Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Unter Mitwirkung des Senatspräsidentcn Ascher und der Bundes-richter Raske, Johannsen, Dr« Loewcnheim und von der Mühlen auf dio mündliche Verhandlung vom 13» Juli 1966 für Recht erkannt: In Februar 1930 berichtete der Amtsbürgermeister, im August 1930 der Antsbeigeordnete an den Landrat, eine gedeihliche Zusammenarbeit des Klägers mit den Polizeibeamten sei nicht zu erreicheno Von beiden Seiten seien Fehler gemacht; die Hauptschuld liege aber beim Kläger«, Im Dezember 1930 entzog der Bürgermeister dem Kläger das Polizoireferat* Fortan wurde der Kläger mit dem Meldewescn und den Sozial-und Feuerversicherungsangelegenheiten beschäftigt» Beide Verfügungen wurden aufgehoben, als der Landrat im Herbst 1932 ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit gegen den Kläger einleitete* Dieses Verfahren wurde im August 1933 eingestellt, nachdem der Sachverständige in einer Strafsache gegen den Kläger eine Geistesstörung, insbesondere einen Querulantenv/ahn, nicht für nachweisbar erklärt und die Neigung zu Beschwerden und Streitigkeiten auf die emotionelle Veranlagung des Klägers zurückgeführt hatte. Danach ist der Beschuldigte keineswegs allein der Angreifer und auch nicht der Alleinschuldige an den unerquicklichen Zuständen gewesen, er ist aucli selbst angegriffen worden und hat sich verteidigen müssen» V/eiter hat der Senat zugunsten Kocks berücksichtigt, daß - wie sich aus dem dargelcgten Sachverhalt ergibt - von seiner Dienstbehörde noch nicht mit dem nötigen Rachdruck gegen ihn cingeschritten v/orden war, sowie schließlich, daß er durch die feotgestellten Dienstverfehlungen keinen Schaden angerichtet hat,” Es unterliego erheblichen Zweifeln, ob der Preußische Innenminister den Kläger aus Verfolgungsgründen in den Ruhestand versetzt habe» Auch nach heutiger Rechtsauffassung sei die Zurruhesetzung eines Beamten möglich, wenn ihm die Eignung für sein Amt fehle, wie Art» 132 GG und die VO über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte vom 17. Die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht verworfen, weil sich die zulassungsfreie Revision nur auf Verfahronsmängel von grundsätzlicher Bedeutung erstrecke» Aus diesem Grunde könne die Anwendung von § 8 Abs» 2 BWGöD und die Präge einer Abweichung von der Entscheidung des BVerwG in RsW 1961, 137 nicht geprüft werden* Sie nimmt allerdings anstelle einer Aufführung der Anfechtungsgründe auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in den überreichten Akten des Vcrwaltungsstreitverfahrens Bezug und beschränkt sich auf den Zusatz, der Kläger könne aus denselben Gründen, aus denen dieses Urteil eine Wiedergutmachung nach BVYGöD ablehne, auch keine Entschädigung nach BEG beanspruchen<, Da die Verwaltungsklage in dem vorgelegten und dem Gegner bekannten Urteil aber allein deswegen abgewiesen wurde, weil bestimmte im einzelnen dargelegten Vorgänge eine Zurruhesetzung nach heutiger Auffassung auch aus beamtenrechtlichen Gründen gerechtfertigt hätten (§ 8 Abs«, 2 BYfGöD), konnte kein Zweifel bestehen, aus welchen Sach-und Hechtsgründen das Land im vorliegenden Rechtsstreit das erstinstanzliche Urteil anfocht * Auf diesen entcchci-denden Gesichtspunkt kommt, nach teilweise nicht unbedenklichen Ausführungen über das Recht der Bezugnahme zur Begründung der Berufung, auch der Berufungsrichter zurück* Allerdings irrt sie in der Annahme, das Urteil des Oberverwaltungsgerichto habe, da der Ausfall von Bezügen nicht anders beurteilt werden könne als die Minderung der Rechtsstellung, auf der der Ausfall beruht, auch für das vorliegende Verfahren bindend entschieden, daß die Zurruhesetzung dos Klägers nach heutiger Auffassung beamtenrecht- lieh gerechtfertigt gewesen wäre (§ 100 Satz 1 BEG)„ In Verwaltungsotreitvcrfahren handelte eo sich um eine Vorfrage der Wiedergutmachung, die der Kläger von der Stadt Letmathe für die Zeit nach dem 1* April 1950 begehrt hat; in diesem Verfahren geht es um die Entschädigung, die das Land Nordrhein-Westfalen für die Zeit bis zu dem 30» März 1950 gewähren solle Klagegegenstand, Parteien und Rechtsweg sind verschieden» Bereits die Zuständigkeit verschiedener Gerichte begründet die Möglichkeit abweichender Beurteilung: die Annahme einer Bindung des Entschädigungsrichtcrs durch das vorangegangene Urteil des Verwaltungorichtero findet in den allgemeinen und den Wiedergutmachungsgesetzen keine Stütze. Der Berufungsrichter stützt sich entscheidend auf Handlungen und Äußerungen des Bürgermeister-Stellvertreters und Ortsgruppenleitero der NSDAP, die sämtlich außerhalb des Zurruhesetzungsverfahrons, das durch den Antrag 3o Culi 1933 in Gang gesetzt wurde, und teilweise lange nach seinem Abschluß liegen« Der Antrag ist von dem Amtsbürgermeister, nicht von dem Beigeordneten gestollt worden« Er ist damit begründet, daß der Kläger seit langem nicht mehr seinem Dienstrange entsprechend beschäftigt und daß seine Planstelle eingespart werden könne, und weiter damit, daß er jahrelang das Ansehen seiner Behörde und ihrer Beamten geschädigt habe» Über seine frühere politische Einstellung und Betätigung enthält die Begründung nichts« Sie erwähnt zu dem Schluß lediglich, neuerdings sei er "sogar in Quertreibereien gegen die Ortsleitung der HSDAP verwickelt" o Es kam hinzu, daß die untere Kommunalaufsichtsbehördc schon seit den Herbst 1932 ein Verfahren auf Entfernung des Klägers aus dem aktiven Dienst betrieb, weil er durch querulatorisches Verhalten den Dienstbetrieb behinderte und das Ansehen der Verwaltung schädigte« Es lag deshalb auch für den Leiter der AmtsVerwaltung nahe, unabhängig von dom Verhalten des Klägers gegenüber den Ortsleiter. Ba er sich ganz überwiegend mit den Motiven beschäftigt, aus denen der Amtobeigeordneto die Zurruhesetzung ursprünglich selbst betrieben hatte und weiterhin als ein Anliegen der 1TSBAP darstelltc, und da er dem aufsichtsbehördlichen Verfahren selbst keinerlei Beachtung geschenkt hat, erscheint nicht ausgeschlossen, daß er die Tragweite der Verfolgungsvermutung des § 6 Hr, 1 BWGÖB verkennt» Sie bezieht sich auf die Maßnahme, die den Beamten in seinen Hechten verkürzt hat, im vorliegenden Palle also auf den Erlaß des Preußischen Innenministeriums, durch den der Kläger vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, und sie ist widerlegt, wenn die Entschließung dieser obersten landesbehördo auf dienstlichen, von den politischen Zielen des Bienotherrn (Amt oder der hinter