Auf die Revision der senats wird das Urteil des 13. Okto der Antrag der Klägerin auf daß ihr über den vom Landgericht zugebilligten Feststellung, Zeitraum hinaus bis zu dem 30* April 1954 nach Maßgabe einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine weitere Kapitalentschädigung zustehe dieser beantragt7 das angefochtene Urteil des Landgerichts zu ändern und festzustellen, daß ihr über den vom Landge rieht zugebilligten Zeitraum hinaus bis zu dem 30« April 1954 da der Klägerin für die Zeit vom 1. eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des Die weitergehende Berufung des beklagten Landes und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandes gericht zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat wie derum sugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren mit der Anschlußberufung gestellten Antrag weiter, jedoch der Maßgabe, daß nur die Entschädigung nach einer Ein stufung in den mittleren Bienst begehrt wird Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu- an sein Ende Das Einkommen des Ehemannes sei zur Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage nicht auf beide Eheleute zu verteilen. die eine ihr entsprechende Berufsausbildung hätten Zu berücksichtigen sei, daß das Aufnahmeland Israel im all gemeinen einen geringeren Lebenszuschnitt habe, als er in April 1950 ein Einkommen er zielt, das hinter dem sich aus der Anlage zur wie es dem zwischen Israel und der Bundesrepublik entspreche * Von diesem Zeitpunkt an habe die Klägerin die ausreichende Lebensgrundlage aus dem Einkommen ihres Ehemannes gehabt* Der Entschädigungs eiträum ende demnach am 31* März 1950 , Oktober I960 - IV ZB 75/60 - hat der Senat dargelegt daß die Auffassung, bei beiderseitiger beruflicher Tätig ausreichen keit der Ehegatten sei für die Ermittlung der den Lebensgrundlage eines von ihnen diesem das Erwerbsein kommen des anderen zuzurechnen, nicht aufrechtei'halten v/er- denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch gie nicht üblich ist* Das kann vielmehr nur beurteilt werden rau einen ihrer Zeit und Arbeitskraft für eine BerufsausÜbung verwenden würde, ohne volierwerbs tätig zu sein, so würde der Entschädigungszeitraum während dieser Zeit grundsätzlich fortdauerng Hier komm zudem eine Berufstätigkeit in Frage, die sich ihrer Art nach im ailge meinen mit den häuslichen Pflichten ohne allzu große Schwie rigkeiten vereinbaren läßt. f\ber auch wenn das zugrunde gelegt werden kann muß noch weiter geklärt werden, ob die Klägerin in den hier in Ixe de teilenden Jahren, in denen sie offenbar nicht verbs tätig war, durch Musikunterricht oder eine ähnliche Tätigkeit zurechnen lassen müssen® Für die Zeit, in der ihren Beruf nicht ausübte, obv/ohl ihr das möglich gewesen wäre, würde sie keine Entschädigung zu beanspruchen haben, denn in dieser erdings nur ganz unbedeutende Erwerbsmöglichkeiten gehabt und ausgeschlagen hätte, obv/ohl in ihren Verhältnissen 2ine weitergehende Erv/erbstätigkeit üblich ist, würde deshalb der Entschädigung noch nicht verlustig gehen allein Im übrigen ist auf das erw Urteil vom 28.Oktober I960 nur dem nach, sondern auch nach aber nicht nach allen für die Höhe maßgebenden Voraussetzungen festgestellt worden ist, als unwirksam be in seinem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil von der Wirksamkeit der Vorentscheidungen ausgegangen* Sie lassen immerhin die Errechnung der zuerkannten Beträge zu, wobei allgemein eine Schädigung der Klägerin in einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugmmde zu legen ist und ersichtlich eine Anrechnung anderweitig