* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 141/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 141/57

. Bio Bauschalabgeltung nach § 54 BEG kann nicht beansprucht werden,.wenn der Verfolgte nur einzelne zu dem Hausrat gehörende Gegenstände eingebüßt hat» Voraussetzung für diesen Anspruch ist, daß der gesamte Hausrat oder doch seine wesentlichsten Seile in Verlust geraten sind. . Hat der Verfolgte erklärt, er mache nur den Än~ spruch nach 5 54 BEG und nicht den aus § 51 BEG geltend, so hat das Entschädigungsorgan nicht zu prüfen, ob dem Verfolgten ein Anspruch nach § 51 aaO zusteheo Aktenzeichen: IV ZR 141/57 Urteil des BGH vom 25® Oktober 1957 in den Ruhestand versetzt wurde* gab er seine bisherige 9~ Zimmerwohnung auf und bezog mit seiner Ehefrau eine 4 1/2-Zimmerwohnung- Nach dem Tode ihres Ehemanns mußte die Klägerin eine kleine Hofvvohnung, bestehend aus einem Zimmer und einer Küche, beziehen. Das landesentschädigungsamt hat den Entschädigungsantrag der Klägerin abgelehnt, weil die Klägerin selbst vorgetragen habe, daß ihr letzter Hausrat ihr durch Be- Während das Verfahren im Berufungsrechtszug anhängig war, hat die Klägerin auf Grund des § 141 BEG eine Soforthilfe für Küclewanderer im Betrage von 6.000,- D£I erhalten, die zur Hälfte auf Entschädigung für Schaden am Vermögen und am Eigentum zu verrechnen ist. D8S Oberlandesgericht hat das Erkenntnis des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen, Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag in Höhe von 2.000,- DM weiter. Satz 2 aaO insbesondere auch die Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände* Der Berufungsrichter hat feotgesteiib, daß sowohl diejenigen feile des Hausrats der Klägerin* die bei den Verlassen ihrer 4 1/2-Zimne r \\ohnung in Jahre 1942 in einem Zimmer dieser Wohnung zusarr.mer.gest eilt wurden, als auch die Einrichtung der danach von ihr, der Klägerin, innegehabten Wohnung von der Polizei entzogen und später durch staatliche Organe veräußert worden sind* Demgemäß hat der Berufurgcrichter ausgesprochen* daß der Klägerin insoweit weder ein Anspruch aus § 51 noch aus § 54 BEO zustohe. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Die gleiche Rechtsansicht hat der hier erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung bereits zur Zeit der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes für die Vorschriften der §§ 18 und 20 BErgG vertreten (Urteile vom 14. Stellung, die Einrichtungsgegenstände der Klägerin seien vcn der Polizei beschlagnahmt und zugunsten des Deutschen Reichs verwertet worden, unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften getroffen habe» Eierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Revision beruhen die von dem Berufungsrichter hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht nur auf der schriftlichen und als eidesstattliche Versicherung bezeichneten Erklärung des Zeugen Y/l vom 17c Februar 1954 (Bl. 2 GA). Der Berufungsrichter stützt sich vielmehr auch auf die eigenen Angaben der Klägerin in ihrem Sntschädigungsantrag und ferner die eidesstattliche Versicherung der Zeugin vom 10« Februar 1954 (Bl. 5 GA). In dem Berufungsurteil wird dazu ausgeführt, aus den Angaben der Klägerin und des Zeugen WfUBB ergebe sich, daß die in dem Zimmer der früheren 4 l/2-Zir.merwohnung der Klägerin zusammengestellten Sachen schon vor ihrer Deportation von der Polizei beschlagnahmt und abtransportiert worden seien. Er bekunde nur, die Sachen der Klägerin seien von den Nazis abtransportiert worden und über ihren Verbleib ließen sich vor allem wegen der späteren Kriegszerstörungen keine weiteren Feststellungen mehr treffen. Dadurch, daß ein Polizei beamt er die Wohnung verschlossen habe, habe der Staat die Verfügungsgewalt und damit die Eigentumerstellung an den darin befindlichen Hausratsgegenständen erlangt Entgegen der Ansicht der Revision beruht