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BGH

Gericht: BGH

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger durch nationalsozialistische Ge-waltmaßnahmen aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist» Bs hat den Kläger unter Berücksichtigung des von ihm vor der Verfolgung erzielten Entgelts, zu dem es auch die ihm im Haushalt seiner Eltern gewährte freie Kost und Wohnung gerechnet hat, in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht» Auch dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken» Der November 1938 kann deshalb bei der Berechnung der Entschädigung nur nach Maßgabe des § 78 BEG berücksichtigt werden, doch ist der Kläger durch die von dem Berufungsgericht vorgenommene Berechnung insoweit nicht beschwert» Es handelt sich insoweit nicht, wie manche in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Wendungen annehmen lassen könnten, darum, wann der Kläger sich entsprechend seiner früheren Stellung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Abnahmelandes eingegliedert hat, sondern um den davon unabhängigen Beendigungsgrund der nachhaltigen Erzielung eines Einkommens, das demjenigen eines vergleichbaren Bundesbeamten entspricht. DV-BEG ist dem Berufungsgericht allerdings zugunsten des Klägers ein Irrtum unterlaufen, indem es als Vergleichsbetrag mit dem Versorgungszuschlag von 20 i» für die Jahre 1945 bis 1952 11.520 RM/DM und für das Jahr 1953 11.880 DM eingesetzt hat, während die Vergleichssätze für die Jahre 1945 bis 1952 nach der maßgebenden zweiten Altersstufe nur 10.080 RM/DK und für 1953 unter Berücksichtigung des Umstandes, daß für die zweite Hälfte dieses Jahres die dritte Altersstufe und für das letzte Vierteljahr die vom 1. Dabei ist für den Revisionsrechtszug zu unterstellen, daß der Kläger keinen in Brasilien zahlbaren Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenrente aus der deutschen Sozialversicherung hat, und daß die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge auch nicht durch Lei- Von dem Erwerbseinkommen des Verfolgten sind deshalb Aufwendungen abzusetzen, mit denen das Einkommen eines solchen Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, die aber der Verfolgte bei der Eigenart seines Berufs notwendig machen muß, um aus seiner Berufsausübung Einkünfte zu erzielen. Der Kläger hat sich darauf berufen, daß sein Einkommen mit erheblichen Ausgaben belastet sei, die in diesem Sinne für eine Absetzung in Präge kommen können, so mit Reisekosten, die durch die Ausübung seines Berufs entstanden seien,und mit Kosten für den Bezug von Fachzeitschriften und die Anschaffung von Arbeitsmaterial. Dem Kläger wird in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit, soweit die Klage abgewiesen worden ist, zurückverwiesen v/erden muß, Gelegenheit gegeben sein, seinen Vortrag in dieser Richtung zu ergänzen und gegebenenfalls darüber nähere, im einzelnen belegte Angaben zu machen. e) Auch dagegen, wie das Berufungsgericht das Einkommen des Klägers in die deutsche Währung umgerechnet hat und wie es die Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage begründet hat, wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht. schen Verbraucherschema ermittelten Werte zugrunde zu legen sind,da3 aber geprüft werden muß, etwa durch Einholung einer ergänzenden Auskunft des Statistischen Bundesamts, ob diese Werte einer Korrektur bedürfen, weil bei dem ihnen zugrunde liegenden Breisvergleich die den Haushalt der Verfolgten im besonderen belastenden Ausgaben nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang berücksichtigt sind» Darüber, welche Ausgaben hier vor allem in Betracht kommen, hat sich der Senat in der BzW 1961, 121 Nr» 18 veröffentlichten Entscheidung geäußert» Soweit die Revision in der schriftlichen Revisionsbegründung gegen diese Rechtsprechung Einwendungen erhoben hat, hat sie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bevisionsgericht nicht aufrecht erhalten» Die Ausführungen könnten den Senat auch nicht veranlassen, die von ihm für die Umrechnung ausländischer Währungen entwickelten Grundsätze aufzugeben» Die möglicherweise erforderliche Korrektur der Kauf-kraftwerte des Statistischen Bundesamts kann jedoch nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, ohne weiteres dadurch ersetzt werden, daß die Summe der nach diesen Kauf-kraftv/erten umgerechneten Einkommensbeträge für fünf Jahre ermittelt und bei einem Vergleich mit der Summe der vergleichbaren Dienstbezüge für dieselbe Zeit festgeotellt wird, auch bei einer Umrechnung nach korrigierten Kauf-kraftv/erten übersteige das Einkommen immer noch die Dienstbezüge« Die Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage läßt sich auf diese Weise ebenfalls nicht feststellen» Der erkennende Senat hat wiederholt, so in dem Urteil vom 26. September 1962 - IV ZR 7/62 darauf hingewiesen, daß die Umrechnung des Einkommens in die deutsche Währung und der Vergleich mit den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3» DV-BEG für jedes einzelne Jahr durchgeführt werden muß. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß dann, v/enn das Einkommen des Verfolgten den Vergleichsbetrag der Anlage 1 zur 3. DV-BEG in einem Jahr weit überschritten, später jedoch wieder unterschritten hat, dieses Unterschreiten der Annahme nicht entgegensteht, der Verfolgte habe schon zu Beginn des Jahres mit dem hohen Einkommen nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht. Erst wenn für jedes einzelne Jahr festoteht, wie sich das erzielte Einkommen zu dem jeweils maßgebenden Vergleichssatz verhält, läßt sich ein Urteil darüber gewinnen, ob und wann der Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt hat, die dem Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren Beamten entsprechen. Schon im Jahre 1950 und dann wieder im Jahre 1955 hat das Einkommen des Klägers ohne den Abzug von Werbungskosten das Vergleichseinkommen mit dem Zuschlag von 20 und zwar den richtigen Tabellenbetrag der zweiten Altersstufe, sogar dann nicht erreicht, wenn es mit den unveränderten Kaufkraftrichtzahlen des Statistischen Bundesamts umgerechnet wird. Bei dieser Sachlage läßt es sich nicht ausschließen, daß bei zutreffender, für jedes Jahr durchgeführter Umrechnung die Annahme, der Kläger habe mit dem 1. v/enn sie vom damaligen Standpunkt aus nach objektiven I.iaß-Stäben und der allgemeinen Lebenserfahrung als beständig angesehen werden konnte* Hatte der Kläger eine in diesem Sinne nachhaltige Lebensgrundlage erreicht, so ändert aber entgegen der Auffassung der Revision ein nachträglicher Wegfall dieser Lebensgrundlage nichts daran, daß der Entschädigungszeitraum für die Berechnung der Kapital -entschädigung vorher sein Ende gefunden hatte* Ob es uz^ez diesen Gesichtspunkten noch darauf ankommt, daß auch das Einkommen des Klägers in den Jahren nach 1955 festgestellt wird, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben* Das angefochtene Urteil muß deshalb, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgev/iesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückverv/ies en werden.

Zitierte Normen: § 9 EStG § 225 BEG
BrasilienUmrechnungBerufungsgerichtEinkommenLebensgrundlageKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV 2R 141/62
I
Verkündet
 am 14. November 1962
(■m, Justizangestellte
 als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2449 046
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Paul R Brasilien»
Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein-Westfal e n , vertreten durch den Regierungspräsidenten
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Br. Loev/enheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urireil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Busseldorf vom 28. Juni 1961 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts in Büsseldorf vom 20. April I960 zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die
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außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
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U n
Tatbestand:
Der am m Juni 1908 geborene Kläger ist Jude.
Kr besuchte in WMBHBB ein Realgymnasium, das er Ostern 1925 mit der Primareife verließ. Nachdem er sich einer kaufmännischen Lehre unterzogen hatte, nahm er an einem Uanufakturisten-Lehrgang teil, alsdann betätigte er sich als Volontär in einem kaufmännischen Unternehmen. Seit dem 1. September 1928 arbeitete er in dem Unternehmen seiner Eltern, die in WfHHBHl eine Textilgroßhandlung und zv/ei Textileinzelhandelsgeschäfte betrieben. Er erhielt Prokura und nahm die Aufgaben eines Juniorchefs wahr. Im November 1938 befand sich der Kläger wegen seiner jüdischen Abstammung einige Zeit in Haft. Am 6. April 1939 wanderte er, um weiterer Verfolgung zu entgehen, über England nach Brasilien aus, wo er seit 1940 lebt. Er ist dort als Textiltechniker beschäftigt.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 5.760 DM zuerkannt.
Der Kläger beansprucht eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zv/eiten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine weitere Kapitalentschädigung von 34.240 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger weitere 9.804 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgev/iesen.
