Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 19* Januar I960 abgeändert, das beklagte Land zur Zahlung von 12.500 UM an die Klägerin verurteilt und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Die Klägerin hat als Erbin ihres Ehemannes wegen dessen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen eine Kapital ent Schädigung in Höhe von 4-. Weiter hat die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen mit dem Vorbringen geltend gemacht, zur Zeit der Auswanderung seien noch 50 Klaviere vermietet gewesen. Infolge der Auswanderung habe sich ihr Ehemann nicht mehr um diese Klaviere kümmern können. Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen, ihr Ehemann habe jede Kontrollmöglichkeit über den Verbleib der Klaviere und damit eine Vermögensposition im Sinne des BEG verloren. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und vorgetragen, sie hätten im Juni 1938 zunächst nur eine Informationsreise nach den USA angetreten, ihre ursprüngliche Absicht, nochmals nach Deutschland zurückzukehren, aber angesichts der Zuspitzung der politischen Verhältnisse und insbesondere der rassischen Verfolgung aufgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, das beklagte Land zur Zahlung von 12.500 DM an die Klägerin wegen Schadens an Eigentum verurteilt, die weitergehende Klage und Berufung zurückgewiesen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum wegen Verlustes dieser Klaviere hat es mit folgenden Erwägungen bejaht: Der Anspruch sei nicht gemäß § 5 BEO durch bestehende Rückerstattungsansprüche ausgeschlossen. Es könne nicht fest-gestellt werden, daß sich die Mieter der Klaviere wie Entziehen verhalten hätten, als der Vermieter für sie verschollen gewesen sei. Auch das Deutsche Reich komme als Entzieher nicht in Betracht, weil kein Anhalt dafür gegeben sei, daß nach der Flucht des Angestellten Strauß der Verbleib der Klaviere noch irgendwo feststellbar gewesen sei. Er habe die Klaviere einem völlig ungewissen Schicksal überlassen, d.h. sie "im Stich lassen" und auf jede Ausübung des mittelbaren Besitzes und seiner Eigentumsrechte verzichten müssen. Die Bestimmung des § 51 Abs.3 BEG könne nicht nur dann angewandt werden, wenn die im Stich gelassenen Sachen dadurch der Gefahr der Zerstörung, Verunstaltung oder Plünderung preisgegeben würden. September 1961 - IV ZR 24/6-' zur Veröffentlichung vorgesehen) sollen in der in §§ 51 ff BK geregelten Weise nur diejenigen EigentumsSchäden entschädigt werden, bei denen der Schaden durch unmittelbare Einwirkung auf die Sachsubstanz oder dadurch eingetreten ist, daß der Verfolgte oder der unmittelbare Besitzer von seiner Herrschaftsgewalt ausgeschlossen und die Sache dem unkontrolliert011 Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Sachen der Plünderung preisgegeben worden sind oder wenn der Verfolgte sie infolge seiner Auswanderung ohne Schutz und Aufsicht zurücklassen und damit einem unbestimmten Schicksal preisgeben, sie also im Stich lassen mußte (§51 Abs.3 BEG). Ein Anspruch nach § 51 Abs.3 BEG kann deshalb nicht bezüglich derjenigen Sachen in Betracht kommen, die sich in dem für die Frage des "Imstichlassens" allein maßgeblichen Zeitpunkt der Auswanderung des Verfolgten auf Grund eines ohne Verfolgungsdruck abgeschlossenen Mietvertrages in den Händen bestimmter, namentlich bekannter, auf Grund des Vertrages zur sorgfältigen Behandlung der Sachen verpflichteter Personen befanden. Eine andere Beurteilung ist, entgegen der Annahme der Klägerin, auch nicht etwa dann geboten, wenn der Verfolgte wegen des Verlustes der Unterlagen die ihm zunächst namentlich bekannten Personen nicht mehr feststellen kann. Es war allerdings damit zu rechnen, daß die einzelnen Mieter, sei es schon während der Mietzeit, sei es nach deren Beendigung, sich nicht mehr als Fremdbesitzer, sondern als Eigenbesitzer und Eigentümer der Klaviere betrachten, diese also unterschlagen würden. April 1959 - IV ZR 310/58 -, LM Nr. 10 zu § 51 BEG 1956 = RzW 1959, 397 Nr. 41) hat die Vorschrift des § 56 BEG nur subsidiäre Bedeutung und kann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Schadei Es ist zu berücksichtigen, daß nach den vom Berufungsgericht auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Geisendörfer getroffenen Feststellungen nur gebrauchte und weniger gute Klaviere vermietet wurden. Im Ergebnis besteht daher der Schaden des Erblassers darin, daß er wegen der Verfolgung die Klaviere nicht mehr weiter vermieten konnte und ihm dadurch das Entgelt für die Vermietung entgangen ist. Bei dieser Rechtslage mag es offenbleiben, ob die Klägerin mit ihrem Anspruch nicht schon nach § 5 BEG ausgeschlossen ist, weil sie gegen die dem Erblasser früher namentlich bekannten Mieter einen Rückerstattungsanspruch nach den Bestimmungen dee US-REG hat. Aus diesen Gründen muß auf die Revision des beklagten Landes das Berufungsurteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufgehoben und die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen werden.