diese Feststellung nicht auf der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorsphriften, Die Klägerin hat die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen und selbst zu den Akten Überreicht zu dem Zweck, Beweis für ihre Behauptung, daß die tatsächlichen Voraussetzungen fUr den von ihr erhobenen Entschädigungsanspruch vorlägen, zu erbringen (Bl» 1 GA), Jie war mit der Verwendung dieser Urkunden durch die Entschädigungsgerichte einverstanden und hat damit ihren Inhalt zu dem Gegenstände ihres eigenen Vertrags gemacht» Zwingende Vorschriften der Zivilprozeßordnung standen daher der Verwendung dieser Urkunden nicht entgegen, insbesondere auch nicht die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen vom 29* Januar 1951 IV ZE 156/50 bei LLI Ur. I zu § 985 BGB), so kann jedoch keine Partei die Verwertung solcher Erklärungen als Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften rügen, wenn sie selbst mit der Verwendung einverstanden ist und sich den Inhalt dieser Erklärungen zu eigen macht. Der Berufungsrichter führt aus, einen Entschädigungsanspruch könne die Klägerin nur wegen derjenigen Gegenstände erheben, die sie den Übernehmern ihrer 4 l/2-Zimnerwohnung zur unentgeltlichen Benutzung überlassen habe. ist dies in der Passung des § 54 BIG-, der den § 20 BErgG ersetzt hat, nicht derart eindeutig geschehen* Hier ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Pauscha3.abgeltu.ng, daß der Verfolgte »Hausrat» eingebüßt hat. Die Revision meint, diese Passung ermögliche die Auslegung} es genüges wenn der Verfolgte auch nur einzelne Hausratsgegenstände eingebüßt habe* Aber der Wortlaut allein kann nicht entscheidend sein, zu demal da der Grundsatz des § 133 BGB auch für die Auslegung von Gesetzen gilt. Es ist nicht ersichtlich, daß durch die abweichende Passung die Voraussetzungen für den Anspruch nach § 54 BEG abweichend von § 20 BErgG geregelt werden sollten. gerin für diesen Schaden eine Pauschaiabgeltung nach § 54 BEG nient verlangen kann, da die dem Übernehmer der Wohnung übergebenen Gegenstände nicht den wesentlichsten Teil ihres gesamten Hausrats aasmachen. 4* Die Revision-wendet- sich auch nicht gegen diese Rechtsausführungen des Berufungsurteils, sie meint nur, die Entschädigung habe der Klägerin für die erwähnten Gegenstände trotzdem nicht versagt werden dürfen, wie es das Berufungsgericht getan habe. Für die Frage; welcher Anspruch erhoben worden sei, komme es weder darauf an, ob die Gegenstände, deren Verlust entschädigt werden sollte, Hausrat seien, noch darauf, ob eine Entschädigung nach § 54 3EG verlangt worden sei* l-Htscheidend sei lediglich, daß Schaden am Eigentum vorliege. Damit wendet sich die Revision dagegen, daß der Berufungsrichter die Klägerin wegen eines ihr etwa zustehenden Entschädigungsanspruchs auf eine neue Klage verweist, der die von ihm in diesem Rechtsstreit getroffene Entschei- Es kann schon fraglich sein, ob diese Gegenstände, die sich nicht im Gewahrsam der Klägerin befanden, im Sinne des Gesetzes von ihr "im Stich gelassen” waren und ob deshalb die Voraussetzungen des § 51 Abs. 5 BEG überhaupt erfüllt sind. Denn dio Klägerin hat in dem Verfahren vor dem Landgericht auf Befragen dieses Gerichts (Bl. 18 GA) ausdrücklich erklärt, daß sie eine Pauschaiabgeltung nach 5 20 BErgG (jetzt: § 54 Abs. 1 3EG) und nicht eine Entschädigung nach § 18 BErgG verlange (Blr 19 GA)c YJenn auch die Pauschaiabgeltung nach § 54 BEG denselben Zweck verfolgt, wie der Anspruch nach § 51 BEG, nämlich Entschädigung für Schaden an Jachen zu gewähren, so handelt es sich bei dem Anspruch des § 54 aaO doch um einen sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als dem Gegenstand nach von dem Entschädigungsanspruch des § 51 3EG verschiedenen Anspruch. § 54 Abs. 2 3EG)- er bemißt eich außerdem seiner Höhe nach nicht nach den ety/a im einzelnen der Höhe nach nachzuwei-senden Schaden, sondern, um diesen oft schwierigen Beweis zu sparen, nach dem Einkommen des Verfolgten im Jahre 1932, Außerdem ist er seiner Höhe nach begrenzt, er kann den Betrag von 5oCCO,- B3I nicht übersteigen, '.'