Sie hält sich seit der-Zeit in Amerika auf und ist nur im Jahre 193.2 1) Mit Recht hat das Berufungsgericht äusgeführt, daß der Anspruch, nicht verjährt ist und daß sich die Frage,, ob dem Erblasser ein Scheidungsrecht zustand, nach den Vorschriften der §§ 1565 bis 1568 BGB, die bis zu dem 1.August 1938 galten, richtete. 2) Die Revision führt aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da das Berufungsgericht den Begriff der "schweren Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten" verkannt und damit § 1568 BGB verletzt hat. Eine bösliche Verlassung liegt nach dieser Bestimmung nur vor, wenn ein zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft rechtskiäftig verurteilter Gatte ein Jahr lang -.gegen den Willen des anderen dem Urteil in bösliphpr Absicht.nicht Folge geleistet hat oder wenn ein Ehegatte sich .ein Jahr lang gegen den Willen des anderen in böslicher Absicht von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten hat und die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung seit Jahresfrist gegen ihn bestanden haben. es meint aber, daß ein bösliches Verlassen unter, gewissen Umständen auch dann als-schwere Eheverfehlung im Sinne des § 1568 BGB angesehen werden könne, wenn „'die. angesehen worden, wenn das Verhalten des Ehegatten;sioh als besonders lieblos und pflichtvergessen darstelle- So läge es hier: Die'Klägerin habe dadurch besonders lieblos gehandelt, daß sie aus materiellen Gründen nicht zu ihrem alternden Manne, der .sich in hilfloser Lage befunden und ihre Rückkehr sehn-lichst herbeigewünscht habe, zurückgekehrt sei. als diese angenommen hat, es könne ein bösliches Sichfernhalten nicht nur beim Hinzutreten weiterer Verfehlungen, sondern auch - ohne daß sich der Ehegatte weiterer Pflichtverletzungen schuldig gemacht ..hätte - bei.m...Vor.liegeia ganz, besonderer Umstände u.Ü, die Anwendung des § 1568 3GB rechtfertigen. Da der Erblasser die Pflichtteilsentziehung nur mit der böslichen Verlassung und dem böslichen Sichfernhalten begründet hat, kommen, weitere Verfehlungen, die auch nicht behauptet worden sind, nicht in Betracht, Es bleibt vielmehr nur zu prüfen, ob nicht die ganz besonderen Umstände des Palls das Verhalten der Klägerin - nämlich ihr Fernbleiben - als eine schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten im Sinne von § 1568 BGB erscheinen lassen. Als solche Umstände führt das Berufungsgericht an, daß der Erblasser alternd und in hilfloser läge gewesen sei und die Eückkehr der Klägerin sehnlichst herbeigewünscht habe und daß die Klägerin aus materiellen Gründen gleichwohl nicht zurückgekehrt sei. Biese Umstände rechtfertigen aber bei Berücksichtigung der besonderen Lage des Falles nicht die Annahme einer schweren Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten, Bas Berufungsgericht' geht vor allem an der unstreitigen Tatsache vorbei, daß der Erblasser seine Ehefrau, die Klä-/ 6,Januar 1933: in ihm beklagt zwar der Erblasser, daß abermals leidige Geldrücksichten für die Trennung maßgebend gewesen seien; das Berufungsgericht geht aber daran vorbei, daß der Erblasser der Klägerin daraus nicht etwa einen Vorwurf macht* er sagt vielmehr ausdrücklich, er ha$e - beim Abschiednehmen - gedacht, "daß wir nun doch abermals aus leidigen Geldrücksichten unseren Ge fühlen ^.welche nach Ruhe und Frieden drängten, Gewalt antun -und.,wünschte fast, dir noch lebhafter abgere det zu haben," Nicht nur die Klägerin, sondern auch der Erblasser hat seine Wünsche und seine nach Ruhe und Erie- den drängenden, .Gefühle hinter die materiellen Erwägungen zurückgestellt und die damals schon mehr als 50 Jahre alte Klägerin wieder nach Amerika gehen lassen, damit sie weiter ihren Geschäften obliegen könne. Das Berufungs gericht hat übersehen, daß der allgemeine 'Wunsch des Erblassers, mit. Jahre alte Klägerin materieller Interessen willen wieder nach Amerikä ging, so ist es keine schwere Verletzung der sich aus der Ehe ergebenden Verpflichtungen, daß die Klägerin nicht zu ihm zurückkehrte, als er in seinen Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, daß der Erblasser in seinem - unstreitigen - Brief vom 4«Hai 1936 an die Klägerin geschrieben hatte: “Deine Art, ... Angesichts dieser .Erklärung kann es der Klägerin nicht als Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten zur Last gelegt werden, daß sie dem vom Berufungsgericht festgestellten. Er genügt auch nicht den Erfordernissen des § 424 ZPO und es fehlt ferner an einer Darlegung, daß die Klägerin zur Vorlegung der angeblichen Briefe nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verpflichtet sei (§ 422 ZPO).
