’ in dem auf dessen Anfechtungsklage .eingeleiteten \ Prozeß als Streitgenosse Beitritte Das kann auch ^ noch in der Revisionsinstariz geschehen und unabhängig davon, oh die Klage des Ehemanns fristge-'* mäß erhöhen- ist a, - Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte« - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3 a Aoril 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Bersch, Baske, Br» Hartz, Johannsen und Br» v* Werner für Recht erkannt: Bs wird festgestellt, dass die Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist0 Im Dezember 1949 hat er die Ehelichkeit der Beklagten mit der vorliegenden Klage angefochten« Er hat geltend gemacht» dass er das Scheidungsurteil des Landgerichts für rechtskräftig gehalten habe und das Geburtsdatum des Kindes nicht gekannt habe» Er habe angenommen« > dass es später als 10 Uonate nach der Rechtskraft geboren worden sei» Er habe auch geglaubt, dass es schon deshalb In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch vorgetragen, dass er sich über die Ehelichkeit des Kindes im Irrtum befunden habe*, bis er am 9*8,1949 durch das Vormundschaftsgericht aufgeklärt worden sei. Er sei auch durch unabwendbaren Zufall an der Innehaltung der Anfechtungsfrist gehindert worden, weil das Vormundschaftsgericht nach der Scheidung der Ehe entgegen der Vorschrift des § 74 EheG keine Sorgerechtö--regelung für die Beklagte getroffen habe und ihn, als er im Hai 1947 einen Heiratsschein beantragt habe- nicht darüber aufgeklärt habe, dass 3 eheliche Kinder vorhanden seien. Auch aus Anlaß seines Antrages auf Aufhebung der Pflegschaft für die beiden anderen ehelichen Kinder sei nicht zur Sprache gekommen, dass auch die Beklagte als eheliches Kind gelte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, In der Kevisionsinstanz ist der Oberbundesanwalt dem Kläger als Streitgenosse beigetreten und hat unter Berufung auf § 1595 a BGB beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist. Die Beklagte ist daher nach 5 159i BGB kein eheliches Kind des Klägers, Die Unehelichkeit kann Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, v/eil der Kläger diese Prist versäumt hat« Den Ausführungen des Klägers darüber, dass er sich in einem Rechtsirrtum befunden habe und auch durch unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Anfechtungsfrist gehindert worden sei, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt« 150) ausgeführt, dass § 1595 a 3GB, det» durch das Gesetz über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften vom 12c4*1938 (RGBl I, 380) eingeführt worden ist, weiterhin gilt« Auf diese Ausführungen, an denen der Senat festhält, wird verwiesen« Das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts ist nicht befristet« Es kann auch in der Weise geltend gemacht werden, dass der Staatsanwalt dem Ehemann in dem auf dessen Anfechtungsklage eingeleiteten Prozess als Streitgenosse beitritt« Das kann auch noch in der Revisionsinstanz geschehen« Denn der Staatsanwalt handelt bei der Ausübung des.
_'=*r das.- ITaohschlagewerk! ■ ITicht für die Amtliche Sammlung! * * -t a1 Gesetz ; * 3GB § 1595 a Hechtssatz: Der Staatsanwalt kann sein Anfechtungsrecht auch. in der Weise geltend machen, daß er dem Ehemann. ’ in dem auf dessen Anfechtungsklage .eingeleiteten \ Prozeß als Streitgenosse Beitritte Das kann auch ^ noch in der Revisionsinstariz geschehen und unabhängig davon, oh die Klage des Ehemanns fristge-'* mäß erhöhen- ist a, - Aktenzeichen: IY ZR 141/51 Urteil vom-3* April 1952 OLG Düsseldorf XV ZR 141/51 Verkündet am 5* April 1952 Klett, J ustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bergmanns Josef 0 0, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* und des Oberbundesanwalts bei dem Bundesgerichtshof als Streithelfer des Klägers, gegen die minderjährige Gerda 0 1944)^ wohnhaft bei ihrer Mu Rechtsanwalt str, m ____ (geboren am 0/^ Brau Bora Of|HBP? vertreten durch ihren Pfleger* Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte« - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3 a Aoril 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Bersch, Baske, Br» Hartz, Johannsen und Br» v* Werner für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 1*6*1951 aufgehoben* Bas Urteil der 6« Zivilkammer des Landgerichts in Buisburg vom 10* 5© 1950 wird geändert* Bs wird festgestellt, dass die Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist0 Bie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen« Von Rechts wegen r- - 2 ~ Tatbestand: Die LIutter der Beklagten ist die geschiedene ]?rau des Klägers» Der letzte eheliche Verkehr der Eheleute war im August 1943» Im Dezember 1943 erhob die Ehefrau die Scheidungsklage« Durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29» 2« 1944 wurde die Ehe aus beiderseitigem. aber überwiegendem Verschulden der Ehefrau geschieden« Die Widerklage des Cannes war auf Ehebruch gestützt? den die Brau zugegeben hatt„. Das Urteil wurde sm 21, 4« 1944 mit der Rechtskraftbescheinigung versehen« Am 23» 5» 1944 legte der Ehemann Berufung ein und bat gleich, zeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist* Diese wurde ihm durch Beschluss vom 24» 8« 1944 gewährt* Im Januar 1947 nahm er die Berufung mit Zustimmung der Ehefrau zurück* Am 4» Sept* 1944 hatte die Ehefrau des Klägers die Beklagte geboren, d eren Erzeuger unstreitig nicht der Kläger ist* Dieser kehrte in August 1945 aus der Kriegsgefangenschaf t zurück und erfuhr nun von d er Geburt der