.ährend die Entscheidung über den auf § 51 aaO gestutzten Anspruch nicht ausschließt, daß der Verfolgte wegen anderer Gegenstände seines Hausrats, auf deinen Verlust die Klage nicht gestützt ist, neue Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Erist geltend macht, liegt es im *Vesen der Pauschalabgeltung, daß ihre Gewährung es nicht zuläßt, daß der Verfolgte nunmehr eine Klage auf § 51 aaO stützt. Der Verfolgte kann in einem neuen Rechtsstreit auch nicht damit gehört werden, daß der Wert des eingebüßten Hausrats den zuerkanuten Betrag überstiegen habe. Die Revision ist daher, da weitere Rechtsraängel nicht ersichtlich sind, mit der sich aus den §§ 225 Abs, 1 BEG, 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*

Zitierte Normen: § 54 BEG § 985 BGB § 295 ZPO § 133 BGB § 54 BEG
GegenstandBerufungsrichterBEGErklärungAnspruchWohnungKlägerinSacheHausratRevision

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz;
Rechtssatz:
BjäCr §§ 51. 54
. Bio Bauschalabgeltung nach § 54 BEG kann nicht beansprucht werden,.wenn der Verfolgte nur einzelne zu dem Hausrat gehörende Gegenstände eingebüßt hat» Voraussetzung für diesen Anspruch ist, daß der gesamte Hausrat oder doch seine wesentlichsten Seile in Verlust geraten sind.
. Hat der Verfolgte erklärt, er mache nur den Än~ spruch nach 5 54 BEG und nicht den aus § 51 BEG geltend, so hat das Entschädigungsorgan nicht zu prüfen, ob dem Verfolgten ein Anspruch nach § 51 aaO zusteheo
 Aktenzeichen: IV ZR 141/57 Urteil des BGH vom 25® Oktober 1957
OBG München
'9 etj -;3V56)
Verkündet am 25o Oktober 1957 Kirxn, J us t izangs sx e 1 It er
 als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im 17 amen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 geb.L
in
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevcllmächtigter:
gegen
 den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Ludwigstr. 2,
hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 25* Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Br*v.Werner und bilden
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das den Parteien an Verküncungs Statt an 11. und 12e Februar 1957 zugestellte urteil des 9. Zivilsenats (Entschä-digungssenats) des Oberlandesgerichts in Münchens, wird zuruckgewiesen,
 Bas Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei.. Bie Klägerin hat deij beklagten Land die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten..
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 in

Von Rechts wegen
~ 2 -
*1 I
Tatbestandt
 Die am	1878 geborene Klägerin ist die Witwe des
 im Jahre 1942 verstorbenen Studienrats s.D. Ernst OflHflHIi in afBiHHB (■■■■•) o Beide Ehegatten sind jüdischer Abstammung, Als Studienrat	im	tJahre	1931
in den Ruhestand versetzt wurde* gab er seine bisherige 9~ Zimmerwohnung auf und bezog mit seiner Ehefrau eine 4 1/2-Zimmerwohnung- Nach dem Tode ihres Ehemanns mußte die Klägerin eine kleine Hofvvohnung, bestehend aus einem Zimmer und einer Küche, beziehen. Da sie in dieser ihren gesamten Hausrat nicht unterbringen konnte, stellte sie einen Teil in einem Zimmer ihrer bisherigen Wohnung zusammen* Außerdem überließ sie einige größere Möbelstücke, darunter ein Klavier, eine große '"aschkommode, ein Trumeau, einen sog* Salonschrank mit Büchern und Andenken, den neuen Inhabern ihrer bisherigen Wohnung zur unentgeltlichen Benutzung. Bei dem Umzug verlor sie außerdem noch einige Sachen. Anfangs 1943 wurde die Klägerin verhaftet und nach Theresienstadt gebracht. Schon vorher waren die im Zimmer ihrer früheren Wohnung eingestellten Möbel von der Polizei beschlagnahmt worden. Bei ihrer Verhaftung wurde ihre letzte Wohnung von der Polizei verschlossen.
