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BGH · IV ZR 141/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 141/66

Für die Berechnung dieser Leistung^ ist der Kläger einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt worden. Er hat geltend gemacht, daß er in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht werden müsse, auch habe ihm seine Arbeit in den Vereinigten Staaten erst ab 1952 eine ausreichende Lebensgrundlage gewährt. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Kläger auch dann, wenn er nicht verfolgt worden wäre, höchstens bis Mitte April 1945 in seinem Beruf tätig gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß der Kläger durch diese Verfolgungsmaßnahme auch im beruflichen Fortkommen geschädigt wurde, weil sein Arbeitsplatz bei der Gerätebau mit dem 1. Es lasse sich nicht feststellen, so wird in dem angefochtenen Urteil weiter ausgeführt, daß der Kläger auch ohne die Dienst- Es habe die Möglichkeit bestanden, daß der Kläger bald nach dem Zusammenbruch bei der m wieder eingestellt worden wäre, wenn auch nicht in dem Y/erk so doch in einem anderen Betrieb. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger eine seiner früheren Tätigkeit al3 Maschinenschlosser gleichwertige Tätigkeit als Feinmechaniker bei der Firma in aufgenommen, und zwar in vollem Umfang (§75 Abs. 1 Satz 1 BEG idF des BEG-Schlußgesetzes). Baß diese Gesetzesbestimmung anzuwenden sei, hat das Berufungsgericht angenommen, weil der Kläger nach seinen Angaben bei der Firma als Fein- Zu der Frage, v/elche rechtliche Bedeutung dem Einkoramensunterschied von monatlich 16,- RM beizulegen sei, hat das Berufungsgericht in folgenden Sätzen Stellung genommen:" Abgesehen von der Geringfügigkeit dieser Differenz ist der maßgebende Vcrgleichsmaßstab ohnehin nicht das Einkommen, das der Verfolgte vor der Verfolgung erzielt hat, sondern dasjenige, das er ohne die Verfolgung im Zeitpunkt der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit erzielt haben würde (Brunn-Hebenstreit, § 75 An. 3). Auf die Vermutung des § 75 Abs. 1 Satz 2 BEG könne sich der Kläger nicht berufen, weil sie nur für die Frage bedeutsam sei, ob der Verfolgte durch eine Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe. Für die Festsetzung der Höhe der Kapitalentschädigung hat das Berufungsgericht den Kläger in die Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes eingereiht. In die vergleichbare Gruppe des gehobenen Dienstes könne er nicht eingestuft werden, so wird in dem angefochtenen Urteil weiter gesagt, selbst wenn er bei seinem Lebensalter von 22 Jahren das für die Einreihung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes notwendige Durchschnittseinkommen von jährlich 3.600,- RM erreicht haben sollte. Danach wäre die Einstufung des Klägers nur in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes aufgrund seiner Berufsausbildung und der damit zusammenhängenden fundierten wirtschaftlichen Stellung gerechtfertigt, zu demal er auch nach einer vierjährigen Lehrzeit und vierjähriger Berufstätigkeit als Maschinenschlossergeselle nicht mehr als Berufsanfänger anzusehen sei, durch die Dienstverpflichtung, durch die er wegen seiner jüdischen Abstammung verfolgt wurde, seinen Arbeitsplatz verloren hat und dadurch nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist (§64 Abs. 1 BEG). Der Berufungsrichter hat dabei nicht übersehen, daß der Arbeitsplatz dem Kläger auch dann, wenn er nicht verfolgt yrorden wäre, mit den Kämpfen um B^|^^ (23. Das Berufungsgericht meint aber offenbar, daß die Aussicht, bei der A^ wieder eingestellt zu werden, günstiger gewesen wäre, wenn der Kläger nicht vorzeitig ausgeschieden wäre. Dach § 91 BEG hat der Verfolgte für den Schaden, der ihm in seinem Arbcitsvcrhältnis durch eine verfolgungsbedingte Kündigung entstanden ist, Anspruch auf Kapitalentschädigung oder Rente. Nach § 75 aaO in der Fassung des BEG-Schluß-gesetzes endet der Entschädigungszeitraum einmal dann, wenn der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage gewährt. Im Gegensatz zu dieser pauschalen Abgrenzung des.Entschädigungszeitraums endet nach der konkreten Betrachtungsweise des § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG idF des Schlußgesetzes der Entschädigungszeitraum auch dann, wenn der Verfolgte zwar nicht oder noch nicht ein Einkommen in der Höhe der Tabollensätze erzielt, aber seine frühere oder eine gleichwertige berufliche Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufgenommen hat. Es heißt dort: Der Verfolgte hat seine frühere Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufgenommen, wenn er seine frühere Stellung im Erwerbsleben wiedererlangt und seine Erwerbstätigkeit auch gegenüber seiner früheren Tätigkeit nach Art und Umfang sich nicht wesentlich geändert hat. Daß der Verfolgte sein früheres Einkommen in vollem Umfang wieder erlangt hat, ist nicht erforderlich. Wahlperiode) wird in Teil A zu Nr. 34 dazu gesagt, daß in Absatz 1 des § 75 entsprechend dem Schadensorsatzprinzip klargestellt worden sei, daß der Entschädigungszeitraum in jedem Fall dann endet, wenn der Verfolgte seine frühere oder eine gleichwertige Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufgenommen habe. Eine Wiederaufnahme in vollem Umfang liegt danach nur dann vor, wenn der Verfolgte mindestens Einkünfte in gleicher Höhe wie vor Beginn der Verfolgung wieder erzielt hat und wenn die Aufnahme der früheren oder der gleichwertigen Tätigkeit nachhaltig ist. Durch diese Vorschrift wird der Verfolgte, der seine frühere Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat, bei der Berechnung der Entschädigung günstiger gestellt, als dies nach § 15 der 3. c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Kläger als Feinmechaniker bei der Firma E^^ eine Erwerbstätigkeit verrichtet hat, die der dos Maschinenschlossers gleichwertig ist. Juli 1945 den Entschädigungszoitraum zu dieser Zeit deshalb nicht beenden, weil die Einkünfte des Verfolgten aus dieser Tätigkeit hinter denen aus seiner Arbeit als Maschinenschlosser bei der zurückblieben, wie der Berufungsrichter festgestellt hat. ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Kläger im KriegsJahr 1944 aufgrund der zahlreichen und besonders hoch vergüteten Überstunden 4.206,- RM verdient hat: und er nach der Annahme des Berufungsrichters bei seinem früheren Arbeitgeber 1945 diese Einkünfte nicht erzielt haben würde. Bei diesem Vergleich sind grundsätzlich die Bruttobeträge maßgebende Ebenso wie bei der Einstufung eines Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe muß auf das tatsächlich erzielte Einkommen und nicht auf ein normales Einkommen unter Ausscheidung von Konjunktur- oder Kriegseinflüssen abgestellt werden (RzW 1961, 215 Nr. 15; 1962, 52 Nr. 77). Bei einem diesen Grundsätzen entsprechenden Vergleich der Einkünfte kann von einer Wiederaufnahme einer gleichwertigen Erwerbstätigkeit in vollem Umfange durch den Kläger nicht gesprochen werden. Es trifft nicht zu, daß das Einkommen des Klägers während der maßgeblichen Vergleichsjahre nicht aufgrund seiner Berufsausbildung verdient« wurde und daß seine Berufsausbildung zu den Einkünften in einem solchen Mißverhältnis gestanden hätte, daß für die Einreihung auf die Berufsausbildung abzustellen gewesen wäre. (3.600.- RM) erreichen konnte, kann nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Kläger seine durch die Berufsausbildung und beruflichen Erfahrungen erlangten Fähigkeiten auch durch Überarbeit nutzte. 270 Nr. 35 abgedruckten Entscheidung ist vielmehr ausdrücklich die Einreihung nach der wirtschaftlichen Stellung auch dann als geboten bezeichnet, wenn der Verfolgte das Durchschnittseinkommen einer höheren Gruppe aufgrund seiner Ausbildung in Verbindung mit besonderer Tüchtigkeit erlangt hat. Daß die Kriegsverhältnisse erst die Voraussetzungen für die Leistung der Überstunden geschaffen haben, kann nicht zu dem Nachteil des Klägers ausschlagen.

Zitierte Normen: § 92 BEG
BerufungsgerichtBEGEinkunftBerlinEinkommenRMKlägerverfolgt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 75 Aba. 1 Satz 1 idP des BEG-SchlußG; §§ 88 Nr. 3, 92 Abs. If 3. DV-BEG § 12
Zur Präge, unter welchen Voraussetzungen ein aus einem privaten Dienstverhältnis verdrängter Verfolgter seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfange wieder aufgenommen hat.