IV ZR 141/61 Verkündet am 12. Dezember 1961 chorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Clementine , USA, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, .Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/M. vom 21. Februar 1961 aufgehoben, soweit das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 19* Januar I960 abgeändert, das beklagte Land zur Zahlung von 12.500 UM an die Klägerin verurteilt und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das vorbezeich-nete Urteil wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 1951 in San Diego (Californien-USA) verstorbenen Ehemannes, des jüdischen Kaufmanns Isaak NfH, Das Ehepaar wohnte in Frankfurt/Main, wo der Ehemann ein Pianogeschäft betrieb, dem ein Pianoverleih angegliedert war. Im Jahre 1938 wanderten die Eheleute infolge der gegen jüdische Geschäfte gerichteten Boykottmaßnahmen zunächst nach Mexiko und dann nach Californien aus. Die Klägerin hat als Erbin ihres Ehemannes wegen dessen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen eine Kapital ent Schädigung in Höhe von 4-. 614,80 DM erhalten. Weiter hat die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen mit dem Vorbringen geltend gemacht, zur Zeit der Auswanderung seien noch 50 Klaviere vermietet gewesen. Infolge der Auswanderung habe sich ihr Ehemann nicht mehr um diese Klaviere kümmern können. Die Namen der Mieter und der Verbleib der Klaviere seien ihr unbekannt. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen, ihr Ehemann habe jede Kontrollmöglichkeit über den Verbleib der Klaviere und damit eine Vermögensposition im Sinne des BEG verloren. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr Entschädigung für 50 in Verlust geratene Mietklaviere zu gewähren. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagter Landes, die Klage abgev/iesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und vorgetragen, sie hätten im Juni 1938 zunächst nur eine Informationsreise nach den USA angetreten, ihre ursprüngliche Absicht, nochmals nach Deutschland zurückzukehren, aber angesichts der Zuspitzung der politischen Verhältnisse und insbesondere der rassischen Verfolgung aufgegeben. Der Angestellte habe das Geschäft zunächst noch weitergeführt, d.h. er habe im wesentlichen die Miete für etwa 50 vermietete Klaviere eingezogen. Nachdem Strauß im Herbst 1938 nach Shanghai habe auswandern müssen, habe sich niemand mehr um die Klaviere kümmern können. Alle Unterlagen über die Mieter seien verloren gegangen. Die Mieter hätten nicht mehr gewußt, wem gegenüber sie ihre Pflichten aus den ttietvertragen hätten erfüllen sollen; sie hätten sich sicher infolge der Kriegsereignisse nicht mehr als "Treuhänder" des für sie verschollenen Eigentümers gefühlt. Die Klägerin hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an sie 25.000 DH zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, das beklagte Land zur Zahlung von 12.500 DM an die Klägerin wegen Schadens an Eigentum verurteilt, die weitergehende Klage und Berufung zurückgewiesen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. i//' Ent g che i dungs gründe^ Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß die Firma noch nach der Auswanderung der Eheleute 50 Klaviere vermietet hatte, für die zunächst der Angestellte sflHMie Mieten einzog. Den Y/iederbeschaffungswert dieser Klaviere hat es auf durchschnittlich je 250 DU geschätzt. Den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Eigentum wegen Verlustes dieser Klaviere hat es mit folgenden Erwägungen bejaht: Der Anspruch sei nicht gemäß § 5 BEO durch bestehende Rückerstattungsansprüche ausgeschlossen. Es könne nicht fest-gestellt werden, daß sich die Mieter der Klaviere wie Entziehen verhalten hätten, als der Vermieter für sie verschollen gewesen sei. Auch das Deutsche Reich komme als Entzieher nicht in Betracht, weil kein Anhalt dafür