hat der IV♦ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten A scher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr« Loev/enheim und Dr« Graf für Recht erkannt: Mit einem am 13* März 1958 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger den Ver-gleich vom 20«, Juni 1956 angefochten und Ansprüche auf eine weitere Entschädigung für das Tragen des Judensterns in der Zeit ab 16« November 1939 angemeldet* Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung in Höhe von 600 DM weiter«, 1* Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger im Vergleich vom 20* Juni 1956 auf das in Art* III Nr* 11 ÄndG vorgesehene Anfechtungsrecht in zulässiger ’.Yeise verzichtet* Die Zulässigkeit und Rechtswirk-camkeit eines solchen Verzichts sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, zu demindest dann zu bejahen, wenn der Diese künftige Regelung habe zu demindest der Beklagte, für den Kläger erkennbar, vom Vergleich erfaßt wissen wollen« Palls der Kläger damit nicht einverstanden gewesen wäre und gleichwohl den Vergleich in der Absicht geschlossen hätte, sich nach Verkündung des Bund es ent s chä digungsgesetzes von dem abgeschlossenen Vergleich zu lösen so würde sein Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen« Der Vergleich sei nur im Hinblick auf diese Erklärung des Klägers kurz vor der Verkündung des Gesetzes vom 29* Juni 1956 geschlossen worden; andernfalls würde er erst nach zustande gekommen sein« Der Kläger Verkündung des Gesetzes sei daher an den von ihm erklärten Verzicht auf ein An- den Fällen, in denen die Entschädigung vor Verkündung des Änderungsgosetzes dux*ch Vergleich, Verzicht oder Abfin- den, daß auch bei dem hier gegebenen, anders gelagerten Sachverhalt der Kläger den Vergleich nach Art* III Nr, 11 ÄndGr anfechten konnte» Der Vergleich ist unmittelbar vor Verkündung des Änderungsgesetzes und der Neufassung des Bundesentschädigungsgesetzes geschlossen worden» Bei Abschluß des Vergleichs war nach den Feststellungen des Be- rufungsgerichts beiden Parteien der Text der Neufassung bekannt und wollte zu demindest, das beklagte Land, für den Kläger erkennbar, diese bereits bekannte künftige Rege-lung vom Vergleich erfaßt wissen» Auch ist nach den wei~ tcren, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Vergleich nur im Hinblick auf die Erklärung des Klägers, auf die im Änderungsgesetz vorgesehene Möglichkeit zu dem Widerruf - also zur Anfechtung - Änderungsgesetzes geschlossen worden» Hat ein Verfolgter unmittelbar vor Verkündung des Bundesentschädigungsgesetzes auf die in diesem Gesetz vorgesehenen, ihm bereits bekann- ten Ansprüche und auch auf das im Anderungsgesetz vorge sehene Recht zur Anfechtung des Vergleichs verzichtet, und ist nur auf Grund dieses Verzichts ein Vergleich noch vor der Verkündung des Änderungsgesetzes zustande gekommen, so steht dem Verfolgten das Anfechtungsrecht des Art t hier anders zu beurteilen als in den Fällen, in denen der Verfolgte auf Ansprüche, die durch künftige, ihm noch nicht bekannte gesetzliche Bestimmungen eröffnet werden sollten, vei’ziehtet hatte» Bin Verzicht letzterer Art kann dem Verfolgten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht entgegen gehalten werden» « zu § 514 ZPO; LM Kr, 3 zu Verwaltungsrecht - Allgemeines (Verwaltungsakt; Widerruf);,RzW 1963, 474 Nr, 39)« Der Kläger muß sich daher nach Treu und Glauben den Verzicht auf das Anfechtungsrecht entgegenhalten lassen, 3» Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht eine Bindung des Klägers an den von ihm erklärten Verzicht auf das in Art* III Nr„ 11 ÄndG vorgesehene Anfechtungsrecht bejaht.
