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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der senats wird das Urteil des 13. Okto der Antrag der Klägerin auf daß ihr über den vom Landgericht zugebilligten Feststellung, Zeitraum hinaus bis zu dem 30* April 1954 nach Maßgabe einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine weitere Kapitalentschädigung zustehe dieser beantragt7 das angefochtene Urteil des Landgerichts zu ändern und festzustellen, daß ihr über den vom Landge rieht zugebilligten Zeitraum hinaus bis zu dem 30« April 1954 da der Klägerin für die Zeit vom 1. eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des Die weitergehende Berufung des beklagten Landes und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandes gericht zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat wie derum sugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren mit der Anschlußberufung gestellten Antrag weiter, jedoch der Maßgabe, daß nur die Entschädigung nach einer Ein stufung in den mittleren Bienst begehrt wird Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu- an sein Ende Das Einkommen des Ehemannes sei zur Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage nicht auf beide Eheleute zu verteilen. die eine ihr entsprechende Berufsausbildung hätten Zu berücksichtigen sei, daß das Aufnahmeland Israel im all gemeinen einen geringeren Lebenszuschnitt habe, als er in April 1950 ein Einkommen er zielt, das hinter dem sich aus der Anlage zur wie es dem zwischen Israel und der Bundesrepublik entspreche * Von diesem Zeitpunkt an habe die Klägerin die ausreichende Lebensgrundlage aus dem Einkommen ihres Ehemannes gehabt* Der Entschädigungs eiträum ende demnach am 31* März 1950 , Oktober I960 - IV ZB 75/60 - hat der Senat dargelegt daß die Auffassung, bei beiderseitiger beruflicher Tätig ausreichen keit der Ehegatten sei für die Ermittlung der den Lebensgrundlage eines von ihnen diesem das Erwerbsein kommen des anderen zuzurechnen, nicht aufrechtei'halten v/er- denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch gie nicht üblich ist* Das kann vielmehr nur beurteilt werden rau einen ihrer Zeit und Arbeitskraft für eine BerufsausÜbung verwenden würde, ohne volierwerbs tätig zu sein, so würde der Entschädigungszeitraum während dieser Zeit grundsätzlich fortdauerng Hier komm zudem eine Berufstätigkeit in Frage, die sich ihrer Art nach im ailge meinen mit den häuslichen Pflichten ohne allzu große Schwie rigkeiten vereinbaren läßt. f\ber auch wenn das zugrunde gelegt werden kann muß noch weiter geklärt werden, ob die Klägerin in den hier in Ixe de teilenden Jahren, in denen sie offenbar nicht verbs tätig war, durch Musikunterricht oder eine ähnliche Tätigkeit zurechnen lassen müssen® Für die Zeit, in der ihren Beruf nicht ausübte, obv/ohl ihr das möglich gewesen wäre, würde sie keine Entschädigung zu beanspruchen haben, denn in dieser erdings nur ganz unbedeutende Erwerbsmöglichkeiten gehabt und ausgeschlagen hätte, obv/ohl in ihren Verhältnissen 2ine weitergehende Erv/erbstätigkeit üblich ist, würde deshalb der Entschädigung noch nicht verlustig gehen allein Im übrigen ist auf das erw Urteil vom 28.Oktober I960 nur dem nach, sondern auch nach aber nicht nach allen für die Höhe maßgebenden Voraussetzungen festgestellt worden ist, als unwirksam be in seinem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil von der Wirksamkeit der Vorentscheidungen ausgegangen* Sie lassen immerhin die Errechnung der zuerkannten Beträge zu, wobei allgemein eine Schädigung der Klägerin in einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugmmde zu legen ist und ersichtlich eine Anrechnung anderweitig erzielten Arbeits-einkommens (§ 77 BEG) nicht in Betracht kommt* Auf dieser Grundlage wird in dem weiteren Verfahren folgendes zu beachten sein: teht der Klägerin für den anerkannten Schadenszeitraum von Februar 1935 bis zu dem 31. dieses Urteils bildet der Bescheid der Entschädigungs Behörde, der ergänzend zur Auslegung des Urteils heranzu ziehen ist* Danach ist die Klägerin in der Zeit vom chädigungsleistung, die der Klägerin nach dem rechtskräf tigen Teilurteil des Landgerichts unangreifbar zusteht La bei ist für die Berechnung der Entschädigung wegen der Be schränkung als Ende des Entschädigungszeitraums im Sinne de in dem die Beschränkung ihr und in die Verdrängung übergegangen ist (das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 28. o Ui ärz 1950 hin aus auszudehnen ist, wird die der insgesamt fü die Beschränkung und die Verdrängung zustehende Entschädigung nach einer Einstufung in den mittlere enst für die gan zen Entschädigungszeiträume zu berechnen sein« Zusätzlich Mehrbetrag erhalten, der sich nach einer Einstufung in den mittleren Dienst für die ganze Zeit gegenüber der Summe der ihr bisher unanfechtbar zuerkannten Beträge ergibt denn die in den früheren Entscheidungen vorgenommene höhe re Einstufung ist als solche nicht in Rechtskraft erwachsen Die Ausführungen in dem ersten in dieser Sache ergangenen rteil des erkennenden Senats darüber, daß die Einstufung 25* April 1944 abschließend befunden sei* schließen es nicht aus, daß bei der Festsetzung der Entschädigung für einen weiteren Entschädigungszeitraum von der richtigen Einstufung für die ganze Zeit auszugehen und nur der sich danach ergebende Mehrbetrag zuzuerkennen ist <>

