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BGH

Gericht: BGH

Er habe die Beklagte kennengelernt, als er nach der Entlassung aus langjähriger russischer Kriegsgefangenschaft nach gekommen sei«, Damals sei er in einer labilen seelischen Verfassung gewesen, die Beklagte habe ihn dadurch allmählich dahin bringen können, daß er sich verpflichtet gefühlt habe, sie zu heiraten« Alle seine Versuche, sich von ihr zu lösen, habe sie mit Szenen beantwortet« Trotz seines Widerstrebens habe er sich schließlich zur Heirat entschlossen, weil sie ihn offenbart habe, ein Kind von ihm zu erwarten« Das habe sich jedoch später als unrichtig herausgestellt• Sie hat der Scheidung der Ehe widersprochen« Pie Behauptungen des Klägers über die Ursache der Entfremdung zwischen den Ehegatten hat sie bestritten« Pie Zerrüttung der Ehe beruht nach Ansicht der Beklagten darauf, daß sich der Kläger ohne Grund von seiner Familie abgewandt hat« Pie Beklagte hat hinzugefügt, daß sic bereit sei, wieder mit dem Kläger zusammenzuleben« Per Kläger hat Berufung eingelegt« Er hat noch vorgotragen, daß er sich schon vor der räumlichen Trennung von dor Beklagten abgewandt habe, weil diese ihn nach seiner Rückkehr aus russischer Kriegsgefangenschaft durch die Täuschung zur Heirat veranlaßt habe und die Parteien sich in den folgenden Ehejahren nicht näher gekommen seien« Pie Beklagte hat erwidert, daß daß er Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen habe0 Bas müsse jedenfalls angenommen werden, weil er jetzt an der Ehe festhalten, 3ie glaubt, den Kläger zurückgewinnen zu könneno Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigte Mit der nach § 547 Abs0 1 statthaften Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe mit der Beklagten geschieden wird«. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien 3eit mehr als 3 Jahren nicht mehr besteht und die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, da der Kläger von einer Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft unter keinen Umständen etwas v/issen will» Nach Ansicht des Berufungsgerichts darf die Ehe der Parteien jedoch nicht geschieden werden, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat und deshalb der Widerspruch der Beklagten durchdringt« Die Alleincchuld des Klägers wird in dem angefochtenen Urteil damit begründet, daß sich der Kläger von der mit Frau zusammenlebOo Die Beklagte will weiter SntscheidungQgründo: Den vom Kläger für die Richtigkeit seiner Darstellung angebotenen Beweis hat das Berufungsgericht nicht erhobene Es hat es nicht für erforderlich gehalten, weil der Kläger davon abgesehen habe, wegen dieser Täuschung die Aufhebung der Ehe zu betreiben, obwohl ihm diese Möglichkeit bekennt gewesen sei„ Aus diesem Verhalten des Klägers hat das Berufungsgericht gefolgert, ndaß der Kläger der Angelegenheit damals nicht die Bedeutung zugemessen habe, die. Mit dieser Begründung konnte da3 Berufungsgericht nicht davon absehen, den von dem Kläger in der Berufungs bc&ründuttg-."(Blo 64 GA) angebotenen Beweis zu erheben„ Auch wenn der Kläger damals die Ehe fortgesetzt hat, so folgt daraus nicht ohne weiteres, daß die Täuschung des Klägers in der nachfolgenden Zeit keine Bedeutung für den Verlauf der Ehe gehabt hat„ Für die Anwendung des § 48 Abs« 2 EheG- kommt es auf alle Umstände an, die zur endgültigen Zerrüttung der Ehe beigetragen haben«. Hinzu kommt, wie die Revision mit Recht beanstandet, daß das Berufungsgericht, es auch unterlassen hat, die Schwester des Klägers als Zeugin darüber zu vornehmen, daß es der Beklagten an der Bindung an die Ehe fehle»

Zitierte Normen: § 33 EheG
BedeutungEheGBerufungsgerichtTäuschungParteiEheEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

2029 070
/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
141ZM	URTEIL
Verkündet am
5<> Mai 1965 Broeske
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dein Rechtsstreit
 de3 Majors Horst
F
3
Klägers uud Revisionsklägers,
- Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Dto
 gegen
seine Ehefrau Margret
?
in U
Beklagte und Revisionsbeklagto,
o
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
2 -
/
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30« April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Y/üstenberg, Maaß? Wilden und Dr„ Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. März 1964 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung;, auch über die Kosten der Revision,, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
Die Parteien heirateten am 3o November 1950 in
 Beklagte der katholischen Kirch© angehörte Aus der
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
1915 geborene Kläger und ist evangelisch,
 geborene
Ehe stammt der am
1952 geborene Sohn Jürgen.
 
