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BGH · IV ZR 141/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 141/59

Februar 1949 über die Anerkennung der Klägerin als Hinterbliebene eines Verfolgten und den Feststellungsbescheid vom 14. Dieser Bescheid ist damit begründet, daß die Klägerin durch die Unterlassung der Angabe, ihr Shemann sei Mitglied der NSDAP gewesen, wissentlich, zu demindest grob fahrlässig unrichtige Erklärungen abgegeben habe. Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des 'Yiderrufsbescheides des Landes-entschädigungsamts vom 1. Oktober 1956 zunächst deshalb für begründet, weil nicht festzustellen sei, daß die Klägerin wissentlich oder grob fahrlässig die Zugehörigkeit des verstorbenen Ehemannes in der NSDAP verschwiegen habe. Zwar habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, das Landesentschädigungsamt erstmals im Laufe des gerichtlichen Verfahrens den Widerruf auch darauf gestützt, daß die widerrufenen Bescheide auf den unrichtigen Angaben der Klägerin über die Parteizugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes beruhten. Abgesehen davon, daß es schon zweifeihaft sei, ob dieser Widerrufsgrund durch einen förmlichen Bescheid hätte geltend gemacht werden müssen, könne die nachgeschobene Begründung des Landesentschädigungsamts Schleswig-Holstein schon deshalb nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie erst nach Ablauf der "'iderrufsfrist ausgesprochen worien sei. In jedem Palle könne aber auch nicht festgestellt werden, daß der Widerrufsbescheid auf den unrichtigen Angaben der Klägerin beruhe• 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß auch ein auf landesrechtlichen Vorschriften beruhender Bescheid der Entschädigungsbehörde nach den Widerrufsvorschriften Da nach § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG die landesrechtlichen Entschädigungsvorschriften zugunsten der bisher Anspruchsberechtigten insoweit aufrechterhalten werden, als sie weitergehende Entschädigungsansprüche gewähren, iBt ein Widerruf der der Klägerin auf Grund der nach den Wiedergutmachungsvorschriften des Landes Schleswig-Holstein zuerkannten Entschädigungsleistungen nur insoweit zulässig, als auch das maßgebende Landesrecht eine nachträgliche Entziehung des Anspruchs wegen unrichtiger Angaben kennt. Das Berufungsgericht hat auf Grund des Gesetzes über die Gewährung von Renten an die Opfer des Nationalsozialismus und deren Hinterbliebene vom 4. Da jedoch, wie noch darzulegen sein wird, nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht festzustellen ist, daß die Klägerin .vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat, bedarf es einer abschließenden Entscheidung der Frage, ob das land die auf Grund Landesrechte gewährten Entschädigungsleistungen aus den Gründen des § 7 BEG 1. Auch diese Frage bedarf im vorliegenden Pall keiner Entscheidung, da nach den Darlegungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, daß der Bescheid der Ent-schödigungsbehörde objektiv auf den unrichtigen Angaben der Klägerin über die tatsächlichen Verhältnisse beruht. Aus diesem Gründe ist die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß der Widerruf nur zulässig ist, wenn die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen für den V/iderruf eines zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheides vorliegen. Es bedarf daher keiner Entscheidung der Präge, ob etwa das V/iderrufs-recht des beklagten Landes deshalb verwirkt ist, weil das Land den Widerruf ungebührlich lange verzögert hat. Die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf des zugunsten der-Klägerin erlassenen Kentenbescheides sind nicht gegeben. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht fest« gestellt, daß die Klägerin vorsätzlich oder grob fahr« lässig unrichtige Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht habe, gehen fehl. Das gilt insbesondere von der Feststellung des Be« rufungsgerichts, daß der Klägerin ~ selbst wenn man annehmen wollte, daß sie überhaupt durch die Nichtangabe der Parteimitgliedschaft ihres verstorbenen Ehemannes unrichtige Angaben über Grund oder Höhe des Anspruchs gemacht habe - in jedem Falle ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne. Insbesondere spricht auch nichts dafür, daß das Berufungsgericht den Begriff des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit bei der Verneinung der subjektiven Voraussetzungen des § 7 Abs.l BEG verkannt hat. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf des beklagten Landes aus den Gründen des § 7 Abs.l BBG nicht gegeben seien, ist nach alledem bedenkenfrei getroffen. 5. Mit Hecht hat das Berufungsgericht den Widerruf des beklagten Landes auch aus Gründen des § 7 Abs. 2 zweite Alternative zu dem BEG nicht als berechtigt angesehen. Das ist allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil der Widerruf in dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 24. September 1957 auch darauf gestützt wird, daß die zugunsten der Klägerin ergangenen Bescheide auf imrichtigen Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse beruhten. Allerdings bestimmt § 203 Abs. 1 BEG, daß der Widerruf durch Bescheid auszusprechen ist; damit ist aber noch nichts darüber gesagt, daß auch die Begründung des Widerrufs im Bescheid enthalten sein muß. September 1957 den Widerruf darauf stützte, daß die zuerkennenden Bescheide objektiv auf den unrichtigen Angaben der Klägerin beruhten. 6. Gleichwohl ist der Widerruf auch aus den Gründen des Schriftsatzes vom 24. September 1957 unbegründet, da nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht festgestellt werden kann, daß die zugunsten der Klägerin ergangenen Bescheide auf ihren unrichtigen Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse beruhen. Zutreffend geht das Berufungsgericht hierbei davon aus, daß die Entscheidung dieser Frage nicht dem Ermessen der Entschädigungsbehörde unterliegt, sondern daß sie vom Gericht in vollem Umfang nachzuprüfen ist. Ein Bescheid beruht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nur dann auf den tatsächlichen Angaben des Antragstellers, wenn diese Angaben für die Entscheidung der Behörde ursächlich oder zu demindest mitursächlich sind. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn sich die Entschädigungsbehörde von dem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt auf Grund der Angaben des Antragstellers ein bestimmtes Bild gemacht hat, das objektiv unrichtig ist. Hat die Behörde dieses unrichtige Bild jedoch infolge einer mangelnden Aufklärung des Sachverhalts oder auf Grund einer unrichtigen Auffassung über den für die Gewährung einer Ent Schädigung maßgeblichen Verfolgungs- und Schadenstatbe-stand gewonnen, ohne daß die Angaben des Antragstellers hierfür maßgebend waren, so beruht der Bescheid nicht auf den unrichtigen Angaben des Antragstellers. Das alles hat das Berufungsgericht bei seiner Untersuchung, ob die zugunsten der Klägerin ergangenen Bescheide auf ihren unrichtigen Angaben beruhten, nicht verkannt. Danach kann, wie das Berufungsgericht mit Recht gefolgert hat, der Widerruf der zugunsten der Klägerin ergangenen Bescheide auch nicht darauf gestützt werden, daß diese Bescheide auf unrichtigen Angaben der Klägerin über die tatsächlichen Verhältnisse beruhten. 7* Mit Recht hat sich das Berufungsgericht in seiner Entscheidung darauf beschränkt, den Widerrufsbescheid vom 1. Einer Entscheidung über den Antrag der Klägerin, das beklagte Land auch zu verurteilen, den Beschluß des Kreissonderhilfsausschusses vom 11. Februar 1949 über ihre Anerkennung als Hinterbliebene eines politisch Verfolgten und den Feststellungsbescheid des Innenministers des beklagten Landes vom 14.

Zitierte Normen: § 7 BEG § 203 SaarBSG § 203 BEG § 97 ZPO
LandGrundBerufungsgerichtBEGwiderrufenKlägerinangebenBescheid

Volltext der Entscheidung

IV ZR 141/59
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Verkündet
 am 16. Dezember 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landes-entschädigungsamt in Kiel, £artenatraße 7,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter s Rech^
in
 lt Dr.
wohnhaft in Fl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, WUstehberg, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4* Zivilsenats (SntachädigungsSenats) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Februar 1959 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des am 11. Februar 1944 in Posen ums Leben gekommenen V/einküfers Heinrich Der Verstorbene schaute am 30. Januar 1944 einem Propagandazug der NSDAP in Posen zu. Hierbei unterließ er es, die Hitlerfahne zu grüßen. Sr wurde von einem SA-Mann zur Hede gestellt und mit einem Schlagring niedergeschlagen. Den erlittenen Verletzungen ist er erlegen.