BGH, Urt. v. 24. November 1967 - IV ZR 141/66 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iv_zr_iii/6G_ URTEIL
Verkündet am
24» November 1967 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Horst
9
Street,
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin 31,	Platz	0,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loev/enheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. November 1965 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückvorwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisions-rochtszug werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen :Tatbestand :
Der 1922 in Berlin geborene Kläger beendete 1940 seine Lehre als Maschinenschlosser. In diesem Beruf war er während der folgenden Jahre bei der m- Gerätebau	tätig.	Wegen
 seiner Abstammung von einer jüdischen Mutter wurde er am 10. Januar 1945 zur Organisation	dienstverpflichtet.
Er mußte in den Zwangsarbeitslagern Miltitz und Coswig schwere körperliche Arbeit verrichten. Am 21. April 1945 verließ der Klager das zuletzt genannte Lager und kehrte nach Berlin zurück. Vom 1. Juli 1945 arbeitete er als Peinmechaniker bei der Pirma	in	Nach	der Auflösung dieser Pirma
 im Juni 1947 war er bis zu dem 30. Juli 1949 als Pelleinkäufer
 
für die Firma I
tätig. Es folgte eine Zeit der Arbeits-
losigkeit, bis der Kläger 1951 mit seiner Familie nach den Vereinigten Staaten auswanderte. Er fand als Werkzeugmacher
 Der Kläger fordert Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen.
Die Entschädigungabehörde hat ,ihm für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 8. Mai 1945 eine Kapitalentschädigung von 171,~ DM zuerkannt. Für die Berechnung dieser Leistung^ ist der Kläger einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt worden. Den in § 92 Abs. 2 BEG zu dem Ausgleich für die fehlende Altersversorgung vorgesehenen Zuschlag von 20 i hat die Entschädigungsbehörde nicht gewährt.
Diosen Bescheid hat der Kläger mit der Klage angegriffen, um zu erreichen, daß ihm der Höehstbetrag der Kapital ent Schädigung zue'rkannt wird. Er hat geltend gemacht, daß er in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingereiht werden müsse, auch habe ihm seine Arbeit in den Vereinigten Staaten erst ab 1952 eine ausreichende Lebensgrundlage gewährt.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat diesem Antrag entsprochen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Kläger auch dann, wenn er nicht verfolgt worden wäre, höchstens bis Mitte April 1945 in seinem Beruf tätig gewesen wäre. Mit dem Zusammenbruch hätte er seinen Arbeitsplatz auf jeden Fall verloren. Die Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes hat das Landgericht abgelehnt, weil der Kläger nur-infolge der besonderen
 Beschäftigung in M
 
Kriogsverhältnisse bis Endo 1944 mehr verdient habe als den Tabellenspitzen der Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes entspreche.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Kammergericht hat ihm eine weitere Kapitalentschädigung von 137,- DM zugesprochen, im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelasoenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf eine höhere Kapitalentschädigung weiter.
Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe :
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger aus Gründen der Rasse zur Dienstleistung bei der Organisation T^^ verpflichtet wurde und aufgrund dieser Verpflichtung etwa 31/2 Monate lang Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen leisten mußte.
Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß der Kläger durch diese Verfolgungsmaßnahme auch im beruflichen Fortkommen geschädigt wurde, weil sein Arbeitsplatz bei der Gerätebau	mit	dem 1. Januar 1945 ver-
lorongegangen sei. Hierin hat da3 Berufungsgericht einen nicht nur geringfügigen Schaden gesehen. Es lasse sich nicht feststellen, so wird in dem angefochtenen Urteil weiter ausgeführt, daß der Kläger auch ohne die Dienst-
 
Verpflichtung zur Zwangsarbeit seinen Arbeitsplatz verloren haben würde. Es habe die Möglichkeit bestanden, daß der Kläger bald nach dem Zusammenbruch bei der m wieder eingestellt worden wäre, wenn auch nicht in dem Y/erk	so doch
 in einem anderen Betrieb.