gegeben sei, daß nach der Flucht des Angestellten Strauß der Verbleib der Klaviere noch irgendwo feststellbar gewesen sei. Die Beschlagnahme des Vermögens gemäß der 11. DVO zu dem Reichsbürgergesetz begründe nur dann einen Entziehungstatbestand, wenn das Reich Kenntnis vom Vorhandensein von Vermögensgegenständen gehabt habe. Der Anspruch sei nach § 51 Abs. 3 BEG- begründet. Der Erblasser habe nach der Vermietung der Klaviere an diesen noch den mittelbaren Besitz gehabt. Diesen Besitz habe er zunächst auch nach seiner Auswanderung durch seinen Angestellten ausgeübt. Nach dessen Flucht habe aber der Erblasser infolge seiner Auswanderung keine Möglichkeit mehr gehabt, jemand anderen mit der Überwachung der Mietverträge zu betrauen. Er habe die Klaviere einem völlig ungewissen Schicksal überlassen, d.h. sie "im Stich lassen" und auf jede Ausübung des mittelbaren Besitzes und seiner Eigentumsrechte verzichten müssen. Eine Sache könne auch von dem mittelbaren Besitzer "im Stiche gelassen" werden. Auf das ursprüngliche Vorhandensein eines den unmittelbaren Besitzer zur Obhut verpflichten- den Rechtsverhältnisses dürfe nicht abgestellt werden, weil diese Rechtsbeziehungen des bürgerlichen Rechts für die Verfolgten völlig gegenstandslos gewesen seien. Sie hätten als Juden in der damaligen Zeit in Deutschland praktisch keinen Rechtsschutz genossen und ihre Rechte auch vom Ausland her nicht wahrnehmen können. Eine vielleicht theoretisch bestehende Obhutspflicht der Mieter habe keine Bedeutung mehr gehabt, wenn diese überhaupt nicht mehr damit hätten rechnen müssen, daß der Vermieter sich jemals wieder melden würde. Auch seien die Mietverträge nach der Bekundung des Sachverständigen stets nur befristet, nämlich auf 6 Monate bis höchstens 4 Jahre, abgeschlossen worden; sie seien also alsbald abgelaufen. Die Bestimmung des § 51 Abs. 3 BEG könne nicht nur dann angewandt werden, wenn die im Stich gelassenen Sachen dadurch der Gefahr der Zerstörung, Verunstaltung oder Plünderung preisgegeben würden. § 51 Abs. 3 BEG schaffe einen eigenen Entschädigungstatbestand. Der Anspruch des § 51 Abs. 3 BEG sei also vom Tatbestand des § 51 Abs* 1 und 2 BEG völlig unabhängig. Deshalb müsse es genügen, wenn der Verfolgte den Verbleib seines Eigentums, das er habe "im Stich lassen“ müssen, nicht mehr aufklären könne. Eine andere Auslegung würde hier zu einer Versagung jeder Wiedergutmachung führen. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 25. Juni 1958 - IV ZR 16/58 -, LU Nr. 7 zu § 51 BEG 1956 = SzV 1958, 403 Nr. 23 und vom 27. September 1961 - IV ZR 24/6-' zur Veröffentlichung vorgesehen) sollen in der in §§ 51 ff BK geregelten Weise nur diejenigen EigentumsSchäden entschädigt werden, bei denen der Schaden durch unmittelbare Einwirkung auf die Sachsubstanz oder dadurch eingetreten ist, daß der Verfolgte oder der unmittelbare Besitzer von seiner Herrschaftsgewalt ausgeschlossen und die Sache dem unkontrolliert011 Zugriff Dritter preisgegeben worden ist (vgl. Blessin/Ehrig/ Wilden, 3» Aufl. § 51 Anm. 16; van Dam/Loos, REG § 51 Anm. 7 b) In diesen Pallen soll es dem Verfolgten erspart bleiben, nach dem Verbleib seines Eigentums zu forschen und dessen Schicksal aufzuklären. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Sachen der Plünderung preisgegeben worden sind oder wenn der Verfolgte sie infolge seiner Auswanderung ohne Schutz und Aufsicht zurücklassen und damit einem unbestimmten Schicksal preisgeben, sie also im Stich lassen mußte (§51 Abs. 3 BEG). Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen einen Entschädigungsanspruch vorgesehen, weil mit Rücksicht auf die Unbestimmtheit des Schicksals der Sachen und im Hinblick auf den nicht übersehbaren Kreis der als "Erwerber" in Betracht kommenden Personen in aller Regel eine Entziehung und ein Entzieher sich nicht feststellen lassen, ein Rückerstattungsanspruch bezüglich der an sich feststellbaren Gegenstände daher von vornherein scheitern muß. Ein Anspruch nach § 51 Abs. 3 BEG kann deshalb nicht bezüglich derjenigen Sachen in Betracht kommen, die sich in dem für die Frage des "Imstichlassens" allein maßgeblichen Zeitpunkt der Auswanderung des Verfolgten auf Grund eines ohne Verfolgungsdruck abgeschlossenen Mietvertrages in den Händen bestimmter, namentlich bekannter, auf Grund des Vertrages zur sorgfältigen Behandlung der Sachen verpflichteter Personen befanden. Sachen dieser Art sind schon vorher dem Mieter übergeben