Die Klägerin wurde nach Landesrecht als Hinterbliebene eines politisch Verfolgen anerkannt. Auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erhielt sie nach Maßgabe des Bescheides vom 14. Oktober 1950 eine Witwenrente. Im Juni
1954	beantragte sie die Gewährung von V/itwenversorgung auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes. Das Landesentschädigungsamt in Kiel lehnte mit Bescheid vom 18. Juni
1955	diesen Antrag mit der Begründung ab, der verstorbene Ehemann der Klägerin sei nach einer Auskunft der Do-kuraentenzentrale in Berlin in der Zeit vom 1. Mai 1933 bis zu dem 31. Mai 1935 Mitglied der NSDAP gewesen. Durch den Bescheid vom 1. Oktober 1956 hat das Landesentschädigungsamt den Beschluß des Kreissonderhilfsausschusses Flensburg vom 11. Februar 1949 über die Anerkennung der Klägerin als Hinterbliebene eines Verfolgten und den Feststellungsbescheid vom 14. Oktober 1950 widerrufen sowie die bisher geleisteten Rentenzahlungen zurückgefordert. Dieser Bescheid ist damit begründet, daß die Klägerin durch die Unterlassung der Angabe, ihr Shemann sei Mitglied der NSDAP gewesen, wissentlich, zu demindest grob fahrlässig unrichtige Erklärungen abgegeben habe. Der Widerrufsfall sei daher gemäß den
§§ 7 Abs. 2, 201 BEG gegeben.
Im vorliegenden Rechtsstreit ficht die Klägerin den Widerrufsbescheid vom 1. Oktober 1956 an. Sie bestreitet die Mitgliedschaft ihres Ehemannes in der NSDAP sowie die
 
sonstigen Voraussetzungen des Widerrufs. Auch macht sie geltend, daß das I»and die 6-monatige Widerrufsfrist (§ 203 Abs. 2 Bi)G) versäumt habe.
Sie beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen,
1.	den Beschluß des Kreissonderhilfsausschusses vom 11. Februar 1949 über ihre Anerkennung als Hinterbliebene eines politisch Verfolgten aufrechtzuerhalten,
2.	den Feststellungsbescheid des Ministers des Innern des beklagten Landes vom 14. Oktober 1930 über die Gewährung einer Witwenrente nach dem Gesetz über die Gewährung von Renten an die Opfer des Nationalsozialismus und deren Hinterbliebene vom 4. März 1948 aufrechtzuerhalten,
3.	festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, die an sie in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zu dem 31* August 1936 auf Grund des zu 2. genannten Gesetzes bewirkten Leistungen in Höhe von insgesamt 10.347,34 DM zurückzuzahlen.