Der Zeitraum, während dessen der Kläger durch die verfolgungsbedingte Entlassung geschädigt wurde, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts am 1. Juli 1945 zu Ende gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger eine seiner früheren Tätigkeit al3 Maschinenschlosser gleichwertige Tätigkeit als Feinmechaniker bei der Firma	in
 aufgenommen, und zwar in vollem Umfang (§75 Abs. 1 Satz 1 BEG idF des BEG-Schlußgesetzes). Baß diese Gesetzesbestimmung anzuwenden sei, hat das Berufungsgericht angenommen, weil der Kläger nach seinen Angaben bei der Firma	als	Fein-
mechaniker nur unwesentlich weniger verdient habe als bei der A^ im Jahre 1944. Bei diesem Arbeitgeber habe der Kläger, wie das Berufungsgericht mit Hilfe der Unterlagen der Landesversicherungsanstalt	festgestellt hat, 1944
4.206,- RM, also 350,- RM monatlich verdient, während sein monatliches Einkommen bei der Firma E^Bfe etwa 334,- RM betragen habe. Zu der Frage, v/elche rechtliche Bedeutung dem Einkoramensunterschied von monatlich 16,- RM beizulegen sei, hat das Berufungsgericht in folgenden Sätzen Stellung genommen:" Abgesehen von der Geringfügigkeit dieser Differenz ist der maßgebende Vcrgleichsmaßstab ohnehin nicht das Einkommen, das der Verfolgte vor der Verfolgung erzielt hat, sondern dasjenige, das er ohne die Verfolgung im Zeitpunkt der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit erzielt haben würde (Brunn-Hebenstreit, § 75 Anm. 3). Es ist aber nicht anzunehraen, daß der Kläger, wenn er seine Stellung bei der nicht verloren gehabt
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hätte, dort nach dom Zusammenbruch im Jahre 1945 ein gleich hohes Einkommen erzielt haben würde wie im Jahre 1944? als im Rahmen des Einsatzes aller Kräfte für den totalen Krieg eine hohe Zahl von Überstunden geleistet werden mußte.”
Auf die Vermutung des § 75 Abs. 1 Satz 2 BEG könne sich der Kläger nicht berufen, weil sie nur für die Frage bedeutsam sei, ob der Verfolgte durch eine Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe.
Für die Festsetzung der Höhe der Kapitalentschädigung hat das Berufungsgericht den Kläger in die Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes eingereiht. In die vergleichbare Gruppe des gehobenen Dienstes könne er nicht eingestuft werden, so wird in dem angefochtenen Urteil weiter gesagt, selbst wenn er bei seinem Lebensalter von 22 Jahren das für die Einreihung in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes notwendige Durchschnittseinkommen von jährlich 3.600,- RM erreicht haben sollte. Das sei zweifelhaft, weil nicht mehr festzustellen sei, was er im ersten Halbjahr 1942 verdient habe. Im zweiten Halbjahr 1942 habe nach den Unterlagen der Landcsversicherungsanstalt sein Verdienst	2.015?18	RM
betragen. Im	Jahre 1945	5.742,35	RM
1944	4.206,27	RM.
Die wirtschaftliche Stellung des Klägers während der letzten drei Jahre vor der Verfolgung könne der Einstufung nicht zugrunde gelegt werden, weil der Kläger aufgrund seiner beruflichen Ausbildung den für die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes maßgebenden Tabellensatz niemals verdient hätte, die wiodergegebenen hohen Einkünfte vielmehr ausschließlich aus den aus der Leistung von kriegsbodingten Überstunden hervorgehenden Einkünften zu erklären seien.
 
Solche Überstundenverdiensto wären unter normalen Zeitverhältnis a en weggefallen. Danach wäre die Einstufung des Klägers nur in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes aufgrund seiner Berufsausbildung und der damit zusammenhängenden fundierten wirtschaftlichen Stellung gerechtfertigt, zu demal er auch nach einer vierjährigen Lehrzeit und vierjähriger Berufstätigkeit als Maschinenschlossergeselle nicht mehr als Berufsanfänger anzusehen sei,
2.	Das angefochteno Urteil weist sowohl zur Präge nach der Dauer des Entschädigungszoitraums wie auch zur Frage nach der Einstufung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe entscheidungserhebliche Rechtsfehlor zu dem Nachteil des Klägers auf.