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IV ZR 141/52
Verkündet .am 5.März 1953 giett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der * Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Frau Mary ,• E 0, St.N^P Y|
Klägerin und Revisionsklägerin;
- Prozeßbevollmächtigt.er: Rechtsanwalt Br.^^ -
gegen
den Tierarzt Br.Kurt MfHHHIin D{ strasse^;
Beklagten und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
hat der IV. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Äscher, Raske,
Br.Kregel und Scheffler
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 13»Mai 1952 verkündete Urteil des 6.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.Bezem-ber 1951 verkündete Urteil der 5.Zivilkammer des Landgerichts in Bortmund geändert. Bas Versäumnis-ürteil der 5.Zivilkammer des Landgerichts in Bortmund vom l.Bezember 1950 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die Klägerin am Nachlaß des am 11,Juli 1938 verstorbenen Paul Krüger in Höhe-von l/4 des Nachlaßwertes pflichtteilsberechtigt ist, Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Jedoch fallen die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, daß die Klägerin; zunächst das Landgericht in' Gottingen angerufen hat,, sowie die durch ihre Versäumnis ver-aniaßten Kosten der Klägerin zur Last/
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Die Klägerin ist die Witwe des am 11. Juli 1938 in Göttingen im.Alter von 73 Jahren verstorbenen Rentners Paul (im folgenden "Erblasser" genannt). Sie
wanderte im Jahre 1923 nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus,, wo sie heute noch lebt. Seit ihrer Auswanderung haben sich die Eheleute nur einmal, nämlich im Jahre 1932 bei'einem Besuch der Klägerin in Deutschland gesehen. Zwei Tage vor seinem Tod errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er den Beklagten, seinen Neffen, neben weiteren, entfernteren Verwandten zu dem Erben einsetzte. Der Klägerin entzog er in diesem Testament den Pflichtteil durch folgende Bestimmung?
"Meine Ehefrau Marie geb. bat mich
im Jahre,1922 böswillig verlassen. Sie hält sich seit der-Zeit in Amerika auf und ist nur im Jahre 193.2 zu kurzem Besuch zurückgekehrt. Das Verhalten meiner Frau berechtigt mich, auf Scheidung zu klagen. Aus 'diesem Grunde entziehe ich meiner Brau den Pflichtteil gern. § 2355 BGB."
Die Klägerin, welche die Entziehung des Pflichtteils für ungerechtfertigt ansieht, verlangt die Feststellung, daß sie am Nachlaß des Erblassers zu 1/4 pflichtteilsb.erechtigt ist. Das Landgericht hat, nachdem es die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen hatte, dieses Urteil aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht bat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die begehrte Feststellung unter Aufhebung der bisher ergangenen Urteile. Der Beklagte bittet um Verwerfung der Revision. Er hält sie für unzulässig, weil die Revisionssumme nicht gegeben: 3e.i,- zu dem mindesten sei sie aber unbegründet
Entscheidungsgründei
I. Die Revision ist zulässig; denn die Revisions-summe (§ 546* ZPO) ist entgegen der Auffassung des Beklagten erreicht. Für die Berechnung des Pflichtteils ist gemäß § 23'H BGB der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde zu legen. Pflichtteilsansprüche sind im Verhältnis 1 : 1 ümzüstellen (BGHZ 7, 134 K
II. 1) Mit Recht hat das Berufungsgericht äusgeführt, daß der Anspruch, nicht verjährt ist und daß sich die Frage,, ob dem Erblasser ein Scheidungsrecht zustand, nach den Vorschriften der §§ 1565 bis 1568 BGB, die bis zu dem 1.August 1938 galten, richtete. Insoweit enthält die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Rechtsfehler.
2) Die Revision führt aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da das Berufungsgericht den Begriff der "schweren Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten" verkannt und damit § 1568 BGB verletzt hat.