Die Klägerin, die eine HaftentSchädigung bereits erhalten hat, verlangt außerdem eine Entschädigung für den verlorenen Hausrat. Zur Begründung führt sie aus, ein Pall der Entziehung der Möbel ihrer letzten Wohnung sei nicht feststellbar. Sie habe infolge ihrer Vorhaftung und Deportation ihren Hausrat ohne eine ihre Interessen wahrende Aufsicht zurücklassen müssen.
Das landesentschädigungsamt hat den Entschädigungsantrag der Klägerin abgelehnt, weil die Klägerin selbst vorgetragen habe, daß ihr letzter Hausrat ihr durch Be-
~ 3 -
scblagnahme entzogen worden sei.
Im Wege der Klage hat die Klägerin zunächst eine Pauschalen Schädigung von 5-OOOj- DM nach § 20 BErgG (jetzt § 54 BEG) verlangt.
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat nach dem Antrag der Klage erkannt. Das beklagte Land hat seinen Antrag, die Klage abzuweisen, mit der Berufung weiter verfolgt. Während das Verfahren im Berufungsrechtszug anhängig war, hat die Klägerin auf Grund des § 141 BEG eine Soforthilfe für Küclewanderer im Betrage von 6.000,- D£I erhalten, die zur Hälfte auf Entschädigung für Schaden am Vermögen und am Eigentum zu verrechnen ist.
Die Klägerin hat demgemäß ihren Klagantrag in Höhe von 3*000,- DU für erledigt erklärt, rliergegen hat das beklagte Land keine Einwendungen erhoben. D8S Oberlandesgericht hat das Erkenntnis des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen,
 Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag in Höhe von 2.000,- DM weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungogründe s
lc Usch § 5 BEG kann ein Entschädigungsanspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht erhoben werden, soweit der Anspruch auf V/iedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich des Bundes-entschädigungsgesotzes fallende Rechtsvorschriften zur .lie-dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fällt. Zu diesen besonderen Vorschriften gehören nach § 5 Abs. 1
• 4 -

Satz 2 aaO insbesondere auch die Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände* Der Berufungsrichter hat feotgesteiib, daß sowohl diejenigen feile des Hausrats der Klägerin* die bei den Verlassen ihrer 4 1/2-Zimne r \\ohnung in Jahre 1942 in einem Zimmer dieser Wohnung zusarr.mer.gest eilt wurden, als auch die Einrichtung der danach von ihr, der Klägerin, innegehabten Wohnung von der Polizei entzogen und später durch staatliche Organe veräußert worden sind* Demgemäß hat der Berufurgcrichter ausgesprochen* daß der Klägerin insoweit weder ein Anspruch aus § 51 noch aus § 54 BEO zustohe. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Die gleiche Rechtsansicht hat der hier erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung bereits zur Zeit der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes für die Vorschriften der §§ 18 und 20 BErgG vertreten (Urteile vom 14. April 1956 .IV ZH 352/55 /JjU RzU 1956,
2177 und vom 6. Jur.i 1956 IV ZR 74/56 /IfJU Rz\7 1956, 265/) und ist bei ihr auch für das BundesontSchädigungsgesetz (§5 5 f 51 und 54 BE Gr) geblieben. Daß an den früheren Wohnsitz der Klägerin in Schwedt a.d.Oder (Brandenburg) (Urteil vom 10. Hör ember 1956 IV ZR 274/56 /ßJu Rz\7 1957, 54 Nr. 417.) die in der Bundesrepublik und in T/est-Berlir. geltenden Rück-erstattungsgesetze nicht in Kraft getreten sind, steht dem nicht entgegen. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 aaO. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat trotz der von der Klägerin in dem Rcvisionsrechtszug vorgebrachten Rechtsbedenken fest* Er hat seine Ansicht in der vorliegenden Sache neben der am selben Tag anstehenden Sache IV ZR 172/57 erneut eingehend geprüft und sieht keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urtoil in der Sache IV ZR 172/57,'.'das sich
 mit den Prägen eingehend auseinandergesetzt hat, wird Bezug genommen.