und von diesem in Besitz genommen worden. Sie sind also durch die Auswanderung nicht dem unkontrollierbaren Zugriff Dritter ausgesetzt, somit nicht "im Stich gelassen" worden. Eine andere Beurteilung ist, entgegen der Annahme der Klägerin, auch nicht etwa dann geboten, wenn der Verfolgte wegen des Verlustes der Unterlagen die ihm zunächst namentlich bekannten Personen nicht mehr feststellen kann. Dieser Umstand ändert nichts an der Tatsache, daß die Sachen, hier die Mietklaviere, jeweils einzelnen Personen überlassen worden waren und in deren unmittelbaren Besitz verblieben, somit nicht der Einwirkungsmöglichkeit beliebiger Dritter preisgegeben wurden. i Die Mieter der Klaviere waren auf Grund der Übergabe unmittelbare Besitzer (Fremdbesitzer) der Klaviere geworden und hatten in Bezug auf diese eine Obhutspflicht gegenüber dem Erblasser. Auf Grund dieses Besitzmittelungsverhältnisses war der Erblasser mittelbarer Besitzer im Sinne des § 868 BGB. Als mittelbarer Besitzer hatte er eine wirkliche Besitzstellung (BGB-RGRK § 862 Anm. 3) und übte nach der herrschenden Meinung eine echte, wenn auch '’vergeistigte” Sachherrschaft aus (Westermann, Lehrbuch des Sachenrechts, 3. Aufl., § 17, 5 f mit v/eiteren Nachv/eisen). Die mit der verfolgungsbedingten Auswanderung verbundene Aufgabe der Stellung eines mittelbaren Besitzers kann zwar ein "Imstichlassen” im Sinne des § 51 Abs. 3 BEG bedeuten. Voraussetzung ist jedoch, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, auch hier, daß angesichts der Unzuverlässigkeit der unmittelbaren Besitzer der Sachen mit der Preisgabe derselben an namentlich nicht zu ermittelnde Dritte zu rechnen war. Im Falle des Erblassers bestand eine solche Gefahr nicht. Es war allerdings damit zu rechnen, daß die einzelnen Mieter, sei es schon während der Mietzeit, sei es nach deren Beendigung, sich nicht mehr als Fremdbesitzer, sondern als Eigenbesitzer und Eigentümer der Klaviere betrachten, diese also unterschlagen würden. In Fällen dieser Art kann aber weder von einer Preisgabe zur Plünderung im Sinne des § 51 Abs. 1 und 2 BEG (vgl. Blössin/Ehrig/Wilden, 3. Aufl. BEG.§ 51 Anm. 12) noch von einem Imstichlassen im Sinne des § 51 Abs. 3 BEG gesprochen werden (vgl. das vorerwähnte Senatsurteil vom 27. September 1961). Nach allem sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 BEG nicht gegeben. Auch ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Vermögen nach § 56 BEG scheidet aus. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 29. April 1959 - IV ZR 310/58 -, LM Nr. 10 zu § 51 BEG 1956 = RzW 1959, 397 Nr. 41) hat die Vorschrift des § 56 BEG nur subsidiäre Bedeutung und kann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Schadei seiner Rechtsnatur nach ein Eigentumsschaden ist. In diesem Palle ist die Frage der Anspruchsberechtigung ausschließlich nach Maßgabe des § 51 BEG zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann hier nicht gesagt werden, daß diese Auslegung im Ergebnis zu einer Versagung jeder Wiedergutmachung führe. Es ist zu berücksichtigen, daß nach den vom Berufungsgericht auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Geisendörfer getroffenen Feststellungen nur gebrauchte und weniger gute Klaviere vermietet wurden. Diese Klaviere mußten durch die Vermietung, die der Erblasser ohne die Verfolgung auch weiterhin im Rahmen seines Geschäftsbetriebs vorgenommen hätte, nach und nach unbrauchbar und damit wertlos werden. Im Ergebnis besteht daher der Schaden des Erblassers darin, daß er wegen der Verfolgung die Klaviere nicht mehr weiter vermieten konnte und ihm dadurch das Entgelt für die Vermietung entgangen ist. Dieser EinkommensVerlust ist aber bei der Entschädigung, die der Klägerin für den ihrem Ehemann im beruflichen Fortkommen entstandenen Schaden zugebilligt wurde, mitberücksichtigt worden. Bei dieser Rechtslage mag es offenbleiben, ob die Klägerin mit ihrem Anspruch nicht schon nach § 5 BEG ausgeschlossen ist, weil sie gegen die dem Erblasser früher namentlich bekannten Mieter einen Rückerstattungsanspruch nach den Bestimmungen dee US-REG hat. Auch kommt es auf die von der Revision noch erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen nicht an. Aus diesen Gründen muß auf die Revision des beklagten Landes das Berufungsurteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufgehoben und die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Raske Wilden Dr. Loewenheim Dr. Graf