Das Berufungsgericht geht bei seiner Prüfung, ob •-eine solche Verletzung vorliege, zunächst von § 1567 BGB aus, der-ein Scheidungsrecht wegen böslicher Verlas-sung gibt. Eine bösliche Verlassung liegt nach dieser Bestimmung nur vor, wenn ein zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft rechtskiäftig verurteilter Gatte ein Jahr lang -.gegen den Willen des anderen dem Urteil in bösliphpr Absicht.nicht Folge geleistet hat oder wenn ein Ehegatte sich .ein Jahr lang gegen den Willen des anderen in böslicher Absicht von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten hat und die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung seit Jahresfrist gegen ihn bestanden haben. Daß diese Voraussetzungen gegen die Klägerin nicht Vorgelegen haben, verkennt das Berufungs-
gericht nic.^tj. es meint aber, daß ein bösliches Verlassen unter, gewissen Umständen auch dann als-schwere Eheverfehlung im Sinne des § 1568 BGB angesehen werden könne, wenn „'die. Voraussetzungen des § 1567 BGB nicht gegeben wären?. Allerdings genüge hierfür das bloße Pernhalten von der häuslichen Gemeinschaft nicht* es müsse eine weitere Verfehlung hinzukommen, die das Fernbleiben -als eine schwere L'heverfehlung erscheinen ließe. Als solche Verfehlung sei es von der Rechtspre-. chung. mit Recht . angesehen worden, wenn das Verhalten des Ehegatten;sioh als besonders lieblos und pflichtvergessen darstelle- So läge es hier: Die'Klägerin habe dadurch besonders lieblos gehandelt, daß sie aus materiellen Gründen nicht zu ihrem alternden Manne, der .sich in hilfloser Lage befunden und ihre Rückkehr sehn-lichst herbeigewünscht habe, zurückgekehrt sei. Diese Ausführungen geben die Rechtsprechung insofern nicht genau wiederj. als diese angenommen hat, es könne ein bösliches Sichfernhalten nicht nur beim Hinzutreten weiterer Verfehlungen, sondern auch - ohne daß sich der Ehegatte weiterer Pflichtverletzungen schuldig gemacht ..hätte - bei.m...Vor.liegeia ganz, besonderer Umstände u.Ü, die Anwendung des § 1568 3GB rechtfertigen. Da der Erblasser die Pflichtteilsentziehung nur mit der böslichen Verlassung und dem böslichen Sichfernhalten begründet hat, kommen, weitere Verfehlungen, die auch nicht behauptet worden sind, nicht in Betracht, Es bleibt vielmehr nur zu prüfen, ob nicht die ganz besonderen Umstände des Palls das Verhalten der Klägerin - nämlich ihr Fernbleiben - als eine schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten im Sinne von § 1568 BGB erscheinen lassen.
Als solche Umstände führt das Berufungsgericht an, daß der Erblasser alternd und in hilfloser läge gewesen sei und die Eückkehr der Klägerin sehnlichst herbeigewünscht habe und daß die Klägerin aus materiellen Gründen gleichwohl nicht zurückgekehrt sei. Biese Umstände rechtfertigen aber bei Berücksichtigung der besonderen Lage des Falles nicht die Annahme einer schweren Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten, Bas Berufungsgericht' geht vor allem an der unstreitigen Tatsache vorbei, daß der Erblasser seine Ehefrau, die Klä-/
gerin, deswegen nach Amerika gehen ließ, damit sie dort Geld verdiene. Der Beklagte hat selbst vorgetxagen, daß der Erblasser zunächst jahrelang ohne Beruf nur von den Zinsen seines Vermögens gelebt habe und daß er, als infolge der Inflation das Geld nicht mehr ausgereicht habe, mit seiner Frau dahin übereingekommen sei, daß sie in Amerika ihren früheren Beruf wieder aufnehmen solle,
Bie Klägerin hat hierzu ergänzend vorgetragen und der Beklagte hat es nicht bestritten, daß der Erblasser nicht habe arbeiten wollen- Ba weiter die Klägerin behauptet hatte, daß der Erblasser damit einverstanden gewesen sei, daß sie in Amerika bleibe und das Berufungsgericht feststellt, daß bis zu dem Besuch der Klägerin in Beutschlahd (Ende 1932) das Gegenteil nicht erwiesen sei, ist davon auszugehen, daß der Erblasser mindestens 9 Jahre damiteinverstanden war, daß die Klägerin in Amerika Geld verdiente, weil sein Kapitaleinkommen-nicht ausreichend war. Die Materiellen Gründe, die das Berufungsgericht der Klägerin vorwirft, haben also nicht hur deren Entschließung, sondern ebenso die des Erblassers beeinflußt. Dies hat das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Klägerin nicht beachtet. Dasselbe gilt für den Brief des Erblassers vom