Zitierte Normen: § 77 BEG
EinstufungZeitEntschädigungFamilieEinkommenVerhältnisKlägerin

Volltext der Entscheidung

Vei’kündet am
23« November I960
Schorm, Justizangestellter
 als ürkunäsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
♦
gegen
+
das Land Nordrhein-Westfalen,
♦
vertreten durch den Regierungspräsidaten in Arnsberg
f
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
m
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die rnünd-
♦
liehe Verhandlung vom 18o November I960 unter Mitwirkung des
*
Senatspz*äsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Graf
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der senats
 wird das Urteil des 13. Zivil
 aes
bei
1959
Oberlandesgerichts in Hamm/Westf» vom 2. Okto
 der Antrag der Klägerin auf daß ihr über den vom Landgericht zugebilligten
 Feststellung,
Zeitraum hinaus bis zu dem 30* April 1954 nach Maßgabe einer
 Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren
 Dienstes eine weitere Kapitalentschädigung zustehe

abge
 wiesen und in diesem Umfang die Anschlußberufung der Klä gerin zurückgewiesen ist, und soweit über die außergericht liehen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist
 Insoweit sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
*
.
.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des
 Urteils des erkennenden Senate vom 15* April 1959
IV ZR
295/58
9
durch das das erste Urteil des Oberlandesgerichts
 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgerich
 zu
>*•
ückverwiesen worden ist, Bezug genommen«
Nach der Zurückverweisung haben die Parteien ihre vor
*
her im zweiten Rechtszug gestellten Anträge wiederholt. Die
.
Klägerin hat außerdem Anschlußberufung eingelegt und mit
*
*
dieser beantragt7 das angefochtene Urteil des Landgerichts zu ändern und festzustellen, daß ihr über den vom Landge rieht zugebilligten Zeitraum hinaus bis zu dem 30« April 1954
ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen
♦
Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamten
 gruppe des gehobenen Biens*
V
zustehe
 Das Oberlandesgericht hat dahin erkannt, daß auf die
t
Berufung des beklagten Landes das Schlußurteil des Landge
 richts teilweise geändert werde, nämlich dahin
9
da
 der
Klägerin für die Zeit vom 1. Kai 1944 bis zu dem 31. März
950
eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen
 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des
*
h
mittleren Dienstes zustehe; im übrigen bleibe die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des beklagten Landes und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandes gericht zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat wie
 derum sugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren mit der Anschlußberufung gestellten Antrag weiter, jedoch
 der Maßgabe, daß nur die Entschädigung nach einer Ein
 stufung in den mittleren Bienst begehrt wird
 Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu-
weisen*
Entscheidungsgründe:
+
*
«-
1o Das Berufungsgericht hat die Klägerin rechtlich unan-
♦
greifbar in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft•