Beklagten und auch davon«, dass das Kind aus dem von der Llutter der Beklagten im Ehescheidungsstreit schon zugegebenen Ehebruch stammte« Der Kläger lebte von August 1945 bis Dezember 1946 wieder mit der Uutter der Beklagten zusammen» Im Dezember 1949 hat er die Ehelichkeit der Beklagten mit der vorliegenden Klage angefochten« Er hat geltend gemacht» dass er das Scheidungsurteil des Landgerichts für rechtskräftig gehalten habe und das Geburtsdatum des Kindes nicht gekannt habe» Er habe angenommen« > dass es später als 10 Uonate nach der Rechtskraft geboren worden sei» Er habe auch geglaubt, dass es schon deshalb % < ' * *v nicht ehelich sei, weil es nach der Scheidung geboren worden sei* Bas Landgericht in Duisburg hat die Klage abgewiesen.. In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch vorgetragen, dass er sich über die Ehelichkeit des Kindes im Irrtum befunden habe*, bis er am 9*8,1949 durch das Vormundschaftsgericht aufgeklärt worden sei. Er sei auch durch unabwendbaren Zufall an der Innehaltung der Anfechtungsfrist gehindert worden, weil das Vormundschaftsgericht nach der Scheidung der Ehe entgegen der Vorschrift des § 74 EheG keine Sorgerechtö--regelung für die Beklagte getroffen habe und ihn, als er im Hai 1947 einen Heiratsschein beantragt habe- nicht darüber aufgeklärt habe, dass 3 eheliche Kinder vorhanden seien. Auch aus Anlaß seines Antrages auf Aufhebung der Pflegschaft für die beiden anderen ehelichen Kinder sei nicht zur Sprache gekommen, dass auch die Beklagte als eheliches Kind gelte. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, In der Kevisionsinstanz ist der Oberbundesanwalt dem Kläger als Streitgenosse beigetreten und hat unter Berufung auf § 1595 a BGB beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist. Auch der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Hevisioi., Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist nicht vom Kläger erzeugt. Er hat der Hutter üer Beklagten nicht innerhalb der gesetzlichen Enp-filngniszeit beigewohnt. Die Beklagte ist daher nach 5 159i BGB kein eheliches Kind des Klägers, Die Unehelichkeit kann r der Klüger durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend machen, §5 1593, 1596 3GB« Er muss diese Klage jedoch gemäss § 1594 Abs 1 BGB binnen einei* Prist von 1 Jahr erheben.* Die Prist beginnt gemäss § 1594 Abs 2 BGB mit dem Seitpunkt, in dem der Hann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit deB Kindes sprechen« Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, v/eil der Kläger diese Prist versäumt hat« Den Ausführungen des Klägers darüber, dass er sich in einem Rechtsirrtum befunden habe und auch durch unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Anfechtungsfrist gehindert worden sei, ist das Berufungsgericht nicht gefolgt« Diese mit der Revision erneut zur Nachprüfung gestellten Prägen bedürfen indessen keiner Entscheidung, weil der Oberbundesanwalt dem Kläger als Streitgenosse beigetreten ist.. Gemäss § 1595 a BGB hat auch der Staatsanwalt ein Anfechtungsrecht« Der Senat hat in seinem Urteil vom 10«5c 1951 (IV ZR 72/50 - BGHZ 2. 150) ausgeführt, dass § 1595 a 3GB, det» durch das Gesetz über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften vom 12c4*1938 (RGBl I, 380) eingeführt worden ist, weiterhin gilt« Auf diese Ausführungen, an denen der Senat festhält, wird verwiesen« Das Anfechtungsrecht des Staatsanwalts ist nicht befristet« Es kann auch in der Weise geltend gemacht werden, dass der Staatsanwalt dem Ehemann in dem auf dessen Anfechtungsklage eingeleiteten Prozess als Streitgenosse beitritt« Das kann auch noch in der Revisionsinstanz geschehen« Denn der Staatsanwalt handelt bei der Ausübung des. ihm anvertrauten Anfechtungsrechts im öffentlichen Interesse« Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ihn die Rechts Verfolgung erschwert werden würde« Eine solche Erschwerung würde es aber bedeuten, wenn der Staatsanwalt auf eine neue, im ersten Rechtszuge zu erhebende Klage, verwiesen werden* musste* Aus den gleichen Erwägungen hat das Reichsgericht den Beitritt des Staatsanwalts auch noch in der Revisionsinstanz des Y/iederaufnahmeverfahrens zugelassen (RG-Z 163 ? 156)0 Dabei kommt es nicht darauf an* ob die Klage des Ehemannes fristgerecht erhoben ist oder nicht« Selbst wenn das nicht der Pall sein sollte, seine Klage also abgewiesen werden müsste, war doch die Klage zur Zeit des Beitrittsdes Oberbundesanwalts anhängig und war der Ehemann Xläger in diesem Rechtsstreit« Damit sind die Voraussetzungen für den Beitritt gegeben« Diese sind rein prozessrechtlich und von der Präge, ob die Klage begründet ist, unabhängig« Da feststeht, dass die Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist, ist die auf § 1595 a 3GB gestützte Klage des Oberbundesanwalts begründet« Die Erwägungen aus denen der Ob erblinde sanwalt sich zur Erhebung dieser Klage entschlossen hat, unterliegen nicht der- ITachprüfung durch das Gericht« Auf diese Klage war daher auszusprechen, dass die Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist« Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO« Die Prozesslage gab Anlass zu der Erwägung, ob dem § 97 Abs 2 ZPO ein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen ist, in dessen Anv/en- f ; duig den Kläger die Kosten der Vorinstanzen aufzuerlegen wären* Eine solche Möglichkeit besteht jedoch schon deshalb nichty weil ein Verschulden des Klägers nicht festzustellen ist* Dr„ Lersch Johannsen Haske Dr* Harxz v» Werner