erzielten Arbeits-einkommens (§ 77 BEG) nicht in Betracht kommt* Auf dieser Grundlage wird in dem weiteren Verfahren folgendes zu beachten sein: teht der Klägerin für den anerkannten Schadenszeitraum von Februar 1935 bis zu dem 31. dieses Urteils bildet der Bescheid der Entschädigungs Behörde, der ergänzend zur Auslegung des Urteils heranzu ziehen ist* Danach ist die Klägerin in der Zeit vom chädigungsleistung, die der Klägerin nach dem rechtskräf tigen Teilurteil des Landgerichts unangreifbar zusteht La bei ist für die Berechnung der Entschädigung wegen der Be schränkung als Ende des Entschädigungszeitraums im Sinne de in dem die Beschränkung ihr und in die Verdrängung übergegangen ist (das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 28. o Ui ärz 1950 hin aus auszudehnen ist, wird die der insgesamt fü die Beschränkung und die Verdrängung zustehende Entschädigung nach einer Einstufung in den mittlere enst für die gan zen Entschädigungszeiträume zu berechnen sein« Zusätzlich Mehrbetrag erhalten, der sich nach einer Einstufung in den mittleren Dienst für die ganze Zeit gegenüber der Summe der ihr bisher unanfechtbar zuerkannten Beträge ergibt denn die in den früheren Entscheidungen vorgenommene höhe re Einstufung ist als solche nicht in Rechtskraft erwachsen Die Ausführungen in dem ersten in dieser Sache ergangenen rteil des erkennenden Senats darüber, daß die Einstufung 25* April 1944 abschließend befunden sei* schließen es nicht aus, daß bei der Festsetzung der Entschädigung für einen weiteren Entschädigungszeitraum von der richtigen Einstufung für die ganze Zeit auszugehen und nur der sich danach ergebende Mehrbetrag zuzuerkennen ist <>
Vei’kündet am 23« November I960 Schorm, Justizangestellter als ürkunäsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ♦ gegen + das Land Nordrhein-Westfalen, ♦ vertreten durch den Regierungspräsidaten in Arnsberg f Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die rnünd- ♦ liehe Verhandlung vom 18o November I960 unter Mitwirkung des * Senatspz*äsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Graf für Hecht erkannt: Auf die Revision der senats wird das Urteil des 13. Zivil aes bei 1959 Oberlandesgerichts in Hamm/Westf» vom 2. Okto der Antrag der Klägerin auf daß ihr über den vom Landgericht zugebilligten Feststellung, Zeitraum hinaus bis zu dem 30* April 1954 nach Maßgabe einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine weitere Kapitalentschädigung zustehe abge wiesen und in diesem Umfang die Anschlußberufung der Klä gerin zurückgewiesen ist, und soweit über die außergericht liehen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist Insoweit sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen* * . . Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des erkennenden Senate vom 15* April 1959 IV ZR 295/58 9 durch das das erste Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgerich zu >*• ückverwiesen worden ist, Bezug genommen« Nach der Zurückverweisung haben die Parteien ihre vor * her im zweiten Rechtszug gestellten Anträge wiederholt. Die . Klägerin hat außerdem Anschlußberufung eingelegt und mit * * dieser beantragt7 das angefochtene Urteil des Landgerichts zu ändern und festzustellen, daß ihr über den vom Landge rieht zugebilligten Zeitraum hinaus bis zu dem 30« April 1954 ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen ♦ Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamten gruppe des gehobenen Biens* V zustehe Das Oberlandesgericht hat dahin erkannt, daß auf die t Berufung des beklagten Landes das Schlußurteil des Landge richts teilweise geändert