ihn stehen- den Kräfte nicht abhängigen Erwägungen beruht (Blessin-Ehrig-Wilden, BEG, Ann. 1 zu § 6 BWGÖB)» Eine dienstliche Maßnahme der Aufsichtsbehörde wird nicht schon dadurch zu einer Verfolgung im Sinne des § 1 BEG, daß den Anstoß dazu eine politische Benunziation oder ein politisch motivierter, wenn auch nicht mit politischen Erv/ägungen begründeter Antrag gegeben hat» Wäre festzuotellen, daß das Preußische Innenministerium den Kläger aus dem aktiven Bienst entfernt hat, weil er zur Erfüllung seiner Bienst-geschäftc nicht mehr tauglich oder weil er für das Ansehen oder für die Leistungsfähigkeit der Amtsverwaltung nicht mehr tragbar erschien, dann stellt die rechtsverkürzcnde Maßnahme selbst keine Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG dar» Damit ist allerdings noch nicht ausgeschlossen, daß diese Maßnahme als eine Schädigung aus den Gründen des § 1 BEG zu behandeln ist, weil sie adäquat durch eine Gewaltmaßnahrac der in § 2 BEG genannten Stellen verursacht wurde (Blessin-Ehrig-Yfilden, BEG, Anm* 3 zu § 99)» Ein derartiger Zusammenhang könnte hier darin liegen, daß der Amtsbürgermeister als Vertreter des Dienstherrn das Verfahren durch seinen Antrag in Gang gebracht hätte, um einen politischen Gegner auszuochalten, oder darin, daß der OrtsgruppenloitcrUdcr NSDAP und Amtsbeigeordneto den Hauptgemeindebeamten zu einem Anträge bestimmt hätte, den dieser von sich und aus dienstlichen Gründen nicht gestellt haben würde* Es käme, wenn die Zurruhesetzung selbst nicht aus Verfolgungsgründen verfügt worden ist, deshalb auf die Feststellung ah, ob das Zurruhesetzungsverfahren auf der Initiative der Kommunalaufsichtobehörden beruht \ oder durch den Antrag des Dienstherrn in Gang gesetzt worden ist, und gegebenenfalls, ob der auslösende Antrag auf politischen Erwägungen beruht oder mitberuht * In diesen Zusammenhang, das heißt für die adäquate Verursachung einer dienstlichen Maßnahme durch eine Verfol-gungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG, trägt der Kläger die Bewoislaot insofern, als zu seinen TJngunsten entschieden werden muß, wenn der Ursachenzusammenhang nicht festgestellt wird * gewinnen, wenn sich die der Entschließung des Ministeriums zugrundeliegenden Erwägungen nicht klären lassen® In erster Linie könnt es auf deren Ermittlung an® Dafür bietet sich die Nachforschung nach den Akten des Ministeriums, des Regierungspräsidenten und der Krcisverwaltung an«, Wenn keine Aktenvorgängo Über das Zurruhesetzungoverfahren des Klägers oder Sammelakton über Maßnahmen auf Grund des Berufobeantengesetzes erhalten geblieben sind, so wird der Berufungsrichter gegebenenfalls aufklären müssen, wie das Preußische Innenministerium vergleichbare Fälle zu behandeln pflegte und ob dabei der früheren politischen Einstellung und Betätigung eines Beamten in verhältnismäßig untergeordneter Stellung und den örtlichen Verwicklungen der Gleichschaltungsperiodo überhaupt Gewicht beige-messen wurde, wenn dienstliche Interessen an der Bereinigung untragbarer Verhältnisse zutagclagcn«, nügte, um die Entochließung mitzubestimmon, wenn der Antrag, die Berichte und die möglicherweise vorgolegten Akten ergaben, daß der Beamte den Dienstbotrieb einer örtlichen Verwaltung und der unteren Aufsichtsbehörde, aber auch das Ansehen seiner Dienststelle seit Jahren erheblich belastete, und wenn dienstliche Verfehlungen wie die Beiseitebringung von Akten und Zeitschriften hinzugetreten waren. Bie Möglichkeit, eine Planstelle einzusparen, die nicht mehr benötigt wird, weil die Geschäfte des Stollen-inhabero auf andere Bedienstete vorteilt v/erden können, und das dienstliche Interesse der Behörde an der Entfernung eines Beamten, der sich ihr nicht oinzufügen vermag und ihren Geschäftsgang wie ihr Ansehen belastet, recht-fertigen aber, wie dazulegen sein wird, nach heutiger Rechtsauffassung die vorzeitige Zurruhesetzung eines auf Lebenszeit angcstellten Beamten nicht» Beshalb kann unerörtert bleiben, welchen Zwecken § 6 BerBG zu dienen bestimmt war und dienstbar gemacht worden ist, ob diese Bestimmung ein rechtsgültiger Bestandteil des damaligen Bicnstrechtc geworden ist und ob, wie der Berufungsrichter annimmt, eine bejahende Feststellung im Sinne des § 100 Satz 1 BEG auf eine (verbotene) Anwendung des Wie-derherstellungsgeaetzoo hinausliefe• Bie Verweisung auf die heutige Rechtsauffassung in dieser Vorschrift erschöpft sich nicht darin, daß das seinerzeit geltende Bienstrecht von den Entschädigungsorganen unter Ausschaltung aller Verfolgungcgesichtspunkte auf den Sachverhalt anzuv/enden und das (hypothetische) Ergebnis mit der Schädigungsmaßnahme zu vergleichen wäre» Für den Y/iedergutmachungsgesetzgober handelte es sich um die innere Berechtigung von Ansprüchen solcher Verfolgter, deren Bcamtonrechtc in gleicher Weise gemindert worden wären, wenn der Bienstherr gegen sie das Bienst- Dieser Lösung liegt ersichtlich der Gedanke zugrunde, daß Wiedergutmachung nur beanspruchen könne, wem im Ergebnis Unrecht geschehen ist« Eine solche Wertung wird vielfach kaum anders als vom Standpunkt der heutigen Gemeinschaft von Verfolgten und Verpflichteten vor-genomnen werden können« Ist der Beamte durch Verfolgung verkürzt oder wird dies gesetzlich vermutet, dann bleiben auch solche dienstrechtlichen Hachtoile außer Betracht, die nichtverfolgto Beamte seinerzeit hinnehmen mußten, die aber heutigen Anschauungen widersprechen« Dies zeigt die klarstellende Bestimmung des .§ 100 Satz 2 BEG, nach welcher die Benachteiligung der Beamtin bei Vei’heiratung in Entschädigungsrecht nicht berücksichtigt wird, obv/ohl sie seinerzeit zweifellos rechtens war« Aus Satz $ der Vorschrift folgt aber beispielsweise auch, daß die Entschädigungsorgane die Frage nach heutigen Maßstäben zu beurteilen haben, ob der Verfolgte in seinen Beamtenrechten aus dienotsti’afrechtlichen ßxninden in dem gleichen Umfange hätte beschnitten worden dürfen, wie er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmon geschädigt worden ist« Nach heutiger Rechtsauffaosung besagt die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die beim Kläger nach üblicher Laufbahn bereits 1923 erfolgt war, daß der Dienstherr dem Beamten für die Dauer der Dienotfähigkeit -die durch die Altersgrenze nach Erfahrungsgrundoätzen begrenzt worden kann - Gelegenheit gibt, durch Dienstleistung seinen Lcbensuntei’halt im Umfange der gesetzlichen Dienst-bezüge zu erwerben» Eine Ablehnung der angebotenen Dienste unter Vorweisung