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6,Januar 1933: in ihm beklagt zwar der Erblasser, daß abermals leidige Geldrücksichten für die Trennung maßgebend gewesen seien; das Berufungsgericht geht aber daran vorbei, daß der Erblasser der Klägerin daraus nicht etwa einen Vorwurf macht* er sagt vielmehr ausdrücklich, er ha$e - beim Abschiednehmen - gedacht,
"daß wir nun doch abermals aus leidigen Geldrücksichten unseren Ge fühlen ^.welche nach Ruhe und Frieden drängten, Gewalt antun -und.,wünschte fast, dir noch lebhafter abgere det zu haben," Nicht nur die Klägerin, sondern auch der Erblasser hat seine Wünsche und seine nach Ruhe und Erie-
. . v .. . *
den drängenden, .Gefühle hinter die materiellen Erwägungen zurückgestellt und die damals schon mehr als 50 Jahre alte Klägerin wieder nach Amerika gehen lassen, damit sie weiter ihren Geschäften obliegen könne. Das Berufungs gericht hat übersehen, daß der allgemeine 'Wunsch des Erblassers, mit. der Klägerin zusammenzule'oen, einen Willen nicht ausschloß, daß sie nach Amerika zurückreiste, um dort den Lebensunterhalt zu verdienen.
Wenn' aber der Erblasser noch Ende 1932, als er im
68, Lebensjahre stand, nach1 mehr als neunjähriger Tren-
' nung wieder damit einverstanden war, daß die über 50
Jahre alte Klägerin materieller Interessen willen wieder
nach Amerikä ging, so ist es keine schwere Verletzung
der sich aus der Ehe ergebenden Verpflichtungen, daß
die Klägerin nicht zu ihm zurückkehrte, als er in seinen
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Briefen seinen Wunsch nach ihrer Rückkehr erkennen ließ, ohne aber jemals eine ausdrückliche und ernstliche Aufforderung an sie zu richten. War es die ernste Absicht des Erblassers, dem langjährigen, bisher mit seinem Einverständnis durchgeführten Zustand des Getrenntlebens ein Ende zu machen, So durfte die Klägerin erwarten, daß
er ihr seinen -Willen zur Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft eindeutig mitteilte. Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, daß der Erblasser in seinem - unstreitigen - Brief vom 4«Hai 1936 an die Klägerin geschrieben hatte: “Deine Art, ... ist von der meinigen s^hr verschieden. Hiermit fehlt die Harmonie, wie wir in M, eingesehen haben - trotz anderer verwandter Töne, es gab kein natürliches Züsammenklin-gen, wir würden uns quälen und nur aus Berechnung? -das wollen und können wir nicht mehr tragen.” Angesichts dieser .Erklärung kann es der Klägerin nicht als Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten zur Last gelegt werden, daß sie dem vom Berufungsgericht festgestellten. Werben des Erblassers nicht dadurch Folge leistete, daß sie ihre geschäftliche Tätigkeit in Amerika alsbald aufgab und sich zu ihm begab. Es wäre Sache des Erblassers gewesen, der Klägerin zunächst unter Darlegung der Gründe für seine Sinnesänderung Gelegenheit zu geben, zu seinem Verlangen Stellung zu nehmen und etwa gegen eine Rückkehr sprechenden Gründe yorzübringen, und erst dann, wenn er daraufhin sein Verlangen ernstlich und ausdrücklich wiederholt hätte, könnte eine Weigerung der Klägerin als schwere Eheverfehlung erblickt werden. Eine dahingehende Behauptung hat der Beklagte nicht ausgestellt. Seine ohne Unterlagen aufgestellte allgemeine. Behauptung, der Erblasser habe die Klägerin wiederholt - mündlich und schriftlich - zur Heimkehr aüfgefordert, ist nach Zeit und Umständen ganz unbestimmt. Es handelt sich bei dem vom Beklagten hierzu gestellten Beweisantrag auf ParteiVernehmung um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Der weitere Beweisantritt hinsichtlich der angeblichen Briefe stellt
ebenfalls einen Ausforschungsbeweis dar. Er genügt auch nicht den Erfordernissen des § 424 ZPO und es fehlt ferner an einer Darlegung, daß die Klägerin zur Vorlegung der angeblichen Briefe nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verpflichtet sei (§ 422 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den,§§ 91? 276 Abs 3, 344 ZPO.
Schmidt Bundesrichter Ascher Raske Kregel Scheffler ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
. Schmidt