a)	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Klage! durch die Dienstverpflichtung, durch die er wegen seiner jüdischen Abstammung verfolgt wurde, seinen Arbeitsplatz verloren hat und dadurch nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist (§64 Abs. 1 BEG). Der Berufungsrichter hat dabei nicht übersehen, daß der Arbeitsplatz dem Kläger auch dann, wenn er nicht verfolgt yrorden wäre, mit den Kämpfen um B^|^^ (23. April bis 2. Mai 1945 )verlorengegan-gen wäre. Das Berufungsgericht meint aber offenbar, daß die Aussicht, bei der A^ wieder eingestellt zu werden, günstiger gewesen wäre, wenn der Kläger nicht vorzeitig ausgeschieden wäre. Bei der Wiedereinstellung hätte er alsbald wieder die Vorteile gehabt, die mit der Beschäftigung bei einem bedeutenden Unternehmen verbunden seien. Diese Würdigung der Folgen der Ausscheidung und die Beurteilung ihrer Tragweite im Rahmen des § 64 Abs. 1 BEG ist weitgehend Aufgabe des Tatrichters. Rechtsfehler sind nicht zu erkennen.
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b)	Das Berufungsgericht hat § 75 Abs. 1 S. 1 BEG in der Fassung dos BEG-Schlußgosetzcs nicht richtig angewandt.
Dach § 91 BEG hat der Verfolgte für den Schaden, der ihm in seinem Arbcitsvcrhältnis durch eine verfolgungsbedingte Kündigung entstanden ist, Anspruch auf Kapitalentschädigung oder Rente. Diese Leistungen sollen den Verfolgten für die Zeit der Verdrängung entschädigen (§§,92,
 75» 76 BEG). Nach § 75 aaO in der Fassung des BEG-Schluß-gesetzes endet der Entschädigungszeitraum einmal dann, wenn der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage gewährt. Entscheidend ist dabei, daß die Erwerbstätigkeit zu eineiji nachhaltigen Einkommen im Sinne der Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG führt. Im Gegensatz zu dieser pauschalen Abgrenzung des.Entschädigungszeitraums endet nach der konkreten Betrachtungsweise des § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG idF des Schlußgesetzes der Entschädigungszeitraum auch dann, wenn der Verfolgte zwar nicht oder noch nicht ein Einkommen in der Höhe der Tabollensätze erzielt, aber seine frühere oder eine gleichwertige berufliche Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufgenommen hat. Eine derartige Bestimmung enthielt schon § 30 Abs. 2 des Bun-desergänzungsgesetzes. Diese Vorschrift v/ird in § 15 der
3.	DV zu dem Bundesergänzungsgesetz vom 6. April 1955 (BGBl I S. 157) erläutert. Es heißt dort: Der Verfolgte hat seine frühere Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufgenommen, wenn er seine frühere Stellung im Erwerbsleben wiedererlangt und seine Erwerbstätigkeit auch gegenüber seiner früheren Tätigkeit nach Art und Umfang sich nicht wesentlich geändert hat. Daß der Verfolgte sein früheres Einkommen in vollem Umfang wieder erlangt hat, ist nicht erforderlich. Hierzu wird bei Becker/Huber/Küster, Anm. 10 zu § 30 Bundesergänzungsgesetz, gesagt, beim Einkommensvergleich
 
müsse der Verfolgte so gestellt sein, als ob es keine Verfolgung gegeben habe, nicht aber so, als ob es keinen Krieg und keinen Nationalsozialismus gegeben habe.
Das Bundesentoehädigungsgesetz hat die in § 30 Abs. 2 Bundesergänzungsgesctz enthaltenen sachlichen Unterschiede zwischen der Aufnahme der früheren Erwerbstätigkeit und der Zuwendung zu einem anderen Beruf, in dem der Verfolgte eine ausreichende Lebonsgrundlage erlangt haben mul3, auf-gegeben. Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 75 BEG eine weitgehende Gleichbehandlung beider Tatbestände erreichen (van Dam-Loos, Anm. 5 zu § 74 BEG; vgl. auch die in BzW I960, 517 Nr. 29 abgedruckto Entscheidung des Senats mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte).
