BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 141/10
vom 13. April 2011 in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 13. April 2011
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 12. Februar 2011 gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann wird verworfen.
Gründe:
1 I. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 hat der Senat den Antrag
des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil er trotz Hinweises auf die Unvollständigkeit seines Prozesskostenhilfegesuchs seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend dargetan hat. Dagegen wendet der Kläger sich mit seinem Ablehnungsgesuch vom 12. Februar 2011.
2 II. Das Ablehnungsgesuch ist nicht zulässig.
Der Senat ist zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter befugt, weil der Antrag rechts-
missbräuchlich ist und es damit an einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehlt. Wird nicht nur ein einzelner Richter, sondern ein ganzes Kollegium oder ein ganzes Gericht abgelehnt und wird das Gesuch überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch befugt; ihre Mitwirkung verletzt nicht die durch §§ 45, 47 ZPO konkretisierte Garantie des gesetzlichen Richters (vgl. BVerfGE 11, 1, 3; BVerfG NVwZ-RR 2008, 289, 291; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847; BVerwG NJW 1988, 722; BayVerfGH NJW 2000 2809, 2810). Nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, das Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgebend ist dabei, ob vom Standpunkt des betreffenden Beteiligten aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Betrachters geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erregen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - XI ZR 388/01, NJW 2002, 2396 unter 2 a aa m.w.N.).
4 Der Kläger behauptet lediglich pauschal, die Entscheidung des
Senats sei willkürlich, und stellt seine Rechtsansicht neben die des Senats, ohne sich auch nur ansatzweise mit dessen Begründung auseinander zu setzen. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Kläger hat keinen Grund glaubhaft gemacht, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu erwecken. Da der geltend gemachte Ablehnungsgrund das Gesuch unter keinen Umständen zu stützen vermag, war es auch nicht erforderlich, eine dienstliche Äußerung der Richter einzuholen.
5 Soweit der Beklagte mit Schreiben vom 12. Februar 2011 seinen
Prozesskostenhilfeantrag wiederholt, ist dies als Gegenvorstellung auszulegen, die dem Senat im Hinblick auf den Beschluss vom 22. Dezember 2010 jedoch keine Veranlassung zu einer Änderung gibt.
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2009 -6 0 232/08 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.05.2010 - 12 U 230/09 -