* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

3o der mangelnden Prozeßvollmacht kgewiesen« Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 3 ng eingelegt und beantragt, das angefochtere Urteil Das Berufungsgericht hut die Berufung zurückgewiesen und die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses verworfen« Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 3 Revision eingelegt mit dem Antrag, nach seinen im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen zu erkennen* Gemäß § 91 a ZPO waren dem Beklagten zu 3 die Kosten der von ihm gegen das Zwischenurteil des Landgerichts und gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegten Rechtsmittel aufzuerlegen, da diese Rechtsmittel, wenn sich die Hauptsache nicht ex’ledigt hätte, erfolglos gewesen wären« Per Umstand, daß die Klage auf Kosten der Klägerinnen abgewiesen worden ist, kann zu keine: anderen Entscheidung führen« Penn der Beklagte zu 3 kann nicht dadurch besser gestellt werden, daß das Revisionsgericht zunächst über die in der Hauptsache eingelegte Revision entschieden hat . dieses Rechtsmittel auf Kosten des Beklagten zu 3 zurückgewiesen worden* Rur die zu treffende Entscheidung wäre es unerheblich gewesen* daß das Landgericht und das Oberlandesgericht die von dem Beklagten zu 3 gegen die Zulässigkeit einer Sachentscheidung über den Klaganspruch erhobenen Einwendungen als prozeßhindernde Einreden auch insoweit behandelt haben, als sie rechtlich nicht als solche anzusehen sind* Eine prozeßhindernde Einrede, über die durch selbständig anfechtbares Zwischenurteil entschieden werden konnte, war allein die Einrede nach § 274 Abs» 2 Nr* 6 ZPO, daß die zur Erneuerung des Rechtsstreits erforderliche Erstattung der Kosten des früheren Verfahrens noch nicht erfolgt sei. Die Revision hätte daher keinen Erfolg haben können, so daß* nachdem die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, dem Beklagten zu 3 die Kosten der von ihm eingelegten Rechtsmittel aufzuerlegen sind»

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenEinredeKlägerinnenZwischenurteilRevisionHauptsache

Volltext der Entscheidung

| .3.&JU/55-
X'
B e 8 c h 1 u
In Sachen
1
2,;
3»

i.'
-	Prozeßbevollmäehtigter* Rechtsanwalt Dr,
 gegen
io ;
\
2o j
i
% ‘
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Prof, Dr*
7 /
/
/
/
/
hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom
22* Mai 1958
beschlossen*
Der Beklagte zu 3 hat die Kosten des Berufungsund des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Gründe.*
In dem Rechtssti'eit hat das Landgericht durch Zwischenurteil die Rinreden des Beklagten zu 3 s
1 * der schon rechtskräftig entschiedenen Sache,
2, der mangelnden Prozeßkostenerstattung,
3o der mangelnden Prozeßvollmacht
 kgewiesen« Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 3 ng eingelegt und beantragt, das angefochtere Urteil
\
\
\
- 2 ~

aufzuheben und die Klage in vollem Umfange als unzulässig abzuweisen, hilfsweise das Zwischenurteil des Landgerichts insoweit, als es die von dem Beklagten zu 3 erhobene Einrede der mangelnden Prozeßkostenerstattung zurückweist, aufzuheben und den Klägerinnen aufzugeben, zur Vermeidung der Abweisung der Klage in einer vom Gericht festzusetzenden angemessenen Frist die aus dem Vorprozeß stammende Kostenschuld von 8328,78 RM zu tilgen durch eine zu Händen der Beklagten zu leistenden Zahlung von PM-West in Höhe des Betrages, welcher dem am Zahlungstag bestehenden Kurs der Berliner Wechselstube einer Summe von 8328,70 PM-Ost entspricht* Der Beklagte zu 3 hat im Berufungsrechtszug weiter die Einrede des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses erhoben»
Das Berufungsgericht hut die Berufung zurückgewiesen und die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses verworfen« Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 3 Revision eingelegt mit dem Antrag, nach seinen im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen zu erkennen*
Nachdem die Klage in der Hauptsache durch ein im Revisiohsrechtszug ergangenes Urteil abgewiesen worden ist, haben die Parteien dieses Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt*
Gemäß § 91 a ZPO waren dem Beklagten zu 3 die Kosten der von ihm gegen das Zwischenurteil des Landgerichts und gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegten Rechtsmittel aufzuerlegen, da diese Rechtsmittel, wenn sich die Hauptsache nicht ex’ledigt hätte, erfolglos gewesen wären« Per Umstand, daß die Klage auf Kosten der Klägerinnen abgewiesen worden ist, kann zu keine: anderen Entscheidung führen« Penn der Beklagte zu 3 kann nicht dadurch besser gestellt werden, daß das Revisionsgericht zunächst über die in der Hauptsache eingelegte Revision entschieden hat	.
(vgl. RGZ 77» H)o Hätte das Revisionsgericht zuerst über die gegen '
das Zwischenurteil eingelegte Revision entschieden, so wäre	^
dieses Rechtsmittel auf Kosten des Beklagten zu 3 zurückgewiesen worden* Rur die zu treffende Entscheidung wäre es unerheblich gewesen* daß das Landgericht und das Oberlandesgericht die von dem Beklagten zu 3 gegen die Zulässigkeit einer Sachentscheidung über den Klaganspruch erhobenen Einwendungen als prozeßhindernde Einreden auch insoweit behandelt haben, als sie rechtlich nicht als solche anzusehen sind* Eine prozeßhindernde Einrede, über die durch selbständig anfechtbares Zwischenurteil entschieden werden konnte, war allein die Einrede nach § 274 Abs» 2 Nr* 6 ZPO, daß die zur Erneuerung des Rechtsstreits erforderliche Erstattung der Kosten des früheren Verfahrens noch nicht erfolgt sei. Im 1 Revisionsrechtszüg wäre allein über die Berechtigung dieser Einrede zu entscheiden gewesen»
Bas Landgericht und das Berufungsgericht haben rechtlich zutreffend angenommen, daß diese Einrede nicht durchgreift»
Die Revision hätte daher keinen Erfolg haben können, so daß* nachdem die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, dem Beklagten zu 3 die Kosten der von ihm eingelegten Rechtsmittel aufzuerlegen sind»
Ascher	Raske	Johannsen	Br» von Werner Wüstenberg