auf geminderte Ruhcbczüge widersprächt der bei der Anstellung gemachten Zusage» Unerheblich ist es, in welchem Umfange der Kläger nach heutiger Hechtsauffassung durch das Grundgesetz gegen eine vorzeitige Zurruhesetzung geschützt wäre und ob Art» 33 Abs» 5 GG dem Gesetzgeber erlaubt, neue auf die Dauer bestimmte Beamtenverhältnisse unter Bedarfs- und Loiotungrivorbehalt zu begründen» Denn schon das Fehlen derartiger Vorbehaltoklauseln in allen zurzeit geltenden Beamtengesetzen zeigt, daß nach gegenwärtiger Rcchtoan-ochauung dom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Vorbehalte dieser Art auch nicht stillschweigend innev/ohnen und eine Zwangopensionierung nicht statthaft ist, v/enn der Dienstherr seinen Kräftebedarf falsch abgeschätzt oder sich in seinen Erwartungen hinsichtlich der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten getäuscht hato Die gegenwärtige Rechtsüberzeugung beruht auf einer Entwicklung, die zur allmählichen Beseitigung solcher Vorbehalte (RGZ 159» 80, 81; BVerfG 8, 353) und bereits in der Weimarer Verfassung zu einer Garantie der dauernden Verwendung als eines zun Kernbestand des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zählenden Rechts geführt hat (RGZ 107, 1,6)V Seit der in Art. 129 WV zu dem Ausdruck gekommenen Entscheidung für das Berufsbeamtentum herkömmlichen Gestaltung hat der Gesetzgeber die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen des Beamten stets mit einem allgemeinen Rotstand oder mit einer Ausnahmesituation des gesamten Staatswesens begründet und entsprechend befristet. Der Ausnahmecharakter aller dieser Regelungen verbietet es, sie als Beweis dafür heranzuziehen, daß die Entfernung nichtpolitischer auf Lebenszeit ernannter Beamter aus dem aktiven Dienst im Interesse des Dienstherrn generell der heutigen Rechtsauffassung nicht fremd sei. Ob die Schaffung der Bundesrepublik die vorzeitige Zurruhesetzung von Bunde zu übernehmender Beamter auf Lebenszeit und insbesondere die Ermächtigung aller übrigen öffentlichen Körperschaften, bereits in ihren Diensten stehende Beamte auf Lebenszeit aus den aktiven Dienst zu entfernen, auch noch heutiger Rechtsauffassung noch zu tragen vermöchte, bedarf gleichwohl keiner Erörterung, Denn für den Entscheidungsfall wäre daraus nichts abzuleiten, v/eil sich die Lage, aus der diese Verfassungsbestimmung entstanden ist, grundlegend von derjenigen unterscheidet, die der Nationalsozialismus vorfando Der Bund hatte bei seiner Entstehung Verwaltungskörpcr zu übernehmen, die in v/eitem Umfange unter dem Einfluß der Besatzungsmächte, aber auch unter anderen verwaltungsfremden Einflüssen der Zeit nach dem Zusammenbruch aufgebaut worden waren. Die ,,Vereinfachung,, dieser Verwaltung war ein von ihm froi-gcwähltos Ziel, das - unabhängig von seiner politischen Legitimation - nach heutiger Auffassung keinen weittragenden Eingriff in das einzelne Boamtenverhaltnis rechtfertigen konnte, Fehl- und Überbesetzungen ließen sich mit den üblichen Mitteln der Personalpolitik bereinigen.
2488 076 h BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 14o Juli 1966 Justizhauptsekretä als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dein Entöchädigungsrechtsstroit landga N o r d r h o i n - W e s t £ a 1 e n ? Vertreten durch den Regierungspräsidenten in A^ ~ rrozeßbovo Unuich t igters Beklagten und Revisionsklägcro, Reehtöanvmlti gegen den Inspektor a*!)» Anton Pstraßo - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Unter Mitwirkung des Senatspräsidentcn Ascher und der Bundes-richter Raske, Johannsen, Dr« Loewcnheim und von der Mühlen auf dio mündliche Verhandlung vom 13» Juli 1966 für Recht erkannt: Das Urteil des 13» Zivilsenats des Obei'landes-gerichts Hamm vom 23» Dezember 1964 wird aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en« Das Revisionsverfahren ist frei von Gebühren und Auslagen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist 1893 geboren« Er trat 1907 als Volontär in den Kommunalverwaltungsdienst, wurde 1910 Verv/altungs-gehilfo, 1923 als Amtssekrotär in L4HHH (Kreis Iserlohn) Beamter auf Lebenszeit und 1927 AmtsoberSekretär« Seit August 1929 bearbeitete er allgemeine Wege-, Gewerbe- und Gesundheitspolizeisachen, Melde-, Paß- und Ausländerwesen, Unfallanzeigen und Schulsachen« Die Aufsicht über den Folizcivoll-zugsdienst und die Sicherheits-, Kriminal- und Ordnungspo-lizcisachen waren einen Folizeimeister zugeteilt« Zwischen den beiden Beamten kam es binnen kurzem zu einem Spannungsverhältnis« 1 In Februar 1930 berichtete der Amtsbürgermeister, im August 1930 der Antsbeigeordnete an den Landrat, eine gedeihliche Zusammenarbeit des Klägers mit den Polizeibeamten sei nicht zu erreicheno Von beiden Seiten seien Fehler gemacht; die Hauptschuld liege aber beim Kläger«, Im Dezember 1930 entzog der Bürgermeister dem Kläger das Polizoireferat* Fortan wurde der Kläger mit dem Meldewescn und den Sozial-und Feuerversicherungsangelegenheiten beschäftigt» Eine Fülle von Beanstandungen und Beschwerden, die Amt3-bedienstete gegen den Kläger und der Kläger gegen Bedienstete der Antsverwaltung vorgebracht hatten, führte 1930 zu einor Untersuchung gegen den Kläger«, Der Landrat erteilte dem Kläger an 7. Dezember 1930 einen strengen Verweis * Am 4° Juli 1931 sprach der Amtsbürgermeister einen weiteren Verv/eis auc. Beide Verfügungen wurden aufgehoben, als der Landrat im Herbst 1932 ein Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit gegen den Kläger einleitete* Dieses Verfahren wurde im August 1933 eingestellt, nachdem der Sachverständige in einer Strafsache gegen den Kläger eine Geistesstörung, insbesondere einen Querulantenv/ahn, nicht für nachweisbar erklärt und die Neigung zu Beschwerden und Streitigkeiten auf die emotionelle Veranlagung des Klägers zurückgeführt hatte. Im Zuge der Gleichschaltung wurden im Frühjahr 1933 der Amtsbürgermeister und der Amtsbeigeordnete, die wie der Kläger dem Zentrum angehörten, durch Mitglieder der NSDAP ersetzt. Kommissarischer Beigeordneter wurde der Ortsgruppenleiter der NSDAP, der den Kläger in Eingaben an Behörden und Parteidienotstellen auch als politischen Gegner scharf angriff«, In Vertretung des kommissarischen Bürgermeisters beurlaubte er den Kläger am 3» Mai 1933 vom Dienst und verfügte am 31* Mai 1933 seine Versetzung in den Ruhestand auf Grund des § 6 des Gesetzes zur Wiederherotel- lung des Berufsbeamtentums. Nachdem der Kläger in Beschwerde wege insbesondere auch dio