Kit der Revision, die von dem erkennenden Senat sugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag, soweit ihm nicht otattgegeben worden ist, weiter»
Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen»
Bntscheidungsgründe;
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger durch nationalsozialistische Ge-waltmaßnahmen aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist» Bs hat den Kläger unter Berücksichtigung des von ihm vor der Verfolgung erzielten Entgelts, zu dem es auch die ihm im Haushalt seiner Eltern gewährte freie Kost und Wohnung gerechnet hat, in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht» Auch dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken»
2» Als Zeitpunkt des Beginns des Entschädigungszeitraums in dem angefochtenen Urteil ist einmal der 10. November 1938, an anderer Stelle der 1. Oktober 1938 und schließlich bei der Berechnung der Kapitalentschädigung der 1» November 1938 angesetzt» Die getroffenen Feststellungen ergeben, daß die Verdrängung des Klägers am 10. November 1938 erfolgt und dieser Tag der maßgebende Zeitpunkt ist. Der November 1938 kann deshalb bei der Berechnung der Entschädigung nur nach Maßgabe des § 78 BEG berücksichtigt werden, doch ist der Kläger durch die von dem Berufungsgericht vorgenommene Berechnung insoweit nicht beschwert»
3» a) In dem angefochtenen Urteil wird ferner dargelegt, daß der Kläger in Brasilien im Jahre 1949
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erstmals Einkünfte erzielt habe, die die in der Anlage 1 zur 3. DV-BSG angegebenen Vergleichswerte erreicht oder überstiegen hätten. Die damit erlangte ausreichende Lebensgrundlage sei aus damaliger Sicht auch nachhaltig gewesen, denn auch in den folgenden vier Jahren hätten die Einkünfte des Klägers, wenn auch nicht in jedem Jahr, so doch insgesamt die Summe der in diesen fünf Jahren vergleichbaren Beamtenbezüge erheblich überstiegen. Unter diesen Umständen sei die Feststellung, daß der Kläger sich seit Anfang 1959 in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert und damit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe, auch dann berechtigt, wenn man die Kaufkraftrichtzahlen des Statistischen Bundesamts zugunsten des Klägers verbessere und die Bedürfnisse gehobener Verbraucherschichten angemessen berücksichtige. Dabei sei der in Brasilien eingetretene Währungsverfall in Hechnung gestellt, da die Umrechnung von 1949 an nach der Kaüfkraftparität, die seitdem zu Ungunsten des Klägers um mehr als 10 & von dem Devisenkurs abgewichen sei, vorgenommen worden sei. Auch sei das Vergleichseinkommen wegen fehlender Altersversorgung um 20 # erhöht worden, wobei unterstellt worden sei, daß der Kläger durch seine Beiträge zur Brasilianischen Sozialversicherung infolge des Absinkens der Kaufkraft der dortigen Währung die Vorsorge für sein Alter nicht hinreichend sichergestellt habe. Bei dem nach § 12 3. DV-BEG anzustellenden Vergleich seien schon im Interesse der Einheitlichkeit die tatsächlich erzielten Einkünfte eines Verfolgten zugrunde zu legen, ohne daß auf die Besonderheiten der Sozialversicherungs- und Steuergesetzgebung der Bundesrepublik im Vergleich zu den entsprechenden Einrichtungen aller der Länder, in denen Verfolgte Aufnahme gefunden hätten, einzugehen sei.
b)	Mit diesen Ausführungen ist nicht hinreichend dargetan, daß der Kläger ant 1. Januar 1949 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt und dadurch der Entcchädigungszeiträum sein finde gefunden hat. Es handelt sich insoweit nicht, wie manche in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Wendungen annehmen lassen könnten, darum, wann der Kläger sich entsprechend seiner früheren Stellung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Abnahmelandes eingegliedert hat, sondern um den davon unabhängigen Beendigungsgrund der nachhaltigen Erzielung eines Einkommens, das demjenigen eines vergleichbaren Bundesbeamten entspricht.
c)	Bei der Gegenüberstellung des in die deutsche Währung umgerechneten Einkommens des Klägers mit den Vergleichssätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG ist dem Berufungsgericht allerdings zugunsten des Klägers ein Irrtum unterlaufen, indem es als Vergleichsbetrag mit dem Versorgungszuschlag von 20 i» für die Jahre 1945 bis 1952 11.520 RM/DM und für das Jahr 1953 11.880 DM eingesetzt hat, während die Vergleichssätze für die Jahre 1945 bis 1952 nach der maßgebenden zweiten Altersstufe nur 10.080 RM/DK und für 1953 unter Berücksichtigung des Umstandes, daß für die zweite Hälfte dieses Jahres die dritte Altersstufe und für das letzte Vierteljahr die vom 1. Oktober 1953 bis zu dem 31. Dezember I960 vorgesehenen Sätze in Betracht kommen, bei einer für den Kläger günstigen aufgerundeten Berechnung 11.160 DM betragen.