2. Die Revision rügt, daß der Berufungsrichter die Pest-
 
Stellung, die Einrichtungsgegenstände der Klägerin seien vcn der Polizei beschlagnahmt und zugunsten des Deutschen Reichs verwertet worden, unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften getroffen habe» Eierin kann der Revision nicht gefolgt werden.
Entgegen der Ansicht der Revision beruhen die von dem Berufungsrichter hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht nur auf der schriftlichen und als eidesstattliche Versicherung bezeichneten Erklärung des Zeugen Y/l vom 17c Februar 1954 (Bl. 2 GA). Der Berufungsrichter stützt sich vielmehr auch auf die eigenen Angaben der Klägerin in ihrem Sntschädigungsantrag und ferner die eidesstattliche Versicherung der Zeugin	vom	10« Februar 1954 (Bl. 5
 GA). In dem Berufungsurteil wird dazu ausgeführt, aus den Angaben der Klägerin und des Zeugen WfUBB ergebe sich, daß die in dem Zimmer der früheren 4 l/2-Zir.merwohnung der Klägerin zusammengestellten Sachen schon vor ihrer Deportation von der Polizei beschlagnahmt und abtransportiert worden seien. Was die Beschlagnahme der Möbel in der letzten Wohnung anlange, so seien die Angaben der Klägerin und der Zeugin	glaubhaft	und	entsprächen	dem	mutmaß-
lichen Geschehensablauf. Die Klägerin habe ihre (letzte) V/ohnung allein benutzt, es sei kein Grund vorhanden, enzu-nehmen, daß der Polizeibeamte, als er die Klägerin verhaftete, die Räumlichkeiten und ihre Einrichtung dem ungehinderten Zutritt unbekannter Dritter überlassen hätte. ./.Ile Umstände wiesen, wie schon der Erstrichter ausgeführt habe, darauf hin; daß der Hausrat der Klägerin in ihrer letzten Wohnung nach der 11. DVO z. RBlirgG vom 25. ITovember 1941 zugunsten des Deutschen Reichs eingesogen und verwertet worden sei, zu demal da nach den Erlassen vom 4. Rovenber und 9- Dezember 1941 das Vermögen der abgeschobenen Juden einzuziehen und die Deportation als Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland anzusehen gewesen wäre. Der Zeuge u\
>/
 
sage nichts Bestimmtes über die Behandlung, die der Wohnung der Klägerin und ihrer Einrichtung widerfahren sei. Er bekunde nur, die Sachen der Klägerin seien von den Nazis abtransportiert worden und über ihren Verbleib ließen sich vor allem wegen der späteren Kriegszerstörungen keine weiteren Feststellungen mehr treffen. Diese Angaben stunden, so meint das Berufüngsgericht, denen der Zeugin nicht entgegen, die bekundet habe, die Sachen seien ver-
•
steigert worden« Hit dem Ausdruck nITazisw habe der Zeuge
 ersichtlich auch die damaligen staatlichen Polizeiorgane gemeint. Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß der von der Klägerin zuletzt benutzte Hausrat von staatlichen Polizeiorgenen durch Verschließen der Wohnung sichergestellt und später von staatlichen Organen veräußert worden sei» Irgendwelche Anhaltspunkte fehlten dafür, daß der Polizeibeamte den Hausrat zu eigenem ITutzen veruntreut oder an eine Menschenmenge verteilt habe. Dadurch, daß ein Polizei beamt er die Wohnung verschlossen habe, habe der Staat die Verfügungsgewalt und damit die Eigentumerstellung an den darin befindlichen Hausratsgegenständen erlangt
 Entgegen der Ansicht der Revision beruht diese Feststellung nicht auf der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorsphriften, Die Klägerin hat die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen	und	selbst	zu	den
 Akten Überreicht zu dem Zweck, Beweis für ihre Behauptung, daß die tatsächlichen Voraussetzungen fUr den von ihr erhobenen Entschädigungsanspruch vorlägen, zu erbringen (Bl» 1 GA), Jie war mit der Verwendung dieser Urkunden durch die Entschädigungsgerichte einverstanden und hat damit ihren Inhalt zu dem Gegenstände ihres eigenen Vertrags gemacht» Zwingende Vorschriften der Zivilprozeßordnung standen daher der Verwendung dieser Urkunden nicht entgegen, insbesondere auch nicht die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen
 