Der Kläger ist seit 1956 Offizier in der Bundeswehr., seinen Dienst versah er an wechselnden Stand-orten0 Seine in	lebende	Familie	besuchte	er	am
 Wochenende, wenn ihm das sein Dienst erlaubte0 Seit Ende 1957 bat er seine Familie in M^H^iicht wieder aufgecuchto Der letzte eheliche Verkehr hat nach der Darstellung des Klägers im Juni 1956 9 nach der Behauptung der Beklagten in Sommer 1957 stattgefunden«,
Im Sommer 1958 erhob der Kläger eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage gegen die Beklagte, im November 1959 nahm er die Klage wieder zurück«
Jetzt fordert er Scheidung der Ehe aus § 48 EheG«.
Er hat zur Begründung vorgetragen, die häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien bestehe seit mehr als 3 Jahren nicht mehr* die Ehe der Parteien sei unheilbar zerrüttet«
Er habe die Beklagte kennengelernt, als er nach der Entlassung aus langjähriger russischer Kriegsgefangenschaft nach	gekommen	sei«,	Damals	sei	er
 in einer labilen seelischen Verfassung gewesen, die Beklagte habe ihn dadurch allmählich dahin bringen können, daß er sich verpflichtet gefühlt habe, sie zu heiraten« Alle seine Versuche, sich von ihr zu lösen, habe sie mit Szenen beantwortet« Trotz seines Widerstrebens habe er sich schließlich zur Heirat entschlossen, weil sie ihn offenbart habe, ein Kind von ihm zu erwarten« Das habe sich jedoch später als unrichtig herausgestellt•
 
