernstlich zu betreiben.
Der Beklagte konnte nicht erwarten, daß sich die Klägerinnen nunmehr nach dem 10. Mai 1963 hinsichtlich des Rücktritts kurzfristig entschließen und daß sie ihn nach dem Ablauf von weiteren acht Monaten keinesfalls mehr erklären würden. Zu einer solchen Erwartung haben die Klägerinnen keinen Grund durch ihr Verhalten gegeben.
 
Die Klägerinnen waren entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht gehalten, den Beklagten zunächst zur Zahlung aufzufordern und ihm den Rücktritt anzudrohen . Daß dies keine rechtliche Voraussetzung für die Ausübung des Rücktrittsrechts war, erkennt das Berufungsgericht an. Es ist aber auch nicht zuzugeben, daß sich der Beklagte mangels einer Mahnung und Rücktrittsankündigung in den fraglichen acht Monaten darauf einrichten durfte, seine eigene Säumnis werde nicht mehr mit dem Rücktritt beantwortet werden, den sich die Klägerinnen eigens für diesen Fall Vorbehalten hatten.
Der Beklagte hat die Auszahlung der Klägerinnen offensichtlich hinausgeschoben. Er hat zwar alsbald nach dem Abschluß des Erbauseinandersetzungsvertrages das nach der derzeitigen Lage unumgängliche Darlehnsgesuch an die Hypothekenbank gerichtet. Als er aber als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen war und nicht lange danach auch die erbetene Kreditzusage erhielt, hat er nicht die jetzt möglichen und erforderlichen Schritte unternommen, um rechtzeitig in den Genuß des Darlehns und damit der für die Abfindung benötigen Mittel zu gelangen. Er ist zu dem Termin, den der Notar nach Einsicht in die Kreditzusage für die Bestellung der erstrangigen Hypothek anberaumt hatte (3. Januar 1963), nicht erschienen und hat sogar einen persönlichen Besuch des Notars in dieser Angelegenheit am 21. Februar 1963 unbeachtet gelassen. Er hat nach den Feststellungen auch nicht versucht, die Klägerinnen unter Sicherstellung der Auszahlung zu dem erforderlichen Rangrücktritt mit ihren Sicherungshypotheken zu veranlassen. Andererseits hat der Beklagte selbst nicht be-r hauptet, die Fälligkeit seiner Verbindlichkeiten am
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10. April umd den Ablauf der für die Ausübung des Rücktritts bestimmten Schonzeit am 10. Mai 1963 übersehen zu haben. Venn er gleichwohl untätig blieb und diese Termine verstreichen ließ, tat er dies auf eigene Gefahr. Er gewann zwar den Vorteil, daß sein Grundbesitz mindestens einstweilen nicht mit der geforderten ersten Hypothek belastet wurde und er den Schuldendienst gegenüber der Hypothekenbank nicht aufzunehmen brauchte. Dem stand jedoch das Risiko gegenüber, daß sich die Klägerinnen nach einiger Zeit nicht länger hinhalten lassen und den Rücktritt erklären würden. Der Beklagte hatte mit Blick auf sein eigenes Verhalten keinen Anspruch darauf, daß ihm die Klägerinnen das Erreichen dieses Zeitpunktes zunächst in Gestalt einer Mahnung und Rücktritt sandrohung Bekanntgaben. Er konnte nach Fristablauf nicht einmal verlangen, daß die Klägerinnen eine etwa jetzt noch angebotene Zahlung annahmen und auf ihr Rücktrittsrecht verzichteten. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Parteien Geschwister sind und daß das landwirtschaftliche Anwesen die Erwerbsund damit Lebensgrundlage des Beklagten war und bleiben sollte, war hier seinen Interessen doch dadurch genügend RecTiriüng getragen, daß ihm in dem Erbauseinandersetzungsvertrag eine reichlich bemessene Frist für die Zahlung eingeräumt worden war, die er hätte nutzen können. Der Erstklägerin kann es unter diesen Umständen nicht als treuwidrig angelastet werden, daß sie von ihrem Rücktrittsrecht ohne Ankündigung Gebrauch gemacht hat, auch wenn sie hierbei auf ihren eigenen Vorteil bedacht gewesen sein mag.
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Das Berufungsurteil mußte deshalb auf die Revision der Klägerinnen aufgehoben werden. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Klägerinnen nunmehr die Rückauflassung anderer Grundstücke als der im landgerichtlichen Urteil aufgeführten begehren. Die Parteien müssen Gelegenheit erhalten, hierüber in der Tatsacheninstanz zu verhandeln. Dabei wird auch zu klären sein, ob die Rückauflassung einer behördlichen Genehmigung bedarf.
Johannsen	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukow
 Dr• Buchholz