In dem Rechtsstreit geht es noch darum, wann der Ent
 Schädigungszeitraum endet
 In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, der Ent
 schädigungs
* I
c
habe infolge ausreichender Versorgung
 eh den Ehemann
 Klägerin mit Wirkung vom
 April 1950
an sein Ende
 Das Einkommen des Ehemannes sei
 zur Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage nicht
 auf beide Eheleute zu verteilen. Es komme darauf an, ob die
 Familie die ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe
 Ver
gleichspersonen für die
 seien dabei nur solche
9
die eine ihr entsprechende Berufsausbildung hätten
 Zu
berücksichtigen sei, daß das Aufnahmeland Israel im all gemeinen einen geringeren Lebenszuschnitt habe, als er
 in
r Anlage 1 zur 5» DV-BEG zugrundegelegt seio Der Ehemann
 der
:in habe seit dem 1. April 1950 ein Einkommen er
 zielt, das hinter dem sich aus der Anlage
 zur
DV-BEG
f
% * *
die Klägerin ergebenden Vergleichseinkommen des.mittl
 ren Dienstes nicht einmal in dem
 zurückgeblieben sei
9
wie es dem
 zwischen Israel und
 der Bundesrepublik entspreche * Von diesem Zeitpunkt
 an
habe die Klägerin die ausreichende Lebensgrundlage aus
 dem Einkommen ihres Ehemannes gehabt* Der Entschädigungs
 eiträum ende demnach am 31* März 1950
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Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigetreten
 werden
In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom
, Oktober I960 - IV ZB 75/60 - hat der Senat dargelegt daß die Auffassung, bei beiderseitiger beruflicher Tätig
28
*
ausreichen
 keit der Ehegatten sei für die Ermittlung der den Lebensgrundlage eines von ihnen diesem das Erwerbsein
 kommen des anderen zuzurechnen, nicht aufrechtei'halten v/er-
den kann* Ebensowenig bietet die Höhe des Einkommens des Ehe
 mannes, gemessen an dem in der Anlage
 zur 2* BV-BEG ausge
 wiesenen Einkommen eines der
.’au vergleichbaren Beamten
9
den Maßstab
9
*
ob die Ehefrau in Verhältnissen lebt

x

denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch gie
 nicht üblich ist* Das kann vielmehr nur beurteilt werden
9
wenn die gesamten Verhältnisse, unter denen die Familie
 in dem Aufnahmeland lebt,
 gewürdigt werden* Pie Bedürfnisse
 der Familie
9
für deren Um-*
lang
 Maßgabe der Lebensge
v.ohnheiten des Attfnahmelandes unter anderem die Bildungs Schicht, zu der die Familie gehört, und die Zahl und das Alter der Kinder eine Rolle spielen, sind den zur Befrie
 digung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mitteln
 gegenüber zu stellen; andererseits ist zu berücksichtigen
 ob die der Ehefrau als Hausfrau und Mutter obliegenden
♦
Pflichten, die nicht zu gering veranschlagt werden dürfen
9
9
eine von ihr daneben ausgeübte Erwe
 in ihrem
 üheren oder einem gleichwertigen Beruf zulassen würden
 Auf Grund dieser gesamten
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Verhältnisse ist dann
 zu beurteilen, ob eine in
 in dem
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Aufnahmeland übliqherweise erwerbstätig sein würde
 Das Berufungsgericht hat festgeatellt, daß der Ehemann
■ *
der Klägerin in der'Zeit zwischen dem Dezember 1950 und
 dem Dezember 1956 monatlich etwa 70 IA bis 300 15. verdient
 habe. Umgerechnet nach den vom Statistischen Bundesamt errechneten Mittelwerten für die Kaufkraft, auf deren
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Brauchbarkeit für die besonderen Zwecke de
 Entschädigurgs
rechts im einseinen es hier nicht ankommt, entsprechen
70
im Jahre 1950 378 DM und 300
im Jahre 1956 663 DM
Nach dem Devisenkurs entsprechen 7o Ii, im Jahre 1950 823?20 DM und 300 IL im Jahre 1956 699 DM. Die Annahme liegt nahe, daß bei einem solchen verhältnismäßig gerin gen Einkommen, von dem eine den gebildeten Schichten an gehörende Familie mit zwei heranwachsenden Kindern leben mußte, die Ehefrau auch unter den in Israel bestehenden
 Verhältnissen üblicherweise bemüht war, durch
 igene Er
 werbstätigkeit zur Bestreitung der Kosten des Lebens
 Unterhalts der Familie beizutragen, solange die dem Ehemann
 sustehenden Entschädigungsleistungen, durch die die Lage
+
der Familie wesentlich verbessert wurde, noch nicht in
 sicherer Aussicht standen.
Schon wenn anzunehmen wäre, daß unter derartigen
 Umständen eine
<*>
rau einen
 ihrer Zeit und Arbeitskraft
 für eine BerufsausÜbung verwenden würde, ohne volierwerbs
 tätig zu sein, so würde der Entschädigungszeitraum während
 dieser Zeit grundsätzlich
 fortdauerng Hier komm
 zudem eine
 Berufstätigkeit in Frage, die sich ihrer Art nach
 im ailge
 meinen mit den häuslichen Pflichten ohne allzu große Schwie rigkeiten vereinbaren läßt. Es spricht deshalb vieles dafür