ff
 In der Ehe habe es ständig Spannungen gegeben, in der Gemeinschaft mit der Beklagten und ihrer Mutter habe er sich nie wohl gefühlt« Man habe ihm zu verstehen gegeben, daß er eingeheiratet habe« Weitere Belastungen der Ehe seien daraus entstanden, daß die Beklagte und ihre Mutter auf seine religiösen Empfindungen keine Rücksicht genommen hätten« Man habe schließlich nur noch nebeneinander gelebt, nur äußerst selten sei es zu dem Verkehr gekommen« Nach der Trennung der Parteien habe die Beklagte in einem Briefe vom 16« Januar ‘3958 ausdrücklich erklärt, die Schuld an dom ungünstigen Verlauf der Ehe träfe beide Teile«
Per Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu scheiden«
Pie Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen«
Sie hat der Scheidung der Ehe widersprochen« Pie Behauptungen des Klägers über die Ursache der Entfremdung zwischen den Ehegatten hat sie bestritten« Pie Zerrüttung der Ehe beruht nach Ansicht der Beklagten darauf, daß sich der Kläger ohne Grund von seiner Familie abgewandt hat« Pie Beklagte hat hinzugefügt, daß sic bereit sei, wieder mit dem Kläger zusammenzuleben«
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Per Kläger hat Berufung eingelegt« Er hat noch vorgotragen, daß er sich schon vor der räumlichen Trennung von dor Beklagten abgewandt habe, weil diese ihn nach seiner Rückkehr aus russischer Kriegsgefangenschaft durch die Täuschung zur Heirat veranlaßt habe und die Parteien sich in den folgenden Ehejahren nicht näher gekommen seien« Pie Beklagte hat erwidert, daß
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der Kläger sich um die Jahreswende 1957/58 von seiner Familie abgewandt habe«, habe seinen Grund darin? daß er Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen habe0 Bas müsse jedenfalls angenommen werden, weil er jetzt
 an der Ehe festhalten, 3ie glaubt, den Kläger zurückgewinnen zu könneno
 Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigte Mit der nach § 547 Abs0 1 statthaften Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe mit der Beklagten geschieden wird«. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen«,
Die Revision ist begründet»
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien 3eit mehr als 3 Jahren nicht mehr besteht und die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist, da der Kläger von einer Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft unter keinen Umständen etwas v/issen will»
Nach Ansicht des Berufungsgerichts darf die Ehe der Parteien jedoch nicht geschieden werden, weil der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat und deshalb der Widerspruch der Beklagten durchdringt« Die Alleincchuld des Klägers wird in dem angefochtenen Urteil damit begründet, daß sich der Kläger von der
 mit Frau
 zusammenlebOo Die Beklagte will weiter
 SntscheidungQgründo:
Beklagten abgewandt habe« Zu diesem Verhalten habe ihm die Beklagte keinen Anlaß gegebene Was der Kläger ihr zur Last gelegt habe, sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden oder habe sich als wenig bedeutend herausgestellto Pur die Schuldfrage spiele keine Rollo, daß der Kläger die Beklagte ohne Neigung geheiratet habeo Dieser Umstand berühre die Pflichten nicht, die der Kläger mit der Heirat auf sich genommen habe»
Zu dem Vorwurf, die Beklagte habe durch die unwahre Behauptung, sie sei schwanger, den Kläger zur Eingehung der Ehe gezwungen, wird in dem angefochtenen Urteil gesagt, die Beklagte habe eine derartige Täuschung des Klägers bestritten«. Den vom Kläger für die Richtigkeit seiner Darstellung angebotenen Beweis hat das Berufungsgericht nicht erhobene Es hat es nicht für erforderlich gehalten, weil der Kläger davon abgesehen habe, wegen dieser Täuschung die Aufhebung der Ehe zu betreiben, obwohl ihm diese Möglichkeit bekennt gewesen sei„ Aus diesem Verhalten des Klägers hat das Berufungsgericht gefolgert, ndaß der Kläger der Angelegenheit damals nicht die Bedeutung zugemessen habe, die. er ihr heute beigelegt wissen will", er habe,
"jedenfalls seinen Willen, die Ehe fortzusetzen, zu erkennen gegeben”0
Mit dieser Begründung konnte da3 Berufungsgericht nicht davon absehen, den von dem Kläger in der Berufungs bc&ründuttg-."(Blo 64 GA) angebotenen Beweis zu erheben„ Auch wenn der Kläger damals die Ehe fortgesetzt hat, so folgt daraus nicht ohne weiteres, daß die Täuschung des Klägers in der nachfolgenden Zeit keine Bedeutung für den Verlauf der Ehe gehabt hat„ Für die Anwendung
 des § 48 Abs« 2 EheG- kommt es auf alle Umstände an, die zur endgültigen Zerrüttung der Ehe beigetragen haben«. Bei der Würdigung des gesamten Eheverlaufs kann von Bedeutung sein, daß eine derartig schwerwiegende Täuschung dC3 anderen Ehegatten von vorn-heiein die Grundlagen der ehelichen Lebensgemeinschaft gefährdet, weil der getäuschte Ehegatte das Mißtrauen gegenüber dem anderen Ehegatten nicht leicht überwinden wird«, Biese Wirkung auf den arglosen Eheteil verliert nicht schon dadurch ihre Bedeutung, daß dieser davon absieht, die Gerichte in Anspruch zu nehmen und die Aufhebung der Ehe zu verlangen« Hierfür können die mannigfachsten Gründe maßgebend sein; auch dann, wenn der getäuschte Ehegatte nach Entdeckung der Täuschung die Ehe fortsetzen will, kann daraus allein nicht ohne weiteres gefolgert werden, die Täuschung hätte ihn nicht oder nur geringfügig getroffen und das gegenseitige Vertrauen nicht gefährdet« Aus der BGHZ 5, 186, 188 abgedruckten Entscheidung kann nichts anderes entnommen werden, weil damals nur über den Anspruch auf Aufhebung der Ehe nach § 33 EheG zu entscheiden war« Bic Rechtslage ist ähnlich der, die sich bei der Abweisung einer auf § 43 EheG gestützten Scheidungsklage ergibt: In einem später auf § 48 EheG gestützten Scheidungsprozeß müssen für die Entscheidung der Schuldfrago auch die Behauptungen berücksichtigt werdci. die vom Kläger in den früheren Ehescheidungsprozessen vorgebracht worden waren (LM § 48 Abs„ 2 EheG Hr«, 62)o Aus diesen Gründen konnte das Berufungsgericht für die Beurteilung der Schuldfrage die vom Kläger behauptete Täuschung durch die Beklagte nicht schon deshalb als unerheblich anschcn, weil der Kläger von der Erhebung der Aufhebungsklage abgesehen hatte« Bie Möglichkeit, daß das Berufungsgericht bei der vom Kläger beantragten
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Vernehmung seiner Mutter zu einer anderen Entscheidung über die Schuldfrage gekommen wäre? ist nicht auszu-schließen0 Schon dieser Verfahrensverstoß nötigt zur Aufhebung des Urteils»
Hinzu kommt, wie die Revision mit Recht beanstandet, daß das Berufungsgericht, es auch unterlassen hat, die Schwester des Klägers als Zeugin darüber zu vornehmen, daß es der Beklagten an der Bindung an die Ehe fehle»
Der Kläger hatte im Schriftsatz vom 22» Oktober 1963 (Bl» 97 der Akten) behauptet, daß die Beklagte seiner Schwester gegenüber angegeben hatte, sie würde auf keinen Fall wieder zu dem Kläger ziehen» Zu diesem Beweisantritt hat das Berufungsgericht nicht Stellung genommen» Es hatte aber Veranlassung dazu, v/eil nach dem Vortrag des Klägers die Beklagte schon früher sehr geneigt war, auf Grund der Vorschläge des Klägers Uber die Sicherung ihrer Unterhaltsansprüchc in eine Ehescheidung einzuv/illigcn» Das Berufungsgericht hätte also auch diesen Beweis erheben müssen»
Q ~
Nach alledem muß da3 angefochtene Urteil aufge hohen und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückgewieoen werden0
Ascher	Wüstenberg	Maaß
 Wilden
Dr0 Graf