Bas Landgericht hat die Klage durch das Urteil vom 18. April 1958 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 11. Februar 1959 den Widerrufsbescheid des Landesentschädigungaamts Schleswig-Holstein v om
1.	Oktober 1956 aufgehoben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag,
 weiter
die Klage abzuweisen
 
Die Klägerin beantragt,
 die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des 'Yiderrufsbescheides des Landes-entschädigungsamts vom 1. Oktober 1956 zunächst deshalb für begründet, weil nicht festzustellen sei, daß die Klägerin wissentlich oder grob fahrlässig die Zugehörigkeit des verstorbenen Ehemannes in der NSDAP verschwiegen habe. Zwar habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, das Landesentschädigungsamt erstmals im Laufe des gerichtlichen Verfahrens den Widerruf auch darauf gestützt, daß die widerrufenen Bescheide auf den unrichtigen Angaben der Klägerin über die Parteizugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes beruhten. Abgesehen davon, daß es schon zweifeihaft sei, ob dieser Widerrufsgrund durch einen förmlichen Bescheid hätte geltend gemacht werden müssen, könne die nachgeschobene Begründung des Landesentschädigungsamts Schleswig-Holstein schon deshalb nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie erst nach Ablauf der "'iderrufsfrist ausgesprochen worien sei. In jedem Palle könne aber auch nicht festgestellt werden, daß der Widerrufsbescheid auf den unrichtigen Angaben der Klägerin beruhe•
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen entgegen der Meinung der Revision im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß auch ein auf landesrechtlichen Vorschriften beruhender Bescheid der Entschädigungsbehörde nach den Widerrufsvorschriften
 
des Bundesentschädigungsgesetzes widerrufen werden kann (BGH von 21. Juni 1957 - IV ZR 92/57 RzW 1957, 324; BGH vom 5. November 1958 - IV ZR 142/58 LM Nr. 2 zu § 203 BBG). Da nach § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG die landesrechtlichen Entschädigungsvorschriften zugunsten der bisher Anspruchsberechtigten insoweit aufrechterhalten werden, als sie weitergehende Entschädigungsansprüche gewähren, iBt ein Widerruf der der Klägerin auf Grund der nach den Wiedergutmachungsvorschriften des Landes Schleswig-Holstein zuerkannten Entschädigungsleistungen nur insoweit zulässig, als auch das maßgebende Landesrecht eine nachträgliche Entziehung des Anspruchs wegen unrichtiger Angaben kennt.
Das Berufungsgericht hat auf Grund des Gesetzes über die Gewährung von Renten an die Opfer des Nationalsozialismus und deren Hinterbliebene vom 4. März 1948 - GV0B1. für Schleswig-Holstein 1948, 74 - in Verbindung mit dem Gesetz über das Verfahren bei Gewährung von Sondervergünstigungen und Hilfsleistungen an politisch Verfolgte vom 4. März 1948 - GV0B1. für Schleswig-Holstein 1948, 73 - und der Anweisung der britischen Militärregierung vom 22. Dezember 1945 - 312 PH 1147/36 -angenommen, daß einem Angehörigen der NSDAP ein Entschädigungsanspruch zu versagen sei.
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob auch die landesrechtlichen Vorschriften einen Widerruf zuerkannter Entschädigungsleistungen kennen. Nach § 201 BEG kann die Entschädigungsbehörde einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 BEG vorliegt. Danach kann der Bescheid widerrufen werden, wenn
a)	der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat
 oder
b)	die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten Über die tatsächlichen Verhältnisse beruht.
Soweit es sich um die Zulässigkeit des Widerrufs auf Grund der ersten Alternative des § 87 Abs. 2 aaO oben unter a) in Verbindung mit § 201 BEG handelt, beruht die Möglichkeit des Widerrufs auf einer Vorschrift des materiellen Rechts. § 228 Abs. 2 BEG, wonach sich .ie verfahrensraäßige Behandlung aufrechterhaltener landesrechtlicher Vorschriften nach dem BEG richtet, kommt daher nicht zu dem Zuge. Da jedoch, wie noch darzulegen sein wird, nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht festzustellen ist, daß die Klägerin .vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht hat, bedarf es einer abschließenden Entscheidung der Frage, ob das land die auf Grund Landesrechte gewährten Entschädigungsleistungen aus den Gründen des § 7 BEG 1. Alternative widerrufen konnte, nicht. Ob der Yfiderruf eines Bescheides wegen objektiv unrichtiger Angaben des Berechtigten als ein dem allgemeinen Verv\altungsrecht angehörender Grundsatz ausschließlich auf verfahrensrechtlichen Vorschriften beruht oder ob auch hier materiellrechtliche Vorschriften eingroifen, kann zweifelhaft sein. Auch diese Frage bedarf im
 vorliegenden Pall keiner Entscheidung, da nach den Darlegungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, daß der Bescheid der Ent-schödigungsbehörde objektiv auf den unrichtigen Angaben der Klägerin über die tatsächlichen Verhältnisse beruht. Auf die Ausführungen unter 6. wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
2.	Bedenkenfrei ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Befugnis des beklagten Landes zu dem Widerruf des Bescheides am 1. Oktober 1956 noch nicht erloschen war. Denn die Widerrufsfrist von 6 Monaten (§ 203 Abs. 2 Satz 1 BEG) begann frühestens mit dem Tage der Verkündung des BEG, also am 29. Juni 1956. Diese Auffassung, die der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung vertritt, beruht auf dem Charakter des § 203 Abs. 2 Satz 1 BEG als einer verfahrensrechtlichen Vorschrift. Ihr kommt eine rückwirkende Wirksamkeit nicht zu (BGH vom 5. November 1958 - IV ZR 142/58
LM Nr. 2 zu § 203 BEG).