Ver kundet am 20 Dezember 1963 loeppe» Justizangestellte als U rkund s b earnt er der Geschäftsstelle I m Namen des V o k e s * Avenue, ~Pi*ozeßbevollmächtigter: das Land Hessen« vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Y/iesbaden, Luisenstraße 139 % -Prozeßbevollinächtigter Rechtsanwalt Dr-> hat der IV♦ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten A scher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr« Loev/enheim und Dr« Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 6o Juli 1962 wird zurückgewiesen« * Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger« Von Rechts wegen Tatbestand: * Die Parteien haben am 12, Juni 1956 folgenden Ver- * gleich geschlossen: 1, Das Land Hessen verpflichtet sich, an den Antragsteller eine Entschädigung gemäß §§ 16, 17 BFG für die Zeit vom 1,4,1940 bis 6,5»1945 (=61 Monate) in Höhe von 9^150 DM zu zahlen. Die Zahlung erfolgt unter Beachtung der devisenrechtlichen Vorschriften, ♦ 2, Der Antragsteller verzichtet auf alle weitergehenden Ansprüche aus erlittener Haft, Freiheitsentziehung, * Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen oder gleichgestellter Beeinträchtigung der Freiheit einschließlich des Sterntragens und illegalen Lebens nach dem derzeitigen und künftigen Stand der Gesetzgebung , 3« Der Antragsteller verzichtet hiermit ausdrücklich auf die evtl, nach dem in Vorbereitung befindlichen Änderungsgesetz gegebene Möglichkeit zu dem Widerruf dieses Vergleichs, * 4, Sine Erstattung von Kosten und Auslagen findet nicht statt, ♦ * 5, Dieser Vergleich ist sofort rechtswirksam. Bei Abschluß des Vergleichs war dem den Kläger vertretenden Kcchtsanv/alt und dem Vertreter des beklagten Lan- * des der Text des Bundesentschädigungsgesetzes in der am 29, Juni 1956 Gesetz gewordenen Fassung bereits bekannt. Mit einem am 13* März 1958 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger den Ver-gleich vom 20«, Juni 1956 angefochten und Ansprüche auf eine weitere Entschädigung für das Tragen des Judensterns in der Zeit ab 16« November 1939 angemeldet* * Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt o Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das be- * * klagte Land zu verurteilen, an ihn eine weitere Haftent-schadigung für die Zeit vom 16«, November 1939 bis zu dem 1, April 1940 zu zahlen«, Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen«. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben«, Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung in Höhe von 600 DM weiter«, Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück-zuweisen. Die Revision ist unbegründet* * 1* Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger im Vergleich vom 20* Juni 1956 auf das in Art* III Nr* 11 ÄndG vorgesehene Anfechtungsrecht in zulässiger ’.Yeise verzichtet* Die Zulässigkeit und Rechtswirk-camkeit eines solchen Verzichts sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, zu demindest dann zu bejahen, wenn der * künftige Gesetzestext den Parteien bereits bekannt gewesen sei. Es könne nicht angenommen werden, daß der anwaltlich % vertretene Kläger über die ihm durch die künftige gesetz liehe Regelung eingeräumten Rechte sich nicht im Klaren gewesen sex. Diese künftige Regelung habe zu demindest der Beklagte, für den Kläger erkennbar, vom Vergleich erfaßt wissen wollen« Palls der Kläger damit nicht einverstanden gewesen wäre und gleichwohl den Vergleich in der Absicht geschlossen hätte, sich nach Verkündung des Bund es ent s chä digungsgesetzes von dem abgeschlossenen Vergleich zu lösen so würde sein Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen« 9 Der Vergleich sei nur im Hinblick auf diese Erklärung des Klägers kurz vor der Verkündung des Gesetzes vom 29* Juni 1956 geschlossen worden; andernfalls würde er erst nach zustande gekommen sein« Der Kläger Verkündung des Gesetzes sei daher an den von ihm erklärten Verzicht auf ein An- * fechtungsrecht auch weiterhin gebunden« Dieser Verzicht tehe der Geltendmachung des Anspruchs entge 2 Diese Erv/ägungen lassen keinen Rechtsirrtum er kennen Nach Art« III Nr«, 11 AndG kann der Berechtigte in * den