... 7 —
der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis, Die Vernehmung der Zeugen	^	WBBBflfll	äurch	das Prozeß-
gericht oder durch einen ersuchten Eicht or ist von keiner der Parteien beantragt worden. Wenn auch grundsätzlich eidesstattliche Versicherungen nicht als Ersatz fUr die Vernehmung der die Erklärung Abgebenden als Zeugen verwertet werden dürfen (Urteil des BOI! vom 29* Januar 1951 IV ZE 156/50 bei LLI Ur. I zu § 985 BGB), so kann jedoch keine Partei die Verwertung solcher Erklärungen als Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften rügen, wenn sie selbst mit der Verwendung einverstanden ist und sich den Inhalt dieser Erklärungen zu eigen macht. Damit verzichtet sie auch stillschweigend auf die persönliche Einvernahme der erklärenden Personen, Das ergibt sich aus § 295 ZPO. Etwas Gegenteiliges kann auch aus dem Urteil des Senats vom 24. Juli 1952 IV ZE 25/52 (BGHZ 7, 116 /T227) nicht entnommen werden. In dem dort entschiede- ’ neu Fall war die ITiederschrift über die Aussage eines Zeugen in einem früheren Verfahren zugrunde gelegt worden, obwohl die Vernehmung des Zeugen in dem anhängigen Verfahren beantragt worden war. Bedenken gegen die Verwertung der von den Parteien beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen könnten allenfalls dann hergelei-tet werden, wenn das Gericht ausdrücklich oder stillschweigend den Erklärungen deshalb entscheidenden V/ert beigenessen hätte, weil sie an Eides Statt obgegeben worden sind. Darauf hat aber der Berufungsrichter, wie seine Darlegungen ergeben, bei der Würdigung der Erklärungon keinen Uert gelegt. Er hat sie für glaubhaft und übex’zeugend erachtet, weil sie in ihrem Inhalt mit dem damals üblicherweise bei Deportationen von Juden von den staatlichen Organen beobachteten Verfahren übereinstimm-ten. Auch darin kann der Eevision nicht beigetreten werden, dor Berufungsrichter habe die Erklärungen nicht zu
8 —
Ungunsten der Klägerin auslegen und verwerten dürfen. Der Berufungsrichter war in der Würdigung dieser Erklärungen ebenso frei wie in der der von der Partei selbst gemachten Angaben, die sich auf diese Erklärungen stützen. Er war bei ihrer Auslegung, wie sich aus § 286 ZPO ergibt, nicht an irgendwelche Beweisregeln gebunden. Wie auch sonst hatte er bei der Würdigung nur die allgemeine Lebenserfahrung und die allgemeinen Lenkgesetze zu beobachten. Hiergegen ist ein Verstoß nicht ersichtlich. Die Folgerungen, die der Berufungsrichter aus der Erklärung des Zeugen gesogen hat, widersprechen weder der allgemeinen Lebenserfahrung noch sind sie denkgesetzlich unmöglich. Die Verfah-rensrüge ist daher unbegründet.
3c Auch die weiteren Hechtsbedenken der Hevision greifen nicht durch. Der Berufungsrichter führt aus, einen Entschädigungsanspruch könne die Klägerin nur wegen derjenigen Gegenstände erheben, die sie den Übernehmern ihrer 4 l/2-Zimnerwohnung zur unentgeltlichen Benutzung überlassen habe. Diese Gegenstände, ein Klavier, eine große Waschkommode, ein frumeau, einen sog. Salonschrank mit Büchern und Andenken habe sie bei ihrer Deportation in Stich lassen müssen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Hr.#2 BEG seien erfüllt. Die Klägerin habe jedoch keinen Entschädigungsanspruch nach dieser Bestimmung, sondern eine Pauschalabgeltung für Hausrat nach 54 BEG verlangt. Diese könne sie aber nicht erhalten, wenn sie nicht ihren gesamten Hausrat oder seine wesentlichsten Teile eingebüßt habe, sondern nur einzelne Kausratgegenstände verloren habe. Der Anspruch auf rauschalabgeltung setze den Verlust des gesamten Hausrats oder aller wesentlicher zur Wohnungseinrichtung gehörenden Gegenstände voraus.