Dabei ist für den Revisionsrechtszug zu unterstellen, daß der Kläger keinen in Brasilien zahlbaren Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenrente aus der deutschen Sozialversicherung hat, und daß die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge auch nicht durch Lei-
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stungen aus einer im Aufnahmeland bestehenden Versicherung sichergestellt ist. Dem Vergleichseinkommen ist deshalb mit Hecht ein Zuschlag von mindestens 20 $4 hinzugesetzt worden (§ 12 Abs. 2, § 29 3* DV-BEG). Diese kann gegebenenfalls nach Maßgabe der in der Bechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsätze erhöht werden (Urteile RzW 1962, 459 Nr. 23 und vom 13. Juni 1962 IV ZR 18/62).
d)	Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die von dem Kläger erzielten Bruttoeinkünfte, ohne Abzüge zuzulassen, dem Vergleichseinkommen gegenübergestellt hat. Die Rüge ist teilr/eise begründet.
Es ist allerdings nicht richtig, daß als maßgebendes Einkommen der Nettobetrag, der in Brasilien der Besteuerung zugrunde gelegt wird, in Frage kommt. Die für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge aufgev/ende-ten Beträge können nicht abgesetzt werden, weil dem Vergleichs einkommen, wenn die Vorsorge anderweitig nicht hinreichend sichergestellt ist, der erwähnte Zuschlag hinzuzufügen ist. Abgesehen davon ist zu beachten, daß es in diesem Zusammenhang darum geht, ob das Einkommen des Verfolgten dasjenige eines vergleichbaren Bundesbeamten erreicht hat. Von dem Erwerbseinkommen des Verfolgten sind deshalb Aufwendungen abzusetzen, mit denen das Einkommen eines solchen Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, die aber der Verfolgte bei der Eigenart seines Berufs notwendig machen muß, um aus seiner Berufsausübung Einkünfte zu erzielen. Wie der Senat in dem RzW 1962, 459 Nr. 23 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, genügt es, wenn der Verfolgte darlegt, daß seine Wer-bungskosten im Sinne des § 9 EStG 1961 den in § 9 a Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Pauschbetrag
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in bestimmter Höhe übersteigen. Über den Pauschbetrag hinausgehende Werbungskosten im Sinne des deutschen St euer rechts können ohne weiteres von dem Hinkommen abgesetzt werden. Sonderausgaben im Sinne des deutschen Steuerrechts sind dagegen nicht absetzbar.
Der Kläger hat sich darauf berufen, daß sein Einkommen mit erheblichen Ausgaben belastet sei, die in diesem Sinne für eine Absetzung in Präge kommen können, so mit Reisekosten, die durch die Ausübung seines Berufs entstanden seien,und mit Kosten für den Bezug von Fachzeitschriften und die Anschaffung von Arbeitsmaterial.
Ob solche Y/erbungokosten einen Umfang erreichen, daß er sie nach Maßgabe der oben dargelegten Grundsätze von seinem Einkommen absetzen kann, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Dem Kläger wird in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit, soweit die Klage abgewiesen worden ist, zurückverwiesen v/erden muß, Gelegenheit gegeben sein, seinen Vortrag in dieser Richtung zu ergänzen und gegebenenfalls darüber nähere, im einzelnen belegte Angaben zu machen.
e)	Auch dagegen, wie das Berufungsgericht das Einkommen des Klägers in die deutsche Währung umgerechnet hat und wie es die Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage begründet hat, wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht.