Unzuständigkeit des .Amtsbeigeordneten gerügt hatte (§ 7 BerBG), beantragte der Bürgermeister an 3. Juli 1933 die Zurruhesetzung des Klägers durch die oberste Landesbehörde mit folgender Begründung: "K4P bearbeitete bis zu dem Jahre 1930 u.a. die Polizeiverwaltungssachen, war aber als Polizeibeamter nicht besonders bestätigt. Im Dezember 1930 mußten ihn diese Arbeiten auf Anordnung des Landrats im Disziplinarverfahren genommen werden. Seit dieser Zeit bearbeitet Kock lediglich Meldeamts-, Standesamts-, Versichcrungssachcn und die Angelegenheiten der Feuersozietät. Andere v/ich-tigo Arbeiten konnten ihm wegen seiner ständigen Quertreibereien und seines sonstigen Verhaltens nicht übertragen werden. KtfB verrichtete also seit Jahren nur Gehilfenarbeit. Am 3° Mai 1933 wurde wegen seines dienstlichen Verhaltens, das bereits in unzähligen Fällen zu einer disziplinarischen Verfolgung fühflto, beurlaubt. Seit dieser Zeit sind die Arbeiten dos K0 auf vorhandene Beamte und Angestellte verteilt worden, und zwar ist das Standesamt mit dem Steueramt verbunden, während die Vcrsicherungssachen vom Wohlfahrtsamt übernommen wurden. Einer Einsparung der Stelle steht also nichts im Wege. Die Entfernung aus dem Amt liegt übrigens auch im dienstlichen Interesse. Jedenfalls ist durch das jahrelange Verhalten von KflV, das durch eine Unmenge disziplinarischer Vorgänge bewiesen wird, das Ansehen der hiesigen Behörde und ihrer Beamten sehr geschädigt worden. Neuerdings ist er sogar in Quertreibereien gegen die Ortsleitung der NSDAP verwickelt.u Der Preußische Minister des Innern versetzte den Kläger durch Erlaß vom 21. Januar 1934 auf Grund des § 6 BerBG in den Ruhestand. Am 12. Juli 1933 hafäte der Landrat das Disziplinarverfahren mit den Ziele der Dienstentlassung eingcleitet. Die Dienst-Strafkammer verurteilte den Kläger 1936 zu dem Verlust des Ruhegehalts. Der Dienststx'afhof ermäßigte die Strafe im Juni 1938 auf Kürzung des Ruhegehalts um ein Fünftel für die Dauer von fünf Jahren. Als erwiesen und für das Strafmaß erheblich sah er die durch Strafurteil vom 27o Oktober 1933 festgestellte Beiseiteschaffung amtlicher Urkunden und die Unterschlagung mehrerer Bände einer behördeneigenen Zeitschrift an, In übrigen führte er aus: "Der erste Richter hat die sehv/erste Strafe der Aberkennung des Ruhegehalts augenscheinlich in der Annahme verhängt, daß der Beschuldigte an den unerquicklichen, unkollegialen Verhältnissen im Amte nahezu allein die Schuld getragen habe., Diese Annahme konnte der Senat nach sorgfältiger Prüfung des umfangreichen Aktcnotoffeo nicht als zutreffend anerkennen., Danach ist der Beschuldigte keineswegs allein der Angreifer und auch nicht der Alleinschuldige an den unerquicklichen Zuständen gewesen, er ist aucli selbst angegriffen worden und hat sich verteidigen müssen» V/eiter hat der Senat zugunsten Kocks berücksichtigt, daß - wie sich aus dem dargelcgten Sachverhalt ergibt - von seiner Dienstbehörde noch nicht mit dem nötigen Rachdruck gegen ihn cingeschritten v/orden war, sowie schließlich, daß er durch die feotgestellten Dienstverfehlungen keinen Schaden angerichtet hat,” 1956 erhob der Kläger gegen das zur Stadt erhobene frühere Amt Klage mit dem Anträge, ihm die nach § 9 BWGöD zu bestimmende Rechtsstellung einzuräumen, Das Verwaltungo-gericht verurteilte die Stadt antragsgemäße Auf ihre Berufung wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab, da dom Wiedergutmachungsanspruch § 8 Abs» 2 BV/GöD entgegenstohe* Es unterliego erheblichen Zweifeln, ob der Preußische Innenminister den Kläger aus Verfolgungsgründen in den Ruhestand versetzt habe» Auch nach heutiger Rechtsauffassung sei die Zurruhesetzung eines Beamten möglich, wenn ihm die Eignung für sein Amt fehle, wie Art» 132 GG und die VO über Maßnahmen gegen dienstlich ungeeignete Beamte und Angestellte vom 17. Februar 1950 (BGBl I S, 34) zeigten. n Ähnliche Bestimmungen enthielten die Reichsperoonalabbau-verordnung von 1923 und die Preußische Beroonalabbauverord-nung von 1924 wie die erste Sicherungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 (GVB1 NEW So 25). Die jahrelangen Streitigkeiten des Klägers auf den verschiedensten Gebieten hätten im Interesse der Wiederherstellung einer ordnungsmäßigen Verwaltungsarbeit die Versetzung in den Ruhestand in dem Augenblick geboten, in dem das Gesetz eine Möglichkeit dazu eröffnet habe» Die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht verworfen, weil sich die zulassungsfreie Revision nur auf Verfahronsmängel von grundsätzlicher Bedeutung erstrecke» Aus diesem Grunde könne die Anwendung von § 8 Abs» 2 BWGöD und die Präge einer Abweichung von der Entscheidung des BVerwG in RsW 1961, 137 nicht geprüft werden* Mit Antrag vom 28» September 1954 hat der Kläger von Lande Nordrhein-Westfalen Kapitalentschädigung wegen Ausfalls von Dienstbezügen gemäß §§ S9 f BEG verlangt» Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag durch Bescheid vom 1. März 1963 unter Berufung auf § 100 BEG abgelehnt. Das Landgericht hat den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Das Oberlandesgcricht hat die Berufung des Landes zurückgewiesen; es hat jedoch die Revision zugelassen. Mit der Revision beantragt das Land, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurück zuv erweisen» Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. \ Entschoidungsgriinde : Das angefochtene Urteil bejaht im Ergebnis zu Hecht die Zulässigkeit der Berufung., Unter den besonderen Umstünden des Falles genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 519 Aböo 3, Nr. 2 ZPO. Sie nimmt allerdings anstelle einer Aufführung der Anfechtungsgründe auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in den überreichten Akten des Vcrwaltungsstreitverfahrens Bezug und beschränkt sich auf den Zusatz, der Kläger könne aus denselben Gründen, aus denen dieses Urteil eine Wiedergutmachung nach BVYGöD ablehne, auch keine Entschädigung nach BEG beanspruchen<, Da die Verwaltungsklage in dem vorgelegten und dem Gegner bekannten Urteil aber allein deswegen abgewiesen wurde, weil bestimmte im einzelnen dargelegten Vorgänge eine Zurruhesetzung nach heutiger Auffassung auch aus beamtenrechtlichen Gründen gerechtfertigt hätten (§ 8 Abs«, 2 BYfGöD), konnte kein Zweifel bestehen, aus welchen Sach-und Hechtsgründen das Land im vorliegenden Rechtsstreit das erstinstanzliche Urteil anfocht * Auf diesen entcchci-denden Gesichtspunkt kommt, nach teilweise nicht