Dieser Hechtsansicht, die auch von Blessin in Blessin-Wilden BEG 2. Aufi,*§ 54 Ann. 3 für das 3undesentschädi-
9
gungsgesetz und von der 1. Aufl. dieses Xommentars ($ 20 Anm. 2) sowie von Becker-Kuber-Xüster (BEO § 20 Anm. 6) für das Bundesergänzungsgesetz geteilt wird, ist beizutreten. Während allerdings das Bundesergänzungsgesetz durch den Y/ortiaut »seinen Hausrat eingebüßt . . .» den Willen des Gesetzgebers > daß der Verlust einzelner Hausratsgegenstände den Anspruch auf PauschalvergUbung nicht begründe , Idar zun Ausdruck bringt? ist dies in der Passung des § 54 BIG-, der den § 20 BErgG ersetzt hat, nicht derart eindeutig geschehen* Hier ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Pauscha3.abgeltu.ng, daß der Verfolgte »Hausrat» eingebüßt hat. Die Revision meint, diese Passung ermögliche die Auslegung} es genüges wenn der Verfolgte auch nur einzelne Hausratsgegenstände eingebüßt habe* Aber der Wortlaut allein kann nicht entscheidend sein, zu demal da der Grundsatz des § 133 BGB auch für die Auslegung von Gesetzen gilt. Es ist nicht ersichtlich, daß durch die abweichende Passung die Voraussetzungen für den Anspruch nach § 54 BEG abweichend von § 20 BErgG geregelt werden sollten.
Bie Änderung des Wortlauts läßt sich dadurch erklären, daß die Passung des Abs. 1 des § 54 BEG mit dem neu eingefügten Absatz 2 dieses Paragraphen in Einklang zu bringen war. Entscheidend ist der Sinn und der Zweck dieser Vorschrift, wie der Berufungsrichter zutreffend dargelegt hat. Die Züerkennung der Pauschalabgeltung für den eingebüßten Hausrat, die nicht nach dem Vert desselben, sondern nach dem Einkommen des Verfolgten im Jahre 1932 zu bemessen ist, würde dem Verfolgten einen Uber den nach der summarischen Berechnung mutmaßlichen Schaden hinausgehende JatSchädigung gewähren und daher zu dem auch in § 9 BEG zu dem Ausdruck gelangten Grundgedanken des Entschädigungsgesetzes in 7iderspruch stehen, daß die Entschädigung den Unrechtsschaden nicht übersteigen darf. Der Auslegung, die der Berufungsrichter dem 5 54 BEG gegeben hat, trifft daher zu. Daraus folgt aber, daß die Xlä-
 
A.
gerin für diesen Schaden eine Pauschaiabgeltung nach § 54 BEG nient verlangen kann, da die dem Übernehmer der Wohnung übergebenen Gegenstände nicht den wesentlichsten Teil ihres gesamten Hausrats aasmachen.
4* Die Revision-wendet- sich auch nicht gegen diese Rechtsausführungen des Berufungsurteils, sie meint nur, die Entschädigung habe der Klägerin für die erwähnten Gegenstände trotzdem nicht versagt werden dürfen, wie es das Berufungsgericht getan habe. Für die Frage; welcher Anspruch erhoben worden sei, komme es weder darauf an, ob die Gegenstände, deren Verlust entschädigt werden sollte, Hausrat seien, noch darauf, ob eine Entschädigung nach § 54 3EG verlangt worden sei* l-Htscheidend sei lediglich, daß Schaden am Eigentum vorliege. Damit wendet sich die Revision dagegen, daß der Berufungsrichter die Klägerin wegen eines ihr etwa zustehenden Entschädigungsanspruchs auf eine neue Klage verweist, der die von ihm in diesem Rechtsstreit getroffene Entschei-
i (
dung nicht entgegenstehe.