daß die
 vom 28
Klägerin erst

als
 ihrem Ehemann durch den Bescheid

il 1954 das Ruhegeahl
 iaea Amtsgerichts
J-
a u
suerkannt worden war, in Verhältnissen lebte, in denen eine
♦
Ehefrau eine berufliche (Tätigkeit nicht mehr auszuüben
 pflegt
f\ber auch wenn das zugrunde gelegt werden kann
 muß
noch weiter geklärt werden, ob die Klägerin in den hier in
 Ixe de
 teilenden Jahren, in denen sie offenbar nicht
 verbs
tätig war,
 durch Musikunterricht oder eine ähnliche Tätigkeit
J V
J
das Paiailieneinkonunen tatsächlich hätte erhöhen können
*
wenn sie das gewollt hätte. Falls sie die Ausübung dieser
 Erwerbstätigkeit aus persönlichen Gründen unterlassen

ben
 sollte
9
obwohl dazu unter den Verhältnissen, unter denen sie
 in Israel lebte, die Möglichkeit bestand, so würde sie damit war eine ihrem freien Willen xmterliegende Entscheidung

getroffen haben, aus der ihr kein Vorwurf zu machen wäre
9
sie würde sich diese Entscheidung aber nach
 Abs
BEG
zurechnen lassen
 müssen® Für die Zeit, in der
 ihren Beruf
 nicht ausübte, obv/ohl ihr das möglich gewesen wäre, würde sie
 keine Entschädigung zu beanspruchen haben, denn in dieser
* *
Zeit hätte der verfolgungsbedingte Schaden in der Nutzung
 ihrer Arbeitskraft nicht mehr bestanden. Wenn die Klägerin
a
11
erdings nur ganz unbedeutende Erwerbsmöglichkeiten gehabt und ausgeschlagen hätte, obv/ohl in ihren Verhältnissen 2ine
 weitergehende Erv/erbstätigkeit üblich ist, würde deshalb der Entschädigung noch nicht verlustig gehen
 allein
Im
 übrigen ist auf das erw
 Urteil vom 28.Oktober I960
IV ZR 75/60
9
das sich eingehend mit diesen Fragen be
 faßt, zu verweisen.
Be
 Sachverhalt ist daher nach Maßgabe der dargelegten
 Grundsätze noch weiter aufzuklären
*
Der erkennende Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung
+
wiederholt Urteile, in denen das
 eben eines Entschädi
 gung s ans p ruch s
nur dem
 nach, sondern auch nach
 aber nicht nach allen für die Höhe maßgebenden
 Voraussetzungen festgestellt worden ist, als unwirksam be
*
zeichnet, um Unzuträglichkeiten, die sich aus derartigen
*
inhaltlich unbestimmten und prozessual unzulässigen Urteilen
 ergeben können, entgegenzutreten
 In
dieser
 Richtung könnten
 auch gegen in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Entschei
 gewisse Bedenken erhoben werden. Der Senat ist jedoch
 	■
in seinem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil von der Wirksamkeit der Vorentscheidungen ausgegangen* Sie lassen immerhin die Errechnung der zuerkannten Beträge zu, wobei allgemein eine Schädigung der Klägerin in einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugmmde zu legen ist und ersichtlich eine Anrechnung anderweitig erzielten Arbeits-einkommens (§ 77 BEG) nicht in Betracht kommt* Auf dieser Grundlage wird in dem weiteren Verfahren folgendes zu
 beachten sein:
Bach dem rechtskräftigen feilurteil des Landgerichts
s
teht der Klägerin für den anerkannten Schadenszeitraum
 von
Februar 1935 bis zu dem 31.
uober 1955 eine Bntschädi
 gung unter Einstuiung in
 den gehobenen üiensx zu.
Die Grund
*\
dieses Urteils bildet der Bescheid der Entschädigungs
 Behörde, der ergänzend zur Auslegung des Urteils heranzu
 ziehen ist* Danach ist die Klägerin in der Zeit vom
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bruar 1953 bis zu dem 31 * Juli
19