unbedenklichen Ausführungen über das Recht der Bezugnahme zur Begründung der Berufung, auch der Berufungsrichter zurück* In der Sache ist die Revision des beklagten Landes begründet. Allerdings irrt sie in der Annahme, das Urteil des Oberverwaltungsgerichto habe, da der Ausfall von Bezügen nicht anders beurteilt werden könne als die Minderung der Rechtsstellung, auf der der Ausfall beruht, auch für das vorliegende Verfahren bindend entschieden, daß die Zurruhesetzung dos Klägers nach heutiger Auffassung beamtenrecht- / t lieh gerechtfertigt gewesen wäre (§ 100 Satz 1 BEG)„ In Verwaltungsotreitvcrfahren handelte eo sich um eine Vorfrage der Wiedergutmachung, die der Kläger von der Stadt Letmathe für die Zeit nach dem 1* April 1950 begehrt hat; in diesem Verfahren geht es um die Entschädigung, die das Land Nordrhein-Westfalen für die Zeit bis zu dem 30» März 1950 gewähren solle Klagegegenstand, Parteien und Rechtsweg sind verschieden» Bereits die Zuständigkeit verschiedener Gerichte begründet die Möglichkeit abweichender Beurteilung: die Annahme einer Bindung des Entschädigungsrichtcrs durch das vorangegangene Urteil des Verwaltungorichtero findet in den allgemeinen und den Wiedergutmachungsgesetzen keine Stütze. Zur Präge der Verfolgung des Klägers (§ 99 Abo. 1 BEG) führt der Berufungcrichter aus, die Vermutung des § 6 Nr. 1 BWGöL spreche dafür, daß die Versetzung in den Ruhestand eine nationalsozialistische Gev/altmaßnahme darstelle. Der Beweis, daß für diese Maßnahme ausschließlich Gründe der Vereinfachung der Verwaltung oder des Lienotinteresses maßgebend gev/esen seien (§ 6 BerBG), könne nicht geführt werden: Eine der ersten Amtshandlungen des kommissarischen Bürgermeisterstellvertreters und Ortsgruppenlcitero der NSDAP sei die Beurlaubung deo Klägers gewesen» Der Ortc-gruppenleiter habe dem Gauleiter angezoigt, daß die Säuberung des Verwaltungsapparato von Anhängern des Zentrums im Gange sei» Im Herbst 1935 habe er den Kläger gegenüber dem Gauleiter jesuitischer Methoden bezichtigt, mit denen er sich immer wieder aus der Schlinge ziehe, und ihn als einen der schlimmsten geheimen Wühler deo Zentrumo bezeichnet o Im November 1934 habe er der Staatsanwaltschaft geschrieben, der Kläger sei entlassen worden, v/cil er Zentrumemann, Querulant und unsauber sei; 1936 habe oich dor Ortsgruppenleiter in einem Bericht an die Staatsanwaltschaft im gleichen Sinne ausgesprochen« Hiernach sei offensichtlich, daß er im Kläger schon lange einen fanatisch gesinnten und fanatisch kämpfenden Funktionär des Zentrums gesehen, und daß er ihn sofort hei seinem Amtsantritt beurlaubt, am 21« Mai 1933 die Versetzung in den Ruhestand vorgeschlagen und sie am 31o Mai 1933 selbst verfügt habe, um einen politischen Gegner auszuschalten« Nachdem § 7 BerBG dahin abgeändert worden 3ci, daß eine Zurruhesetzung der obersten Landesbehörde Vorbehalten wurde, habe die AmtsVerwaltung diese Maßnahme gegen den Kläger weiter erstrebt und durch Erlaß deo Preußischen Innenministers auch endgültig erreicht« Alles spreche dafür, daß die Zurruhesetzung aus Gründen politischer Gegnerschaft betrieben worden sei und daß die dienstlichen Verfehlungen des Klägers, insbesondere sein unkollegiales Verhalten und das Bcisoitesehaffcn von Akten und Zeitschriften, nur als Mittel benutzt worden sei, ihn als politischen Gegner zu treffen und auszu-schalten« Mit Recht beanstandet die Revision, daß di eso V/ürdigung nicht erkennen lasse, ob ihr der volle festgeotollte Sachverhalt zugrundoliegt« Der Berufungsrichter stützt sich entscheidend auf Handlungen und Äußerungen des Bürgermeister-Stellvertreters und Ortsgruppenleitero der NSDAP, die sämtlich außerhalb des Zurruhesetzungsverfahrons, das durch den Antrag 3o Culi 1933 in Gang gesetzt wurde, und teilweise lange nach seinem Abschluß liegen« Der Antrag ist von dem Amtsbürgermeister, nicht von dem Beigeordneten gestollt worden« Er ist damit begründet, daß der Kläger seit langem nicht mehr seinem Dienstrange entsprechend beschäftigt und daß seine Planstelle eingespart werden könne, und weiter damit, daß er jahrelang das Ansehen seiner Behörde und ihrer Beamten geschädigt habe» Über seine frühere politische Einstellung und Betätigung enthält die Begründung nichts« Sie erwähnt zu dem Schluß lediglich, neuerdings sei er "sogar in Quertreibereien gegen die Ortsleitung der HSDAP verwickelt" o Die Beschränkung dieses Hinv/eises auf die Gegenwart, seine Inhaltlosigkeit und Beiläufigkeit gaben Anlaß zu der Erwägung, ob der verantwortliche Hauptgeraoindebeante, als Oberförster selbst Leiter einer Dienststelle, im Zusammenhang mit der Entfernung eines ihm ungeeignet erscheinenden Beamten dessen früherer politischer Betätig,.r gung oder den "neuerdings" aufgekommenen Quertreibereien auch seinerseits Bedeutung beigemessen und politischen Überlegungen Einfluß auf seine Entschließung gegeben habe« Es kam hinzu, daß die untere Kommunalaufsichtsbehördc schon seit den Herbst 1932 ein Verfahren auf Entfernung des Klägers aus dem aktiven Dienst betrieb, weil er durch querulatorisches Verhalten den Dienstbetrieb behinderte und das Ansehen der Verwaltung schädigte« Es lag deshalb auch für den Leiter der AmtsVerwaltung nahe, unabhängig von dom Verhalten des Klägers gegenüber den Ortsleiter. der ITSDAP untragbare dienstliche Verhältnisse durch Entfernung des Klagers aus der Amtsverwaltung auf Grund der durch das Berufobeantengesetz geschaffenen’Möglichkeiten zu bereinigen» Bei dieser Sachlage hat der Berufungsrichter seine Überzeugung, daß der eigentliche, in die Antragsbegründung nicht aufgenommene Bev/eggrund des Amtsbürgcrmeistcro die frühere politische Betätigung des Klägers war und daß 11 - der Bürgermeister, anders als sein Amtsvorgänger, nicht aus dienstlichen Erv/ägungen auf Entfernung des Klägers aus dem aktiven Bienst drängte, nicht hinreichend begründet» Ba er sich ganz überwiegend mit den Motiven beschäftigt, aus denen der Amtobeigeordneto die Zurruhesetzung ursprünglich selbst betrieben hatte und weiterhin als ein Anliegen der 1TSBAP darstelltc, und da er dem aufsichtsbehördlichen Verfahren selbst keinerlei Beachtung geschenkt hat, erscheint nicht ausgeschlossen, daß er die Tragweite der Verfolgungsvermutung des § 6 Hr, 1 BWGÖB verkennt» Sie bezieht sich auf die Maßnahme, die den Beamten in seinen Hechten verkürzt hat, im vorliegenden Palle also auf den Erlaß des Preußischen Innenministeriums, durch den der Kläger vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, und