3.	Die Widerrufsbefügnis des Landes ist auch nicht auf Grund der allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts zu verneinen. Das Bundesentschädigungsgesetz enthält eine ins einzelne gehende Regelung des Widerrufs. Aus diesem Gründe ist die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß der Widerruf nur zulässig ist, wenn die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen für
 den V/iderruf eines zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheides vorliegen. Im vorliegenden Palle handelt es sich allerdings um den Widerruf einer Rentenleistung. Hierzu wird die Auffassung vertreten, daß auch auf Grund allgemeinen Verwaltungsrechts ein
 
Widerruf zulässig sei, soweit es sich um zukünftige Rentenzahlungen handle* Dieser Auffassung kann jedoch, v/ie der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 5. November. 1958 - IV EH H2/58 - (aaO) ausgesprochen hat, nicht gefolgt werden. Es bedarf daher keiner Entscheidung der Präge, ob etwa das V/iderrufs-recht des beklagten Landes deshalb verwirkt ist, weil das Land den Widerruf ungebührlich lange verzögert hat.
4.	Der Widerrufsbescheid vom 1. Oktober 1956 beruht darauf, daß die Klägerin wissentlich, zu demindest aber grob fahrlässig, eine unrichtige Erklärung in ihrem Entschädigungsverfahren abgegeben habe. Die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf des zugunsten der-Klägerin erlassenen Kentenbescheides sind nicht gegeben. Gemäß § 201 Abs. 1 BEG kann die Entschädigungsbehörde einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein Entziehungsgrund nach § 7 Abs. 2 BEG vorliegt. Auf den ersten Widerrufsgrund des Gesetzes stützt sich der Bescheid vom 1. Oktober 1956. Denn der Klägerin wird vorgeworfen, eie habe durch die Unterlassung der Angabe, ihr Ehen arm sei Mitglied der NSDAP gewesen, wissentlich, zu demindest grob fahrlässig, unrichtige Erklärungen abgegeben. Wenn das Berufungsgericht annimmt, daß der von der Behörde angegebene Widerrufsgrund nicht festgestellt sei und daß daher der Behörde aus diesem Grund kein Widerrufsrecht zustehe, so sind hiergegen keine rechtlichen Bedenken geltend zu machen.
Die Gerichte sind in der Prüfung der Präge, ob materiellrechtlich ein Widerrufsrecht aus den Gründen des § 7 Abs. 1 oder 2 BEG besteht, keinen Beschränkungen unter-
 
v/orf en. Nur bei der Prüfung der Frage, ob die Behörde ihr Ermessen in richtiger Y/eise ausgeübt hat, bestehen die durch § 211 BEG gezogenen Grenzen. Im übrigen aber haben die Gerichte die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 7 BEG unter jedem rechtlichen Gesichts« punkt zu prüfen. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht fest« gestellt, daß die Klägerin vorsätzlich oder grob fahr« lässig unrichtige Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht habe, gehen fehl. Die Feststellung des Be« rufungsgerichts, daß die in § 7 Abs. 1 BEG normierten Voraussetzungen nicht gegeben seien, beruht auf einer tatsächlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts, die einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug entzogen ist. Das gilt insbesondere von der Feststellung des Be« rufungsgerichts, daß der Klägerin ~ selbst wenn man annehmen wollte, daß sie überhaupt durch die Nichtangabe der Parteimitgliedschaft ihres verstorbenen Ehemannes unrichtige Angaben über Grund oder Höhe des Anspruchs gemacht habe - in jedem Falle ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne. Dafür, daß diese Feststellung des Berufungsgerichts unter Verletzung allgemeiner Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder zwingender Verfabrensvorschriften getroffen sei, ist nichts ersichtlich. Insbesondere spricht auch nichts dafür, daß das Berufungsgericht den Begriff des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit bei der Verneinung der subjektiven Voraussetzungen des § 7 Abs.l BEG verkannt hat. Das Berufungsgericht verneint vielmehr mit eingehender Begründung ein Verschulden der Klägerin wegen ihres hohen Alters, der verhältnismäßig kurzen Zeit der Parteimitgliedschaft ihres verstorbenen Ehemannes und ihrer festgewurzelten Vorstellungswelt, die eB sich einfach nicht denken könne, daß ihr verstorbener Ehemann, in dem sie
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immer einen Gegner des Nationalsozialismus gesehen ■> habe, einmal der Partei angehört haben solle. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Widerruf des beklagten Landes aus den Gründen des § 7 Abs.l BBG nicht gegeben seien, ist nach alledem bedenkenfrei getroffen.