Fällen, in denen die Entschädigung vor Verkündung des Änderungsgosetzes dux*ch Vergleich, Verzicht oder Abfin- dung <T fc> eregelt worden ist, die Regelung innerhalb der An tragsfrist des $ 189 Abs« 1 B£G durch Erklärung gegenüber der zuständigen Bntschädigungsbehörde anfechten Da s An fechtungsrecht steht dem Berechtigten auch dann zur Seite, wenn er auf Ansprüche, die durch künftige gesetzliche * Bestimmungen eröffnet werden sollten, verzichtet hatte Dies hat der erkennende Senat im Urteil vom 28. Februar 1962 IV ZK 244/61 9 LM Hr. 19 sum 3* ÄndG-BEG 195? - RsW 1962, 381 Nr« 48 ausgesprochen«, Aus dieser Sntschei dung, die die Anfechtung eines am 8«, Juli 1955 abge 3 chlossenen Vergleichs zu dem Gegenstand hatte, kann jedoch 9 entgegen der Meinung der Revision, nicht gefolgert wer den, daß auch bei dem hier gegebenen, anders gelagerten Sachverhalt der Kläger den Vergleich nach Art* III Nr, 11 ÄndGr anfechten konnte» Der Vergleich ist unmittelbar vor Verkündung des Änderungsgesetzes und der Neufassung des Bundesentschädigungsgesetzes geschlossen worden» Bei Abschluß des Vergleichs war nach den Feststellungen des Be- ♦ rufungsgerichts beiden Parteien der Text der Neufassung bekannt und wollte zu demindest, das beklagte Land, für den Kläger erkennbar, diese bereits bekannte künftige Rege-lung vom Vergleich erfaßt wissen» Auch ist nach den wei~ tcren, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Vergleich nur im Hinblick auf die Erklärung des Klägers, auf die im Änderungsgesetz vorgesehene Möglichkeit zu dem Widerruf - also zur Anfechtung - des Vergleichs zu verzichten, noch kurz vor Verkündung des * Änderungsgesetzes geschlossen worden» Hat ein Verfolgter unmittelbar vor Verkündung des Bundesentschädigungsgesetzes auf die in diesem Gesetz vorgesehenen, ihm bereits bekann- ten Ansprüche und auch auf das im Anderungsgesetz vorge sehene Recht zur Anfechtung des Vergleichs verzichtet, und ist nur auf Grund dieses Verzichts ein Vergleich noch vor der Verkündung des Änderungsgesetzes zustande gekommen, so steht dem Verfolgten das Anfechtungsrecht des Art III Nr 11 ÄndG nicht zur Seite» Die Rechtslage t hier anders zu beurteilen als in den Fällen, in denen der Verfolgte auf Ansprüche, die durch künftige, ihm noch nicht bekannte gesetzliche Bestimmungen eröffnet werden sollten, vei’ziehtet hatte» Bin Verzicht letzterer Art kann dem Verfolgten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht entgegen gehalten werden» Hier aber liegen die Dinge anders» Der Kläger will sich * Anfechtungsrechts von einem Vergleich lösen auf Grund eines 9 der nur auf Grund seines Verzichts auf dieses ihm bekannte Anfechtungsrecht zustaiide gekommen ist» Damit nimmt der Kläger in Verfahren eine Stellung ein 9 die mit dem von ihn * * früher betätigten Verhalten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar ist und deshalb die Arglisteinre-de begründet (vgl, RGZ 37, 281, 283; 108, 105, 110), Der Grundsatz von Treu und Glauben ist mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung nicht nur im bürgerlichen Recht, sondern im gesamten Rechtsleben, sorait auch im öffentlichen Recht und im Verfahrensrecht anzuwenden, Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgericht (RGZ 102, 217, 222; 113, 19, 24; 126, 243, 244; 161, 350, 359) und des Bundesgerichtshofs (BGH2 20, 198; LM Nr0 3 « zu § 514 ZPO; LM Kr, 3 zu Verwaltungsrecht - Allgemeines (Verwaltungsakt; Widerruf);,RzW 1963, 474 Nr, 39)« Der Kläger muß sich daher nach Treu und Glauben den Verzicht auf das Anfechtungsrecht entgegenhalten lassen, 3» Nach allem hat das Berufungsgericht mit Recht eine Bindung des Klägers an den von ihm erklärten Verzicht auf das in Art* III Nr„ 11 ÄndG vorgesehene Anfechtungsrecht bejaht. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO, § 225 Abs, 1 BEG zurückgewiesen werden, Ascher Johannsen Wilden Dr, Loewenheim Dr«, Graf