sie ist widerlegt, wenn die Entschließung dieser obersten landesbehördo auf dienstlichen, von den politischen Zielen des Bienotherrn (Amt oder der hinter ihn stehen- den Kräfte nicht abhängigen Erwägungen beruht (Blessin-Ehrig-Wilden, BEG, Ann. 1 zu § 6 BWGÖB)» Eine dienstliche Maßnahme der Aufsichtsbehörde wird nicht schon dadurch zu einer Verfolgung im Sinne des § 1 BEG, daß den Anstoß dazu eine politische Benunziation oder ein politisch motivierter, wenn auch nicht mit politischen Erv/ägungen begründeter Antrag gegeben hat» Wäre festzuotellen, daß das Preußische Innenministerium den Kläger aus dem aktiven Bienst entfernt hat, weil er zur Erfüllung seiner Bienst-geschäftc nicht mehr tauglich oder weil er für das Ansehen oder für die Leistungsfähigkeit der Amtsverwaltung nicht mehr tragbar erschien, dann stellt die rechtsverkürzcnde Maßnahme selbst keine Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG dar» t. Damit ist allerdings noch nicht ausgeschlossen, daß diese Maßnahme als eine Schädigung aus den Gründen des § 1 BEG zu behandeln ist, weil sie adäquat durch eine Gewaltmaßnahrac der in § 2 BEG genannten Stellen verursacht wurde (Blessin-Ehrig-Yfilden, BEG, Anm* 3 zu § 99)» Ein derartiger Zusammenhang könnte hier darin liegen, daß der Amtsbürgermeister als Vertreter des Dienstherrn das Verfahren durch seinen Antrag in Gang gebracht hätte, um einen politischen Gegner auszuochalten, oder darin, daß der OrtsgruppenloitcrUdcr NSDAP und Amtsbeigeordneto den Hauptgemeindebeamten zu einem Anträge bestimmt hätte, den dieser von sich und aus dienstlichen Gründen nicht gestellt haben würde* Es käme, wenn die Zurruhesetzung selbst nicht aus Verfolgungsgründen verfügt worden ist, deshalb auf die Feststellung ah, ob das Zurruhesetzungsverfahren auf der Initiative der Kommunalaufsichtobehörden beruht \ oder durch den Antrag des Dienstherrn in Gang gesetzt worden ist, und gegebenenfalls, ob der auslösende Antrag auf politischen Erwägungen beruht oder mitberuht * In diesen Zusammenhang, das heißt für die adäquate Verursachung einer dienstlichen Maßnahme durch eine Verfol-gungsmaßnahme im Sinne des § 2 BEG, trägt der Kläger die Bewoislaot insofern, als zu seinen TJngunsten entschieden werden muß, wenn der Ursachenzusammenhang nicht festgestellt wird * Die Entscheidung über Maßnahmen nach §§ 2 - 6 BerBG lag nach § 7 dos Gesetzes von vorneherein bei der obersten Landesbehörde, und die Richtlinien des Preußischen Innenministers vom 27 * Mai 1933 - MBliV Sv 636 - bestimmen daher, daß die Gemeinden und Kommunalaufsichtobehörden lediglich vorbereitende Aufgaben haben* Immerhin können ihre Anträge und Berichte den Wert von Beweisanzeichen 15 - gewinnen, wenn sich die der Entschließung des Ministeriums zugrundeliegenden Erwägungen nicht klären lassen® In erster Linie könnt es auf deren Ermittlung an® Dafür bietet sich die Nachforschung nach den Akten des Ministeriums, des Regierungspräsidenten und der Krcisverwaltung an«, Wenn keine Aktenvorgängo Über das Zurruhesetzungoverfahren des Klägers oder Sammelakton über Maßnahmen auf Grund des Berufobeantengesetzes erhalten geblieben sind, so wird der Berufungsrichter gegebenenfalls aufklären müssen, wie das Preußische Innenministerium vergleichbare Fälle zu behandeln pflegte und ob dabei der früheren politischen Einstellung und Betätigung eines Beamten in verhältnismäßig untergeordneter Stellung und den örtlichen Verwicklungen der Gleichschaltungsperiodo überhaupt Gewicht beige-messen wurde, wenn dienstliche Interessen an der Bereinigung untragbarer Verhältnisse zutagclagcn«, Es ist mit der Möglichkeit zu rechnen, daß der Fall des Klägers v/egen seiner geringen Bedeutung nicht in die Entscheidung politischer Stollen des Ministeriums gelangt, sondern rein verwaltungsmäßig entschieden worden ist® Da den für die Entscheidung zuständigen Ministerialbcamtcn jedenfalls die Berichte der seit Jahren mit den Angelegenheiten des Klägers befaßten Aufsichtsbehörden Vorgelegen haben würden, andererseits aber der Antrag des Dienstherrn die politische Einstellung und Betätigung des Klägers in Vergangenheit und Gegenwart nicht behandelte, wäre ins-booonüors fcstzustcllen, wie die politische Belastung des Klägers im Sinne der NSDAP an den Referenten oder Dezernenten des Ministeriums herangotragen worden sein könnte» Es kann nicht von vornehcrein davon ausgegangen werden, daß schon eine "Verwicklung" eines Amtssekrctäro in "Quertreibereien gegen die Ortoloitung der NSDAP" ge- nügte, um die Entochließung mitzubestimmon, wenn der Antrag, die Berichte und die möglicherweise vorgolegten Akten ergaben, daß der Beamte den Dienstbotrieb einer örtlichen Verwaltung und der unteren Aufsichtsbehörde, aber auch das Ansehen seiner Dienststelle seit Jahren erheblich belastete, und wenn dienstliche Verfehlungen wie die Beiseitebringung von Akten und Zeitschriften hinzugetreten waren. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Berufungsrichter nach Beiziehung aller erhalten gebliebenen Aktenvorgängo über das Zurruhesetzungsverfahren oder nach hinreichender Information über die Praxis des Innenministeriums in Pallen vergleichbaren Sachverhalts und gleicher Bedeutung die Überzeugung gewinnt, der Kläger sei zur Bereinigung dienstlicher Verhältnisse vorzeitig pensioniert worden und die den Antsboigcordnoten bestimmenden politischen Verfolgungsgründe seien ohne Einfluß auf das Verfahren gewesene Das angefochteno Urteil ist daher zur weiteren Sachaufklärung aufzuhebeno Gelangt der Berufungsrichtor wiederum zu der Auffassung, daß die Vermutung des § 6 Nr« 1 BV/GöD nicht widerlegt sei oder daß der Zurruhesetzungserlaß zwar nicht auf Vcrfol-gungsgründen beruhe, daß,.eo aber'ohne die .politische Verfolgung durch den Ortsgruppenleiter der NSDAP oder die noch festzustellende politische Verfolgung durch den verantwortlichen Hauptgemoindcbeamten zu seiner Zwangopcnsionicrung nicht gekommen wäre, dann ist der Entschädigungsanspruch den Grundo nach gerechtfertigt« Er scheitert nicht, v/ie die Revision annimnt, an § 100 Satz 1 BEG« Als Gründe der Entfornung aus dem aktiven Dienst, die nicht Verfolgungsgründc sind, kämen nur die Stellencin-sparung und die Nichteignung in Betracht« Dienstunfähigkeit hat das Bcrufungeurtoil verneint; die Revision erhebt * ■ in dieser Richtung keine Rüge« Zutreffend führt der Berufungeriehter ferner aus, daß angesichts dos vorliegenden Urteils des obersten Bienstotrafgerichts eine Entfernung aus den Amt wegen