werde, nämlich dahin 9 da der Klägerin für die Zeit vom 1. Kai 1944 bis zu dem 31. März 950 eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des * h mittleren Dienstes zustehe; im übrigen bleibe die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des beklagten Landes und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandes gericht zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat wie derum sugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren mit der Anschlußberufung gestellten Antrag weiter, jedoch der Maßgabe, daß nur die Entschädigung nach einer Ein stufung in den mittleren Bienst begehrt wird Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu- weisen* Entscheidungsgründe: + * «- 1o Das Berufungsgericht hat die Klägerin rechtlich unan- ♦ greifbar in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft• In dem Rechtsstreit geht es noch darum, wann der Ent Schädigungszeitraum endet In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, der Ent schädigungs * I c habe infolge ausreichender Versorgung eh den Ehemann Klägerin mit Wirkung vom April 1950 an sein Ende Das Einkommen des Ehemannes sei zur Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage nicht auf beide Eheleute zu verteilen. Es komme darauf an, ob die Familie die ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe Ver gleichspersonen für die seien dabei nur solche 9 die eine ihr entsprechende Berufsausbildung hätten Zu berücksichtigen sei, daß das Aufnahmeland Israel im all gemeinen einen geringeren Lebenszuschnitt habe, als er in r Anlage 1 zur 5» DV-BEG zugrundegelegt seio Der Ehemann der :in habe seit dem 1. April 1950 ein Einkommen er zielt, das hinter dem sich aus der Anlage zur DV-BEG f % * * die Klägerin ergebenden Vergleichseinkommen des.mittl ren Dienstes nicht einmal in dem zurückgeblieben sei 9 wie es dem zwischen Israel und der Bundesrepublik entspreche * Von diesem Zeitpunkt an habe die Klägerin die ausreichende Lebensgrundlage aus dem Einkommen ihres Ehemannes gehabt* Der Entschädigungs eiträum ende demnach am 31* März 1950 ■J J Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigetreten werden In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom , Oktober I960 - IV ZB 75/60 - hat der Senat dargelegt daß die Auffassung, bei beiderseitiger beruflicher Tätig 28 * ausreichen keit der Ehegatten sei für die Ermittlung der den Lebensgrundlage eines von ihnen diesem das Erwerbsein kommen des anderen zuzurechnen, nicht aufrechtei'halten v/er- den kann* Ebensowenig bietet die Höhe des Einkommens des Ehe mannes, gemessen an dem in der Anlage zur 2* BV-BEG ausge wiesenen Einkommen eines der .’au vergleichbaren Beamten 9 den Maßstab 9 * ob die Ehefrau in Verhältnissen lebt x denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch gie nicht üblich ist* Das kann vielmehr nur beurteilt werden 9 wenn die gesamten Verhältnisse, unter denen die Familie in dem Aufnahmeland lebt, gewürdigt werden* Pie Bedürfnisse der Familie 9 für deren Um-* lang Maßgabe der Lebensge v.ohnheiten des Attfnahmelandes unter anderem die Bildungs Schicht, zu der die Familie gehört, und die Zahl und das Alter der Kinder eine Rolle spielen, sind den zur Befrie digung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mitteln gegenüber zu stellen; andererseits ist zu berücksichtigen ob die der Ehefrau als Hausfrau und Mutter obliegenden ♦ Pflichten, die nicht zu gering veranschlagt werden dürfen 9 9 eine von ihr daneben ausgeübte Erwe in ihrem üheren oder einem gleichwertigen Beruf zulassen würden Auf Grund dieser gesamten konkr« a Verhältnisse ist dann