5.	Mit Hecht hat das Berufungsgericht den Widerruf des beklagten Landes auch aus Gründen des § 7 Abs. 2 zweite Alternative zu dem BEG nicht als berechtigt angesehen. Das ist allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil der Widerruf in dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 24. September 1957 auch darauf gestützt wird, daß die zugunsten der Klägerin ergangenen Bescheide auf imrichtigen Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse beruhten. Daß der Y/iderruf auch noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen werden kann, hat der erkennende Senat wiederholt entschieden (vgl. BGH vom 12. November 1958 - IV ZR 144/58 -, Ul Hr. 2 zu § 211 BEG). Des Erlasses eines neuen Widerrufsbescheides bedurfte es nicht. Allerdings bestimmt § 203 Abs. 1 BEG, daß der Widerruf durch Bescheid auszusprechen ist; damit ist aber noch nichts darüber gesagt, daß auch die Begründung des Widerrufs im Bescheid enthalten sein muß. Das ist nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen auch nicht anzunehmen. Vielmehr kann die Begründung des Bescheides auch besonders nachträglich gegeben werden. Dem Grundsatz nach konnte daher das beklagte Land den Widerrufsbescheid auch auf den im Schriftsatz vom 24. September 1954 angegebenen Widerrufsgrund stützen. Das Nachschieben des neuen Widerrufsgrundes ist auch nicht verspätet. Allerdings begann die Y/iderrufsfrist von 6 Monaten gemäß § 203 Abs. 2 BSG am Tage der Verkündung des BSG für alle Widerrufsgründe zu laufen, soweit sie der SntSchädigungsbehörde zu diesem
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Zeitpunkt bekannt waren (BGH vom 5. November 1958 - IV ZR 142/58 LM Nr. 2 zu § 203 BEG). Die Entschädigungsbehörde hat aber in ihrem Schriftsatz vom 24. September 1956 keinen neuen Widerrufsgrund nachgeschöben. Der Sachverhalt, der den Widerruf recht-fertigen soll, ist der gleiche geblieben. Es handelt sich um die tatsächlichen Angaben, die die Klägerin nach der Behauptung der Entschädigungsbehörde unrichtigerweise über die Parteimitgliedschaft und die politische Gegnerschaft ihres verstorbenen Ehemannes gemacht hat. Der Unterschied liegt nur darin, daß die Entschädigungsbehörde im Widerrufsbescheid vom 1. Oktober 1956 zunächst gegen die Klägerin einen subjektiven Schuldvorwurf erhoben hat, während sie im Schriftsatz vom 24. September 1957 den Widerruf darauf stützte, daß die zuerkennenden Bescheide objektiv auf den unrichtigen Angaben der Klägerin beruhten. Es steht daher allein ein Wechsel in der Begründung in* Präge, der zulässig ist, wenn der Widerruf selbst rechtzeitig erklärt worden ist, nicht dagegen darin, einen neuen Tatbestand, der den Widerruf recht-fertigen soll, nachzuschieben. Nur im letzteren Falle würde ein neuer Widerrufsgrund in Frage stehen.