schuldhafter BienstVerfehlungen nicht mehr in Betracht gezogen v/erden kann«, Bie Möglichkeit, eine Planstelle einzusparen, die nicht mehr benötigt wird, weil die Geschäfte des Stollen-inhabero auf andere Bedienstete vorteilt v/erden können, und das dienstliche Interesse der Behörde an der Entfernung eines Beamten, der sich ihr nicht oinzufügen vermag und ihren Geschäftsgang wie ihr Ansehen belastet, recht-fertigen aber, wie dazulegen sein wird, nach heutiger Rechtsauffassung die vorzeitige Zurruhesetzung eines auf Lebenszeit angcstellten Beamten nicht» Beshalb kann unerörtert bleiben, welchen Zwecken § 6 BerBG zu dienen bestimmt war und dienstbar gemacht worden ist, ob diese Bestimmung ein rechtsgültiger Bestandteil des damaligen Bicnstrechtc geworden ist und ob, wie der Berufungsrichter annimmt, eine bejahende Feststellung im Sinne des § 100 Satz 1 BEG auf eine (verbotene) Anwendung des Wie-derherstellungsgeaetzoo hinausliefe• Bie Verweisung auf die heutige Rechtsauffassung in dieser Vorschrift erschöpft sich nicht darin, daß das seinerzeit geltende Bienstrecht von den Entschädigungsorganen unter Ausschaltung aller Verfolgungcgesichtspunkte auf den Sachverhalt anzuv/enden und das (hypothetische) Ergebnis mit der Schädigungsmaßnahme zu vergleichen wäre» Für den Y/iedergutmachungsgesetzgober handelte es sich um die innere Berechtigung von Ansprüchen solcher Verfolgter, deren Bcamtonrechtc in gleicher Weise gemindert worden wären, wenn der Bienstherr gegen sie das Bienst- recht angewandt und sic nicht aus dienstfremden Gründen verfolgt hätte« Dio innere Berechtigung des Wiodergutmachungo-verlangeno hängt nach seiner Auffassung nicht davon ah, was nach damaliger Sachund Rechtslage unabhängig von der nationalsozialistischen Verfolgung (mutmaßlich) oingotroten (BVerwG 9, 119) , sondern davon, was nach heutiger Rechto-auffassung gerechtfertigt gev/osen wäre« Dieser Lösung liegt ersichtlich der Gedanke zugrunde, daß Wiedergutmachung nur beanspruchen könne, wem im Ergebnis Unrecht geschehen ist« Eine solche Wertung wird vielfach kaum anders als vom Standpunkt der heutigen Gemeinschaft von Verfolgten und Verpflichteten vor-genomnen werden können« Ist der Beamte durch Verfolgung verkürzt oder wird dies gesetzlich vermutet, dann bleiben auch solche dienstrechtlichen Hachtoile außer Betracht, die nichtverfolgto Beamte seinerzeit hinnehmen mußten, die aber heutigen Anschauungen widersprechen« Dies zeigt die klarstellende Bestimmung des .§ 100 Satz 2 BEG, nach welcher die Benachteiligung der Beamtin bei Vei’heiratung in Entschädigungsrecht nicht berücksichtigt wird, obv/ohl sie seinerzeit zweifellos rechtens war« Aus Satz $ der Vorschrift folgt aber beispielsweise auch, daß die Entschädigungsorgane die Frage nach heutigen Maßstäben zu beurteilen haben, ob der Verfolgte in seinen Beamtenrechten aus dienotsti’afrechtlichen ßxninden in dem gleichen Umfange hätte beschnitten worden dürfen, wie er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmon geschädigt worden ist« Ko kommt nicht darauf an, ob auch nichtverfolgto Beamte unter der Herrschaft strengerer disziplinärer Vorstellungen Kachteile hinnchmen mußten, die nach heutiger Auffassung nicht mehr angemessen erscheinen, ohne daß an der Rccht-nüßigkeit der damaligen Strafe ein Zweifel bestehen könnte« \ 17 - Praktisch können die Entschädigungsorganc die DienstStraftat eines verfolgten Beamten nur nach den gegenwärtigen Anschauungen werten, und § 100 Satz 1 BEG ermächtigt sic hierzu» Für die hier allein in Betracht kommenden Gründe der Stelleneinoparung und der Nichteignung ergibt sich aus dieser Vorschrift folgendes: Nach heutiger Rechtsauffaosung besagt die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die beim Kläger nach üblicher Laufbahn bereits 1923 erfolgt war, daß der Dienstherr dem Beamten für die Dauer der Dienotfähigkeit -die durch die Altersgrenze nach Erfahrungsgrundoätzen begrenzt worden kann - Gelegenheit gibt, durch Dienstleistung seinen Lcbensuntei’halt im Umfange der gesetzlichen Dienst-bezüge zu erwerben» Eine Ablehnung der angebotenen Dienste unter Vorweisung auf geminderte Ruhcbczüge widersprächt der bei der Anstellung gemachten Zusage» Unerheblich ist es, in welchem Umfange der Kläger nach heutiger Hechtsauffassung durch das Grundgesetz gegen eine vorzeitige Zurruhesetzung geschützt wäre und ob Art» 33 Abs» 5 GG dem Gesetzgeber erlaubt, neue auf die Dauer bestimmte Beamtenverhältnisse unter Bedarfs- und Loiotungrivorbehalt zu begründen» Denn schon das Fehlen derartiger Vorbehaltoklauseln in allen zurzeit geltenden Beamtengesetzen zeigt, daß nach gegenwärtiger Rcchtoan-ochauung dom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Vorbehalte dieser Art auch nicht stillschweigend innev/ohnen und eine Zwangopensionierung nicht statthaft ist, v/enn der Dienstherr seinen Kräftebedarf falsch abgeschätzt oder sich in seinen Erwartungen hinsichtlich der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten getäuscht hato Die gegenwärtige Rechtsüberzeugung beruht auf einer Entwicklung, die zur allmählichen Beseitigung solcher Vorbehalte (RGZ 159» 80, 81; BVerfG 8, 353) und bereits in der Weimarer Verfassung zu einer Garantie der dauernden Verwendung als eines zun Kernbestand des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zählenden Rechts geführt hat (RGZ 107, 1,6)V Seit der in Art. 129 WV zu dem Ausdruck gekommenen Entscheidung für das Berufsbeamtentum herkömmlichen Gestaltung hat der Gesetzgeber die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen des Beamten stets mit einem allgemeinen Rotstand oder mit einer Ausnahmesituation des gesamten Staatswesens begründet und entsprechend befristet. Das gilt für alle im Urteil des Oljcrverwaltungsgerichts bezeichneten Regelungen und sogar für das nationalsozialistische Gesetz von 1933. Die Verordnung zur Herabminderung der Personalausgaben des Reichs (Personalabbauverordnung) vom 27» Oktober 1923 - RGBl. S 999 - beruht auf dem Gesetz vom 13« Oktober 1923 - RGBl« S 943 -, das die Reichsregierung ermächtigt, die auf finanziellem Gebiet für dringlich erachteten Maßnahmen zu treffen. Die Verordnung zur Verminderung der Personal-ausgaben der öffentlichen Verwaltung (Preuss. Personalabbauverordnung) vom 8. Februar 1924 - GS S 73 - stützt sich auf Art. 55 der Landesverfassung, der die Beseitigung ungewöhnlicher Notstände betrifft. Das Berufsbeamtengesetz von 1933 wird in § 1 mit der angeblichen Notwendigkeit begrühdet, das Berufobeamtentum