Die jetzt geltende;Fassung des § 75 Abs. 1 BEG ist während der Beratungen des Wiedergutmachungsausschusses zu dem BEG-SchlußG (Protokoll der 46. Sitzung vom 24. Februar 1965) angeregt worden. Im schriftlichen Bericht dieses Ausschusses (Bundestag-Drucksache IV/3423 des Deutschen Bundestages, 4. Wahlperiode) wird in Teil A zu Nr. 34 dazu gesagt, daß in Absatz 1 des § 75 entsprechend dem Schadensorsatzprinzip klargestellt worden sei, daß der Entschädigungszeitraum in jedem Fall dann endet, wenn der Verfolgte seine frühere oder eine gleichwertige Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufgenommen habe. Eine Wiederaufnahme in vollem Umfang liegt danach nur dann vor, wenn der Verfolgte mindestens Einkünfte in gleicher Höhe wie vor Beginn der Verfolgung wieder erzielt hat und wenn die Aufnahme der früheren oder der gleichwertigen Tätigkeit nachhaltig ist.
Diese Erläuterungen im Ausschußbericht hat der Gesetzgeber übernommen, entsprechende Bestimmungen enthält
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§ 12 Abs. 1 der 3. DV-BEG idP der 7. V0 zur Änderung der Dritten VO vom 28. April 1966 (BGBl I S. 300). Durch diese Vorschrift wird der Verfolgte, der seine frühere Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat, bei der Berechnung der Entschädigung günstiger gestellt, als dies nach § 15 der 3. DV zu dem Bundesergänzungsgesetz der Fall gewesen wäre.
Damit wird zugleich erreicht, daß die.beiden Tatbestände, die nach § 75 Abs. 1 BEG die Beendigung dos Entschädigungs-Zeitraums zur Folge haben, in geringerem Umfang als früher zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterschieden im der;.Höhe der Entschädigungsleistungen führen.
Die jetzt geltende Passung der 3- DV-BEG ist zwar erst nach der Verkündung des angefochtenen Urteils in Kraft getreten, § 12 gilt aber nach § 43 dieser Verordnung ebenso wie die Neufassung des § 75 BEG mit Y/irkung vom 1. Oktober 1953. Der Entscheidung des Senats ist daher die geänderte Rechtslage zugrunde zu legen.
c)	Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Kläger als Feinmechaniker bei der Firma E^^ eine Erwerbstätigkeit verrichtet hat, die der dos Maschinenschlossers gleichwertig ist. Die Tätigkeiten der Metallhandwerker in Industrie und Handwerk sind nach den in diesem Zusammenhang zu beachtenden sozialen Anschauungen weitgehend gleichwertig.
Dagegen kann die Aufnahme der...Tätigkeit als. Feinmecha--niker am 1. Juli 1945 den Entschädigungszoitraum zu dieser Zeit deshalb nicht beenden, weil die Einkünfte des Verfolgten aus dieser Tätigkeit hinter denen aus seiner Arbeit als Maschinenschlosser bei der zurückblieben, wie der Berufungsrichter festgestellt hat. Etwas anderes
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ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Kläger im KriegsJahr 1944 aufgrund der zahlreichen und besonders hoch vergüteten Überstunden 4.206,- RM verdient hat: und er nach der Annahme des Berufungsrichters bei seinem früheren Arbeitgeber 1945 diese Einkünfte nicht erzielt haben würde. Für die Entscheidung der Frage, ob der Verfolgte bei der Wiederaufnahme seiner früheren oder einer gleichwertigen Tätigkeit mindestens seine früheren, vor Beginn der Schädigung erzielten Einkünfte nachhaltig erhält, kann nur auf die vor der Schädigung erzielten Einkünfte, insgesamt zurückgegriffen werden. Bei diesem Vergleich sind grundsätzlich die Bruttobeträge maßgebende Ebenso wie bei der Einstufung eines Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe muß auf das tatsächlich erzielte Einkommen und nicht auf ein normales Einkommen unter Ausscheidung von Konjunktur- oder Kriegseinflüssen abgestellt werden (RzW 1961, 215 Nr. 15; 1962, 52 Nr. 77). Die Bestimmung eines normalen Einkommens begegnet nicht nur bei selbständigen Erwerbstätigen, sondern auch bei unselbständig Beschäftigten erheblichen Schwierigkeiten, die eine rasche, zuverlässige und ohne besondere Schwierigkeiten nachprüfbare Ermittlung dieser Grundlage der Entschädigungsr leistung ausschließen. Bei einem diesen Grundsätzen entsprechenden Vergleich der Einkünfte kann von einer Wiederaufnahme einer gleichwertigen Erwerbstätigkeit in vollem Umfange durch den Kläger nicht gesprochen werden. Das Ende des Entschädigungszeitraums kann daher nicht auf den 1, Juli 1945 festgesetzt werden.
