Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Dr. Schlichting und Terno am 29. 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin kann schon den "Beweis für das äußere Bild" (vgl. Diese aber wird vom Tatrichter auf den Seiten 9 bis 12 des angefochtenen Urteils verneint. Die gegen diese Glaubwürdigkeitsbeurteilung von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen aus den in der Revisionserwiderung genannten Gründen nicht durch.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 140/91 vom 29. Januar 1992 in dem Rechtsstreit der kaufmännischen Angestellten Sieglinde Straße MiHHH fl. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. v. gegen die Vereinigte Hl AG, Zweigniederlas- sung %traße gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Mö^- Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt S’ Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Dr. Schlichting und Terno am 29. Januar 1992 beschlossen: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 1991 wird nicht angenommen . 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . 3. Streitwert: 102.727,91 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin kann schon den "Beweis für das äußere Bild" (vgl. Senatsurteil vom 3.7.1991 - IV ZR 220/90 - VersR 1991, 1047; das Berufungsgericht spricht mißverständlich vom "Beweis der ersten Sicht") nicht erbringen. Sie hat außer ihrer eigenen Aussage kein Beweismittel. Damit ist für ihre Beweisführung ihre eigene Glaubwürdigkeit entscheidend (Senatsurteil vom 24.4.1991 - IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917). 3 Diese aber wird vom Tatrichter auf den Seiten 9 bis 12 des angefochtenen Urteils verneint. Die gegen diese Glaubwürdigkeitsbeurteilung von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen aus den in der Revisionserwiderung genannten Gründen nicht durch. Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter Dr. Schlichting Terno