wiederherzustollen und die Verwaltung zu vereinfachen. Frist- und Verfahrensbeotimmungen beweisen, daß man sich bewußt war, Grundsätze des Beamtenrechts zu durchbrechen. Soweit es um die Grundlagen der heutigen RechtsüberZeugung geht, ist daher gerade das Gesetz von 1933 geeignet, die Verwurzelung dieser Grundsätze im allgemeinen Rechtsbewußt-sein zu unterstreichen. Die 1. SparverOrdnung des Landes Nordrhein-Westfalen von 19. März 19^9 - GVB1 NW S 25 - beruht auf dem 3o Gesetz der Militärregierung (Nr. 63) zur Neuordnung des Geldwesens (VB1 BZ 48, 149) und dient nach § 1 Nr. 1 der Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen. Schließlich enthält Art. 132 GG nach Inhalt und Stellung eine eng befristete Übergangsregelung aus Arüiaß der Ablösung des Besatzungsregims und der Wiedererlangung der vollen Verantwortlichkeit für eine funktionsfähige Verwaltung. Der Ausnahmecharakter aller dieser Regelungen verbietet es, sie als Beweis dafür heranzuziehen, daß die Entfernung nichtpolitischer auf Lebenszeit ernannter Beamter aus dem aktiven Dienst im Interesse des Dienstherrn generell der heutigen Rechtsauffassung nicht fremd sei. Sie beweisen im Gegenteil, ‘daß der Eingriff in das auf anderer Grundlage errichtete Beamtenveihältnis nur durch einen Notstand der öffentlichen Haushalte und allenfalls durch die Notwendigkeit eines Neuaufbaus der gesamten Staatsverwaltung gerechtfertigt werden kann. Es v/iderspricht der heutigen Rechts-Überzeugung sogar, daß die Beamten einer einzelnen Körperschaft auf ihre Versorgung verwiesen werden, weil der Dienstherr die vollen Dienstbezüge nicht aufzubringen vermag. Erst ein allgemeiner Notstand, den die Körperschaften auch durch einen Finanzausgleich nicht zu bewältigen vermögen, könnte allenfalls eine allgemeine Regelung dieser Art rechtfertigen. Bei der Auswahl der aus dom aktiven Dienet ausscheidenden Lebenszeitbeamten wird dann allerdings der Gesetzgeber auch nach heutiger Rechtsauffassung j 20 - im Interesse der Gesamtheit dem Leistungsgesichtspunkt oder einem anderen schwerwiegenden dienstlichen Interesse den Vorrang vor Fürsorgegesichtspunkten einräumen dürfen, wie in Art. 3 § 2 der Reichspersonalabbauverordnung, in § 20 der Preuss. Verordnung und in § 1 Nr. 2 und 3 der Sparverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen geschehen. § 6 des Berufsbeamtengesetzes von 1933 ist nicht durch einen derartigen Finanznotstand gedeckt. Entscheidend ist, daß der Gesetzgeber selbst in § 1 eine andere Begründung für den Erlaß des Gesetzes gibt. Die ’’Vereinfachung der Verwaltung” kann nicht der Verminderung des Personalaufwand cs zur Behebung eines Finanznotstandes der öffentlichen Dienstherrn gleichgesetzt werden. Insoweit liegt vielmehr die Annahme nahe, daß sie den Umbau der Verwaltungen nach dem sogenannten Führerprinzip umschrieb. Das später in die Vorschrift aufgenommeno ’’Interesse des Dienstes” war offenbar nicht identisch mit der Verminderung de3 Personalaufwandes. Es ist auch bekannt, daß die Verwaltung des sogenannten Dritten Reiches nicht durchgreifend vereinfacht und abgebaut worden ist, wie ferner, daß während der Durchführung des Berufsbeamtengesetzes erhebliche Mittel für Unternehmungen bereitgostellt worden sind, die nicht der ExistenzSicherung des deutschen Volkes dienten. Daher bestand kein Anlaß zu der Erwägung, ob die in § 6 vorgesehenen Eingriffe durch einen Haushaltonotstand gerechtfertigt waren. Die Revision erhebt insoweit auch keine Verfahrensrügen. Von besonderem Gewicht für die Frage der gegenwärtigen Rechtsüberzeugung konnte an sich eine Entscheidung des Grundgesctzgebero sein. Im Gegensatz zu den vorgenannten Verordnungen diente Art. 132 GG nicht erkennbar der Behobung 21 - eines Finanznotstandes oder der Vorbeugung gegen einen solchen und geht nach den Protokollen des Parlamentarischen Rates über diesen Zweck auf jeden ?all weit hinaus. Ob die Schaffung der Bundesrepublik die vorzeitige Zurruhesetzung von Bunde zu übernehmender Beamter auf Lebenszeit und insbesondere die Ermächtigung aller übrigen öffentlichen Körperschaften, bereits in ihren Diensten stehende Beamte auf Lebenszeit aus den aktiven Dienst zu entfernen, auch noch heutiger Rechtsauffassung noch zu tragen vermöchte, bedarf gleichwohl keiner Erörterung, Denn für den Entscheidungsfall wäre daraus nichts abzuleiten, v/eil sich die Lage, aus der diese Verfassungsbestimmung entstanden ist, grundlegend von derjenigen unterscheidet, die der Nationalsozialismus vorfando Der Bund hatte bei seiner Entstehung Verwaltungskörpcr zu übernehmen, die in v/eitem Umfange unter dem Einfluß der Besatzungsmächte, aber auch unter anderen verwaltungsfremden Einflüssen der Zeit nach dem Zusammenbruch aufgebaut worden waren. Den gleichen Einflüssen waren die Verwaltungskörpcr der Länder und der übrigen öffentlichen Dienstherrn ausgeurifczt gewesen. Die Punktionsfähigkeit dieser Verwaltungen in einem nunmehr eigenständigen Staatswesen war nicht von vorneherein gesichert. Im Gegensatz hierzu fand der Nationalsozialismus eine funktionsfähige Verwaltung in allen Bereichen vor. Die ,,Vereinfachung,, dieser Verwaltung war ein von ihm froi-gcwähltos Ziel, das - unabhängig von seiner politischen Legitimation - nach heutiger Auffassung keinen weittragenden Eingriff in das einzelne Boamtenverhaltnis rechtfertigen konnte, Fehl- und Überbesetzungen ließen sich mit den üblichen Mitteln der Personalpolitik bereinigen. Aug Art. 132 GG kann demnach keine Rechtfertigung ähnlicher Eingriffe durch dao Berufsbeamtengesotz hergeicitct werden. § 6 BerBG fehlt nach heutiger Rechtsauffassung die Berechtigung. Diese Feststellung besagt nicht, daß der Kläger aus Gründcn zur Ruhe gesetzt worden sei, die nach § 1 BEG zur Entschädigung berechtigen. Es lagen ausreichende Bedenken dienstlicher Art gegen seine Weiterverwendung vor; darin ist dem Urteil des Obcrverv/altungsgerichto unbedenklich beizutreten. Wenn jedoch Verfolgungsgründo bei dieser Entscheidung mit-gewirkt haben oder wenn nach Erschöpfung der Aufklärungemög-lichkciten ihre Mitwirkung nicht ausgeschlossen werden kann, dann scheitert der Entschädigungsanspruch entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts und der Revision nicht daran, dao dienstlichc Erwägungen dio Zurruhesdtzung nahelegten, sobald dao Gesetz hierfür eine rechtliche Möglichkeit zu bioton schien oder - worüber nach § 1ÖO BIG nicht zu befinden ist -tatsächlich bot. Ascher Raske Johannsen Dr. Loewenheim von der Mühlen