Hinzukommt, daß das Berufungsgericht nicht erörtert hat, ob die Einkünfte, die der Kläger bei der Firma E^^ erzielt hat, nachhaltig waren. Diese Frage muß nach den Gesichtspunkten, die in der Rechtsprechung des Bundesge-
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richtshofs zu § 75 Abs. 2 BEG entwickelt worden sind, entschieden werden (RzW 1958, 228 Nr. 22; 1958, 267 Nr. 32). Es kommt also darauf an, ob bei der Aufnahme der Arbeit am 1. Juli 1945 mit einer gewissen Sicherheit angenommen v/erden konnte, daß da3 Beschäftigungsverhältnis von Bauer sein würde» Barüber hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände zu befinden. Er wird dabei die besonderen Verhältnisse in B^^^, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor der Y/ährungsreform, aus denen sich die Kurzlebigkeit zahlreicher Unternehmen ergab, zu berücksichtigen haben.
d)	Rechtliche Bedenken bestehen auch gegenüber der Auffassung des Berufungsrichters, der Kläger sei bei der Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe aufgrund seiner wirtschaftlichen Stellung vor der Verfolgung auch dann einem Beamten des gehobenen Bienstes nicht gleichzustellen, wenn er nach seinem Burchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung den nach der Anlage 3 (vgl. § 14 der 3. BV-BEG) für diese Gruppe maßgebenden Satz von 3.600,- RM erreicht haben sollte.
Bies war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das die erste Hälfte des Jahres 1942 nicht berücksichtigt hat, nicht zweifelhaft. Es trifft nicht zu, daß das Einkommen des Klägers während der maßgeblichen Vergleichsjahre nicht aufgrund seiner Berufsausbildung verdient« wurde und daß seine Berufsausbildung zu den Einkünften in einem solchen Mißverhältnis gestanden hätte, daß für die Einreihung auf die Berufsausbildung abzustellen gewesen wäre. Für die Entscheidung darüber, ob der Kläger aufgrund seiner Ausbildung den für die Einreihung in die Gruppe des gehobenen Bienstes maßgebenden Tabellensatz
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(3.600.- RM) erreichen konnte, kann nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Kläger seine durch die Berufsausbildung und beruflichen Erfahrungen erlangten Fähigkeiten auch durch Überarbeit nutzte. Auch dann-.,..wenn-. das unterdem Einfluß des Kriegsgeschehens geschah oder geschehen mußte, fehlt es an dem vom Berufungsgericht angenommenen Mißverhältnis zur Ausbildung. Die Sachlage , ist nicht anders zu beurteilen, als wenn ein Metallhandwerker für freiwillige Mehrarbeit, besondere Tüchtigkeit und Geschicklichkeit hohe Prämien und Zuschläge erhält j und auf diesem Y/ogc mehr verdient als die Masse der ebenso ausgebildeten Arbeitnehmer und dadurch die Sätze für die Einreihung in den gehobenen Dienst erreicht. Etwas anderes ist den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen.
In der RzV/ 1958 S. 270 Nr. 35 abgedruckten Entscheidung ist vielmehr ausdrücklich die Einreihung nach der wirtschaftlichen Stellung auch dann als geboten bezeichnet, wenn der Verfolgte das Durchschnittseinkommen einer höheren Gruppe aufgrund seiner Ausbildung in Verbindung mit besonderer Tüchtigkeit erlangt hat.
Daß die Kriegsverhältnisse erst die Voraussetzungen für die Leistung der Überstunden geschaffen haben, kann nicht zu dem Nachteil des Klägers ausschlagen. Insoweit gilt das, v/as bereits zur Frage der Konjunkturein-flüsoe bemerkt worden ist.
Aus allen diesen Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das aufgrund der neuen Verhandlung das Ende des Entschädigungszeitraums in Verbindung mit der Einreihung des Klägers festzusetzen haben wird.
Ascher	Wüstenberg	Maaß
 Dr. Loewenheim
 von der Mühlen