♦ *
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 bständigen
Erwerbstätigkeit derart beschränkt worden, daß ihr jähr-
liches Einkommen von durchschnittlich 1*800 HM auf 360 HM
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 urückging* In der Zeit vom
1935 bis zu dem 31
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19
war sie aus ihrer selbständigen Erwerbstätig!«ii
+ *
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verurangx.
Auf dieser Grundlage errechnet sich die Höhe der Ent
£4
chädigungsleistung, die der Klägerin nach dem rechtskräf
 tigen Teilurteil des Landgerichts unangreifbar zusteht
 La
bei ist für die Berechnung der Entschädigung wegen der Be schränkung als Ende des Entschädigungszeitraums im Sinne
 de
s § 76 Abs
 Satz
derjenige Zeitpunkt anzunehmen
7
in dem die Beschränkung ihr
 und in die
 Verdrängung übergegangen ist (das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 28. Oktober I960 - IV ZR 75/60)
♦
8
rechnen«
*
■ ♦ ♦
■ ♦
4	•
eine Entschädigung nach dem mittleren Dienst zuerkannt
*
worden. Insoweit ist das Orteil nicht angefoehten. Auch
 die sich danach ergebende Entschädigung ist zu errechnen.
♦
Pie Summe dieser Beträge steht der Klägerin auf alle Fälle zu«
Soweit sich auf Qrund der neuen Verhandlung ergibt
 daß der Entschädigungszeitraum über den 31
o Ui
 ärz 1950 hin
 aus
auszudehnen ist, wird die der
 insgesamt fü
 die
Beschränkung und die Verdrängung zustehende Entschädigung
 nach einer Einstufung in den mittlere
 enst für die gan
 zen Entschädigungszeiträume zu berechnen sein« Zusätzlich
*
zu dem ihr bisher unanfechtbar Zuerkannten kann sie nur den
4 s	■
Mehrbetrag erhalten, der sich nach einer Einstufung in den mittleren Dienst für die ganze Zeit gegenüber der Summe
 der ihr bisher unanfechtbar zuerkannten Beträge ergibt
7
denn die in den früheren Entscheidungen vorgenommene höhe re Einstufung ist als solche nicht in Rechtskraft erwachsen
 Die
Ausführungen in dem ersten in dieser Sache ergangenen
 rteil des erkennenden Senats darüber, daß die Einstufung
♦ ♦
in den gehobenen Dienst für die frühere Zeit unanfechtbar
 und über den Entschädigungsanspruch für die Zeit bis zu dem
25* April 1944 abschließend befunden sei* schließen es
 nicht aus, daß bei der Festsetzung der Entschädigung für einen weiteren Entschädigungszeitraum von der richtigen Einstufung für die ganze Zeit auszugehen und nur der sich danach ergebende Mehrbetrag zuzuerkennen ist <>
Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Pr* Graf
9