zu beurteilen, ob eine in in dem ■ + Aufnahmeland übliqherweise erwerbstätig sein würde Das Berufungsgericht hat festgeatellt, daß der Ehemann ■ * der Klägerin in der'Zeit zwischen dem Dezember 1950 und dem Dezember 1956 monatlich etwa 70 IA bis 300 15. verdient habe. Umgerechnet nach den vom Statistischen Bundesamt errechneten Mittelwerten für die Kaufkraft, auf deren ♦ * I ♦ * » ♦ ♦ * * « T • •f Brauchbarkeit für die besonderen Zwecke de Entschädigurgs rechts im einseinen es hier nicht ankommt, entsprechen 70 im Jahre 1950 378 DM und 300 im Jahre 1956 663 DM Nach dem Devisenkurs entsprechen 7o Ii, im Jahre 1950 823?20 DM und 300 IL im Jahre 1956 699 DM. Die Annahme liegt nahe, daß bei einem solchen verhältnismäßig gerin gen Einkommen, von dem eine den gebildeten Schichten an gehörende Familie mit zwei heranwachsenden Kindern leben mußte, die Ehefrau auch unter den in Israel bestehenden Verhältnissen üblicherweise bemüht war, durch igene Er werbstätigkeit zur Bestreitung der Kosten des Lebens Unterhalts der Familie beizutragen, solange die dem Ehemann sustehenden Entschädigungsleistungen, durch die die Lage + der Familie wesentlich verbessert wurde, noch nicht in sicherer Aussicht standen. Schon wenn anzunehmen wäre, daß unter derartigen Umständen eine <*> rau einen ihrer Zeit und Arbeitskraft für eine BerufsausÜbung verwenden würde, ohne volierwerbs tätig zu sein, so würde der Entschädigungszeitraum während dieser Zeit grundsätzlich fortdauerng Hier komm zudem eine Berufstätigkeit in Frage, die sich ihrer Art nach im ailge meinen mit den häuslichen Pflichten ohne allzu große Schwie rigkeiten vereinbaren läßt. Es spricht deshalb vieles dafür daß die vom 28 Klägerin erst als ihrem Ehemann durch den Bescheid il 1954 das Ruhegeahl iaea Amtsgerichts J- a u suerkannt worden war, in Verhältnissen lebte, in denen eine ♦ Ehefrau eine berufliche (Tätigkeit nicht mehr auszuüben pflegt f\ber auch wenn das zugrunde gelegt werden kann muß noch weiter geklärt werden, ob die Klägerin in den hier in Ixe de teilenden Jahren, in denen sie offenbar nicht verbs tätig war, durch Musikunterricht oder eine ähnliche Tätigkeit J V J das Paiailieneinkonunen tatsächlich hätte erhöhen können * wenn sie das gewollt hätte. Falls sie die Ausübung dieser Erwerbstätigkeit aus persönlichen Gründen unterlassen ben sollte 9 obwohl dazu unter den Verhältnissen, unter denen sie in Israel lebte, die Möglichkeit bestand, so würde sie damit war eine ihrem freien Willen xmterliegende Entscheidung getroffen haben, aus der ihr kein Vorwurf zu machen wäre 9 sie würde sich diese Entscheidung aber nach Abs BEG zurechnen lassen müssen® Für die Zeit, in der ihren Beruf nicht ausübte, obv/ohl ihr das möglich gewesen wäre, würde sie keine Entschädigung zu beanspruchen haben, denn in dieser * * Zeit hätte der verfolgungsbedingte Schaden in der Nutzung ihrer Arbeitskraft nicht mehr bestanden. Wenn die Klägerin a 11 erdings nur ganz unbedeutende Erwerbsmöglichkeiten gehabt und ausgeschlagen hätte, obv/ohl in ihren Verhältnissen 2ine weitergehende Erv/erbstätigkeit üblich ist, würde deshalb der Entschädigung noch nicht verlustig gehen allein Im übrigen ist auf das erw Urteil vom 28.Oktober I960 IV ZR 75/60 9 das sich eingehend mit diesen Fragen be faßt, zu verweisen. Be Sachverhalt ist daher nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze noch weiter aufzuklären * Der erkennende Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung + wiederholt Urteile, in denen das eben eines Entschädi gung s ans p ruch s nur dem nach, sondern auch nach aber nicht nach allen für die Höhe maßgebenden