6.	Gleichwohl ist der Widerruf auch aus den Gründen des Schriftsatzes vom 24. September 1957 unbegründet, da nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht festgestellt werden kann, daß die zugunsten der Klägerin ergangenen Bescheide auf ihren unrichtigen Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse beruhen. Zutreffend geht das Berufungsgericht hierbei davon aus, daß die Entscheidung dieser Frage nicht dem Ermessen der Entschädigungsbehörde unterliegt, sondern daß sie vom Gericht in vollem Umfang nachzuprüfen ist. Kann für die Begründung des Widerrufs die erforder-
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liehe Feststellung nicht mit Sicherheit getroffen werden, so geht dies zu Lasten des beklagten Landes. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Bechtsirrtum nicht erkennen. Ein Bescheid beruht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nur dann auf den tatsächlichen Angaben des Antragstellers, wenn diese Angaben für die Entscheidung der Behörde ursächlich oder zu demindest mitursächlich sind. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn sich die Entschädigungsbehörde von dem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt auf Grund der Angaben des Antragstellers ein bestimmtes Bild gemacht hat, das objektiv unrichtig ist. Hat die Behörde dieses unrichtige Bild jedoch infolge einer mangelnden Aufklärung des Sachverhalts oder auf Grund einer unrichtigen Auffassung über den für die Gewährung einer Ent Schädigung maßgeblichen Verfolgungs- und Schadenstatbe-stand gewonnen, ohne daß die Angaben des Antragstellers hierfür maßgebend waren, so beruht der Bescheid nicht auf den unrichtigen Angaben des Antragstellers. Hierbei kommt es, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, nicht auf die einzelnen konkreten Angaben des Antrag stellers an. Entscheidend ist vielmehr auf die Gesamtheit seiner Angaben und den Gesamteindruck, den diese Angaben auf die Behörde bei objektiver Würdigung hervorgerufen haben, abzustellen. Das alles hat das Berufungsgericht bei seiner Untersuchung, ob die zugunsten der Klägerin ergangenen Bescheide auf ihren unrichtigen Angaben beruhten, nicht verkannt. Wenn es auf Grund seiner Prüfung zu dem Ergebnis kommt, eine sichere Feststellung, daß die widerrufenen Bescheide auf unrichtigen Angaben der Klägerin beruhten, sei im vorliegenden Fall nicht möglich, so handelt es sich auch hier wieder um eine dem Bereich der freien Beweiswürdigung angehörende tatsächliche Feststellung, die im Kevisionsrechtszuge nicht
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nachzuprüfen ist. Gesetze der Logik oder allgemeine . Srfahrungssätze hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Auch der Hechtshegriff der Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit ist nicht verkannt. Danach kann, wie das Berufungsgericht mit Recht gefolgert hat, der Widerruf der zugunsten der Klägerin ergangenen Bescheide auch nicht darauf gestützt werden, daß diese Bescheide auf unrichtigen Angaben der Klägerin über die tatsächlichen Verhältnisse beruhten.
7* Mit Recht hat sich das Berufungsgericht in seiner Entscheidung darauf beschränkt, den Widerrufsbescheid vom 1. Oktober 1956 aufzuheben. Einer Entscheidung über den Antrag der Klägerin, das beklagte Land auch zu verurteilen, den Beschluß des Kreissonderhilfsausschusses vom 11. Februar 1949 über ihre Anerkennung als Hinterbliebene eines politisch Verfolgten und den Feststellungsbescheid des Innenministers des beklagten Landes vom 14. Oktober 1950 über die Gewährung einer Witwenrente aufrechtzuerhalten 30Wie festzustellen, daß die Klägerin nicht verpflichtet sei, die an sie bisher bewirkten Leistungen in Höhe von 10.547,34 DM zurückzuzahlen, bedurfte es nicht. Mit der Aufhebung des Widerruf sbescheides vom 1. Oktober 1956 ist gleichzeitig festgestellt, daß die zugunsten der Klägerin ergangenen Bescheide in Kraft bleiben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 B3G.
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