Die Rüge der Revision ist ebenfalls nicht begründet.
Es kann schon fraglich sein, ob diese Gegenstände, die sich nicht im Gewahrsam der Klägerin befanden, im Sinne des Gesetzes von ihr "im Stich gelassen” waren und ob deshalb die Voraussetzungen des § 51 Abs. 5 BEG überhaupt erfüllt sind. Diese Frage braucht aber nicht abschließend entschieden zu werden. Denn dio Klägerin hat in dem Verfahren vor dem Landgericht auf Befragen dieses Gerichts (Bl. 18 GA) ausdrücklich erklärt, daß sie eine Pauschaiabgeltung nach 5 20 BErgG (jetzt: § 54 Abs. 1 3EG) und nicht eine Entschädigung nach § 18 BErgG verlange (Blr 19 GA)c YJenn auch die Pauschaiabgeltung nach § 54 BEG denselben Zweck verfolgt, wie der Anspruch nach § 51 BEG, nämlich Entschädigung für Schaden an Jachen zu gewähren, so handelt es sich bei dem Anspruch des § 54 aaO doch um einen sowohl hinsichtlich
 der Voraussetzungen als dem Gegenstand nach von dem Entschädigungsanspruch des § 51 3EG verschiedenen Anspruch. Während § 51 aaO voraussetzt, daß der Schaden am Eigentum eingetreten ist, so verlangt § 54 aaO nicht immer, daß der Verfolgte Eigentümer der eingebüßten Gegenstände gewesen ist (vgl.
 § 54 Abs. 2 3EG)- er bemißt eich außerdem seiner Höhe nach nicht nach den ety/a im einzelnen der Höhe nach nachzuwei-senden Schaden, sondern, um diesen oft schwierigen Beweis zu sparen, nach dem Einkommen des Verfolgten im Jahre 1932, Außerdem ist er seiner Höhe nach begrenzt, er kann den Betrag von 5oCCO,- B3I nicht übersteigen, '.'.ährend die Entscheidung über den auf § 51 aaO gestutzten Anspruch nicht ausschließt, daß der Verfolgte wegen anderer Gegenstände seines Hausrats, auf deinen Verlust die Klage nicht gestützt ist, neue Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Erist geltend macht, liegt es im *Vesen der Pauschalabgeltung, daß ihre Gewährung es nicht zuläßt, daß der Verfolgte nunmehr eine Klage auf § 51 aaO stützt. Wird die Pauschalabfindung gewährt, so liegt es daher in der Natur der Sache, daß weitere Ansprüche aus <} 51 aaO für Hausrat nicht gestellt werden können. Eine Pauschalabgeltung soll die Entschädigung für Hausrat ein für alle Mul abschließend regeln. Der Verfolgte kann in einem neuen Rechtsstreit auch nicht damit gehört werden, daß der Wert des eingebüßten Hausrats den zuerkanuten Betrag überstiegen habe. Ber Anspruch auf Pauschalvergütung ist daher ein selbständiger Anspruch, dessen Geltendmachung nicht den Entschädigungsanspruch nach § 51 BEG einschließt. Wenn daher der Verfolgte, ausdrücklich erklärt, er wolle nur der. Pauschalbetrag haben, dann hat der Entschädigungsrichter nicht zu prüfen, ob der Klaganspruch auch nach & 51 2JG gerechtfertigt ist und über diesen Anspruch zu befinden. Wünscht dies der Verfolgte, dann muß er diesen Anspruch hilfswcisc erhoben und ihn auch der Höhe nach darlegen und ferner für die Höhe Beweis anureben.. Bas hat die Klägerin aber erkennbar nicht getan
 
12 -
und tun wollen«. Sie kann sich deshalb nicht für beschwert fühlen, da3 der Berufungsrichter nur über diesen Anepruch erkannt hat«,
Die Revision ist daher, da weitere Rechtsraängel nicht ersichtlich sind, mit der sich aus den §§ 225 Abs, 1 BEG, 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen*
Schmidt Ascher Baske v.Werner Wilden