Barüber, wie die Umrechnung vorzunehmen ist, wenn das Einkommen in der Währung Brasiliens erzielt ist, hat 3ich der Senat in.der EzW 1962, 457 Nr. 21 mitgeteilten Entscheidung geäußert. Bort ist dargelegt, daß als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Kaufkraft, die die brasilianische Y/öhrung für die dort lebenden Verfolgten besitzt, die von dem Statistischen Bundesamt nach dem deut-
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schen Verbraucherschema ermittelten Werte zugrunde zu legen sind,da3 aber geprüft werden muß, etwa durch Einholung einer ergänzenden Auskunft des Statistischen Bundesamts, ob diese Werte einer Korrektur bedürfen, weil bei dem ihnen zugrunde liegenden Breisvergleich die den Haushalt der Verfolgten im besonderen belastenden Ausgaben nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang berücksichtigt sind» Darüber, welche Ausgaben hier vor allem in Betracht kommen, hat sich der Senat in der BzW 1961, 121 Nr» 18 veröffentlichten Entscheidung geäußert» Soweit die Revision in der schriftlichen Revisionsbegründung gegen diese Rechtsprechung Einwendungen erhoben hat, hat sie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bevisionsgericht nicht aufrecht erhalten» Die Ausführungen könnten den Senat auch nicht veranlassen, die von ihm für die Umrechnung ausländischer Währungen entwickelten Grundsätze aufzugeben»
Die möglicherweise erforderliche Korrektur der Kauf-kraftwerte des Statistischen Bundesamts kann jedoch nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, ohne weiteres dadurch ersetzt werden, daß die Summe der nach diesen Kauf-kraftv/erten umgerechneten Einkommensbeträge für fünf Jahre ermittelt und bei einem Vergleich mit der Summe der vergleichbaren Dienstbezüge für dieselbe Zeit festgeotellt wird, auch bei einer Umrechnung nach korrigierten Kauf-kraftv/erten übersteige das Einkommen immer noch die Dienstbezüge« Die Nachhaltigkeit der erreichten Lebensgrundlage läßt sich auf diese Weise ebenfalls nicht feststellen» Der erkennende Senat hat wiederholt, so in dem Urteil vom 26. September 1962 - IV ZR 7/62 darauf hingewiesen, daß die Umrechnung des Einkommens in die deutsche Währung und der Vergleich mit den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3» DV-BEG für jedes einzelne Jahr durchgeführt werden muß. Die immer wieder vom Berufungsgericht
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zur Stütze für seine Ansicht angeführte Entscheidung (RsV 1959, 551 Nr. 19) ist nicht ein Urteil des Bundesgerichtshofs, sondern des Berufungsgerichts selbst.
Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß dann, v/enn das Einkommen des Verfolgten den Vergleichsbetrag der Anlage 1 zur 3. DV-BEG in einem Jahr weit überschritten, später jedoch wieder unterschritten hat, dieses Unterschreiten der Annahme nicht entgegensteht, der Verfolgte habe schon zu Beginn des Jahres mit dem hohen Einkommen nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht. Stets ist jedoch die Umrechnung mit den richtigen Kaufkraftrichtzahlen und die Prüfung für jedes einzelne Jahr vorzunehmen. Erst wenn für jedes einzelne Jahr festoteht, wie sich das erzielte Einkommen zu dem jeweils maßgebenden Vergleichssatz verhält, läßt sich ein Urteil darüber gewinnen, ob und wann der Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt hat, die dem Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren Beamten entsprechen.
Schon im Jahre 1950 und dann wieder im Jahre 1955 hat das Einkommen des Klägers ohne den Abzug von Werbungskosten das Vergleichseinkommen mit dem Zuschlag von 20 und zwar den richtigen Tabellenbetrag der zweiten Altersstufe, sogar dann nicht erreicht, wenn es mit den unveränderten Kaufkraftrichtzahlen des Statistischen Bundesamts umgerechnet wird. Bei dieser Sachlage läßt es sich nicht ausschließen, daß bei zutreffender, für jedes Jahr durchgeführter Umrechnung die Annahme, der Kläger habe mit dem 1. Januar 1949 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt, nicht aufrechtzuerhalten ist. Mit Recht v/eist die Revision darauf hin, daß sich von einer nachhaltig erreichten Lebensgrundlage nur sprechen läßt,
v/enn sie vom damaligen Standpunkt aus nach objektiven I.iaß-Stäben und der allgemeinen Lebenserfahrung als beständig angesehen werden konnte* Hatte der Kläger eine in diesem Sinne nachhaltige Lebensgrundlage erreicht, so ändert aber entgegen der Auffassung der Revision ein nachträglicher Wegfall dieser Lebensgrundlage nichts daran, daß der Entschädigungszeitraum für die Berechnung der Kapital -entschädigung vorher sein Ende gefunden hatte* Ob es uz^ez diesen Gesichtspunkten noch darauf ankommt, daß auch das Einkommen des Klägers in den Jahren nach 1955 festgestellt wird, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben*
4. Rach alledem besteht die Möglichkeit, daß der Kläger für einen über den 51* Dezember 3948 hinaus dauernden Zeitraum eine Kapitalentschädigung zu beanspruchen hat.*
Das angefochtene Urteil muß deshalb, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgev/iesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückverv/ies en werden.
Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu befinden haben.
Hach § 225 Abs. 1 BEG ist auch das Verfahren Jea Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Ascher Baske Wüstenberg Dr. Loewenheim Dr, Graf