Voraussetzungen festgestellt worden ist, als unwirksam be * zeichnet, um Unzuträglichkeiten, die sich aus derartigen * inhaltlich unbestimmten und prozessual unzulässigen Urteilen ergeben können, entgegenzutreten In dieser Richtung könnten auch gegen in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Entschei gewisse Bedenken erhoben werden. Der Senat ist jedoch ■ in seinem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil von der Wirksamkeit der Vorentscheidungen ausgegangen* Sie lassen immerhin die Errechnung der zuerkannten Beträge zu, wobei allgemein eine Schädigung der Klägerin in einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugmmde zu legen ist und ersichtlich eine Anrechnung anderweitig erzielten Arbeits-einkommens (§ 77 BEG) nicht in Betracht kommt* Auf dieser Grundlage wird in dem weiteren Verfahren folgendes zu beachten sein: Bach dem rechtskräftigen feilurteil des Landgerichts s teht der Klägerin für den anerkannten Schadenszeitraum von Februar 1935 bis zu dem 31. uober 1955 eine Bntschädi gung unter Einstuiung in den gehobenen üiensx zu. Die Grund *\ dieses Urteils bildet der Bescheid der Entschädigungs Behörde, der ergänzend zur Auslegung des Urteils heranzu ziehen ist* Danach ist die Klägerin in der Zeit vom F e =-•> bruar 1953 bis zu dem 31 * Juli 19 ♦ * m xnrer bständigen Erwerbstätigkeit derart beschränkt worden, daß ihr jähr- liches Einkommen von durchschnittlich 1*800 HM auf 360 HM 'to. ty urückging* In der Zeit vom 1935 bis zu dem 31 Ok tobe v» 19 war sie aus ihrer selbständigen Erwerbstätig!«ii + * + verurangx. Auf dieser Grundlage errechnet sich die Höhe der Ent £4 chädigungsleistung, die der Klägerin nach dem rechtskräf tigen Teilurteil des Landgerichts unangreifbar zusteht La bei ist für die Berechnung der Entschädigung wegen der Be schränkung als Ende des Entschädigungszeitraums im Sinne de s § 76 Abs Satz derjenige Zeitpunkt anzunehmen 7 in dem die Beschränkung ihr und in die Verdrängung übergegangen ist (das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 28. Oktober I960 - IV ZR 75/60) ♦ 8 rechnen« * ■ ♦ ♦ ■ ♦ 4 • eine Entschädigung nach dem mittleren Dienst zuerkannt * worden. Insoweit ist das Orteil nicht angefoehten. Auch die sich danach ergebende Entschädigung ist zu errechnen. ♦ Pie Summe dieser Beträge steht der Klägerin auf alle Fälle zu« Soweit sich auf Qrund der neuen Verhandlung ergibt daß der Entschädigungszeitraum über den 31 o Ui ärz 1950 hin aus auszudehnen ist, wird die der insgesamt fü die Beschränkung und die Verdrängung zustehende Entschädigung nach einer Einstufung in den mittlere enst für die gan zen Entschädigungszeiträume zu berechnen sein« Zusätzlich * zu dem ihr bisher unanfechtbar Zuerkannten kann sie nur den 4 s ■ Mehrbetrag erhalten, der sich nach einer Einstufung in den mittleren Dienst für die ganze Zeit gegenüber der Summe der ihr bisher unanfechtbar zuerkannten Beträge ergibt 7 denn die in den früheren Entscheidungen vorgenommene höhe re Einstufung ist als solche nicht in Rechtskraft erwachsen Die Ausführungen in dem ersten in dieser Sache ergangenen rteil des erkennenden Senats darüber, daß die Einstufung ♦ ♦ in den gehobenen Dienst für die frühere Zeit unanfechtbar und über den Entschädigungsanspruch für die Zeit bis zu dem 25* April 1944 abschließend befunden sei* schließen es nicht aus, daß bei der Festsetzung der Entschädigung für einen weiteren Entschädigungszeitraum von der richtigen Einstufung für die ganze Zeit auszugehen und nur der sich danach ergebende Mehrbetrag zuzuerkennen ist <> Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Pr* Graf 9